Urteil des OLG Brandenburg vom 01.07.2008

OLG Brandenburg: zustandekommen des vertrages, pachtzins, landrat, tatsachenfeststellung, willenserklärung, form, korrespondenz, sammlung, quelle, link

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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht 5.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 U (Lw) 149/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 150 Abs 2 BGB, §
157 BGB, § 529 Abs 1 Nr 1 ZPO
Vertragsabschluss bei modifizierter Annahme; Auslegung einer
Annahmeerklärung durch das Berufungsgericht
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. Juli 2008 verkündete Urteil des
Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Frankfurt (Oder) - 12 Lw 15/08 - teilweise
abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.348,08 € nebst Zinsen in Höhe
von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2008 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 49 % und die
Beklagte 51 %.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Gegenstandwert für das Berufungsverfahren: 2.621,03 €.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung einer erhöhten Pacht für landwirtschaftliche
Flächen in Höhe von insgesamt 2.621,03 € sowie anteiliger vorgerichtlicher
Anwaltskosten in Höhe von 186,24 € in Anspruch.
Der Kläger ist Verpächter und die Beklagte ist Pächterin landwirtschaftlicher Flächen in
der Gemarkung G., die in von den Parteien übereinstimmend eingereichten
Aufstellungen beschrieben sind. Wegen der Einzelheiten der Pachtflächen wird auf die
Anlage K 2 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30. Oktober
2007 (Blatt 7 ff.d. A.) sowie auf die Anlage B 1 zum Schriftsatz der
Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 28. Januar 2008 (Blatt 36 f. d.A.) Bezug
genommen. Im Einzelnen bestehen verschiedene vertragliche Vereinbarungen,
insbesondere hinsichtlich der Laufzeit und der Höhe des Pachtzinses. Wegen dieser
Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 22.
Mai 2008 (Blatt 79 und 80 der Akte) verwiesen, in dem der Inhalt der Aufstellung im
Einzelnen beschrieben wird.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 2006 trug der Kläger der Beklagten an, rückwirkend ab
dem 1. März 2006 höhere Pachtpreise, mindestens 125,00 € je Hektar und Jahr, zu
vereinbaren. Die Beklagte bot hierauf mit Schreiben vom 29. Januar 2007 dem Kläger
an, 90,00 € je Hektar und Jahr zu leisten. Nachdem der Kläger dieses Angebot der
Beklagten nicht akzeptiert hatte, bot die Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 2007
dem Kläger an, bei einer Verlängerung der Pachtzeit aller Flächen einen Pachtzins in
Höhe von 125,00 € je Hektar und Jahr zu zahlen. Dieses Angebot lehnte der Kläger ab.
Die Beklagte bot sodann mit Schreiben vom 11. Mai 2007 dem Kläger an, die
Pachtverträge auf 90,00 € je Hektar Ackerland rückwirkend ab dem 1. März 2006
anzupassen. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2007 mit dem
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anzupassen. Der Kläger teilte der Beklagten mit Schreiben vom 18. Juli 2007 mit dem
Betreff „Pachtzinszahlungen ab 1.3.2006“ und unter Bezugnahme auf eine beigefügte
Auskunft des Landrates des Landkreises B., Sachgebiet Landwirtschaft, vom 16. Juli
2007 über Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr für die Gemarkung G. im Zeitraum
2004-2006 von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland, u.a. mit:
„Bei diesen Durchschnittspreisen halten wir die € 125,00/ha für mehr als
angemessen und erwarten Ihre Antwort.“
Die Beklagte antwortete ihm mit Schreiben vom 26. Juli 2007 unter Hinweis auf den
durchschnittlichen Pachtzins für Ackerland in der Gemarkung G. von 101,84 € pro Hektar
und Jahr u.a. wie folgt:
Mit Schreiben vom 10. August 2007 teilte der Kläger der Beklagten darauf hin u.a. mit:
Dem Schreiben lag eine korrigierte Aufstellung der an die Beklagte verpachteten Flächen
mit den Durchschnittspreisen pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von
105,40 € für Grünland per 1. März 2006 bei. Mit Schreiben vom 16. August 2007 teilte
die Beklagte dem Kläger unter dem Betreff „Pachtzinszahlungen ab 1.3.2006“ sowie
unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 10. August 2007 u.a. mit:
„dass wir die Pachtzinserhöhung erstmals für das Pachtjahr vom 01.03.2007 bis
01.03.2008 zur Zahlung an Sie anweisen werden, zumal eine Einigung hinsichtlich des
Pachtzinses für GR 105,40 € und AL 101,84 € pro Hektar und Jahr auch erst im dem
laufenden Pachtjahr 2007/2008 erzielt wurde“.
