Urteil des KG Berlin vom 13.03.2017
KG Berlin: zeitung, einstweilige verfügung, recht auf gegendarstellung, ausgabe, auflage, gestaltung, aufmerksamkeit, presserecht, bundeskanzler, waffengleichheit
Gericht:
KG Berlin 9. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 U 248/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 10 Abs 1 PresseG BE
Gegendarstellungsanspruch: Betroffenheit des Chefredakteurs
einer Zeitung; Anspruch auf Abdruck einer Ankündigung der im
Inneren der Zeitung abzudruckenden Gegendarstellung auf der
Titelseite
Leitsatz
Zur gemäß § 10 Absatz 1 LPG erforderlichen Betroffenheit des Chefredakteurs einer Zeitung
im Falle einer Berichterstattung, die die Entscheidung über den Vorabdruck von Auszügen
einer Biografie und die Zahlung einer Vergütung hierfür thematisiert.
Zum Anspruch auf Abdruck einer Ankündigung der im Inneren der Zeitung abzudruckenden
Gegendarstellung auf der Titelseite, wenn auch die Ausgangsmitteilung auf der Titelseite
angekündigt war.
Tenor
1. Auf die Berufung der Antragsgegnerin werden das am 21. November 2006 verkündete
Urteil des Landgerichts Berlin und die einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin
vom 7. November 2006 - 27.O.1189/06 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, in der nächsten für den Druck noch nicht
abgeschlossenen Nummer des "B. K. a. S." auf Seite 3 die folgende Gegendarstellung zu
veröffentlichen:
Gegendarstellung
Im B. K. vom 22. Oktober 2006, Seite 3, berichten Sie unter der Überschrift "S.
kassiert bei seinen Feinden" und der Zwischen-Überschrift,,'S.' & 'B.' zahlen irre Summe
für Buch-Auszüge" über den Vorabdruck aus der Autobiografie des früheren
Bundeskanzlers G. S. unter anderem in der B.-Zeitung und behaupten: "Als Privatmann
spannt der 62-Jährige nun ausgerechnet diese beiden vor seinen Karren, sahnt ab.
Zeitgleich dürfen sie morgen einige der 544 Seiten der S.-Biografie drucken. Aber nicht
für umsonst: Sie blättern, dafür eine sechsstellige Summe hin."
Hierzu stelle ich fest: Die B.-Zeitung hat keinen Cent für die Rechte zum Vorabdruck
aus der S.-Biografie gezahlt.
Berlin, den 27. Oktober 2006
Rechtsanwalt Prof. Dr. J. H. für
K. D. - Chefredakteur der B.-Zeitung
Hierbei sind
- die Überschrift "Gegendarstellung" in gleicher Schriftgröße wie die Überschrift "S.
kassiert bei seinen Feinden" in der Ausgangsmitteilung,
- die Worte "S. kassiert bei seinen Feinden" sowie die Worte "S. & B. zahlen irre
Summen für Buch-Auszüge" (in der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung) sowie die
Erwiderung "Hierzu stelle ich fest: Die B.-Zeitung hat keinen Cent für die Rechte zum
Vorabdruck der S.-Biografie gezahlt" in gleicher Schriftgröße wie die Zwischenüberschrift
"S. & B. zahlen irre Summen für Buch-Auszüge" in der Ausgangsmitteilung,
- der Satz "Als Privatmann spannt der 62-Jährige nun ausgerechnet diese beiden vor
seinen Karren, sahnt ab" in Fettdruck und gleicher Schriftgröße wie in der
Ausgangsmitteilung,
- der Satz "Zeitgleich ... hin" in gleicher Schriftgröße (ohne Fettdruck) wie in der
Ausgangsmitteilung sowie
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- der Name des Antragstellers und die Worte „- Chefredakteur der B.-Zeitung" in
einfacher Schriftgröße und in Fettdruck zu drucken sind.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin
2/3 zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller, Chefredakteur der „B.-Zeitung“, verlangt von der Antragsgegnerin
den Abdruck einer Gegendarstellung.
