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OLG Oldenburg - 6 U 30/10

Oberlandesgericht Oldenburg vom 30.04.2010
Inhalt
  • Geschäfte gerechnet werden muss. Daher ist der O... in Z... – in Übereinstimmung mit der im Schreiben
  • 18.12.2008 um 7.20 Uhr am O... in Z... mit dem Fahrrad gestürzt ist, als sie ihren achtjährigen Sohn
  • abzustreuen. Es ist daher zumutbar, den zentralen Punkt in Z..., bei dem um diese Zeit mit Verkehr
  • … auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2010 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin
  • , auf dem sog. O... in der Ortsmitte von Z... mit dem Fahrrad gestürzt. Es habe sich über Nacht Glätte

OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 1789/05

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2006
Inhalt
  • - 12 A 519/06 -. 6Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag die im Rahmen der
  • K 4735/04 - erhobenen Klage war und ist, die zweitinstanzlich im Verfahren - 12 A 1791/05
  • , weil ein darauf gerichteter Anspruch bereits erfüllt ist. Im Rahmen der Bewilligung einer
  • berücksichtigt und zum Teil ausgezahlt worden, im Übrigen hat ihn der Beklagte mit Blick auf die bereits
  • Abs. 2 Satz 1 SGB X zu Recht - als erfüllt betrachtet. 11Dahinstehen kann, ob das Vorbringen des

LSG Nordrhein-Westfalen - L 3 B 6/04 RJ

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2005
Inhalt
  • ) streitig. 4Die Klägerin, die im Jahr 1996 zusammen mit ihrer Tochter aus Polen in die Bundesrepublik
  • zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die außergerichtlichen
  • Deutschland einreiste, ist Witwe des im Mai 1988 aus Polen zugezogenen E P (Versicherter), der
  • zugestellten Beschluss am 13.04.2004 6Beschwerde eingelegt. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung
  • zurückgewiesen. Gründe: 1I. 23Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache die Gewährung einer

BSG - B 13 RJ 37/04 R

Bundessozialgericht vom 20.07.2005
Inhalt
  • vom 28. Juni 2004). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte die
  • . September 1998 sowie des Bescheids vom 10. Juli 2003. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass
  • Beklagten vom 10. Juli 2003 in das (Berufungs-)Verfahren einbezogen worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung
  • Recht in ein laufendes Verfahren, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Somit war auch der
  • iS des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Seit 1948 hatte er in Israel gelebt, wo er die

§ 1 RVermVG§6DV

Inhalt
  • ;genswerte zum Verwaltungsvermögen im Sinne dieses Absatzes in dem in § 11 vorgesehenen
  • Aufgaben wahrnehmen, die nach dem Grundgesetz Bundesaufgaben sind, so hat der Bund das Recht, über die
  • Bundesbediensteten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt sind, ist bei dieser Berechnung mit dem
  • solange nicht die Verwaltung durch den Bund erforderlich oder zweckmäßig ist, einzelne
  • Verwaltung durch den Bund erforderlich oder zweckmäßig ist.

OLG Zweibrücken - 2 UF 191/07

Pfälzisches Oberlandesgericht vom 28.05.2008
Inhalt
  • Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES U r t e i l In der Familiensache H… R… F
  • Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 für Recht
  • zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü
  • Teilbetrag in Höhe von 500 000,-- DM auf den Betrag von 3 Mio. DM anzurechnen ist. Bei der genannten
  • privaten Haushalte im Bundesgebiet gegenüber dem Stand zum 01.09.1992 um mehr als 25 % gestiegen ist. Die

OVG Rheinland-Pfalz - 6 A 11097/08.OVG

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 30.09.2009
Inhalt
  • allein das einfache Recht (vgl. BVerfGE 116, 1 mit Verweis auf BVerfGE 78, 214 und BVerfGE 83, 182
  • Im Namen des Volkes In dem Verwaltungsrechtsstreit ******************* - Klägerin und
  • Büchler für Recht erkannt: Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August
  • ‑ Röntgenverordnung (RöV) ‑ im Land Rheinland-Pfalz. In ihrem Antrag vom 17. Januar 2006 gab sie an, in Baden
  • genommenen und in Betrieb zu nehmenden Röntgeneinrichtungen im Auge. Hiernach dürfe die Bestimmung von

