Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 07.01.2005

LSG NRW: hinterbliebenenrente, sozialversicherungsabkommen, ermessen, aufenthalt, witwenrente, erfüllung, abmeldung, rechtskraft, hauptsache, datum

Landessozialgericht NRW, L 3 B 6/04 RJ
Datum:
07.01.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 3 B 6/04 RJ
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 15 RJ 183/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 19.03.2004 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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I.
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Zwischen den Beteiligten war in der Hauptsache die Gewährung einer
Hinterbliebenenrente nach dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen
vom 08. Dezember 1990 (DPSVA 1990) streitig.
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Die Klägerin, die im Jahr 1996 zusammen mit ihrer Tochter aus Polen in die
Bundesrepublik Deutschland einreiste, ist Witwe des im Mai 1988 aus Polen
zugezogenen E P (Versicherter), der deutscher Staatangehöriger war. Mit Bescheid vom
19.07.2001 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung einer
Hinterbliebenenrente vom 28.11.2000 ab, da die Klägerin nicht nachgewiesen habe,
dass sie ihren Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland habe. Der Widerspruch der
Klägerin blieb erfolglos. Im folgenden Klageverfahren bewilligte die Beklagte der
Klägerin nach Vorlage einer Durchschrift einer polnischen Abmeldebescheinigung vom
06. September 2001 mit Bescheid vom 21. Juni 2002 große Witwenrente ab 17.11.2000.
Die Klägerin nahm die Klage zurück.
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Mit Beschluss vom 19.03.2004 legte das Sozialgericht der Beklagten die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin auf. Die Vorlage einer Abmeldebestätigung sei
nicht zwingende Voraussetzung für die Eröffnung des Anwendungsbereiches des
DPSVA 1990. Die Klägerin habe durch Vorlage eines unbefristeten Mietvertrages,
aufgrund der Tatsache ihrer Eheschließung und der Einschulung ihrer Tochter in N
nachgewiesen, dass sie sowohl ihren Wohnsitz als auch ihren gewöhnlichen Aufenthalt
in N hatte.
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Die Beklagte hat gegen den ihr am 31.03.2004 zugestellten Beschluss am 13.04.2004
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Beschwerde eingelegt. Sie ist im Wesentlichen der Auffassung, dass eine
Kostentragung ihrerseits nicht in Betracht komme. Inlandsrentenansprüche nach dem
DPSVA 1990 könnten erst nach Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der
Bundesrepublik Deutschland entstehen. Die hierfür erforderliche Aufgabe des ständigen
Wohnsitzes in Polen sei durch Vorlage einer Abmeldebescheinigung nachzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Prozessakte und die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten (Az.: 000)
verwiesen, die vorgelegen haben.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die
außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagten auferlegt.
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Nach § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht auf Antrag durch
Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander
Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil
endet. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Klägerin hat ihre Klage nach Erteilung
eines zusprechenden Rentenbescheides zurückgenommen.
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Die Entscheidung über die Kostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des
bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen, wobei insbesondere die
Erfolgsaussichten der Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zu
berücksichtigen sind. Zu berücksichtigen ist dabei auch, ob die Klägerin aus freien
Stücken auf Durchführung des Rechtsstreits verzichtet hat - was dafür spricht, sie mit
den Kosten zu belasten - oder ob die Beklagte durch Erfüllung des Klagebegehrens die
Erledigung herbeigeführt hat. Im letztgenannten Fall wird viel dafür sprechen, dieser die
Kosten aufzuerlegen.
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Auch zur Überzeugung des Senats hat die Beklagte danach die Kosten zu tragen. Der
Senat folgt der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
25.03.1998 - B 5 RJ 22/96 R - SGB 1998, 406 m.w.N.), dass bezüglich der
Wohnortdefinition im deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen auf den
Rechtsbegriff des "gewöhnlichen Aufenthalts" in § 30 Abs. 3 S. 2 Sozialgesetzbuch
Erstes Buch - Allgemeiner Teil (SGB I) - zurückzugreifen ist. Das Sozialgericht hat
insofern zutreffend die Umstände des vorliegenden Ein zelfalles gewürdigt.
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In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte selbst der
Vorlage einer Abmeldungsbestätigung keine konstitutive Bedeutung beimisst. Denn sie
hat den Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente ab 17.11.2000 anerkannt und
damit auch für Zeiten, für die die Klägerin eine Abmeldung in Polen nicht nachgewiesen
hat. Die vorgelegte Abmeldebestätigung wurde erst am 06.09.2001 in Polen ausgestellt.
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Dieser Beschluss ist gem. § 177 SGG unanfechtbar.
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