Urteil des BGH vom 16.10.2006

BGH: abrechnung, form, fälligkeit, anfechtung, versammlung, verwalter, verbrauch, bilanz, ungültigerklärung, bestandteil

Gericht:
OLG Frankfurt 20.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
20 W 178/03
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 12 FGG, § 16 WoEigG, § 28
WoEigG, § 48 WoEigG
(Wohnungseigentum: Anfechtung eines
Eigentümerbeschlusses; Form der Jahresabrechnung;
Wirtschaftsplan; Abrechnungsanweisungen; Entlastung von
Verwaltung und Verwaltungsbeirat; Fälligkeit von Nach-
und Vorauszahlungen)
Leitsatz
1. Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf
einzelne selbständige Rechnungsposten beschränkt werden. Daraus folgt, dass der
Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter Anfechtung nur
hinsichtlich derjenigen selbständigen Abrechnungsposten für ungültig zu erklären ist,
die mit Mängeln behaftet sind.
2. Die Jahresabrechnung ist keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist
vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. In der Jahresabrechnung sind
mithin die tatsächlichen Beitragszahlungen der Wohnungseigentümer auszuweisen. Es
bedarf einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer, wenn diese eine
Jahresabrechnung wünschen, die offene Forderungen und Verbindlichkeiten
berücksichtigt. Der Umstand, dass die Wohnungseigentümer über einen längeren
Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder "ähnlichen"
Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben, reicht
hierfür nicht aus.
3. Eine Vermögensübersicht ist nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung; sie stellt in
der Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Ist sie jedoch im
Einzelfall als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des
Eigentümerbeschlusses geworden, kann dieser auch auf Antrag für ungültig erklärt
werden.
4. Zur Befugnis der Eigentümerversammlung, neben der Begründung von
Beitragsforderungen durch Beschluss auch die Leistungszeit der entstandenen
Forderungen zu bestimmen.
Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht die
Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten oder der im
Übrigen festgestellte Sachverhalt Anlass zu weiteren Ermittlungen gibt.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahingehend abgeändert, dass unter
teilweiser Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom
15.10.2001 die Anfechtungsanträge
1.) zu Satz 2 des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 22.05.2001 zu TOP 1
und
2.) zu Satz 8 des Beschlusses der Wohnungseigentümer vom 22.05.2001 zu TOP 8
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zurückgewiesen werden, sowie
3.) der Beschluss der Wohnungseigentümer vom 22.05.2001 zu TOP 8 zu Satz 5
unter Zurückweisung der (Erst-)Beschwerde gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2001 für ungültig erklärt wird.
Im Übrigen verbleibt es beim Hauptsacheausspruch des angefochtenen
Beschlusses. In diesem Umfang werden die dagegen gerichteten sofortigen
weiteren Beschwerden zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der
Antragsteller 47%, die Antragsgegner 50 % und die weitere Beteiligte 3 % zu
tragen. Außergerichtliche Kosten werden im Verfahren der weiteren Beschwerde
nicht erstattet.
Wert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: bis 95.000,-- EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten bilden die sich aus dem Rubrum ergebende
Wohnungseigentümergemeinschaft, wobei der Antragsteller Eigentümer der
Wohnung Nr. ... ist. Die weitere Beteiligte ist die Verwalterin. Zu den
Rechtsverhältnissen im Einzelnen wird auf die Teilungserklärung vom 23.11.1978
(Bl. 31 ff. d. A.) Bezug genommen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 fassten die
Wohnungseigentümer unter anderem zu TOP 1 bis 3 und 8 Beschlüsse, deren
Ungültigerklärung der Antragsteller im vorliegenden Verfahren begehrt. Der
Beschluss zu TOP 1 beinhaltet die Genehmigung der Jahresabrechnung für das Jahr
2000 sowie die Anweisung an die Verwaltung, die Position Wasser/Entwässerung
nach individuellem Verbrauch abzurechnen, und eine Regelung zur Fälligkeit von
Nachzahlungsbeträgen. Zu TOP 2 und 3 wurden die Entlastung von Verwaltung
und Verwaltungsbeirat beschlossen. Zu TOP 8, Satz 1, wurden Gesamt- und
Einzelwirtschaftsplan 2001/2002 beschlossen. Außerdem war Beschlussinhalt, dass
die bisherigen Vorauszahlungen bestehen bleiben (Satz 2), dass der
Wirtschaftsplan ab 01.01.2001 in Euro gelte, und zwar auf volle Euro gerundet
(Satz 3), dass der Wirtschaftsplan ab 01.06.2001 in Kraft trete und dann bis auf
weiteres fortgelte (Satz 4), dass die Vorauszahlungen sofort fällig seien (Satz 5),
dass Ratenzahlung zu monatlichen Raten zum jeweils 3. Werktag im Monat
gewährt werde (Satz 6), dass bei Verzug mit zwei Raten die Stundung entfalle und
der gesamte Jahresbetrag fällig werden solle (Satz 7), und dass die Verwaltung
angewiesen werde, die Wasser- und Kanalgebühren für die Jahre 2000/2001 nach
individuellem Verbrauch abzurechnen (Satz 8), sowie die Abrechnungen für die
Jahre 2000 und 2001 in abgegrenzter Form wie bisher zu erteilen seien (Satz 9).
