Urteil des FG Hessen vom 28.10.2004

FG Frankfurt: vorsteuerabzug, berufliche tätigkeit, montage, auslieferung, verfügung, subunternehmer, werkzeug, urlaub, abgrenzung, arbeitsgericht

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Gericht:
Hessisches
Finanzgericht 6.
Senat
Entscheidungsdatum:
Streitjahre:
1994, 1993
Aktenzeichen:
6 K 1405/99
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG
1993, § 2 Abs 2 Nr 1 UStG
1993
(Abgrenzung zwischen unternehmerischer und
nichtselbständiger Tätigkeit bei Auslieferungsfahrern)
Leitsatz
Abgrenzung Arbeitnehmer / Unternehmer
Tatbestand
(Überlassen von Datev)
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der
Klägerin zu Recht die Anerkennung von Vorsteuern mit der Begründung versagt
hat, die Rechnungsaussteller seien keine selbständigen Unternehmer, sondern
Arbeitnehmer der Klägerin.
Die Klägerin ist eine im Bereich Spedition, Möbelhandel und -auslieferung tätige
GmbH.
Mit ihrer beim FA am 15.7.1994 eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 1993
erklärte sie steuerpflichtige Umsätze zu 15 % in Höhe von xxx.xxx,-- DM und
Vorsteuern von xx.xxx,xx DM. Das FA stimmte der zu einer Steuerfestsetzung von
xx.xxx,xx DM führenden Erklärung zunächst zu.
Mit ihrer beim FA am 3.3.1995 eingegangenen Umsatzsteuererklärung für 1994
erklärte die Klägerin steuerpflichtige Umsätze zu 15 % in Höhe von xxx.xxx,-- DM
und Vorsteuern von xx.xxx,xx DM. Das FA stimmte auch dieser zu einer
Steuerfestsetzung von xx.xxx,xx DM führenden Erklärung zunächst zu.
Nach Durchführung einer auch die Streitjahre betreffenden Betriebsprüfung
gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass für das Streitjahr 1993 Vorsteuern in
Höhe von 4.353,31 DM und für das Streitjahr 1994 Vorsteuern von 21.809,99 DM
nicht anzuerkennen seien.
Das FA schloss sich dem an und erließ am 15.8.1996 einen nach § 164 Abs. 2 AO
geänderten, dem Streitverfahren zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheid für
1993, mit dem es die Umsatzsteuer 1993 um 4.041,10 DM auf xx.xxx,-- DM
erhöhte. In dem Bescheid kürzte das FA die bisher berücksichtigten Vorsteuern -
entsprechend dem Ergebnis der Betriebsprüfung - um 4.353,31 DM, unterwarf
jedoch - offensichtlich aufgrund eines Eingabefehlers - nur noch Umsätze in Höhe
von xxx.xxx,-- DM dem vollen Umsatzsteuersatz und x.xxx,-- DM dem ermäßigten
Umsatzsteuersatz. Dies hatte zur Folge, dass die Umsatzsteuer 1993 trotz
Kürzung des Vorsteuer um 4.353,31 DM nur um 4.041,10 DM erhöht wurde.
Für das Streitjahr 1994 erließ das FA am 21.5.1996 einen geänderten
Umsatzsteuerbescheid, mit dem es unter Kürzung der Vorsteuern um 21.809,99
DM die Umsatzsteuer auf xx.xxx,-- DM festsetzte. Von dieser Vorsteuerkürzung
entfallen 21.726,29 DM auf die im vorliegenden Verfahren streitigen
Fremdleistungen und 83,70 DM auf Rechnungen, die keinen gesonderten
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Fremdleistungen und 83,70 DM auf Rechnungen, die keinen gesonderten
Umsatzsteuerausweis enthielten.
Den streitigen Vorsteuerkürzungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin schloss mit der Fa. W im Jahr 1990 einen Kooperationsvertrag (Bl. 26
ff. der Rechtsbehelfsakte), nach der es ihr oblag, die Auslieferung nebst Montage
von Möbeln zu übernehmen. Es wurde vereinbart, dass W Tourenpläne für die
Fahrzeuge der Klägerin zusammenstellt und montags bis freitags täglich ab 7.30
Uhr und gegebenenfalls auf Verlangen von W auch samstags zu laden ist. Die
Klägerin verpflichtete sich, eventuelle von W erteilte Lieferzusagen einzuhalten und
dazu, dass die Auslieferungsfahrer von W zu beschaffende, der Klägerin zu
berechnende Bekleidung mit einem Emblem von W tragen.
Die für die Montage erforderlichen Werkzeuge hatte die Klägerin zu beschaffen. Da
die Klägerin als Entgelt einen Prozentsatz vom Umsatz der von ihr ausgelieferten
Waren erhalten sollte, garantierte ihr W ein durchschnittliches werktägliches
Warenvolumen von 15.000,-- DM. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf Bl. 26 ff.
der Rechtsbehelfsakte Bezug genommen.
