Urteil des OLG Hamm vom 18.12.2006

OLG Hamm: arbeitsmarkt, nettoeinkommen, asylbewerber, stadt, stundenlohn, marokko, erwerbseinkommen, verordnung, selbstbehalt, datum

Oberlandesgericht Hamm, 4 WF 206/06
Datum:
18.12.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 206/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Dortmund, 178 F 1358/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 20. 9. 2006 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
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Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn das
Amtsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch der Antragstellerin zu Recht
zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg
hat. Auch der Senat ist der Auffassung, dass der Antragsgegner ein
Erwerbseinkommen, das ihn zu Unterhaltszahlungen befähigen würde, auch bei
Ausschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten nicht erzielen könnte.
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Es kann offen bleiben, ob der Antragsgegner gem. § 10 der Beschäftigungsverordnung i.
V. m: §§ 39 ff Aufenthaltsgesetz eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit
erhalten könnte, wenngleich auch insoweit (schon im Hinblick auf § 11 der Verordnung)
erhebliche Zweifel angebracht sind. Jedenfalls könnte der Antragsgegner bei
lebensnaher Bewertung nicht mehr als den ihm zu belassenden notwendigen
Selbstbehalt in Höhe von 890 € verdienen. Zwar geht der Senat in ständiger
Rechtsprechung davon aus, dass ein männlicher Arbeitnehmer im Bereich ungelernter
Tätigkeiten bei Ausschöpfung aller Erwerbsmöglichkeiten im Regelfall ein bereinigtes
Nettoeinkommen von 1.100 € verdienen könnte; hieran hält der Senat im Grundsatz trotz
der schwierigen Situation auf dem Arbeitsmarkt fest. Im Streitfall treten jedoch weitere
Umstände hinzu, die eine solche Annahme als unrealistisch erscheinen lassen. Der
Antragsgegner stammt aus Marokko; er lebt seit einigen Jahren als Asylbewerber in
Deutschland und verfügt, worauf das Amtsgericht in der Nichtabhilfeverfügung
hingewiesen hat, über nur mittelmäßige Deutschkenntnisse. Gem. Schreiben der Stadt
E vom 14. 7. 2006 ist seitens der Ausländerbehörde beabsichtigt, den Antragsgegner in
sein Heimatland zurückzuführen, so dass es ungewiss ist, wie lange sich der
Antragsgegner überhaupt noch in Deutschland aufhalten darf. Seine Chancen auf dem
Arbeitsmarkt sind hierdurch nachhaltig beeinträchtigt, weshalb für ihn letztlich nur
schlecht bezahlte Arbeiten, für die es keine besser qualifizierten Bewerber gibt, in
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Betracht kommen; ein Stundenlohn von mehr als etwa 7 € brutto – der einem bereinigten
monatlichen Nettoeinkommen von rund 890 € entspricht – wird hier nicht zu erzielen
sein.
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Im Übrigen wäre der Antragsteller auch in Höhe eines Teilbetrages von monatlich 127 €
nicht aktivlegitimiert, weil er ausweislich der vorgelegten Einkommensbelege
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erhält.
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Eine Kostenentscheidung ist wegen § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst.
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