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen
Ablichtungen des Versammlungsprotokolls (Bl. 14 ff. d. A.), der Jahresabrechnung
(Bl. 22 ff. d. A.), des Wirtschaftsplans (Bl. 20 ff. d. A.), der Einzelabrechnung des
Antragstellers (Bl. 18 d. A.) und des Kontoauszugs des Wohngeldkontos des
Antragstellers für das Jahr 2000 (Bl. 91 d. A./Neuausdruck der Verwaltung vom
13.08.2001) Bezug genommen.
Durch Beschluss vom 15.10.2001 (Bl. 117 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten auch
hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren Bezug
genommen wird, hat das Amtsgericht unter gleichzeitiger Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten
Beschlussanfechtungsfrist auf entsprechenden Antrag des Antragstellers die
Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 zu TOP 1 bis
3 und 8 für ungültig erklärt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt,
dass die Jahresabrechnung zu Unrecht in bilanzmäßiger Form erstellt und daher
insgesamt für ungültig zu erklären sei. Frühere Beschlüsse der
Wohnungseigentümerversammlung, die gegebenenfalls eine solche Abrechnung
erlaubten, seien nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als
unwirksam zu betrachten. Demzufolge sei auch die Verwalter- und
Verwaltungsbeiratsentlastung nicht aufrecht zu erhalten. Der Beschluss zu TOP 8
sei ebenfalls für ungültig zu erklären, da lediglich eine Aufstellung der
Gesamtausgaben vorgelegen habe, so dass der Beschluss zu einem
Wirtschaftsplan insgesamt für ungültig zu erklären sei. Die sonstigen
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Wirtschaftsplan insgesamt für ungültig zu erklären sei. Die sonstigen
Regelungsgegenstände unterlägen nicht der Beschlusskompetenz der
Wohnungseigentümer, weswegen sie für ungültig zu erklären seien. Die
Auferlegung der Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten auf die
weitere Beteiligte – wie vom Antragsteller beantragt – hat das Amtsgericht mit der
Begründung abgelehnt, es könne auch unter materiell-rechtlichen
Gesichtspunkten nicht mit der erforderlichen Sicherheit von einer schuldhaften
Pflichtverletzung der Verwalterin ausgegangen werden, da diese sich nach
Beschlüssen der Wohnungseigentümer gerichtet habe.
Hiergegen haben die Antragsgegner und die weitere Beteiligte unter
Aufrechterhaltung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags sofortige
Beschwerde eingelegt. Der Antragsteller hat (Anschluss-)Beschwerde eingelegt,
mit der er seinen Kostenantrag gegen die weitere Beteiligte weiter verfolgt hat.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2003 haben die Antragsgegner ihre Beschwerde auf die
Ungültigerklärung der Beschlüsse zu TOP 1, 3 sowie 8 und die weitere Beteiligte
ihre Beschwerde auf die Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 2 beschränkt.
Die Antragsgegner haben nunmehr behauptet, mit der Einladung zur
Versammlung und den Einzelabrechnungen seien zugleich auch
Einzelwirtschaftspläne versandt worden.
Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 325 ff. d. A.), berichtigt durch Beschluss
vom 24.04.2003 (Bl. 347 ff d. A.), auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat das
Landgericht unter teilweiser Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses den
Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 zu TOP 1 zu
den Sätzen 2 bis 4 und Satz 1 nur wegen der Einzelabrechnungen insgesamt, des
Vermögensstatus, der Darstellung der „Entwicklung der Instandhaltungsrücklage“
mit Ausnahme der „Erläuterung zur Rücklage Waschmaschinen“ und der
Gesamtabrechnung hinsichtlich der Position „sonstige Kosten“, aber nur
hinsichtlich der Unterposition „Forderungsausfälle“ für ungültig erklärt. Im Übrigen
hat es den Beschlussanfechtungsantrag zu TOP 1 zurückgewiesen. Weiter hat es
den Beschluss der Versammlung zu TOP 8 nur zu den Sätzen 6 bis 9 für ungültig
erklärt. Zu den Sätzen 1 bis 5 hat es den Beschlussanfechtungsantrag
zurückgewiesen. Im Übrigen hat es die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass eine
vollständige Ungültigerklärung der Gesamtjahresabrechnung nicht geboten sei.