Die Auslieferung und Montage der Möbel führte die Klägerin zunächst mit eigenen
Arbeitnehmern durch.
Am 19.08.1993 schloss die Klägerin mit dem Zeugen R einen Kooperationsvertrag
(Bl. 123 ff. der Gerichtsakte), aufgrund dessen dieser ab 1.9.1993 als
selbständiger Subunternehmer die Auslieferung und Montage von Möbeln der Fa.
W gemeinsam mit einem Arbeitnehmer der Klägerin übernehmen sollte.
Für diese Tätigkeit sollte der Zeuge 1,6% des Warenwertes zuzüglich der
gesetzlichen Mehrwertsteuer der von ihm und dem Arbeitnehmer der Klägerin
ausgelieferten und gegebenenfalls auch montierten Möbel erhalten. Ihm wurde -
wie der Klägerin von der Fa. W - ein durchschnittliches werktägliches
Warenvolumen von 15.000,-- DM garantiert. Die Rechnungsstellung hatte
zweiwöchentlich zu erfolgen.
Der Zeuge hatte die zwischen der Klägerin und der Fa. W vereinbarten Ladezeiten
einzuhalten und Berufsbekleidung mit dem Emblem der Fa. W zu tragen, die
Kosten der Berufsbekleidung waren von dem Zeugen zu tragen. Ferner war der
Zeuge verpflichtet, ihm von der Klägerin zugeteiltes Werkzeug mitzuführen und
instand zu halten. Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Ware
sollte mit deren Überlassung auf den Zeugen und sein (von der Klägerin
gestelltes) Begleitpersonal übergehen; gleichzeitig wurde vereinbart, dass der
Zeuge nicht für seinen von der Klägerin gestellten Beifahrer hafte. Der Zeuge
verpflichtete sich, ein Viertel der von der Klägerin abgeschlossenen
Berufshaftpflicht- und Transportversicherung zu tragen.
Mit Zusatzvertrag vom 23.08.1993 (Bl. 126 der Gerichtsakte) wurde folgendes
vereinbart:
"Der AN darf natürlich nur für die Tage berechnen, an welchen er oder eine
gleichwertige Ersatzperson in unserem Namen Möbel ausgeliefert hat. Im
Krankheits- oder Urlaubsfall muss er eine gleichwertige Ersatzperson einsetzen.
Der Urlaub ist mindestens zwei Wochen vorher dem AG zu melden und mit diesem
abzusprechen."
Die seit 15.08.1990 bzw. seit 05.10.1992 bei der Klägerin als Arbeitnehmer
beschäftigten Zeugen F und P kündigten mit inhaltsgleichen Schreiben vom
27.10.1993 (Bl. 24 und 25 der Rechtsbehelfsakte) ihre Arbeitsverhältnisse zum
30.11.1993 und schlossen mit der Klägerin am gleichen Tage einen
Kooperationsvertrag und eine Zusatzvereinbarung, nach denen sie ab 01.12.1993
als selbständige Subunternehmer für die Klägerin tätig sein sollten. Die Verträge
und Zusatzvereinbarungen entsprechen inhaltlich - bis auf den Beginn der
Tätigkeit - dem mit dem Zeugen R geschlossenen Vertrag.
Die drei Zeugen erledigten in der Folgezeit in Durchführung der Verträge die ihnen
übertragenen Aufgaben mit von der Klägerin gestellten Fahrzeugen, und zwar der
Zeuge R zusammen mit einem von der Klägerin gestellten - bei dieser als
Arbeitnehmer beschäftigten - Beifahrer und die Zeugen F und P regelmäßig
zusammen. Sie meldeten jeweils ein Gewerbe an und gaben bei den für sie
zuständigen Finanzämtern u.a. auch Umsatzsteuererklärungen ab und wurden
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zuständigen Finanzämtern u.a. auch Umsatzsteuererklärungen ab und wurden
dort zur Umsatzsteuer veranlagt.
Die Zeugen erteilten der Klägerin zweiwöchentlich Abrechnungen mit offenem
Umsatzsteuerausweis (vgl. z.B. Bl. 13, 19 und 51 der Rechtsbehelfsakte). Die
Klägerin berechnete den Zeugen die Kosten für die Arbeitsbekleidung und -
zumindest dem Zeugen R - den anteiligen Versicherungsbeitrag (Bl. 22, 23 der
Rechtsbehelfsakte).
Die Klägerin machte aufgrund dieser Rechnungen im Streitjahr 1993 Vorsteuern in
Höhe von 4.353,31 DM und im Streitjahr 1994 in Höhe von 21.726,29 DM geltend.
Der Zeuge R erteilte im Rahmen der von ihm bei der Anlieferung (wohl zusätzlich)
erbrachten Tätigkeiten am 02.02.1994 einem Kunden eine Rechnung über 140,--
DM. Von der Klägerin wurde ihm aufgrund einer entsprechenden Aufforderung der
Fa. W , der eine Beanstandung des Kunden zugrunde lag, untersagt, diesen Betrag
einzuziehen (aus Beschluss des Arbeitsgerichts Bl. 47 Rechtsbehelfsband).