In der Ausgabe des von der Antragsgegnerin verlegten „B. K. a. S.“ vom 22. Oktober
2006 wurde auf Seite 3 über den Vorabdruck aus der Biografie des ehemaligen
Bundeskanzlers S. in der „B.-Zeitung“ berichtet und dabei behauptet, „S. kassiert bei
seinen Feinden, ´S.´ & ´B.´ zahlen irre Summen für Buch-Auszüge.“ Der Bericht war auf
der Titelseite als Aufmacher ganzseitig mit einem Foto S. und der Schlagzeile „Hartz-
Kanzler sahnt ab“ angekündigt. Demgegenüber leistete die „B.-Zeitung“ keine
Zahlungen an den ehemaligen Bundeskanzler.
Mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zum
Abdruck einer Gegendarstellung auf der Titelseite sowie einer weiteren Gegendarstellung
auf Seite 3 der nächsten Ausgabe des „B. K. a. S.“ auf (vgl. Anlage ASt 2 – Bl. 7 ff. d. A.).
Nach (letztlich gescheiterten) Vergleichsgesprächen wies der Antragsteller mit
Schreiben vom 03. November 2006 darauf hin, dass der Gegendarstellungsanspruch nur
dann erfüllt sei, wenn die Gegendarstellungen in der zugeleiteten Fassung auf der
Titelseite und im Innenteil abgedruckt oder die Gegendarstellung im Innenteil jedenfalls
in angemessener Form auf der Titelseite angekündigt werde (vgl. Anlage ASt 3 – Bl. 14
d. A.).
Die Antragsgegnerin druckte in der Ausgabe des „B. K. a. S.“ vom 05. November 2006
auf Seite 3 eine Gegendarstellung, die dem Wortlaut nicht aber der Abdruckanordnung
nach der vom Antragsteller mit Schreiben vom 27. Oktober 2006 für den Innenteil
geforderten Gegendarstellung entsprach.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils
Bezug genommen.
Der Antragsteller hat gerichtlich lediglich den Abdruck der Gegendarstellung auf Seite 3
verbunden mit einer Titelankündigung geltend gemacht.
Das Landgericht Berlin hat die Antragsgegnerin antragsgemäß mit einstweiliger
Verfügung vom 07. November 2006 zum Abdruck der begehrten Gegendarstellung
verpflichtet und diese einstweilige Verfügung nach Widerspruch der Antragsgegnerin
durch Urteil vom 21. November 2006, der Antragsgegnerin zugestellt am 27. November
2006, bestätigt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 23. November
2006 eingelegten, zugleich begründeten und mit Schriftsatz vom 28. November 2006
ergänzten Berufung.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des am 21. November 2006 verkündeten Urteils des Landgerichts
(27.O.1189/06) die einstweilige Verfügung vom 07. November 2006 aufzuheben und den
Antrag auf ihren Erlass zurückzuweisen.
Der Antragsteller beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung hat in der Sache lediglich teilweise Erfolg.
Dem Antragsteller steht ein Gegendarstellungsanspruch aus § 10 Absatz 1 LPG in dem
sich aus dem Tenor ergebenden Umfang zu.
1. Die notwendige Betroffenheit des Antragstellers im Sinne von § 10 Absatz 1 LPG ist
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1. Die notwendige Betroffenheit des Antragstellers im Sinne von § 10 Absatz 1 LPG ist
gegeben.
Sie liegt vor, wenn die veröffentlichte Tatsachenbehauptung die eigene Interessensphäre
berührt und man zu der mitgeteilten Tatsache in einer individuellen Beziehung steht
(Löffler/Sedelmeier Presserecht, 5. Auflage; § 11 LPG, Rn. 54). In der Rechtsprechung ist
anerkannt, dass hiernach ein Chefredakteur einer Zeitung betroffen ist, wenn die
Berichterstattung dieser Zeitung zu einem bestimmten Thema kritisiert wird (OLG
Frankfurt AfP 1984, 225). Selbst wenn der Chefredakteur in der Berichterstattung nicht
namentlich genannt wird, wird der Verantwortungsbereich des Chefredakteurs berührt,
weil der Chefredakteur für die Ausgestaltung und den Stil der Zeitung verantwortlich ist.
So berühren beispielsweise Angriffe, die sich gegen die wahrheitsgemäße
Berichterstattung und damit gegen die Objektivität der Zeitung richten, die individuelle
Interessensphäre eines Chefredakteurs (OLG Frankfurt a.a.O., OLG Hamburg AfP 1973,
387).
Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass dem Antragsteller als Chefredakteur die
Verantwortung dafür zugeschrieben wird, was in der B.-Zeitung veröffentlicht wird. Der
Durchschnittsleser darf insoweit davon ausgehen, dass eine Entscheidung über den
Vorabdruck einer Biografie in einer Zeitung und aber auch über die Frage, ob und in
welcher Höhe dafür eine Vergütung bezahlt wird, nicht ohne den Chefredakteur dieser
Zeitung getroffen wird. Unstreitig entscheidet der Antragsteller als Chefredakteur der B.-
Zeitung auch persönlich über den Vorabdruck von politischen Büchern in der B.-Zeitung,
wie er ebenso darüber persönlich entscheidet, ob Honorare für Vorabdrucksrechte
gezahlt werden. Gerade diese Entscheidung zum Abdruck der Biografie wird mit der
angegriffenen Berichterstattung auch gegenüber der B.-Zeitung thematisiert.
Gegenstand der Berichterstattung und auch der Gegendarstellung sind also nicht – wie
die Antragsgegnerin meint – allein die Zahlung „irrer Summen“ sondern gleichermaßen
die Entscheidung über den Vorabdruck von Auszügen der Biografie und die Zahlung
einer Vergütung hierfür. Diese Entscheidung hat auch nicht lediglich eine kaufmännische
Dimension, auf die sie die Antragsgegnerin verkürzen will, sondern wird sich vor allem
danach richten, ob die in Auszügen zu veröffentlichende Biografie zur Ausrichtung und
zum Stil der Zeitung passt. Damit ist aber der Verantwortungsbereich des
Chefredakteurs berührt. Dass daneben auch Aufgaben- und Zuständigkeitsbereiche
Dritter berührt sein können, etwa solche der kaufmännischen Geschäftsführung, ändert
daran nichts (OLG Frankfurt AfP 1984, 225).
2. Der Anspruch des Klägers ist auch entstanden, insbesondere ist die titulierte
Gegendarstellung der Antragsgegnerin vorgerichtlich zugegangen (§ 10 Absatz 2 Satz 4
LPG).
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller vorgerichtlich eine
Titelgegendarstellung und eine Gegendarstellung auf Seite 3 verlangt hatte, gerichtlich
dann jedoch nur die Gegendarstellung auf Seite 3 (lediglich noch mit einer Ankündigung
auf der Titelseite) geltend gemacht hat.
Gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 LPG kann der Abdruck der Gegendarstellung nur verlangt
werden, wenn die Gegendarstellung dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger
zugeht. Erst mit dem formgerechten Zugang der Gegendarstellung, also des Textes
selbst, entsteht der Gegendarstellungsanspruch (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort-
und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kap. 11, Rn. 160; Löffler/Sedelmeier, Presserecht,
5. Auflage, § 11 LPG, Rn. 151 ff., 155). Insoweit ist zwischen der eigentlichen
Gegendarstellung, also der zu veröffentlichenden (Gegen-)Erklärung des Betroffenen,
und dem Abdruckverlangen, der Aufforderung zum Abdruck der Gegendarstellung, zu
differenzieren.
Mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2006 hat der Antragsteller den Abdruck von zwei
Gegendarstellungen verlangt. Diesem Schreiben waren beide Gegendarstellungen
beigefügt. Beide waren getrennt formuliert und unterschrieben. Unstreitig sind diese der
Antragsgegnerin zugegangen. Damit ist auch die für Seite 3 im Innenteil verlangte
Gegendarstellung zugegangen, die inhaltlich der gerichtlich geltend gemachten und im
Tenor titulierten entspricht. Dem Zugangserfordernis gemäß § 10 Absatz 2 Satz 4 LPG
ist damit Genüge getan.
Soweit mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2006 zugleich eine weitere
Gegendarstellung auf der Titelseite verlangt worden ist, ist dies jedenfalls für die
Gegendarstellung im Innenteil unerheblich. Nach dem Scheitern der
Vergleichsgespräche verlangte der Antragsteller mit Schreiben vom 03. November 2006
nämlich, dass die Antragsgegnerin entweder sowohl die Titelgegendarstellung als auch
die Innenteilgegendarstellung oder aber zumindest die Gegendarstellung im Innenteil
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die Innenteilgegendarstellung oder aber zumindest die Gegendarstellung im Innenteil
(mit einer angemessenen Ankündigung auf der Titelseite) abdrucken solle. Damit ist der
Antragsteller von seinem ursprünglichen Verlangen abgerückt und hat die
Titelgegendarstellung für den Fall der letzteren, der Antragsgegnerin eröffneten
Alternative fallen gelassen. Die (bereits mit Schreiben vom 27. Oktober 2006
zugegangene) Gegendarstellung für Seite 3 im Innenteil war auch unabhängig von der
Titelgegendarstellung isoliert abdruckfähig. Sie nahm insbesondere auf die
Titelgegendarstellung nicht Bezug.