Zwar beginne die Wohngeldabrechnung mit einem in bilanzmäßiger Form
aufgestellten Vermögensstatus, der eine ordnungsgemäße Abrechnung allein
nicht zu ersetzen vermöge. Dieser sei auch nicht lediglich informationshalber
mitgeteilt worden, sondern sei Bestandteil der Abrechnung. Die
Gesamtabrechnung sei nur insoweit teilweise für ungültig zu erklären, als die
Einwände des anfechtenden Wohnungseigentümers durchgreifen würden. Soweit
der Antragsteller lediglich in allgemeiner Form einzelne Positionen und die
eingestellte Höhe der Kosten bestritten habe, vermöge dies einen
nachvollziehbaren Anhaltspunkt für weitere Ermittlungen nicht zu ersetzen. Soweit
der Antragsteller darüber hinaus rüge, dass bestimmte Ausgaben nicht getätigt
werden dürften, sei dies ebenfalls unbeachtlich, da in der Jahresabrechnung auch
unberechtigte Ausgaben aufzunehmen seien. Hinsichtlich der Position „sonstige
Kosten“ Unterposition „Forderungsausfälle“, sei die Gesamtabrechnung dagegen
für ungültig zu erklären, da es sich nicht um eine tatsächliche Ausgabe, sondern
lediglich um die Mitteilung einer sogenannten „Ausbuchung“ handele. In die
Jahresabrechnung seien aber als einfache Einnahmen-/Ausgaben-
/Überschussrechnung nur die tatsächlich geleisteten Ausgaben der
Abrechnungsperiode einzustellen. Weitere Positionen der Gesamtabrechnung
seien dagegen nicht für ungültig zu erklären. Die Darstellung des
Instandhaltungsrücklagenkontos sei aber zu beanstanden, da sie offenbar in
bilanzmäßiger Form erstellt sei. Die Darstellung gebe nicht den tatsächlichen
Stand des Kontos wieder. Die auf der Gesamtabrechnung basierenden und
ebenfalls beschlossenen Einzelabrechnungen würden nicht ordnungsgemäßer
Verwaltung entsprechen, weil sie nicht die tatsächlich geleisteten, sondern die
vereinbarten Vorschüsse abrechnen würden. Dies werde auch nicht durch die
Beifügung von sogenannten Kontoauszügen geheilt. Im Übrigen seien die
Einzelabrechnungen auch insoweit zu beanstanden, als sie nicht dem in der
Teilungserklärung festgeschriebenen und seither nicht wirksam geänderten
Verteilerschlüssel folgten. Dies betreffe die Positionen Wasser (außer Heizkosten),
Kabelfernsehen und Verwaltergebühr. Nicht zu beanstanden sei dagegen die
gemeinsame Abrechnung der Wasserkosten sowie der Umstand, dass Zinserträge
vom Instandhaltungsrücklagenkonto nicht im Wege der Einzelabrechnung den
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vom Instandhaltungsrücklagenkonto nicht im Wege der Einzelabrechnung den
einzelnen Wohnungseigentümern gutgeschrieben worden seien. Mit der
Ungültigerklärung des Beschlusses zu TOP 1 seien auch die Entlastungsbeschlüsse
zu TOP 2 und 3 für ungültig zu erklären. Hinsichtlich TOP 8 der Versammlung vom
22.05.2001 genüge die vorgelegte Auflistung der prognostizierten Ausgaben im
Jahr 2001 für sich genommen nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nrn.
1 bis 3 WEG. Allerdings gehe die Kammer tatsächlich davon aus, dass
Einzelwirtschaftspläne vorgelegen hätten. Die (gerundete) Höhe der monatlichen
Vorauszahlungsverpflichtung ergebe sich dann aus Satz 2 des Beschlusses zu TOP
8. Dass die Wohnungseigentümer die gleichbleibende Höhe der Vorauszahlungen
beschlossen hätten, sei grundsätzlich nicht zu beanstanden. Durch die
Beschlussgegenstände zu den Sätzen 6 bis 9 des TOP 8 werde allerdings in die
durch Mehrheitsentscheidung nicht abänderbare Vereinbarung der
Teilungserklärung bzw. gesetzliche Vorgaben eingegriffen, so dass sie für ungültig
zu erklären seien. Die Sätze 3 bis 5 seien hingegen nicht zu beanstanden.