Vom 01.05. - 30.05. 1994 stellte der Zeuge R während seiner Abwesenheit der
Klägerin eine Ersatzperson zur Verfügung (aus Beschluss des Arbeitsgerichts Bl.
47 Rechtsbehelfsband).
Die Klägerin kündigte das Vertragsverhältnis mit dem Zeugen R zunächst
fristgemäß zum 30.06.1994.
Nachdem es jedoch zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Zeugen
am 07.06.1994 zu Streitigkeiten ....................................................... gekommen
war, kündigte die Klägerin das Vertragsverhältnis mit dem Zeugen R am
13.06.1994 fristlos.
Der Zeuge R erhob daraufhin eine Klage beim Arbeitsgericht ......., mit der er die
Verurteilung des Beklagten auf Zahlung von Arbeitslohn für die Zeit vom 13. -
30.06.1993 und anteiligem Urlaubsgeld sowie die Verurteilung des
Geschäftsführers der Klägerin auf Zahlung von Schmerzensgeld begehrte.
Das Arbeitsgericht ............. hat daraufhin mit Beschluss vom 24.11.1994 -
................... - (Bl. 40 ff. Rechtsbehelfsband) den Rechtsweg zu den Gerichten für
Arbeitssachen für zulässig erklärt. Wegen der Begründung wird auf Bl. 40 ff. des
Rechtsbehelfsbandes Bezug genommen.
Das arbeitsgerichtliche Verfahren endete am 15.2.1996 mit einem Vergleich, in
dem sich der Geschäftsführer der Klägerin verpflichtete, an den Zeugen R einen
Betrag von x.xxx,-- DM als Schmerzensgeld und Verdienstausfall zu zahlen (Bl.
121 f. der Gerichtsakte).
Unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss des Arbeitsgerichts ...............
vom 24.11.1994 und die Entscheidung des BFH vom 20.10.1993 VI R 119/92
gelangte der Betriebsprüfer zu der Auffassung, R , F und P seien keine
selbständigen Unternehmer, sondern Arbeitnehmer der Klägerin. Das FA schloss
sich dieser Auffassung an.
Am 02.07.1996 fand beim FA eine Besprechung statt, an der für die Klägerin deren
Steuerberater und die Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin teilgenommen
haben. Dabei wurde ausweislich eines Aktenvermerks des FA (Bl. 232 des
Rechtsbehelfsbandes von der Klägerseite ausgeführt, dass die von der Klägerin
zusammengestellten Teams stets aus einem Angestellten und einem
Subunternehmer bestanden hätten. Hierbei hätten die Subunternehmer keine
Möglichkeit gehabt, zu bestimmen, mit welchem Angestellten sie ein Team
bildeten. Die im Falle der Urlaubsvertretung gestellten Ersatzpersonen würden von
der Klägerin geprüft, tatsächlich komme der Ersatzmann in der Regel von der
Klägerin, werde von dieser gestellt und lediglich vom Subunternehmer bezahlt.
Nachdem das FA den Einspruch der Klägerin mit Entscheidung vom 8.3.1999 (Bl.
221 ff. Rechtsbehelfsband) als unbegründet abgewiesen hatte, hat die Klägerin die
vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung macht die Klägerin geltend, das FA habe den Vorsteuerabzug aus
den Rechnungen der Zeugen R , P und F zu Unrecht nicht anerkannt, da diese
Unternehmer gewesen und deshalb zum Ausweis von Umsatzsteuer berechtigt
gewesen wären.
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1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts .......... sei im vorliegenden Verfahren nicht
entscheidungserheblich, da zum einen aufgrund verschiedener für ein
Arbeitsverhältnis sprechender Kriterien vom Gericht lediglich der Rechtsweg zu den
Arbeitsgerichten für zulässig erklärt worden sei, jedoch keine Sachentscheidung
ergangen sei und zum anderen die steuerrechtliche Beurteilung der
Arbeitnehmereigenschaft sich nicht zwingend mit der arbeits- und
sozialgerichtlichen Beurteilung decke.
2. Für de steuerrechtliche Beurteilung sei das Gesamtbild der Verhältnisse
maßgeblich.