Die späteren Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben
vom 31. August 2008 auf, die Pachtdifferenz vom 1. März 2006 bis zum 1. März 2007 bis
zum 14. September 2007 nachzuleisten. Die Zahlung der Pachtdifferenz erfolgte durch
die Beklagte nicht. Für ihr Tätigwerden stellten die späteren Prozessbevollmächtigten
des Klägers mit Datum vom 3. September 2007 dem Kläger eine Kostennote über
186,24 €.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Parteien hätten sich für die Zeit seit dem 1. März
2006 für die Pachtflächen auf die Erhöhung der Pacht je Hektar und Jahr auf 101,84 € für
Ackerland und 105,40 € für Grünland geeinigt. Die von ihm geltend gemachte
Pachtdifferenz in Höhe von insgesamt 2.621,03 € errechne sich wie folgt: Unter
Berücksichtigung der Aufstellung der verpachteten Flächen ergebe bei Zugrundenahme
der vorgenannten Pacht pro Hektar und Jahr ein Pachtbetrag von insgesamt 5.572,07 €
für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007. Für diese Flächen und
diesen Zeitraum sei - unter Abzug eines Grundstückes von T. - unstreitig ein Betrag in
Höhe von 4.162,72 € gezahlt worden. Die Differenz - mit der Korrektur T. - ergebe einen
Betrag in Höhe von 1.272,95 €. Ausgehend davon, wie der Kläger die Auffassung
vertreten hat, dass die Beklagte der Erhöhung der Pacht auch zum 1. März 2007
zugestimmt habe, sei per 28. Februar 2008 für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum
28. Februar 2008 ein Pachtzinsbetrag in Höhe von 5.435,67 € zu zahlen gewesen. Auf
diesen Betrag habe die Beklagte - was unstreitig ist - lediglich einen Betrag in Höhe von
4.087,59 € gezahlt, so dass sich eine Differenz in Höhe von 1.348,08 € ergebe.
Insgesamt ergebe sich daraus die klageweise geltend gemachte Pachtdifferenz in Höhe
von 2.621,03 € (1.272,95 € + 1.348,08 €). Des Weiteren hat der Kläger die Kosten für die
vorgerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 186,42 € als
Verzugsschaden geltend gemacht.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen.
1. an ihn 2.621,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz auf 1.272,95 € seit dem 1. März 2007 und auf 2.621,03 € seit dem 1. März
2008 zu zahlen,
2. an ihn die vorgerichtlichen Kosten von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2007 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Erhöhung der Pacht an
einer Einigung der Parteien fehle, so dass sie weiterhin nur die nicht erhöhte Pacht
schulde.
Das Landwirtschaftsgericht hat mit Urteil vom 1. Juli 2008 die Klage abgewiesen. Zur
Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hätten eine Erhöhung der
Pacht mit dem hier in Rede stehenden Schreiben ab dem Zeitraum 1. März 2006 bis 28.
Februar 2007 und ab dem Zeitraum 1. März 2007 bis 28. Februar 2008 nicht vereinbart,
so dass lediglich die bereits zuvor vereinbarte Pacht unverändert zu zahlen sei. Im
Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2007 liege zwar ein Angebot, dieses Angebot habe
die Beklagte aber abgelehnt, indem sie mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2007
ausgeführt habe, dass sie den vom Kläger geforderten Pachtzins in Höhe von 125,00 €
je Jahr und Hektar nicht für realisierbar erachte. Im Schreiben der Beklagten vom 26. Juli
2007 sei kein Angebot zu sehen, ab dem 1. März 2006 die vom Landrat des Landkreises
B. mitgeteilten durchschnittlichen Pachtpreise ab dem 1. März 2006 zu zahlen. So fehle
in dem Schreiben der Beklagten eine Angabe dazu, ab welchem Zeitpunkt ein erhöhter
Pachtzins denn gezahlt werden solle. Auch verhalte es sich so, dass nach dem
Schreiben vom 26. Juli 2007 der Beginn erhöhter Zahlungen offen bleibe und das
Angebot insoweit hinsichtlich eines notwendigen Vertragsbestandteiles unvollständig sei.
Eine Einigung sei auch nicht im Inhalt der weiteren Schreiben der Parteien vom 10.
August 2007, vom 16. August 2007 und vom 31. August 2007 zu entnehmen.