Gegen diesen am 08.04.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller mit am
22.04.2003 eingegangenem Schriftsatz sofortige weitere Beschwerde eingelegt,
die er nicht begründet hat. Er hat allerdings mit Schriftsatz vom 30.05.2003
vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist
zur rechtzeitigen Einlegung der sofortigen weiteren Beschwerde vom 22.04.2003
beantragt. Der Senat hat durch Verfügung vom 04.06.2003 darauf hingewiesen,
dass sich wegen Rechtzeitigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde der Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erledigt haben dürfte.
Gegen den ihnen am 26.05.2003 zugestellten Beschluss haben die Antragsgegner
und die weitere Beteiligte mit am 04.06.2003 eingegangenen Schriftsatz sofortige
weitere Beschwerde eingelegt, wobei sich das Rechtsmittel der Antragsgegner
gegen die Entscheidung betreffend die Beschlüsse zu TOP 1, 3 und 8, und
dasjenige der weiteren Beteiligten gegen die Entscheidung betreffend den
Beschluss zu TOP 2 richtet. Sie haben diese sofortige weitere Beschwerde mit
Schriftsätzen vom 04.08.2004 (Bl. 383 ff. d. A.) und 03.05.2005 (Bl. 402 ff. d. A.)
im Einzelnen begründet. Auf die Einzelheiten dieser Schriftsätze wird Bezug
genommen.
Sie beantragen,
unter Aufhebung der Beschlüsse des Landgerichts Frankfurt am Main vom
24.03.2002, Az. 2/9 T 622/01 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss vom
24.04.2003 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 15.10.2001, Az. 65 UR II
278/01 WEG, die Anträge des Antragstellers hinsichtlich der Beschlüsse der
Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 zu TOP 1, 2, 3 und 8
zurückzuweisen.
Der Antragsteller hat sich zu der sofortigen weiteren Beschwerde der
Antragsgegner und der weiteren Beteiligten nicht geäußert.
II.
A.
1. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner ist insgesamt statthaft und
auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt
worden.
2. Sie hat jedoch in der Sache überwiegend keinen Erfolg. Der angefochtene
Beschluss beruht in diesem Umfang nicht auf einer Verletzung des Rechts, auf die
hin er durch den Senat als Rechtsbeschwerdegericht lediglich zu überprüfen ist, §§
43 Abs. 1 WEG, 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO.
3. Unbegründet ist die sofortige weitere Beschwerde im Hinblick auf den Beschluss
der Wohnungseigentümer zu Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung
vom 22.05.2001 zu Satz 1.
Zu Recht hat das Landgericht zunächst diesen Wohnungseigentumsbeschluss
hinsichtlich des Vermögensstatus für ungültig erklärt.
Dabei hat das Landgericht seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass
die Jahresabrechnung grundsätzlich eine geordnete und übersichtliche, inhaltlich
zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende
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zutreffende Aufstellung sämtlicher Einnahmen und Ausgaben für das betreffende
Wirtschaftsjahr enthalten soll. Sie muss für einen Wohnungseigentümer auch ohne
Hinzuziehung eines Buchprüfers oder sonstigen Sachverständigen verständlich
sein (vgl. im Einzelnen Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 66;
Erman/Grziwotz, BGB, 11. Aufl., § 28 WEG Rz. 4; Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl.,
§ 28 Rz. 39; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 28 Rz. 20, jeweils mit vielfältigen
Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch Senat ZWE 2006, 194). Dabei ist
die Jahresabrechnung keine Bilanz und keine Gewinn- und Verlustrechnung; sie ist
vielmehr eine reine Einnahmen- und Ausgabenrechnung. Dabei hat der Verwalter
alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr
in die Abrechnung einzustellen, auch wenn diese möglicherweise zu Unrecht
getätigt worden sind. Dies gilt – mit gewissen von der Rechtsprechung
angenommenen Ausnahmen – unabhängig davon, ob der Rechtsgrund für eine
Zahlung in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde oder ob tatsächliche
Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können (vgl. im Einzelnen
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 68; Palandt/Bassenge, BGB, 65. Aufl., § 28
WEG Rz. 10 ff.; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 4; Bärmann/Pick, WEG, 17.