Für die Unternehmereigenschaft der Zeugen sprächen insbesondere folgende
Umstände:
a) Der Wille der Vertragsparteien sei im Streitfall auf eine selbständige
Subunternehmertätigkeit gerichtet gewesen, die Verträge seien bewusst und
gewollt auch so durchgeführt worden.
b) Die Zeugen hätten nicht ihre persönliche Arbeitskraft geschuldet, sondern seien
berechtigt gewesen, die übernommenen Arbeiten zu delegieren.
c) Die Zeugen hätten keinen Anspruch auf Sozialleistungen, Fortzahlung der
Bezüge im Krankheitsfall oder bezahlten Urlaub gehabt.
d) Sie hätten keine festen Arbeitszeiten gehabt, nur der Beginn ihrer täglichen
Arbeit sei ihnen vorgegeben worden. Die Zeitvorgaben zur Anlieferung seien nicht
durch die Klägerin, sondern durch die Fa. W erfolgt. Durch schnelle Erledigung
hätten die Zeugen die Möglichkeit gehabt, möglichst frühzeitig für andere Aufträge
frei zu sein oder mehr Freizeit zu haben. Anders als bei ihren Beifahrern sei die
Tätigkeit der Zeugen nach Erledigung der Aufträge beendet gewesen.
e) Die Zeugen hätten keine festen Bezüge erhalten, sondern ihr Entgelt habe sich
am Warenwert der ausgelieferten Möbel orientiert. Für nicht geleistete Arbeiten sei
dem gemäß auch keine Zahlung erfolgt. Ihnen sei kein Fixum gewährt worden, die
Mengengarantie sei allein zu dem Zweck erfolgt, den Zeugen ein gewisses
Auftragsvolumen zu sichern. Die Bezahlung sei wesentlich höher gewesen als die
der Arbeitnehmer.
f) Es hätte keine Anweisungen zur Durchführung der Montage gegeben, außer der
Beachtung der üblichen Sorgfaltspflicht
g) Die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Waren sei mit der
Beladung der Fahrzeuge auf die Zeugen übergegangen, d.h., sie hätten - einem
Unternehmer entsprechend - das Vermögensrisiko getragen . Trotz der von den
Zeugen anteilig zu tragenden Versicherung sei bei diesen ein erhebliches Risiko
verblieben.
Anders als bei Arbeitnehmern üblich, sei die Bezahlung vierzehntägig erfolgt.
i) Die Zeugen hätten aufgrund der Art ihrer Tätigkeit mit dem Betrieb der Klägerin
nur sehr wenig Berührung.
3. Angesichts der Vielzahl dieser für eine unternehmerische Tätigkeit sprechenden
Umstände könne der Tatsache, dass die Klägerin den Zeugen die Lkw zur
Auslieferung und das Werkzeug unentgeltlich zur Verfügung gestellt habe und dass
die Zeugen jeweils in einem Team mit eine Arbeitnehmer der Klägerin gearbeitet
haben, keine entscheidungserhebliche Bedeutung zugemessen werden.
Schließlich sei für die steuerrechtliche Beurteilung auch die ausschließliche
Tätigkeit für einen Auftraggeber ohne wesentliches Gewicht.
Eine Würdigung anhand des Gesamtbildes der Verhältnisse müsse zur Folge
haben, die Unternehmereigenschaft der Zeugen anzuerkennen und der Klägerin
den begehrten Vorsteuerabzug zu gewähren.
Im Übrigen seien die angefochtenen Bescheide insoweit nichtig, als das beklagte
FA nicht dafür zuständig sei, über die Unternehmereigenschaft der bei anderen
Finanzämtern geführten Zeugen P und F ohne deren Mitwirkung zu entscheiden.
Die Klägerin beantragt,
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die Umsatzsteuerbescheide 1993 und 1994 vom 15.08.1996 bzw. vom 21.5.1996
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 08.03.1999 dahingehend zu
ändern, dass die Umsatzsteuer 1993 um 2.225,81 EUR (4.353,31 DM) und die
Umsatzsteuer 1994 um 11.108,47 EUR (21.726,28 DM) herabgesetzt wird;
hilfsweise, im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA vertritt die Auffassung, den Vorsteuerabzug zu Recht versagt zu haben.
Folgende Punkte sprächen gegen die für den begehrten Vorsteuerabzug
erforderliche Unternehmereigenschaft der Zeugen:
1. Im Streitfall liege eine starke persönliche Abhängigkeit der zur Dienstleistung
verpflichteten Zeugen vor. Die Zeugen seien in eine fremdbestimmte
Arbeitsorganisation eingegliedert worden.
a)Sie hätten jeweils mit einem Arbeitnehmer der Klägerin zusammenarbeiten
müssen und hätten bereits so nicht frei bestimmen können, wann ihre Arbeitszeit
beendet war.
b) Die für die Erbringung der Dienstleistung notwendigen Arbeitsmittel, wie
insbesondere die Lkw und die Werkzeuge seien von der Klägerin gestellt worden.
c) Durch die für die Zeugen bindende Festlegung der Tourenpläne und
Terminvorgaben durch die Fa. Wohnparadies - den Auftraggeber der Klägerin - sei
ihnen die Menge der zu erbringenden Arbeiten und die Arbeitszeit faktisch
vorgeschrieben worden. Sie hätten aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen
nicht die Möglichkeit gehabt, einzelne Touren abzulehnen oder auf einen späteren
Zeitpunkt zu verschieben.
d) Die Zeugen hätten weitere arbeitsbezogene Vorgaben, wie z.B. das Tragen
bestimmter Arbeitsbekleidung erfüllen müssen.