Gegen das Urteil wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er eine fehlerhafte
rechtliche Würdigung sowie eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung rügt. Er macht
geltend, dass - entgegen der Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils -
bereits mit Schreiben vom 23. Januar 2006 das erste Mal auf eine Pachtpreiserhöhung
hingewiesen worden sei und diese Forderung dann, und zwar immer bezogen auf den 1.
März 2006 als Preiserhöhungsbeginn, am 15. Februar 2006 erneut geltend gemacht
worden sei. Zumindest habe die Beklagte mit Schreiben vom 16. August 2007 einer
Pachtpreiserhöhung zum 1. März 2007 zugestimmt.
Des Weiteren ist er der Auffassung, dass Landwirtschaftsgericht habe eine fehlerhafte
Auslegung vorgenommen. Auf den Inhalt des Schreibens vom 18. Juli 2007 komme es
nicht an, von Bedeutung sei vielmehr das Antwortschreiben der Beklagten vom 26. Juli
2007. Es handele sich bei diesem Schreiben - entgegen der Auffassung des
Landwirtschaftsgerichtes - tatsächlich um ein Angebot der Beklagten mit dem Inhalt,
dass diese bereit sei, einen durchschnittlichen Pachtzins in Höhe von 101,84 € pro Jahr
und Hektar zu zahlen. Da sich die gesamte Vorkorrespondenz um einen Zeitpunkt für
eine Pachtpreiserhöhung ab dem 1. März 2006 verhalten habe, könne der Inhalt des
Schreibens der Beklagten vom 26. Juli 2007 nur dahingehend verstanden werden, dass
die Beklagte angeboten habe, ab dem 1. März 2006 jedenfalls einen Betrag von 101,84
€ pro Jahr und Hektar zu zahlen. Weiter ist der Kläger der Auffassung, mit seinem
Schreiben vom 26. Oktober 2007 habe er dieses Angebot angenommen, indem er sich
mit den vom Landrat des Landkreises B. mitgeteilten Durchschnittspreisen für seine
Flächen einverstanden erklärt habe und erst zum nächsten Termin, dem 1. März 2009,
ein angemessenes neues Angebot erwarte.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts -
Frankfurt (Oder) vom 1. Juli 2008 - 12 Lw 15/08 - die Beklagte zu verurteilen,
1. an ihn 2.621,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz auf 1.272,95 € seit dem 1. März 2007 und auf 2.621,03 € seit dem 1. März
2008 zu zahlen,
2. an ihn die vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 186,24 € nebst Zinsen in Höhe
von
5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2007 zu
zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt im Wesentlichen die angefochtene Entscheidung des Landgerichts und
entgegnet im Übrigen: Im Schreiben des Klägers vom 18. Juli 2007 sei ein Angebot
enthalten zur Erhöhung des Pachtzinses auf 125,00 € pro Hektar und Jahr. Dieses
Angebot habe sie nicht angenommen, wie sich dem Schreiben vom 26. Juli 2007
entnehmen lasse. Ein Angebot auf Zahlung eines solchen Durchschnittspachtzinses
bereits ab dem 1. März 2006 habe sie auch nicht abgegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die eingereichten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1. Die Berufung des Klägers ist statthaft sowie auch form- und fristgerecht eingelegt
worden (§ 48 Abs. 1 LwVG, § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO, §§ 513, 517, 519, 520 ZPO).
2. In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg.
a. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der geltend
gemachten (weiteren) Pacht in Höhe von 1.348,08 € für den Pachtzeitraum vom 1. März
2007 bis zum 28. Februar 2008. Zwischen den Parteien ist eine Einigung über die
Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf Durchschnittspreise pro Hektar und
Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland mit Wirkung zum 1. März
2007 erfolgt, so dass die Beklagte für den Zeitraum vom 1. März 2007 bis zum 28.
Februar 2008 eine jährliche Pacht in Höhe von 5.435,67 € zu zahlen hat. Auf diesen
Betrag zahlte die Beklagte unstreitig einen Betrag in Höhe von 4.087,59 €, so der Kläger
einen Anspruch auf Zahlung der noch ausstehenden Pacht in Höhe von 1.348,08 € hat.
Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von weiterer Pacht in Höhe von 1.272,95 € für den
Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 besteht dagegen gegenüber der
Beklagten nicht. Eine Einigung der Parteien über die Erhöhung der Pacht für die
verpachteten Flächen auf Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für
Ackerland und von 105,40 € für Grünland für diesen Zeitraum ergibt sich aus dem
Vorbringen der Parteien nicht.
aa. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat im Ergebnis der dort vorgenommen
Auslegung angenommen, die Parteien hätten keine diesbezügliche Erhöhung des
Pachtzinses vereinbart, so dass lediglich der bereits zuvor gültige Pachtzins zu zahlen
sei. Es fehle an einer Einigung der Parteien über eine ab dem 1. März 2006 oder
jedenfalls ab dem 1. März 2007 erhöhte Pacht. Im Schreiben des Klägers vom 18. Juli
2007 liege zwar ein Angebot an die Beklagte, für die Flächen einen Durchschnittspreis
von 125,00 € pro Hektar und Jahr zu vereinbaren. Dieses Angebot habe die Beklagte
aber abgelehnt, in dem sie mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2007 ausgeführt habe, dass
sie den vom Kläger geforderten Pachtzins von 125,00 € pro Hektar und Jahr ohne
angemessene Verlängerung der Pachtlaufzeiten nicht für realisierbar halte. Das
Schreiben der Beklagten vom 26. Juli 2007 sei bei verständiger Würdigung nicht ihr
Angebot zu verstehen, ab dem 1. März 2006 die vom Landwirtschaftsamt benannten
durchschnittlichen Pachtpreise zu zahlen. Denn dem Schreiben fehle eine Angabe dazu,
ab welchem Zeitpunkt ein erhöhter Pachtzins gezahlt werden solle. Dem Betreff
„Pachtzahlungen ab 1.03.2006“ lasse sich nicht entnehmen, dass die erhöhte Zahlung
bereits ab dem 1. März 2006 erfolgen solle. Auch unter Berücksichtigung des Schreibens
des Klägers vom 26. Juli 2007 bleibe der Beginn erhöhter Zahlungen offen, so dass das
Angebot hinsichtlich eines notwendigen Vertragsbestandteiles unvollständig sei.
bb. Der Senat hat nach § 513 Abs. 1, § 546 ZPO diese erstinstanzliche Auslegung einer
Individualvereinbarung - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen
- in vollem Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Diese
Prüfungskompetenz hinsichtlich der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung folgt aus §
529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Hält das Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich
für eine zwar vertretbare, letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für
eine sachlich überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen,
die es als Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält.
Dem steht nicht entgegen, dass § 513 Abs. 1 ZPO auf § 546 ZPO verweist. Aus dieser
Verweisung und dem Regelungsgehalt des § 546 ZPO ergibt sich nicht, dass das
Berufungsgericht - bei der Kontrolle des vom erstinstanzlichen Gericht ermittelten
Inhalts einer Vereinbarung - die mit der richterlichen Vertragsauslegung verbundene
rechtliche Würdigung festgestellter Tatsachen in geringerem - nämlich revisionsrechtlich
beschränktem - Umfang überprüfen dürfte als die von der Vorinstanz festgestellte
Tatsachengrundlage des Vertragsinhalts, für deren Überprüfung § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
gilt (vgl. BGH NJW 2004, 2751).
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Unter Anwendung dieser Prüfungskompetenz folgt der Senat der vom Amtsgericht -
Landwirtschaftsgericht - vorgenommenen Auslegung nur, soweit erkannt worden ist, das
eine Einigung der Parteien über die Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf
Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für
Grünland für das Pachtjahr vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007 nicht getroffen
worden ist, da diese Auslegung - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - sachlich
überzeugt. Dagegen überzeugt sachlich nicht die Auslegung, die Parteien hätten sich
ebenfalls nicht über eine Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf
Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für
Grünland für das Pachtjahr vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 geeinigt. Im
Einzelnen:
aa. Aus dem vorgetragenen Sachverhalt ergibt sich, dass sich die Parteien für das
Pachtjahr vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 darüber geeinigt haben, dass die
Beklagte für die verpachteten Flächen eine Pacht pro Hektar und Jahr von 101,84 € für
Ackerland und 105,40 € für Grünland zu zahlen hat.
