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OLG Oldenburg - 6 U 30/10
Oberlandesgericht Oldenburg vom 30.04.2010
- Inhalt
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- Geschäfte gerechnet werden muss. Daher ist der O... in Z... – in Übereinstimmung mit der im Schreiben
- 18.12.2008 um 7.20 Uhr am O... in Z... mit dem Fahrrad gestürzt ist, als sie ihren achtjährigen Sohn
- abzustreuen. Es ist daher zumutbar, den zentralen Punkt in Z..., bei dem um diese Zeit mit Verkehr
- … auf die mündliche Verhandlung vom 23. April 2010 für Recht erkannt: Auf die Berufung der Klägerin
- , auf dem sog. O... in der Ortsmitte von Z... mit dem Fahrrad gestürzt. Es habe sich über Nacht Glätte
OVG Nordrhein-Westfalen - 12 A 1789/05
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2006
- Inhalt
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- - 12 A 519/06 -. 6Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag die im Rahmen der
- K 4735/04 - erhobenen Klage war und ist, die zweitinstanzlich im Verfahren - 12 A 1791/05
- , weil ein darauf gerichteter Anspruch bereits erfüllt ist. Im Rahmen der Bewilligung einer
- berücksichtigt und zum Teil ausgezahlt worden, im Übrigen hat ihn der Beklagte mit Blick auf die bereits
- Abs. 2 Satz 1 SGB X zu Recht - als erfüllt betrachtet. 11Dahinstehen kann, ob das Vorbringen des
LSG Nordrhein-Westfalen - L 3 B 6/04 RJ
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2005
- Inhalt
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- ) streitig. 4Die Klägerin, die im Jahr 1996 zusammen mit ihrer Tochter aus Polen in die Bundesrepublik
- zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die außergerichtlichen
- Deutschland einreiste, ist Witwe des im Mai 1988 aus Polen zugezogenen E P (Versicherter), der
- zugestellten Beschluss am 13.04.2004 6Beschwerde eingelegt. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung
- zurückgewiesen. Gründe: 1I. 23Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache die Gewährung einer
BSG - B 13 RJ 37/04 R
Bundessozialgericht vom 20.07.2005
- Inhalt
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- vom 28. Juni 2004). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Zu Recht habe die Beklagte die
- . September 1998 sowie des Bescheids vom 10. Juli 2003. Zu Recht ist das LSG davon ausgegangen, dass
- Beklagten vom 10. Juli 2003 in das (Berufungs-)Verfahren einbezogen worden ist. Im Gegensatz zur Auffassung
- Recht in ein laufendes Verfahren, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Somit war auch der
- iS des Bundesentschädigungsgesetzes anerkannt. Seit 1948 hatte er in Israel gelebt, wo er die
§ 1 RVermVG§6DV
- Inhalt
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- ;genswerte zum Verwaltungsvermögen im Sinne dieses Absatzes in dem in § 11 vorgesehenen
- Aufgaben wahrnehmen, die nach dem Grundgesetz Bundesaufgaben sind, so hat der Bund das Recht, über die
- Bundesbediensteten, die für Zollgrenzaufgaben eingesetzt sind, ist bei dieser Berechnung mit dem
- solange nicht die Verwaltung durch den Bund erforderlich oder zweckmäßig ist, einzelne
- Verwaltung durch den Bund erforderlich oder zweckmäßig ist.
OLG Zweibrücken - 2 UF 191/07
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 28.05.2008
- Inhalt
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- Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken IM NAMEN DES VOLKES U r t e i l In der Familiensache H… R… F
- Oberlandesgericht Schlachter und Geib-Doll auf die mündliche Verhandlung vom 22. Februar 2008 für Recht
- zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü
- Teilbetrag in Höhe von 500 000,-- DM auf den Betrag von 3 Mio. DM anzurechnen ist. Bei der genannten
- privaten Haushalte im Bundesgebiet gegenüber dem Stand zum 01.09.1992 um mehr als 25 % gestiegen ist. Die
OVG Rheinland-Pfalz - 6 A 11097/08.OVG
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz vom 30.09.2009
- Inhalt
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- allein das einfache Recht (vgl. BVerfGE 116, 1 mit Verweis auf BVerfGE 78, 214 und BVerfGE 83, 182
- Im Namen des Volkes In dem Verwaltungsrechtsstreit ******************* - Klägerin und
- Büchler für Recht erkannt: Unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 5. August
- ‑ Röntgenverordnung (RöV) ‑ im Land Rheinland-Pfalz. In ihrem Antrag vom 17. Januar 2006 gab sie an, in Baden
- genommenen und in Betrieb zu nehmenden Röntgeneinrichtungen im Auge. Hiernach dürfe die Bestimmung von
BGH - IV ZR 271/06
Bundesgerichtshof vom 16.01.2008
- Inhalt
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- , erneut ärztlich bemessen zu lassen. … Dieses Recht muss von uns mit Abgabe einer Erklärung entsprechend I
