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BGH - II ZR 44/13
Bundesgerichtshof vom 15.04.2014
- Inhalt
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- und nur im Verhältnis zur GmbH von den Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst
- Anstellungsvertrag mit der Kommanditgesellschaft abgeschlossen hat und nur im Verhältnis zur GmbH von den
- Beschränkungen nach § 181 BGB befreit ist, mit sich selbst eine Gehaltserhöhung ohne vorheriges
- und Sunder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung ihrer
- Zinsen abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und
LAG Rheinland-Pfalz - 6 Sa 770/03
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 07.10.2004
- Inhalt
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- Berufung des Klägers ist deshalb erfolglos, weil das Arbeitsgericht zu Recht die Klage abgewiesen
- , die grundsätzlich in den privaten Bereich des Arbeitnehmers fallen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht
- Arbeitgeber auf Auflösebasis in Spanien tätig gewesen ist. Die aufgezeichneten Stunden betreffen An
- seines Auslösungsvertrages (Bl. 5-6 d. A.) in Verbindung mit der Auslösungsrichtlinie Stand Mai 2000
- Auslösungsvertrag in Verbindung mit der Auslösungsrichtlinie Stand Mai 2000 keinen Anspruch auf die geltend
§ 18 PfandBG
Grundschulden und ausländische Sicherungsrechte
- Inhalt
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- , seine Forderung auch durch Verwertung des belasteten Grundstücks oder Rechts im Sinne des
- Darlehensforderung dienen, ist § 12 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
- bestimmten Forderung nach den Regeln des jeweils anwendbaren Rechts.(3) Hat die Pfandbriefbank ein
- (1) Im Sinne dieses Gesetzes stehen den Hypotheken die Grundschulden und solche ausländische
- Deckung bestimmte Forderungen haben im Zweifel gleichen Rang. Soweit ausländische
SozG Würzburg - S 2 SF 25/07.Ko
Sozialgericht Würzburg vom 25.02.2008
- Inhalt
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- haben, denn das RVG ist in Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen im sozialgerichtlichen
- Antragsteller macht mit seinem Antrag Kostenerstattung geltend. I. Im Verfahren des Antrags auf Erlass einer
- Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Der Antrag des Antragstellers ist
- unzulässig. Die von der ARGE eingelegte Beschwerde bzw. Erinnerung ist als Anhörungsrüge im Sinne
- zulässig (§ 197 Abs. 2 SGG). In Vergütungsverfahren nach § 55 RVG ist die Beschwerde gegen die
OLG Düsseldorf - r dem 22.12.200
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 09.03.2007
- Inhalt
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- Antragstellerin mit Recht stattgegeben. a) Der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ist nicht
- . Insbesondere ist das Angebot der Antragstellerin – wie die Vergabekammer mit Recht festgestellt hat
- Nachprüfungsantrag bei der im Eilverfahren gebotenen vorläufigen Betrachtung zu Recht für begründet erachtet. Die
- Beigeladene, wenn sie ihn denn in seinen Rechten verletzt, mit einem Nachprüfungsantrag
- in vergleichbarer Weise zu führen. 12Den Beigeladenen ist auch nicht darin zuzustimmen, dass die
FG Hessen - 6 K 1405/99
Hessisches Finanzgericht vom 28.10.2004
- Inhalt
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- ) 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Klägerin zu Recht die
- Die Klage ist unbegründet. 69 Das FA hat der Klägerin zu Recht den von ihr begehrten Vorsteuerabzug
- Vorsteuerabzug zu Recht versagt hat. 100 Schließlich hat das FA im streitigen Verfahren zu Recht über
- selbständigen Unternehmer, sondern Arbeitnehmer der Klägerin. 3Die Klägerin ist eine im Bereich
- Klägerin schloss mit der Fa. W im Jahr 1990 einen Kooperationsvertrag (Bl. 26 ff. der Rechtsbehelfsakte
BPatG - 30 W (pat) 244/01
Bundespatentgericht vom 21.10.2002
- Inhalt
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- ist" ausnimmt, steht das Eintragungshindernis nach § 8 Abs 2 Nr 4 in Verbindung mit § 37 Abs 3
- in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung orderView zuletzt noch bestimmt für ein
- Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Zu einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung ohne
- Beanstandung hingewiesen worden. Die Klärung des Warenverzeichnisses ist schließlich in der mündlichen
- Marke vor. "Orderview" ist ein Begriff der englischen Sprache, der in dem hier maßgeblichen Bereich
BGH - 3 StR 181/08
Bundesgerichtshof vom 14.08.2008
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 181/08 vom 14. August 2008 in der Strafsache
- Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