Eine solche Einigung ist allerdings noch nicht auf das Angebot des Klägers mit seinem
Schreiben vom 18. Juli 2007 erfolgt. Dieses Schreiben enthält - unter Bezugnahme auf
Durchschnittspreise für landwirtschaftliche Flächen in G. und K. - ein Angebot (§ 145
BGB) an die Beklagte, in dem es heißt: „
. Die Beklagte hat
dieses Vertragsangebot des Klägers jedoch nicht so angenommen, wie es ihr gemacht
worden ist, sondern nur mit einer Modifizierung. Dies folgt aus dem Wortlaut des
Schreibens der Beklagten vom 26. Juli 2007 an den Kläger; so heißt es: „
.“ In dieser Willenserklärung der Beklagten liegt
eine abändernde Annahme des Angebotes des Klägers, die für den Kläger klar und
unzweideutig zum Ausdruck gebracht hat, dass die Beklagte ihrerseits die Verknüpfung
der angetragenen Pachterhöhung auf 125,00 € pro Hektar und Jahr mit einer „
“ Verlängerung der Pachtlaufzeiten begehrt. Das bedeutet rechtlich,
dass die Beklagte dieses Vertragsangebot des Klägers abgelehnt und ihm ein neues,
geändertes Vertragsangebot unterbreitet hat. Das ursprünglich vom Kläger gemachte
Angebot war damit erledigt (§ 150 Abs. 2 BGB). Zwar kann eine Annahme und keine
modifizierende Annahme vorliegen, wenn der Annehmende - für den Vertragspartner
erkennbar - zwar Ergänzungen vorschlägt, dabei klar zum Ausdruck bringt, dass er bei
einem Beharren des Antragenden auf dem ursprünglichen Angebot dieses Angebot in
der ursprünglichen Form auf jeden Fall annimmt und nicht auf seinen
Änderungsvorschlägen beharrt. Es handelt sich dann um eine uneingeschränkte
Annahme verbunden mit einem Ergänzungs- oder Änderungsangebot. Ob eine derartige
Erklärung des Annehmenden so zu verstehen ist, ist im Wege der Auslegung zu
ermitteln (vgl. BGH WM 1982, 1329; BGH NJW-RR 1997, 684). Aber eine Auslegung der
modifizierenden Annahmeerklärung der Beklagten in diesem Sinne scheidet hier
ersichtlich aus. Die Erklärung ist dabei auszulegen aus der Sicht des
Erklärungsempfängers, also aus der Sicht des Klägers. Die Beklagte hat der Kläger
unmissverständlich mitgeteilt, der Vertrag solle nur zustande kommen, wenn die Kläger
die vorgeschlagene Änderung, die „ “ Verlängerung der Pachtlaufzeiten,
akzeptiere. Die Wirkung von § 150 Abs. 2 BGB tritt ein, ohne dass dies dem Erklärenden
bewusst sein muss (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1996, 1454). Im Rahmen des § 150 Abs. 2
BGB ist es zudem ohne Bedeutung, ob es sich um wesentliche oder unwesentliche
Änderungen handelt; bereits geringfügige, unwesentliche Änderungsvorschläge
gegenüber dem unterbreiteten Vertragsangebot führen dazu, dass es für das
Zustandekommen des Vertrages einer neuen Erklärung des Vertragspartners bedarf
(vgl. BGH NJW 2001, 222; Palandt-Ellenberger, BGB; 68. Aufl., § 150 Rn. 2). Dieses (neue)
Angebot der Beklagten hat der Kläger nicht angenommen. Dies ergibt sich bereits
daraus, dass es unstreitig zwischen den Parteien darauf hin nicht zu einer Verlängerung
der ursprünglich vereinbarten Pachtlaufzeiten gekommen ist.
Indem die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 26. Juli 2007 unter Hinweis auf den
durchschnittlichen Pachtzins für Ackerland in der Gemarkung G. in Höhe von 101,84 €
pro Hektar und Jahr dem Kläger mitgeteilt hat,
liegt zumindest für Ackerland ein Angebot (§ 145 BGB) der Beklagten vor, an
den Kläger eine Pacht in Höhe von 101,84 € pro Hektar und Jahr zu zahlen. Ein Angebot
über eine zu vereinbarende Erhöhung der Pacht für Grünland enthält dieses Schreiben
allerdings nicht. Dieses allein auf die Erhöhung der Pacht für Grünland gerichtete
Angebot hat der Kläger nicht angenommen, das Angebot der Beklagten ist mithin
erloschen (§ 145 BGB).
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Im Schreiben des Klägers vom 10. August 2007 liegt allerdings ein neues Angebot (§ 145
BGB), nunmehr gerichtet auf die Erhöhung des Pachtzinses pro Hektar und Jahr von
101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für Grünland, und zwar per 1. März 2006. Die
Beklagte hat dieses Vertragsangebot des Klägers jedoch nicht so angenommen, wie es
ihr gemacht worden ist, sondern nur mit einer Veränderung. Sie hat mit ihrem Schreiben
vom 16. August 2007 das Angebot lediglich insoweit angenommen, als sie sich mit der
vorgeschlagenen Erhöhung der Pacht für Ackerland und Grünland einverstanden erklärt
hat, soweit die Erhöhung für das Pachtjahr 2007/2008, also für den Zeitraum vom 1.