Auch Unklarheiten über das von der Antragsgegnerin Verlangte konnten nicht
entstehen. Der Antragsteller hat in dem Schreiben vom 03. November 2006 hinreichend
deutlich gemacht, dass er beide Gegendarstellungen auf der Titelseite als auch im
Innenteil verlangte, sich aber auch mit lediglich der Gegendarstellung im Innenteil
(verbunden mit einer Titelankündigung) begnügen würde. Die Antragsgegnerin konnte
sich mithin für eine Alternative entscheiden.
Die vom Antragsteller im Schreiben vom 03. November 2006 insoweit geforderten
Abdruckmodalitäten einschließlich der Ankündigung auf der Titelseite haben keinen
Einfluss auf das Entstehen des Gegendarstellungsanspruches durch Zugang. Sie
gehören nicht zur Gegendarstellung selbst.
Die Forderung von konkreten Abdruckmodalitäten bei der Geltendmachung des
Abdrucks einer Gegendarstellung ist nicht zwingend. Die (Mindest-)Anforderungen
ergeben sich aus § 10 Absatz 3 LPG unmittelbar. Damit korrespondiert, dass der
Betroffene auch im gerichtlichen Verfahren noch Antragsänderungen bezüglich der
Abdruckmodalitäten vornehmen kann sowie dass insoweit das Gericht im Rahmen von §
938 ZPO befugt ist, Anordnungen zu treffen, während im Übrigen Änderungen der
Gegendarstellung selbst wegen des Alles-oder-Nichts-Prinizips weitestgehend unzulässig
sind. Zu solchen allgemein anerkannten zulässigen Änderungen der Abdruckmodalitäten
gehören Platzierung, Größe, Überschrift und auch die Erwähnung in einem
Inhaltsverzeichnis (Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5.
Auflage, Kap. 11, Rn. 267; Löffler/Sedelmeier, Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG, Rn.
207). Gleiches gilt auch für eine Ankündigung auf der Titelseite.
In diesem Zusammenhang ist es ebenfalls unerheblich, ob die Antragsgegnerin die
bereits außergerichtlich geforderten und ihrer Auffassung nach unangemessenen
Abdruckmodalitäten zum Anlass nehmen durfte, den Abdruck der Gegendarstellung
abzulehnen. Der Anspruch des Antragstellers auf Abdruck der den presserechtlichen
Anforderungen entsprechenden Gegendarstellung mit angemessenen
Abdruckmodalitäten ist entstanden und besteht unabhängig davon fort. Daran ändert
nichts, dass der Antragsteller hinsichtlich der Abdruckmodalitäten mehr gefordert hat,
als ihm zusteht.
3. Schließlich ist der Anspruch des Antragstellers durch den Abdruck der am 05.
November 2006 veröffentlichten Gegendarstellung weder erfüllt, noch ist das Interesse
des Antragstellers am Abdruck der Gegendarstellung dadurch entfallen (§ 10 Absatz 2
Satz 1 LPG).
Zwar springt die Gegendarstellung wegen ihrer Größe und der Überschrift sofort ins
Auge, so dass zunächst genügend Aufmerksamkeitswert gesichert erscheint. Allerdings
ist der Vorwurf des Antragstellers gerechtfertigt, die weitere drucktechnische Gestaltung
verkehre Sinn und Zweck der Gegendarstellung in ihr Gegenteil. Die Ausgangsmitteilung
ist durch Schriftbild, Raum und Fettdruck deutlich hervorgehoben, demgegenüber wird
die eigentliche Erwiderung wie auch der Zusatz „K. D. hat Recht“ klein und in einfacher
Schrift ans Ende gerückt, so dass zweifelhaft erscheint, ob diese vom Durchschnittsleser
überhaupt noch zur Kenntnis genommen wird. So besteht in der Tat die Gefahr, dass
allein die beanstandete Ausgangsmitteilung erneut in Erinnerung gerufen und damit
unterstrichen wird. Auch der Name des Antragstellers geht völlig unter.