2.Die Möglichkeit, den Umfang ihrer Einnahmen durch weitere Tätigkeiten zu
steigern, sei durch die vertraglich fixierten Vorgaben extrem eingeschränkt
gewesen.
3. Die Zeugen hätten kein typisches Unternehmerrisiko getragen, da ihnen zum
einen die Arbeitsmittel von der Klägerin gestellt worden seien und sie zum anderen
über die von der Klägerin abgeschlossene Berufshaftpflicht- und
Transportversicherung - was bei Selbständigen völlig unüblich sei - gegen eine
persönliche Inanspruchnahme versichert gewesen seien. Im Übrigen hätte ein
selbständiger Unternehmer für den Fall, dass er mit Arbeitnehmern seines
Auftraggebers zusammenarbeitet, eine klare Abgrenzung des jeweils zu tragenden
Risikos vereinbart. Das Fehlen einer eigenen Versicherung und die Mitversicherung
beim Auftraggeber seien ein starkes Indiz für eine Arbeitnehmereigenschaft.
4. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ............. entfalte zwar keine
Bindungswirkung, sie sei jedoch ein bei der gebotenen Gesamtwürdigung zu
berücksichtigendes Indiz.
5. Trotz der den Zeugen eingeräumten Möglichkeit, ihre Arbeit zu delegieren,
seien die Vertragsparteien offensichtlich davon ausgegangen, dass der
Auftragnehmer die geschuldete Leistung regelmäßig persönlich zu erbringen habe,
da er nur im Krankheits- und Urlaubsfall eine Ersatzperson zu stellen hatte und -
bei selbständigen Unternehmern völlig untypisch - der Urlaub bei der Klägerin zwei
Wochen vorher zu melden und mit dieser abzusprechen war.
6. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass sich die von den Zeugen P und F zu
erbringende Tätigkeit gegenüber ihrer bis zum 30.11.1993 als Arbeitnehmer der
Klägerin erbrachen Tätigkeiten nicht verändert habe.
Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände müsste die Zeugen als
Arbeitnehmer der Klägerin angesehen werden.
Das FA macht schließlich geltend, es habe zu Recht über die für den von der
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Das FA macht schließlich geltend, es habe zu Recht über die für den von der
Klägerin begehrten Vorsteuerabzug erforderliche Tatbestandsvoraussetzung der
Unternehmereigenschaft der Zeugen entschieden.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen R , F und P . Wegen des Inhalts des
Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das
Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Das FA hat der Klägerin zu Recht den von ihr begehrten Vorsteuerabzug aus den
Rechnungen der Auslieferungs- und Montagefahrer versagt, weil diese keine
Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG waren.
Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 UStG wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nicht
selbständig ausgeübt, soweit natürliche Personen einem Unternehmen so
eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen
verpflichtet sind. Nach der Rechtsprechung des BFH ist das Gesamtbild der
Verhältnisse maßgebend. Dies bedeutet, dass die für und gegen die
Selbständigkeit sprechenden Merkmale, die im Einzelfall unterschiedlich gewichtet
werden können, gegeneinander abzuwägen sind (ständige BFH-Rechtsprechung,
vgl. zuletzt: BFH-Beschluss vom 17.10.2003 V B 80/03, BFH/NV 2004, 379 m.w.N.)
Dies gilt grundsätzlich gleichermaßen für die Umsatzsteuern und die Ertragsteuern
(vgl. BFH-Urteile vom 30.05.1996 V R 2/95, BStBl II 1996, 493, und vom
02.12.1998 X R 83/96, BStBl II 1999, 534). Nicht ausschlaggebend für die
umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung
der Tätigkeit als selbständig oder unselbständig (BFH in BStBl II 1999, 534, und
Beschluss vom 29.07.2003 V B 22/03, V S 3/03 (PKH), BFH/NV 2003, 1615, jeweils
m.w.N.).
Bei der nach diesen Grundsätzen gebotenen Abwägung ist der Senat aufgrund des
Vorbringens der Beteiligten und dem Ergebnis der durchgeführten
Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Zeugen nicht als
selbständige Unternehmer, sondern als Arbeitnehmer für die Klägerin tätig waren.
1. Die Auslieferungsfahrer hatten keine typische Unternehmerinitiative.
Sie hatten nicht die Möglichkeit, selbst frei zu entscheiden, in welchem Umfang sie
tätig sein wollten. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den
Zeugen und der Klägerin waren sie verpflichtet, die ihnen vorgegebenen
Tourenpläne abzuarbeiten. Dass ihnen hierbei möglicherweise für eine Teil der
Auslieferungen freigestellt war, deren Reihenfolge zu bestimmen, ist nicht
unternehmertypisch, sondern auch bei angestellten Auslieferungsfahrern durchaus
üblich. Dagegen hatten sie aufgrund der vertraglichen Vorgaben nicht die
Möglichkeit, einzelne Touren abzulehnen oder auf andere Tage zu verlegen.
Dem steht nicht entgegen, dass die Zeugen F und P ausgesagt haben, über die
Tourenpläne mit der Fa. W verhandelt zu haben und in der Tourenplanung
weitestgehend unabhängig gewesen zu sein.
