Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2006

OVG NRW: erwerbsunfähigkeit, vorverfahren, nachzahlung, unterkunftskosten, 1791, anschluss, ernährung, pauschalbetrag, klageerweiterung, datum

Oberverwaltungsgericht NRW, 12 A 1789/05
Datum:
20.03.2006
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 A 1789/05
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 K 4780/04
Tenor:
Der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung unter Beiordnung von
Rechtsanwalt Simon II aus Köln wird abgelehnt.
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien
Zulassungsverfahrens.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren
ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den nachfolgenden
Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. §§ 166 VwGO,
114 ZPO).
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Der Zulassungsantrag ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu den
allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen
Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt.
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Dies gilt zunächst hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für einen Mehrbedarf
wegen kostenaufwändiger Ernährung im Umfang von 25,56 EUR für die Zeit von
Oktober 2003 bis Juni 2004. Das Zulassungsvorbringen gibt nämlich keine
Veranlassung ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass Leistungen für einen solchen
Mehrbedarf deshalb ausgeschlossen sind, weil dieser den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des
Grundsicherungsgesetzes zu gewährenden und vorliegend durch Bescheid vom 27.
Oktober 2003 rückwirkend ab Januar 2003 gewährten Pauschalbetrag in Höhe von 15
% des Regelsatzes nicht übersteigt.
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Vgl. hierzu den Beschluss des Senats
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vom 10. Februar 2006 - 12 A 519/06 -.
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Entsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag die im Rahmen der
Klageerweiterung gestellten Anträge weiterverfolgt werden.
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Das Begehren auf Gewährung voller Regelsatzleistungen kann schon deshalb im
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vorliegenden Verfahren nicht zulässigerweise geltend gemacht werden, weil es zum
Zeitpunkt der Geltendmachung durch Erweiterung der Klageanträge bereits Gegen-
stand der im Anschluss an den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2004 beim
Verwaltungsgericht Köln im Verfahren - 5 K 4735/04 - erhobenen Klage war und ist, die
zweitinstanzlich im Verfahren - 12 A 1791/05 - weiterverfolgt wird. Das Gleiche gilt im
Ergebnis für das Begehren auf Nachgewährung der Differenz zwischen dem bewilligten
Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit und einem auf der Basis eines vollen
Regelsatzes berechneten Mehrbedarf für die Zeit bis Oktober 2003 einschließlich. Diese
Mehrbedarfsdifferenz war bei sachdienlichem Verständnis des Rechtsschutzbegehrens
(vgl. § 88 VwGO) dem Klageverfahren - 5 K 4735/04 - zugeordnet, da die Höhe dieses
Mehrbedarfs nach der Bewilligung des Beklagten mit dem Regelsatz untrennbar
zusammenhing und sie auch bereits im entsprechenden Vorverfahren wegen der
Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2003 angesprochen war. Die
Leistungen für die Zeit ab November 2003 schlossen bereits einen auf der Grundlage
des vollen Regelsatzes berechneten Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit ein.
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Der Regelsatzzuschlag von 15 % nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG für die Zeit von Januar bis
Oktober 2003 kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht durchgesetzt
werden, weil ein darauf gerichteter Anspruch bereits erfüllt ist. Im Rahmen der
Bewilligung einer Nachzahlung für den vorgenannten Zeitraum durch Bescheid vom 27.
Oktober 2003 ist ein solcher Zuschlag berücksichtigt und zum Teil ausgezahlt worden,
im Übrigen hat ihn der Beklagte mit Blick auf die bereits gewährten
Mehrbedarfsleistungen nach § 23 Abs. 4 BSHG für die Zeit bis Ende Juli 2003 - gemäß
§ 107 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu Recht - als erfüllt betrachtet.
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Dahinstehen kann, ob das Vorbringen des Klägers Veranlassung gibt, in Betracht zu
ziehen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, in dem - durch die im
vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide geregelten - Zeitraum von Oktober
2003 einen Betrag zu übernehmen, der über die von ihm in Ansatz gebrachten
anteiligen Unterkunftskosten,
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vgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom
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26. April 2002 - 12 B 310/02 - und
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Beschluss vom 15. August 2003 - 12 B 1116/03 -,
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hinausgeht; denn der Kläger hat nichts vorgetragen, was die tragenden Gründe der
erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf diesen Teil des Streitgegenstands in Frage
stellen könnte.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.
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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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