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BGH - VIII ZR 289/13
Bundesgerichtshof vom 04.06.2014
- Inhalt
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- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 289/13 Verkündet am: 4. Juni 2014 Ring
- , die teilweise in der Instanzrechtsprechung (LG Stuttgart, ZMR 1985, 273, LG Frankfurt a.M., Urteil
- genommen hatte. Daraufhin umfasste der Beklagte mit den Armen die Klägerin am Oberkörper und trug sie
- gemachten Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten, die dem Beklagten im Anschluss an
- vom 26. Mai 1993 - 1 BvR 208/93, BVerfGE 89, 1, 23, sowie vom 16. Januar 2004 - 1 BvR 2285/03, NZM
OLG Frankfurt - 1 UF 205/84
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 20.03.1985
- Inhalt
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- 300,– DM monatlich für die Zeit ab 1.8.1983 verurteilt, im übrigen hat es die Klage abgewiesen
- von 13.500,– DM oder monatlich 1.125,– DM, und gemäß gemeinsamem Steuerbescheid für 1982 hatte man
- Quelle: Norm: § 1575 BGB Gericht: OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum
- Urteilsausfertigungen im Datum abweicht, war es um der erforderlichen Rechtsklarheit willen angebracht, beide
- Nachteile im Beruf gemäß § 1575 Abs. 2 BGB strebt die Antragstellerin ebenfalls nicht an." 11 Ein Blick
KG Berlin - 9 U 248/06
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 21. November 2006 verkündete Urteil des Landgerichts
- „Hartz- Kanzler sahnt ab“ angekündigt. Demgegenüber leistete die „B.-Zeitung“ keine Zahlungen an den
- Urteil vom 21. November 2006, der Antragsgegnerin zugestellt am 27. November 2006, bestätigt. Hiergegen
- wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23. November 2006 eingelegten, zugleich begründeten und
- Abänderung des am 21. November 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts (27.O.1189/06) die
BGH - II ZR 198/11
Bundesgerichtshof vom 18.12.2012
- Inhalt
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- Annahmefrist (§ 39a Abs. 4 Satz 1 WpÜG) erreicht sei (OLG Frankfurt am Main, ZIP 2012, 1602, 1605
- %-Aktienanteils an der LBBH auf. Im Vorgriff darauf war am 21. Dezember 2006 die beklagte
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 198/11 Verkündet am: 18. Dezember 2012 Stoll
- im Januar 2007 öffentlich zur Abgabe einer Interessenbekundung am Kauf des vom Land gehaltenen 80,95
- . 6Das Land B. verkaufte seinen Aktienanteil an der LBBH am 15. Juni 2007 an die Beklagte. Die Aktien
HessVGH - 6 TG 382/90
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 19.02.1990
- Inhalt
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- im Schriftsatz vom 18. Oktober 1989 in dem Verfahren VII/2 G 2625/89 -- VG Frankfurt am Main -- den
- ). 11 Aber selbst wenn man das Parteienrecht der konkurrierenden Gesetzgebung zuweist (so Henke in
- VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO). Wegen der Dauer eines Hauptsacheverfahrens ist es im Sinne des § 123 Abs
- entschieden hat, steht einer Personenvereinigung wie dem Antragsteller, die ihren Sitz nicht im Gebiet
- ihr im Hinblick auf die Überlassung öffentlicher Einrichtungen zustehendes Ermessen sachgemäß
LAG Hessen - 17 Sa 1531/07
Hessisches Landesarbeitsgericht vom 10.03.2008
- Inhalt
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- Frankfurt am Main vom 14. August 2007, Az. 12/21 Ca 9263/06, ist gemäß §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 64 Abs. 2 lit
- am 21. Dezember 2006 beim Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangenen und der Beklagten am 29
- Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat durch am 14. August 2007 verkündetes Urteil, 12/21 Ca 9263
- , 82das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 14. August 2007 abzuändern und die Klage
- am Main vom 14. August 2007, Az.: 12/21 Ca 9263/06 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision
OLG Brandenburg - 4 U 71/07
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 02.04.2007
- Inhalt
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- der Bauarbeiten bis zur Hoteleröffnung im Mai 2005 regelmäßig beobachtet habe. Keiner der Bäume habe
- Hotelparkplatz, Schadensersatzverpflichtung Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 02.04.2007
- des Hotels abgestellt. Am 08.09.2006 herrschte böiger Wind mit Stärken von fünf bis sechs, in Böen
- . 12 Gegen dieses ihm am 04.04.2007 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am
- 23.04.2007 eingelegten und am 04.06.2007 begründeten Berufung, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der
OLG Frankfurt a.M. - Unwirksamkeit des Verkaufs von Adressdaten bei fehlender Einwilligung der Adressinhaber
Rechtsanwalt Jan Gerth vom 27.06.2018
- Inhalt
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- Das OLG Frankfurt a. M. hat mit Urteil vom 24.01.2018, Az. 13 U 165/16 entschieden, dass ein