Denn der Senat vermag diesen Aussagen der Zeugen keinen Glauben zu
schenken. Eine solche Handhabung widerspräche zum einen den klaren und
eindeutigen Vereinbarungen zwischen der Fa. W und der Klägerin und zwischen der
Klägerin und den Zeugen, zum anderen erscheint es wenig glaubhaft, dass die Fa.
W , die einen Vertrag nur mit der Klägerin, nicht aber mit den Zeugen hatte, sich -
über eventuelle Einzelfälle hinaus - auf Verhandlungen eingelassen hätte, die nach
Aussage der Fahrer allein dem Ziel dienten, größere Warenwerte zu
transportieren. Denn unter Berücksichtigung des Umstandes, dass wohl alle direkt
von der Fa. W beauftragten Subunternehmer ähnliche Konditionen wie die Klägerin
hatten, hätte ein "Verhandeln" der einzelnen Touren zur Folge gehabt, dass
Auslieferungen mit geringem Warenwert kaum zeitnah hätten erfolgen können und
die Fa. W ihren Kunden keine Zusagen über Liefertermine hätte geben können.
Eine Unternehmerinitiative konnten die Zeugen auch deswegen nicht entfalten,
weil zum einen die vertraglich vorgegebenen Auslieferungen den größten Teil des
Arbeitstages in Anspruch genommen haben, teilweise haben die Zeugen nach
ihrem eigenen Bekunden bis nachts die vertraglich vorgegebenen Auslieferungen
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ihrem eigenen Bekunden bis nachts die vertraglich vorgegebenen Auslieferungen
und Montagen vorgenommen. Zum anderen verfügten die Zeugen über keine
eigenen Lkw zur Auslieferung von Möbeln, sondern diese wurden ihnen im Rahmen
der Verträge von der Klägerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
Auch ohne derartige Transportmittel wären den Zeugen zwar die Montage von
Möbeln möglich gewesen, jedoch hätte einer solchen Tätigkeit für andere
Auftraggeber zum einen die hohe Arbeitsbelastung entgegengestanden und zum
anderen wird ein Arbeitnehmer nicht deshalb zu einem Selbständigen, weil er nach
Erbringung seiner vertraglichen Arbeitsleistung noch Aufträge als Selbständiger
annimmt. Im Übrigen hat nur der Zeuge F eine solche Tätigkeit für andere
Auftraggeber behauptet, gleichzeitig aber ausgeführt, dass diese wegen der hohen
Arbeitsbelastung nur in geringem Umfang erfolgt sei.
2. Die Zeugen waren bei Erbringung ihrer Leistungen - entgegen der von der
Klägerin vertretenen Auffassung - in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und
den unmittelbaren Weisungen der Klägerin bzw. den mittelbaren Weisungen der
Fa. W unterworfen.
So stellte die Fa. W der Klägerin - wie vertraglich festgelegt - fertige Tourenpläne
zur Verfügung, die von der Klägerin abzuarbeiten waren. In diesen Tourenplänen ist
festgelegt, welche Kunden an welchem Tag und teilweise zu welcher Zeit zu
beliefern sind. Ferner wird in dem Kooperationsvertrag zwischen der Fa. W
weitestgehend geregelt, wie sich die Klägerin bei Auslieferung und Aufstellung der
Möbel zu verhalten hat So wird zum Beispiel vorgeschrieben, welche Bekleidung
die Auslieferungsfahrer bzw. Monteure zu tragen haben und wie sie sich im
Reklamationsfalle zu verhalten haben.
Diese gegenüber der Fa. W eingegangenen Verpflichtungen hat die Klägerin durch
die mit den Zeugen abgeschlossenen Kooperationsverträge auf diese übertragen.
Zusätzlich haben sich die Zeugen verpflichtet, das ihnen von der Klägerin
zugeteilte Werkzeug auf den Touren mitzuführen und instand zuhalten und Urlaub
mit der Klägerin abzusprechen. Des weiteren waren die Zeugen darauf
angewiesen, dass ihnen die Klägerin einen für die Durchführung der
Auslieferungsfahrten unbedingt notwendigen Lkw zur Verfügung stellte. Die
Zeugen waren durch die Vertragsgestaltung und die Lkw- Gestellung zum einen
unmittelbar den Weisungen der Klägerin und mittelbar - ähnlich einem Leiharbeiter
- den Weisungen des Auftraggebers der Klägerin unterworfen.
Berücksichtigt man weiterhin, dass es allein der Klägerin oblag, die Besetzung der
jeweiligen Teams für die Auslieferungsfahrten zu bestimmen, zeigt sich bereits
daran, dass die Zeugen kaum einen eigenen Entscheidungsspielraum hatten.
3. Die Zeugen waren zur Erbringung ihrer Leistungen auf die Gestellung der
Arbeitsmittel durch die Klägerin angewiesen.
a) Dies gilt in erster Linie für die Gestellung der für die Durchführung der
Auslieferungsfahrten zwingend erforderlichen Lkw.
