Urteil des SozG Würzburg vom 25.02.2008
SozG Würzburg: bayern, niedersachsen, entstehung, rückgriff, erfüllung, arbeitsgemeinschaft, erlass, unrichtigkeit
Sozialgericht Würzburg
Kostenbeschluss vom 25.02.2008 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Würzburg S 2 SF 25/07.Ko
Der Antrag des Antragstellers vom 13.11.2007 wird abgelehnt.
Gründe:
Der Antragsteller macht mit seinem Antrag Kostenerstattung geltend.
I.
Im Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung des Klägers gegen die Arbeitsgemeinschaft
Landkreis A. (ARGE) beim Sozialgericht Würzburg, S 9 AS 341/06 ER, und beim Bayerischen Landessozialgericht, L
11 B 674/06 AS ER, wurde dem Antragsteller Prozesskostenhilfe bewilligt.
Mit Kostenfestsetzungsgesuch vom 15.11.2006 machte der Bevollmächtigte des Antragstellers für beide Verfahren
insgesamt einen Betrag von 794,60 EUR geltend. Der Urkundsbeamte des Sozialgerichts Würzburg setzte mit
Beschluss vom 09.01.2007 die Gebühren auf 635,10 EUR fest. Dagegen legte der Bevollmächtigte des Antragstellers
am 12.01.2007 Erinnerung ein. Dieser Erinnerung half die 2. Kammer am 22.08.2007 teilweise ab und setzte die zu
erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 710,50 EUR fest. Dabei wurde versehentlich nicht der Freistaat Bayern,
sondern die ARGE als Antragsgegnerin festgehalten. Diese legte mit Schreiben vom 04.09.2007 gegen den
Beschluss Beschwerde bzw. Erinnerung ein. In Erfüllung des rechtlichen Gehörs wurde dem Bevollmächtigten des
Antragstellers Gelegenheit gegeben hierzu Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme erfolgte am 11.09.2007.
Nachdem die 2. Kammer festgestellt hatte, dass versehentlich nicht der Freistaat Bayern sondern die ARGE als
Antragsgegner im Rubrum des Beschlusses der 2. Kammer aufgeführt worden war, änderte die 2. Kammer mit
Beschluss vom 15.01.2008 das Rubrum wegen offenbarer Unrichtigkeit, nachdem vorher die Beteiligten angehört und
die Beschlüsse angefordert waren.
Mit Schreiben vom 13.11.2007 und 13.12.2007 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, der ARGE die
Kosten des "Erinnerungsverfahrens" aufzuerlegen. Nach § 18 Nr. 5 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) handele
es sich bei Verfahren über die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle um eine besondere Angelegenheit. Es handele sich um kein Verfahren nach § 66
Gerichtskostengesetz (GKG), sondern um einen nach § 55 RVG ergangenen Festsetzungsbeschluss. Eine
Nichterstattbarkeit von Kosten des Erinnerungsverfahrens ergebe sich auch nicht aus § 56 Abs. 2 RVG.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag des Antragstellers ist unzulässig.
Die von der ARGE eingelegte Beschwerde bzw. Erinnerung ist als Anhörungsrüge im Sinne des § 178 a SGG
anzusehen. Denn gegen den Beschluss der 2. Kammer vom 22.08.2007 war kein Rechtsmittel zulässig (§ 197 Abs. 2
SGG).
In Vergütungsverfahren nach § 55 RVG ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialgerichts
gesetzessystematisch ausgeschlossen. Die abschließenden Regelungen des SGG lassen für eine Anwendung der
Beschwerderegelung des RVG keinen Raum. Ein solcher Rückgriff ist nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese
Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben, denn das RVG ist in Fragen der Statthaftigkeit von
Rechtsbehelfen im sozialgerichtlichen Verfahren nur das allgemeinere Gesetz und kann daher in seinem
verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der
Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt (vgl. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 14.06.2007 - L 13 B 4/06 AS SF
- mit weiteren Nachweisen).
Die Anhörungsrüge der ARGE, die zu Recht eingelegt wurde, da das Rubrum offensichtlich fehlerhaft war, führt nicht
zur Entstehung von außergerichtlichen Kosten.
Die vom Antragsteller genannte Vorschrift des § 18 Nr. 5 RVG trifft bereits von ihrem Wortlaut her nicht zu. Denn
besondere Angelegenheiten im Sinne des § 18 Nr. 5 RVG sind Beschwerdeverfahren und jedes Verfahren über eine
Erinnerung gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers in Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3
des Vergütungsverzeichnisses richten, soweit sich aus § 16 Nr. 12 nichts anderes ergibt. Wie eben dargestellt,
handelt es sich bei dem von der ARGE als "Beschwerde bzw. Erinnerung" bezeichnetem Schreiben nicht um ein
Beschwerdeverfahren und auch nicht um ein Verfahren über eine Erinnerung gegen eine Entscheidung des
Rechtspflegers. Denn das Erinnerungsverfahren war durch Beschluss der 2. Kammer vom 22.08.2007 schon
rechtskräftig abgeschlossen (vgl. § 178 SGG).