- im September 2000 von der Zeugin 4M. das "Rittergut O. ", das sich in einem baulich desolaten Zustand
- gestundet, der später mit dem Kaufpreis verrechnet werden sollte. Im August 2002 schloss die Angeklagte mit
- Geldmärkten" einen Kredit in Höhe des doppelten Kaufpreises zu niedrigen Zinsen aufzunehmen. Mit
Anlage II Kap IV II EinigVtr
Anlage II Kapitel IV
Abschnitt II
- Inhalt
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- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in
- wie folgt geändert:aa)In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen. bb)Nummer 2 wird
- gestrichen. cc)Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen. dd)In Nummer 6 werden nach dem Wort
- "Kreditinstituten" die Worte ", insbesondere des Sparkassensektors" angefügt. c)§ 7 wird aufgehoben d
- Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der
VG Gelsenkirchen - 13 K 795/06
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 17.10.2007
- Inhalt
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- entsprechenden Stadtanteil ab 2004. Erst recht liegt der Gewinnzuschlag von 1% für 2001 in Höhe von
- : Das Verfahren wird eingestellt, soweit es erledigt ist. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die
- Vertrages ist eine Preisgleitklausel mit einer Anpassung erstmals ab dem 1. Januar 2003 vorgesehen
- erfolgte Reinigung in den Jahren 2001 und 2002 in Höhe von 106,49 EUR statt; den Widerspruch im
- Fall in der Nachbarschaft Anwohner nicht mit Straßenreinigungsgebühren belaste. 9Nachdem der
§ 64 SAG
Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf Finanzinstitute und Holdinggesellschaften
- Inhalt
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- nach Satz 1 seinen Sitz in einem Drittstaat, muss die Abwicklungsbehörde im Drittstaat
- Recht des Drittstaats erfüllt.(3) Abweichend von Absatz 2 kann die Abwicklungsbehörde auch
- (1) Die Abwicklungsvoraussetzungen in Bezug auf ein Finanzinstitut, das nachgeordnetes Unternehmen
- eines auf konsolidierter Basis beaufsichtigten übergeordneten Unternehmens ist, liegen vor
- , wenn die in § 62 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowohl in Bezug auf das Finanzinstitut als
HessVGH - 1 TG 916/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 29.06.1989
- Inhalt
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- Organisationsplan vom 25.1.1989 ist im übrigen vom Chef der Staatskanzlei am 25.1.1989 mit dem zuständigen
- vorliegenden Verfahrens nicht versehen werde. Nach dieser Erklärung hat der Antragsteller zu Recht eine
- rechtswidrig gewesen sind. Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Unterschied zum Klageverfahren
- . Hess.VGH, Urteil vom 11.9.1979 -- II OG 36/78 --, ESVGH 30, 27 mit weiteren Nachweisen). Die
- materielle Rechtslage klarstellen. Dies ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur in einem
BPatG - 33 W (pat) 223/02
Bundespatentgericht vom 20.04.2004
- Inhalt
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- Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Auch nach
- Dienstleistungen dienen können. Entscheidend ist, ob sich die angemeldete Bezeichnung in Bezug auf die
- als Individualmarke angemeldete Buchstabenfolge „KSK“ im Zusammenhang mit den Dienstleistungen der
- Teilzurückweisung im Verkehr mit der Bezeichnung „Kreissparkasse“ gleichgesetzt wird. Wie die
- „KSK“ zu, wenn sie dem Verkehr im Zusammenhang mit Dienstleistungen begegnet, die üblicherweise von
OLG Stuttgart - 4 Ss 629/06
Oberlandesgericht Stuttgart vom 15.01.2007
- Inhalt
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- darüber beantragen, ob das Gericht das Rechtsmittel mit diesem Beschluss zu Recht verworfen hat. Der
- „Einspruch“ zu Recht als unzulässig verworfen. 12 Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf
- worden ist. Dieser Beschluss ist dem Betroffenen am 24. Oktober 2006 zugestellt worden. Mit Schreiben
- antiquierten und (im vom Gericht gemeinten Sinn) in der Umgangssprache ungebräuchlichen Wort „antragen“ zwar
- Urteil des Amtsgerichts Tübingen ist ihm am 16. August 2006 zugestellt worden. Dagegen hat er mit
VG Düsseldorf - 27 K 855/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 01.08.2006
- Inhalt
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- 2002 bis September 2004 zu Recht zu Rundfunkgebühren in Höhe von 132,68 Euro inklusive eines
- Rundfunkgebühren für ein Hörfunkgerät im Zeitraum von Oktober 2002 bis September 2004 in Höhe von
- genutzten PKW-Radios sei mit dem Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren. Im Übrigen führe auch die nur
- in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger
- , in dem der Rundfunkteilnehmer erstmals ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithält. Sie endet mit