Der typische Unternehmer, der Auslieferungsfahrten durchführt, besitzt entweder
ein eigenes oder ein geleastes Fahrzeug, über dessen Einsatz er bestimmen und
verfügen kann. Denn die Erledigung von Fahraufträgen kann regelmäßig nur dann
als unternehmerische Tätigkeit angesehen werden, wenn die wesentliche Leistung
des Auftragnehmers nicht allein in der Verwertung seiner Arbeitskraft, sondern in
der selbständigen Erledigung von Fahraufträgen mit nicht vom Auftraggeber
unentgeltlich zur Verfügung gestellten Fahrzeugen besteht (vgl. Beschluss des
Senats vom 26.02.1999 6 V 5947/98 (Juris) und nicht veröffentlichtes Urteil des
Senats vom 17.02.2003 6 K 3785/98).
b) Nach den vertraglichen Vereinbarungen wurde den Auslieferungsfahrern das zur
Montage erforderliche Werkzeug von der Klägerin gestellt.
Der Zeuge R hat für sein Vertragsverhältnis glaubhaft bestätigt, dass der Vertrag
insoweit auch wie vereinbart durchgeführt worden ist. Soweit dagegen die Zeugen
F und P ausgesagt haben, bei den Montagen ihr eigenes Werkzeug verwendet zu
haben, hat der Senat erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Aussagen. Die
Zeugen waren bis zum 30.11.1993 bei der Klägerin als Arbeitnehmer angestellt.
Da Arbeitnehmer ihre Arbeitsmittel regelmäßig vom Arbeitgeber gestellt
bekommen, dürften den Zeugen die Werkzeuge bis zum 30.11.1993 ebenfalls
gestellt worden sein. Da sich die tatsächliche Tätigkeit der Zeugen auch ab dem
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gestellt worden sein. Da sich die tatsächliche Tätigkeit der Zeugen auch ab dem
01.12.1993 nicht geändert hat und sie auch nach diesem Zeitpunkt den gleichen
von der Klägerin gestellten Lkw benutzten, erscheint es nicht glaubhaft, dass die
Klägerin das bisher den Zeugen zugeteilte Werkzeug - ohne es für andere
Arbeitnehmer zu benötigen, diesen entzogen hat. Insbesondere widerspricht diese
Darstellung der Zeugen sowohl dem Vertrag als auch dem bisherigen Vorbringen
der Klägerin und es ist kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass die
Klägerin die schon länger bei ihr beschäftigten Zeugen schlechter behandelt
haben soll als den erst kurz zuvor neu eingestellten Zeugen R .
c) Die Verpflichtung der Zeugen, die von ihnen getragene Arbeitskleidung selbst
zu bezahlen, ist demgegenüber bereits betragsmäßig von so geringem Umfang,
dass ihr insoweit kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist, zumal auch
Arbeitnehmer teilweise für die Kosten ihrer Arbeitskleidung aufkommen müssen.
4. Die Auslieferungsfahrer trugen nicht das einem Unternehmer typische
Unternehmerrisiko.
a) Sie konnten zwar bei persönlicher Verhinderung keine Einnahmen erzielen.
Mangels eines --auch für sog. Fehlzeiten garantierten-- Mindestverdienstes (vgl.
BFH-Urteil vom 30. Oktober 1969 V R 150/86, BFHE 98, 302, BStBl II 1970, 474) -
trugen sie insoweit ein eigenes unternehmerisches Risiko. So hatten sie
insbesondere keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle und keinen
Anspruch auf bezahlten Urlaub.
b) Ferner ging die Gefahr der Verschlechterung oder des Untergangs der Möbel
nach Beladung der Fahrzeuge auf die Besatzung der Fahrzeuge (Zeugen und
Beifahrer über. Aufgrund der von der Klägerin abgeschlossenen Versicherung war
das Risiko einer persönlichen Inanspruchnahme der Zeugen aber allenfalls sehr
gering.
c) Andererseits trugen sie nur das Vergütungsrisiko für den Krankheits- und
Urlaubsfall, aufgrund der garantierten Mindestmenge aber nicht das Risiko, nicht
genügend Aufträge zu erhalten.
d) Die Zeugen hatten auch kein unternehmertypisches Risiko, Verluste zu
erwirtschaften, da sie nicht über wesentliches Anlagevermögen verfügten und
keine wesentlichen Fixkosten hatten.