4. Begründet ist die Berufung, soweit das Ausmaß der vom Landgericht angeordneten
Gegendarstellung unverhältnismäßig groß ist.
Die Anlage AG 2 verdeutlicht, dass die Abdruckanordnung des Landgerichts nicht
angemessen ist. Die Gegendarstellung würde den Raum von über einer halben Seite
einnehmen. Die Worte „S. kassiert bei seinen Feinden“ fallen unangemessen groß aus.
Eine Gegendarstellung ist gemäß § 10 Absatz 3 LPG grundsätzlich mit gleicher Schrift
wie der beanstandete Text abzudrucken. Die Schriftgröße der Gegendarstellung hat
demnach in der Regel der Größe des Textes zu entsprechen, in dem die
Ausgangsmitteilung enthalten ist. Vorliegend erwidert die Gegendarstellung ihrem Inhalt
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Ausgangsmitteilung enthalten ist. Vorliegend erwidert die Gegendarstellung ihrem Inhalt
nach auf die Behauptung, die B.-Zeitung habe „irre Summen für Buch-Auszüge“
gezahlt. Diese Aussage ist erst in der Zwischenüberschrift des Artikels auf Seite 3
enthalten. Die Behauptung lässt sich demgegenüber nicht bereits aus der
Hauptüberschrift „S. kassiert bei seinen Feinden“ entnehmen. Auch unter
Berücksichtigung der optischen Gestaltung durch die neben das Foto des ehemaligen
Bundeskanzlers gesetzten Fotos eines S.-Titelblattes sowie des eine B.-Ausgabe
haltenden (im Übrigen kaum erkennbaren) Antragstellers erschließt sich noch nicht,
dass der ehemalige Bundeskanzler für den Vorabdruck seiner Autobiografie in der B.-
Zeitung Zahlungen erhalten habe. Erst nach dem Lesen der Zwischenüberschrift lässt
sich dem Gesamtzusammenhang entnehmen, dass der ehemalige Bundeskanzler bei
seinen Feinden, wozu hier die B.-Zeitung gezählt wird, Zahlungen für die
Vorabveröffentlichung von Auszügen aus dessen Buch erhalten haben soll.
Hiernach sind die Worte "S. kassiert bei seinen Feinden" sowie die Worte "S. & B. zahlen
irre Summen für Buch-Auszüge" in der Wiedergabe der Ausgangsmitteilung sowie die
Erwiderung "Hierzu stelle ich fest: Die B.-Zeitung hat keinen Cent für die Rechte zum
Vorabdruck der S.-Biografie gezahlt“ in gleicher Schriftgröße wie die Zwischenüberschrift
"S. & B. zahlen irre Summen für Buch-Auszüge" in der Ausgangsmitteilung abzudrucken.
Um andererseits dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit die
gleiche Aufmerksamkeit der durch die Überschrift sowie grafische Aufmachung ins Auge
springenden Ausgangsmitteilung zu sichern, ist die Überschrift "Gegendarstellung" in
gleicher Schriftgröße wie die Überschrift der Ausgangsmitteilung "S. kassiert bei seinen
Feinden" zu drucken. Die bereits am 05. November 2006 veröffentlichte
Gegendarstellung konnte wegen der oben erörterten Mängel bei der Gestaltung der
Abdruckanordnung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für den Umstand,
dass die Gegendarstellung den Hinweis enthielt, dass der Antragsteller Recht habe.
5. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Abdruck einer Ankündigung der
Gegendarstellung auf dem Titelblatt.
Eine Titelgegendarstellung wäre bereits gemäß § 10 Absatz 3 LPG nicht gerechtfertigt.
Eine solche käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich auch die angegriffene
Ausgangsmitteilung auf der Titelseite befand (OLG Karlsruhe NJW 2006, 621 = AfP 2006,
168). Dies macht der Antragsteller nicht (mehr) geltend.
Aber auch lediglich eine Ankündigung der Gegendarstellung auf der Titelseite ist auch
unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Waffengleichheit im vorliegenden Fall nicht
geboten.