Aufl., § 28 Rz. 13; Münchener Kommentar/Engelhardt, BGB, 4. Aufl., § 28 WEG Rz.
11; Hügel/Scheel, Rechtshandbuch Wohnungseigentum, Rz. 666, 671;
Staudinger/Bub, BGB, Stand Juli 2005, § 28 WEG Rz. 304 ff, 313;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 42 ff., jeweils mit vielfältigen Nachweisen aus
der Rechtsprechung). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des
Senats (vgl. etwa OLGReport 2005, 783; zuletzt Beschluss vom 06.02.2006, Az. 20
W 404/03).
Der Senat hält trotz der hiergegen gerichteten Angriffe der weiteren Beschwerde
an dieser Rechtsprechung fest. Die Antragsgegner haben zwar erklärt, diese
allgemeine Frage könne dahinstehen, weil sie die hier konkret genehmigte
Jahresabrechnung nicht berühre. Die weitere Beschwerde stellt aber die oben
dargestellte Maßgabe, die Jahresabrechnung habe eine reine Einnahmen- und
Ausgabenrechnung zu sein, mehrfach in Abrede. Hiermit wollen die Antragsgegner
ihre hiervon abweichende Abrechnungsweise rechtfertigen, wenn sie also
offensichtlich auch keine Bilanz im Sinne der handelsrechtlichen Vorschriften
wünschen (vgl. dazu auch Jennißen ZWE 2002, 169); im Beschlussprotokoll vom
16.07.1990 – auf das sie sich insoweit berufen - ist allerdings durchaus von
Jahresabrechnungen „in bilanzierter Form“ die Rede. In diesem Zusammenhang
kann dahinstehen, ob sich diese Grundsätze bereits aus dem Wortlaut des
Gesetzes, der Gesetzessystematik oder der Entstehungsgeschichte des § 28 WEG
ergeben (ablehnend: Niedenführ DWE 2005, 58 m. w. N.) oder ob der Gesetzgeber
bewusst darauf verzichtet hat, die Jahresabrechnung nach § 28 WEG den
komplizierten handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nachzubilden (so
Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 671; vgl. auch Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz.
14; Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 4. Aufl., B 487 ff). Welche Art
der Rechnungslegung das Gesetz in § 28 Abs. 3 WEG verlangt, ergibt sich im Wege
der Auslegung jedenfalls nach dem Zweck der Abrechnung und der
Interessenlage. Von den beiden Grundtypen der Rechnungslegung, nämlich der
Rechnungslegung im Sinne von § 259 Abs. 1 BGB und den Sondervorschriften über
die handelsrechtliche Rechnungslegung nach den Vorschriften des
Handelsgesetzbuches, entspricht am ehesten die erstere dem Gesetzeszweck (so
BayObLG NJW-RR 1993, 1166, unter Hinweis auf Senat OLGZ 1984, 333; OLG
Hamm OLGZ 1975, 157; vgl. auch OLG Hamm ZMR 1998, 715; Bärmann/Seuß,
a.a.O., B 496, und die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG
Rz. 310). Bei den §§ 242 ff HGB sind der Gesetzeszweck u. a. die
Gewinnfeststellung, die Ermittlung des Betriebsvermögens, Kreditfähigkeit und
Besteuerungsgrundlagen (Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG
Rz. 11; vgl. im Einzelnen weiter Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 314). Die
Bilanz hat dabei den Zweck, die Vermögenslage eines Unternehmens zu einem
bestimmten Stichtag darzustellen (Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002,
166; NZM 2003, 297; Jennißen ZWE 2002, 169; Armbrüster ZWE 2005, 267;
Bärmann/Seuß, a.a.O., B 495). Die mit der Rechnungslegung nach § 259 BGB
verbundenen Informationen sollen demgegenüber eine Kontrolle der
Verwaltungstätigkeit und die Vorbereitung etwaiger Ansprüche ermöglichen;
hierfür genügt regelmäßig eine geordnete Übersicht über alle tatsächlich erfolgten
Einnahmen und Ausgaben mit der Angabe von Anfang und Endbestand der
Geldmittel (Niedenführ DWE 2005, 58). Dementsprechend hat die
Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht die Funktion,
einen unternehmerischen Erfolg zu ermitteln, sondern dient als
Gesamtabrechnung der Kontrolle darüber, wie der Verwalter die
gemeinschaftlichen Gelder verwendet hat (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG
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gemeinschaftlichen Gelder verwendet hat (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG
Rz. 13; Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002, 166; Jennißen ZWE 2002,