- . April 2005 - IV ZR 237/03 - VersR 2005, 927 unter II 1). In der Rechtsprechung der
- Versicherer vorausgegangen ist, hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen und die Revision des
- BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 271/06 vom 16. Januar 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat
- Invalidität nach § 11 IV AUB 94 ausgeschlossen ist, solange es - wie hier - an einer Erst-Feststellung der
BGH - VIII ZR 152/04
Bundesgerichtshof vom 13.03.2017
- Inhalt
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- das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz weder gegen europäisches Recht noch gegen das Grundgesetz. II. Diese
- 2004, aaO unter II 2 a). Das ist Strom, der in KWK-Anlagen von Energieversorgungsunternehmen erzeugt
- 1 Satz 1" nicht (BT-Drucks. 14/2765 S. 2). Diese ist erst im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens
- diese bereits entsprechende Beträge an die M. gezahlt hat. Im übrigen ist "der Ausgleich" in § 5 Abs. 1
- . oben unter II 3 a aa), während sie in dem Fall des § 2 Abs. 1 Nr. 1 KWKG uneingeschränkt gilt. Im
§ 66 VAG
Sicherungsvermögen
- Inhalt
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- Versicherungsvertrag oder ein in § 1 Abs. 4 genanntes Geschäft nicht zustande gekommen ist oder aufgehoben
- (1) Der Vorstand des Unternehmens hat schon im Laufe des Geschäftsjahrs Beträge in
- abgeschlossene Versicherungsgeschäft vor Abzug der Anteile für das in Rückdeckung
- das Sicherungsvermögen mit ihrem Bilanzwert anzusetzen. Ist der Bilanzwert höher als der
- Vorschriften im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder. Die Rechtsverordnungen nach
OLG Zweibrücken - 3 W 198/04
Pfälzisches Oberlandesgericht vom 21.01.2005
- Inhalt
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- streitbefangenen Garage bestätigt worden ist, beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 27 Abs. 1 FGG
- Wohnungseigentümer der im Beschlusseingang genannten Wohnanlage. In dem vorliegenden Rechtsbeschwerdeverfahren
- erhobenen Beweise. II. Die sofortige weitere Beschwerde ist nach den §§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG
- , § 546 ZPO). Im Einzelnen gilt dazu Folgendes: 1. In rechtlicher Hinsicht führt die Zivilkammer zunächst
- zutreffend aus, dass das in Rede stehende Garagen- und Nebengebäude im gemeinschaftlichen Eigentum
OLG Hamm - 4 WF 206/06
Oberlandesgericht Hamm vom 18.12.2006
- Inhalt
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- Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine
- Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein männlicher Arbeitnehmer im Bereich ungelernter
- ist seitens der Ausländerbehörde beabsichtigt, den Antragsgegner in sein Heimatland zurückzuführen
- , so dass es ungewiss ist, wie lange sich der Antragsgegner überhaupt noch in Deutschland aufhalten
- gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das Amtsgericht hat das
BVerwG - 7 C 16.12
Bundesverwaltungsgericht vom 15.11.2012
- Inhalt
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- .). Soweit der Gesetzgeber im bürgerlichen Recht in bestimmten Fällen den nachträglichen Widerruf
- Recht. Nur wenn das Regelungskonzept in Bezug auf den normierten Sachverhalt Besonderheiten aufweist
- das Oberverwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, zum einen aus den mit der Wahlmöglichkeit
- Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des
- in den Städten B., H. und R. aus. Zudem erzeugt es Strom mit einer elektrischen Leistung von maximal
BPatG - 27 W (pat) 73/03
Bundespatentgericht vom 21.01.2003
- Inhalt
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- demjenigen der älteren Marke noch hinreichend, weil das Mittelglied „is“ mit seinem markanten Laut „s“ in der
- , während der angesprochene Verbraucher die jüngere Marke sowohl im Sinne von „MOHR ist mehr“ als auch in
- „mehr ist mehr“ anstelle von „mehr und mehr“ der Fall wäre. Da die Markenstelle somit zu Recht den
- Publikum, welches sie im Sinne von „mehr und mehr“ verstünden, stets in der Gesamtheit wiedergegeben
- “ im Vordergrund. Den weiteren Bestandteilen „is more“ komme demgegenüber keine kennzeichnende Wirkung
BGH - V ZR 76/09
Bundesgerichtshof vom 12.11.2009
- Inhalt
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- Entscheidung dient, hat der Berufungskläger den Rechts- oder Verfahrensfehler in der
- der ersten Instanz ist, sondern der Kontrolle und Beseitigung von Fehlern in der erstinstanzlichen
- Beweiserhebung zu einer in der Berufungsbegründung im Übrigen so nicht vorgetragenen Schenkungsvereinbarung
- § 819 Abs. 1 BGB im 4Berufungsurteil unrichtig ist, da die verschärfte Haftung voraussetzt, dass der
- nicht die Zulassung der Revision; denn die Entscheidung ist im Ergebnis richtig, weil einem