- 27.10.2016 (Bl. 658 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am 28.10.2016, begründet hat. Im Rahmen seiner
- Aufforderung der C OHG (E-Mail vom 25.5.2011, Bl. 26 d. A.) gab die D1 GmbH die Server samt Software an
- der Vereinbarung mit Herrn K vom 30.09.2010 an den oben im Einzelnen aufgelisteten Domains
- 14.10.2015 (Bl. 482 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 21.7.2016 verkündetem Urteil, dem
OLG Frankfurt - 3 U 11/10
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 16.12.2010
- Inhalt
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- Quelle: Gericht: OLG Frankfurt 3. Zivilsenat Norm: § 399 BGB Entscheidungsdatum: 16.12.2010
- an einer ordnungsgemäßen Abrechnung, weil er nicht in entschuldbarer Weise im Ungewissen über das
- die Klauselgegenklage zuständig (OLG Frankfurt, NJW 1976, 1892). 17 Die Klauselgegenklage ist
- Darlehensverträge stelle kein Kreditgeschäft dar; unter einer Kreditgewährung verstehe man nur die
- Streitgegenstand (Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 768 Rdz. 1); behandelt man sie aber nach den Grundsätzen
KG Berlin - 21 U 38/07
Kammergericht vom 10.01.2007
- Inhalt
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- 8,86 % nur um den Anteil am Nettokapital handeln und die Kosten im Übrigen durch das Agio in Höhe von
- Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. vom 7. Mai 2004 (9 G 6496/03) - nicht veröffentlich worden seien und die
- , 3unter Abänderung des am 10. Januar 2007 verkündeten Urteils des Landgerichts Berlin - AZ. 3 O 293
- Provisionsabrede im Vertrag vom 5./17. März 2004 zwischen der … und der … Finanz AG nicht an. Etwas anderes
- erwähnt worden sei, der im Mai 2005 erschienen sei. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend
BGH - n am 08.04.200
Bundesgerichtshof vom 16.10.2006
- Inhalt
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- Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2001, Az. 65 UR II 278/01 WEG, die Anträge des Antragstellers
- genommen. 9Sie beantragen, 10unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom
- am Main vom 15.10.2001 die Anfechtungsanträge 1.) zu Satz 2 des Beschlusses der Wohnungseigentümer
- zu Satz 5 unter Zurückweisung der (Erst-)Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am
- Main vom 15.10.2001 für ungültig erklärt wird. Im Übrigen verbleibt es beim Hauptsacheausspruch des
OLG Stuttgart - 4 U 221/05
Oberlandesgericht Stuttgart vom 08.02.2006
- Inhalt
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- Entgegnung, dass Prof. Dr. C. weder an der Entscheidungsfindung noch am Ausspruch der Kündigung beteiligt
- Verfügungsbeklagten am 06.09.2005 zugeleitet wurde. Ein unverzügliches Gegendarstellungsverlangen im
- Landgerichts, dass eine Beteiligung an der Entscheidungsfindung auch dann vorliege, wenn man von einer
- dort am 26.07.2005 einen Beitrag, der sich mit dem Ausscheiden des ehemaligen Leiters des zweiten
- die Aufarbeitung der Störfälle stark gemacht hat.“ Die Verfügungsklägerin verlangte mit am
OLG Brandenburg - 12 Lw 15/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 01.07.2008
- Inhalt
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- sodann mit Schreiben vom 11. Mai 2007 dem Kläger an, die Pachtverträge auf 90,00 € je Hektar Ackerland
- das Berufungsgericht Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Juli 2008 verkündete
- Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 15/08 - teilweise
- Schreiben vom 5. Dezember 2006 trug der Kläger der Beklagten an, rückwirkend ab dem 1. März 2006
- Pachtzinses für GR 105,40 € und AL 101,84 € pro Hektar und Jahr auch erst im dem laufenden Pachtjahr 2007
LG Bochum - 35 Js 129/04
Landgericht Bochum vom 05.04.2006
- Inhalt
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- Körperschaftsteuererklärung der S8 GmbH für das Jahr 2000, die bei dem Finanzamt Mainz-Mitte am 12.01.2000
- Schweizer Behörden den Angeklagten am 09. Mai 2005 in Auslieferungshaft und überstellten ihn am 26. August
- Verlustvortrag in Höhe von 408.914,- DM führten. Diesen Verlustvortrag bot er ab Mai 2000 durch
- brutto 1.000.000,- DM) gutgeschrieben. 56Am 22.12.2000 wurden 400.000,- DM und am 28.12.2000 86.350
- . Am 22.12.2000 wurden 400.000,- DM und am 28.12.2000 86.350,- DM als angebliches Darlehen
OLG Frankfurt - 23 U 69/07
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 27.05.2009
- Inhalt
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- des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2007, Az. 2-04 O 312/05, 1) die Beklagten
- . Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass, worauf der 3. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main in der
- der Kläger nicht auf, wobei, wie der Senat bereits im Urteil vom 28. Mai 2008 (23 U 63/07) dargelegt
- Senat nach erneuter Prüfung bei seiner im Urteil vom 28. Mai 2008 dargestellten Ansicht und nimmt auf
- Quelle: Gericht: OLG Frankfurt 23. Zivilsenat Entscheidungsdatum: 27.05.2009 Normen: § 242 BGB