BGH - IV ZR 271/06

Bundesgerichtshof vom 16.01.2008
Inhalt
  • , erneut ärztlich bemessen zu lassen. … Dieses Recht muss von uns mit Abgabe einer Erklärung entsprechend I
  • . April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter II 1). In der Rechtsprechung der
  • Versicherer vorausgegangen ist, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Revision des
  • BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 271/06 vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat
  • Invalidität nach § 11 IV AUB 94 ausgeschlossen ist, solange es - wie hier - an einer Erst-Feststellung der

BGH - VIII ZR 152/04

Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
Inhalt
  • das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz weder gegen europäisches Recht noch gegen das Grundgesetz. II. Diese
  • 2004, aaO unter II 2 a). Das ist Strom, der in KWK-Anlagen von Energieversorgungsunternehmen erzeugt
  • 1 Satz 1" nicht (BT-Drucks. 14/2765 S. 2). Diese ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
  • diese bereits entsprechende Beträge an die M. gezahlt hat. Im übrigen ist "der Ausgleich" in § 5 Abs. 1
  • . oben unter II 3 a aa), während sie in dem Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWKG uneingeschränkt gilt. Im

§ 66 VAG

Sicherungsvermögen
Inhalt
  • Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben
  • (1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in
  • abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung
  • das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der
  • Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsverordnungen nach

OLG Zweibrücken - 3 W 198/04

Pfälzisches Oberlandesgericht vom 21.01.2005
Inhalt
  • streitbefangenen Garage bestätigt worden ist, beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG
  • Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren
  • erhobenen Beweise. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG
  • , § 546 ZPO). Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: 1. In rechtlicher Hinsicht führt die Zivilkammer zunächst
  • zutreffend aus, dass das in Rede stehende Garagen- und Nebengebäude im gemeinschaftlichen Eigentum

OLG Hamm - 4 WF 206/06

Oberlandesgericht Hamm vom 18.12.2006
Inhalt
  • Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine
  • Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein männlicher Arbeitnehmer im Bereich ungelernter
  • ist seitens der Ausländerbehörde beabsichtigt, den Antragsgegner in sein Heimatland zurückzuführen
  • , so dass es ungewiss ist, wie lange sich der Antragsgegner überhaupt noch in Deutschland aufhalten
  • gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Amtsgericht hat das

BVerwG - 7 C 16.12

Bundesverwaltungsgericht vom 15.11.2012
Inhalt
  • .). Soweit der Gesetzgeber im bürgerlichen Recht in bestimmten Fällen den nachträglichen Widerruf
  • Recht. Nur wenn das Regelungskonzept in Bezug auf den normierten Sachverhalt Besonderheiten aufweist
  • das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, zum einen aus den mit der Wahlmöglichkeit
  • Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
  • in den Städten B., H. und R. aus. Zudem erzeugt es Strom mit einer elektrischen Leistung von maximal

BPatG - 27 W (pat) 73/03

Bundespatentgericht vom 21.01.2003
Inhalt
  • demjenigen der älteren Marke noch hinreichend, weil das Mittelglied „ismit seinem markanten Laut „s“ in der
  • , während der angesprochene Verbraucher die jüngere Marke sowohl im Sinne von „MOHR ist mehr“ als auch in
  • „mehr ist mehr“ anstelle von „mehr und mehr“ der Fall wäre. Da die Markenstelle somit zu Recht den
  • Publikum, welches sie im Sinne von „mehr und mehr“ verstünden, stets in der Gesamtheit wiedergegeben
  • im Vordergrund. Den weiteren Bestandteilen „is more“ komme demgegenüber keine kennzeichnende Wirkung

BGH - V ZR 76/09

Bundesgerichtshof vom 12.11.2009
Inhalt
  • Entscheidung dient, hat der Berufungskläger den Rechts- oder Verfahrensfehler in der
  • der ersten Instanz ist, sondern der Kontrolle und Beseitigung von Fehlern in der erstinstanzlichen
  • Beweiserhebung zu einer in der Berufungsbegründung im Übrigen so nicht vorgetragenen Schenkungsvereinbarung
  • § 819 Abs. 1 BGB im 4Berufungsurteil unrichtig ist, da die verschärfte Haftung voraussetzt, dass der
  • nicht die Zulassung der Revision; denn die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil einem