März 2007 bis zum 28. Februar 2008, geltend gemacht wird. Dies ergibt sich deutlich aus
dem Wortlaut des Schreibens vom 16. August 2007
In dieser Willenserklärung der Beklagten liegt eine abändernde Annahme des Angebotes
des Klägers, nämlich bezogen auf die Erhöhung des Pachtzinses lediglich für ein
Pachtjahr. Diese Erklärung war für den Kläger auch so zu verstehen. An dem klaren
Wortlaut der Erklärung der Beklagten ändert auch nichts, dass das Schreiben den Bezug
enthält. Denn zum einen unterscheidet die Beklagte in
ihrer Erklärung deutlich zwischen den beiden Pachtjahren und begründet, warum nach
ihrer Auffassung lediglich die Erhöhung der Pacht
in Betracht kommt und zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der
Betreff lediglich den Verhandlungsgegenstand der
Parteien kennzeichnet, wie dies in dieser Formulierung durch das Schreiben des Klägers
vom 5. Dezember 2006 nach der hier vorgelegten Korrespondenz erstmalig und dann in
den weiteren Schreiben der Parteien immer wieder Verwendung gefunden hat und diese
Auslegung daher nahelegt.
Mithin hat die Beklagte das Vertragsangebot vom 10. August 2007 nur angenommen,
soweit die Erhöhung der Pacht - auch - für das Pachtjahr vom 1. März 2007 bis zum 28.
Februar 2008 geltend gemacht wird; das weitergehende Angebot des Klägers lehnte sie
ab. Die Beklagte hat dem Kläger dadurch ein neues, entsprechend geändertes
Vertragsangebot unterbreitet. Dieses geänderte Angebot - allein bezogen auf das
Pachtjahr vom 1. März 2007 bis zum 28. Februar 2008 - hat der Kläger angenommen.
Dies findet seinen Ausdruck in dem durch den Kläger veranlassten Anwaltsschreiben
vom 31. August 2007. Daraus ergibt sich, dass er zwar seine Auffassung weiterverfolgt,
die Beklagte sei verpflichtet, die erhöhte Pacht auch für das Pachtjahr vom 1. März 2006
bis zum 28. Februar 2007 zu zahlen, er aber damit einverstanden ist, dass zumindest
die Erhöhung des Pachtzinses für das Pachtjahr vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar
2007 in der vorbezeichneten Höhe zustande kommt.
Nach alledem ergibt sich aus dem vorgetragenen Sachverhalt keine Einigung der
Parteien über die Erhöhung der Pacht für die verpachteten Flächen auf
Durchschnittspreise pro Hektar und Jahr von 101,84 € für Ackerland und von 105,40 € für
Grünland bereits für den Zeitraum vom 1. März 2006 bis zum 28. Februar 2007.
Der Zinsanspruch, bezogen auf die zugesprochene Hauptforderung, rechtfertigt sich im
begehrten Umfange aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB, § 187 Abs. 1 BGB.
b. Dem Kläger steht kein Anspruch auf die Zahlung von 186,24 € nach § 280 Abs. 1, 2, §
286 BGB zu.
Der Kläger macht als Verzugsschaden geltend, dass er auf Grund des Verhaltens der
Beklagten seinen späteren Prozessbevollmächtigten damit zu beauftragen hatte, mit
anwaltlichem Schreiben vom 31. August 2007 gegenüber der Beklagten den - aus seiner
Sicht - ausstehenden Pachtzins allein für das Pachtjahr vom 1. März 2006 bis zum 1.
März 2007 geltend zu machen und die Beklagte zur Zahlung bis zum 14. September
2007 aufzufordern. Da der mit diesem Schreiben geltend gemachte Hauptanspruch -
wie ausgeführt - nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der
diesbezüglichen Rechtsverfolgungskosten.
3. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 ZPO sowie auf § 708 Nr. 10,
§ 711, 713, 544 ZPO, § 26 Abs. 1 Nr. 8 EGZPO. Gründe für die Zulassung der Revision
zum Bundesgerichtshof nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind weder vorgetragen noch
sonst ersichtlich.
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