Zwar ist der Artikel, in dem die Ausgangsmitteilung letztlich enthalten war, auf der
Titelseite in großer Aufmachung angekündigt worden. Auch mögen grundsätzlich Fälle
denkbar sein, in denen, ohne dass die Ausgangsmitteilung selbst auf der Titelseite
bereits inhaltlich angekündigt wird, eine Titelankündigung erforderlich ist, um der
Gegendarstellung die gleiche Aufmerksamkeit zu verschaffen, wie sie die
Ausgangsmitteilung erreichte. Insoweit ist auch anzuerkennen, dass die Gestaltung einer
Titelseite einen „Anreißer“ enthalten kann, der einen Leser auf eine bestimmte
Berichterstattung im Innenteil einer Zeitung erst aufmerksam macht und dass in einem
solchen Fall zur Sicherung der gleichen Aufmerksamkeit auch eine Ankündigung der
Gegendarstellung in vergleichbarer Weise erforderlich sein kann (vgl. OLG Hamburg
ArchPR 1977, 52; s.a. zu einer Ankündigung in ein Inhaltsverzeichnis Löffler/Sedelmeier,
Presserecht, 5. Auflage, § 11 LPG, Rn. 151 ff., 155).
Allerdings ist hierbei stets die besondere Bedeutung des Titelblattes für die Presse zu
berücksichtigen. Das Titelblatt darf durch Umfang und Aufmachung nicht seine Funktion
verlieren, eine Identifizierung des Blattes zu ermöglichen, die als besonders wichtig
erachteten Mitteilungen aufzunehmen und das Interesse des Publikums zu erregen. (vgl.
BVerfG NJW 1998, 1381; NJW 1994, 1948). Insoweit sind das dem Schutz des
allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen dienende Recht auf Gegendarstellung
einerseits und das verfassungsmäßig gleichermaßen garantierte Recht auf
Pressefreiheit, welches in besonderem Maße bei Eingriffen in die Gestaltung des
Titelblattes beeinträchtigt wird, andererseits unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Waffengleichheit gegeneinander abzuwägen.
Im vorliegenden Fall hat hiernach das Interesse des Antragstellers an einer Ankündigung
der Gegendarstellung auf dem Titelblatt hinter dem Interesse der Antragsgegnerin an
der Freihaltung ihres Titelblattes zurückzustehen.
Maßgeblich ist hierbei letztlich, dass der „Anreißer“ auf der Titelseite nur allgemein auf
einen Bericht auf Seite 3 hinwies, keinerlei Bezug zu der mit der Gegendarstellung
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einen Bericht auf Seite 3 hinwies, keinerlei Bezug zu der mit der Gegendarstellung
beanstandeten Aussage enthielt und damit der Leser allein durch Lektüre der Seite 3
der Ausgabe Kenntnis von der Tatsachenbehauptung, gegen die sich die
Gegendarstellung wendet, nehmen konnte. In gleicher Weise kann nun die
Gegendarstellung auf Seite 3 durch den Leser zur Kenntnis genommen werden. Dieser
wird damit hinreichend vergleichbar Aufmerksamkeit verschafft. Dem Titelblatt der
Ausgabe vom 22. Oktober 2006 konnte ein Leser auch nicht ansatzweise entnehmen,
dass sich der auf der Titelseite angekündigte Artikel auf Seite 3 überhaupt mit dem
Antragsteller, seiner Tätigkeit als Chefredakteur oder mit der B.-Zeitung beschäftigen
würde. Die Überschriften der Titelseite „Hartz-Kanzler sahnt ab“ sowie „Millionen-
Geschäft mit den Memoiren“ stellen keine Verbindung zu der in dem Artikel auf die
Zeitung des Antragstellers bezogene Aussage, diese habe „irre Summen für Buch-
Auszüge“ gezahlt, her.
Etwas anderes mag gelten, wenn ein „Anreißer“ auf der Titelseite die Aussage, gegen
die sich die Gegendarstellung wendet, bereits in irgendeiner Weise allgemein anspricht,
dadurch das Interesse des Lesers an dieser allgemeinen Aussage weckt und zum
Weiterlesen anregt, um auch die konkreten Einzelheiten dieser Aussage zu erfahren
(z.B. Boulevardzeitung zahlt für Biografie, Politiker unter Korruptionsverdacht). Dies war
vorliegend jedoch nicht der Fall.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 Satz 1, 97 Absatz 1, 92 Absatz 1
ZPO.
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