5. Da Fahrzeuge und Werkzeuge von der Klägerin gestellt wurden, war kein
wesentlicher Kapitaleinsatz erforderlich
6. Die Zeugen waren zwar nach dem Wortlaut der Verträge nicht verpflichtet, ihre
Arbeitsleistung persönlich zu erbringen, sondern durften sich auch anderer
Personen zur Erbringung der vereinbarten Leistungen bedienen. Gleichwohl ist
aufgrund der Vereinbarungen, dass die Zeugen nur im Urlaubs- oder
Krankheitsfalle die Möglichkeit und Verpflichtung hatten, einen Vertreter zu
bestellen, bei der Entscheidung zu berücksichtigen, dass die Beteiligten
offensichtlich von einer regelmäßigen Verpflichtung zur Erbringung der
persönlichen Arbeitsleistung durch die Zeugen ausgegangen sind. Berücksichtigt
man weiterhin, dass Urlaub - für einen selbständigen Unternehmer völlig untypisch
- mit der Klägerin vorher abzusprechen war und nach den Aussagen der Zeugen
Vertretungsfälle nur sehr selten aufgetreten sind und dass ausweislich des
Aktenvermerks des FA vom 02.07.1996 die Ehefrau des Geschäftsführers der
Klägerin - relativ zeitnah zum Streitzeitraum - ausgesagt hat, die Ersatzfahrer
seien regelmäßig von der Klägerin gestellt und den Zeugen nur berechnet worden
und ggfs. von den Zeugen gestellte Ersatzpersonen seien von der Klägerin
überprüft worden, so führt dies nicht dazu, dass die Entscheidung, ob sie die
vereinbarten Leistungen persönlich oder durch einen durch sie frei bestimmte
Ersatzperson erbringen wollten, allein den Zeugen oblag. Im Übrigen führt allein
die theoretische Möglichkeit, in Ausnahmefällen einen Vertreter zu bestellen, nicht
zwingend zur Annahme der Selbständigkeit. So hat auch der Bundesgerichtshof
mit Beschluss vom 21.10.1998 VIII ZB 54/97 (NJW 1999, 648) ausgeführt, dass im
Falle der regelmäßigen persönlichen Erbringung der Arbeitsleistung die nur in
wenigen Ausnahmefällen erfolgte Vertretung durch Dritte der Annahme eines
Arbeitsverhältnisses nicht entgegensteht.
7.Die Zeugen waren verpflichtet, mit ihren von der Klägerin zugeteilten Beifahrern
zusammenzuarbeiten, sie hatten keinen eigenen Entscheidungsspielraum, welche
Person mit ihnen ein Team bildete.
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8. Weiterhin war zu berücksichtigen, dass die Zeugen für die Klägerin Tätigkeiten
ausgeübt haben, bei denen Weisungsabhängigkeit die Regel ist.
Auch das Arbeitsgericht .................. ist in seinem Beschluss von einer
Arbeitnehmerstellung des Zeugen R ausgegangen. Zwar ist die arbeits- und
sozialrechtliche Beurteilung für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend,
aber auch sie kann ein bei der gebotenen Abwägung zu beachtendes Indiz
darstellen.
Schließlich konnte nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich die Tätigkeit der
Zeugen gegenüber ihren zuvor als Arbeitnehmer der Klägerin zu erbringenden
Tätigkeiten durch die "Vertragsumstellungen" nicht geändert hat.
Eine Abwägung der für und gegen eine Selbständigkeit der Zeugen sprechenden
Umstände durch den Senat hatte deshalb zur Folge, dass der Senat aufgrund der
Vielzahl und ihrer Bedeutung der gegen eine Selbständigkeit sprechenden
Tatsachen selbst unter Berücksichtigung der für die Annahme einer selbständigen
Tätigkeit sprechenden Umstände (Beteiligte haben einvernehmlich ein
selbständiges Beschäftigungsverhältnis vereinbaren wollen, die Vergütung erfolgte
nicht nach Stunden, die Zeugen trugen ein eingeschränktes Unternehmerrisiko,
die Bezahlung erfolgte vierzehntägig) zu der Überzeugung gelangt ist, dass die
Zeugen keine selbständigen Unternehmer, sondern vielmehr Arbeitnehmer der
Klägerin waren und das FA deshalb den von der Klägerin begehrten
Vorsteuerabzug zu Recht versagt hat.
Schließlich hat das FA im streitigen Verfahren zu Recht über die
Unternehmereigenschaft der Zeugen befunden. Denn es oblag dem FA, die in § 15
UStG normierten Voraussetzungen für den von der Klägerin begehrten
Vorsteuerabzug, zu denen auch die Unternehmereigenschaft der
Rechnungsaussteller gehört, in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Das FA war - wie
auch der Senat - nicht verpflichtet, die Zeugen zum Verfahren hinzuzuziehen bzw.
beizuladen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
Für die von der Klägerin hilfsweise begehrte Zulassung der Revision sah der Senat
mangels Vorliegens der in § 115 Abs. 1 FGO abschließend normierten
Zulassungsgründe keinen Raum. Die Grundsätze zur Abgrenzung zwischen
Arbeitnehmern und Selbständigen sind durch eine Vielzahl von BFH-
Entscheidungen geklärt; die Entscheidung ist im Streitfall unter Beachtung dieser
Grundsätze aufgrund einer durch das Gericht vorgenommenen tatrichterlichen
Würdigung der im Streitfall vorliegenden Gesamtumstände erfolgt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.