169). Hierfür genügt es, eine Übersicht über alle Ein- und Auszahlungen
vorzulegen und den Anfangs- und Endstand der Bankkonten anzugeben. Stimmt
der Saldo zwischen Ein- und Auszahlungen mit den Salden der Bankkonten
überein, können die Wohnungseigentümer unschwer erkennen, ob der Verwalter
rechnerisch richtig abgerechnet hat. Der Zweck der Jahresabrechnung verlangt
nicht, Forderungen und Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Selbst wenn die
Vermögenssituation der Wohnungseigentümergemeinschaft durch eine
bilanzähnliche Darstellung genauer abgebildet werden würde, hätte sie den
entscheidenden Nachteil, dass der einzelne Wohnungseigentümer sie nicht mehr
ohne Weiteres nachvollziehen könnte. Sie entspricht deshalb nicht den Interessen
der Wohnungseigentümer (Niedenführ DWE 2005, 58; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28
WEG Rz. 315; vgl. auch Armbrüster ZWE 2005, 267). Der berufsmäßig tätige
Verwalter dürfte zwar in der Regel zur Erstellung einer Bilanz in der Lage sein (so
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315; Jennißen ZWE 2002, 19; daran bereits
zweifelnd wohl Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 14). Zum einen geht aber
§ 26 WEG nicht zwingend von der Verwaltung durch einen berufsmäßigen Verwalter
aus, zum anderen können nicht von allen Wohnungseigentümern Vorkenntnisse
vorausgesetzt werden, die das Verständnis einer Bilanz oder auch nur einer
sogenannten erweiterten Abrechnung ohne sachverständige Hilfe ermöglichen (so
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315). Auch ob die Gemeinschaft liquide ist,
ob die Einnahmen des Wirtschaftsjahres zur Deckung der Ausgaben ausgereicht
haben oder nicht und welche Nachzahlungen oder Rückzahlungen demnach
geleistet werden müssen, lässt sich in einer einfachen Einnahmen- und
Ausgabenrechnung klar und verständlich darstellen (vgl. OLG Hamm ZMR 1998,
715 unter Hinweis BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; vgl. auch
Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 11; Staudinger/Bub,
a.a.O., § 28 WEG Rz. 13, 314, 315; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 71). Damit
ist eine für die Eigentümer nachvollziehbare Grundlage für die Beschlussfassung
geschaffen. Nur so kann der Zweck der Jahresabrechnung erreicht werden,
verbindlich festzulegen, welche Beträge an die einzelnen Wohnungseigentümer
zurückzuzahlen oder von diesen nachzuzahlen sind (vgl. OLG Hamm ZMR 1998,
715 unter Hinweis BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-RR 1993, 1166; WuM 1994,
498). Wie anfänglich bereits erwähnt entspricht eine solche einfache Abrechnung
von daher am ehesten der gesetzlichen Regelung, wie sie in § 28 Abs. 1, Abs. 3
WEG zu finden ist (vgl. auch OLG Hamm ZMR 1998, 715 m. w. N.; Bärmann/Seuß,
a.a.O., B 496; vgl. Armbrüster ZWE 2005, 267); vor diesem Hintergrund müssen
geringfügige Nachteile der einfachen Einnahmen- und Ausgabenrechnung, wie sie
auch die weitere Beschwerde darstellt, hingenommen werden (so auch
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 315; BayObLG NJW-RR 1993, 1166).
Für den vorliegenden Fall wird dies noch durch die Vereinbarung unter § 9 Abs. IV
der Teilungserklärung untermauert, die eine Verpflichtung des Verwalters regelt,
nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahrs dem Wohnungseigentümer eine
Abrechnung über die von ihm an die Bewirtschaftungskosten „geleisteten
Zahlungen“ vorzulegen. Dass darin weiter geregelt wird, dass das Geschäftsjahr
jeweils auf den 31.12. abzuschließen sei, ist in diesem Zusammenhang ohne
Aussagekraft, wie das Amtsgericht im Beschluss vom 15.10.2001 zutreffend
ausgeführt hat.
Folgt man denn den obigen Ausführungen, so bedarf es mit der herrschenden
Meinung (vgl. OLG Zweibrücken NZM 1999, 276; BayObLG WuM 1993, 485 = NJW-
RR 1993, 1166; NZM 2000, 873; OLG Celle OLG-Report 2000, 137;
Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 20; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz.
72; Hügel/Scheel, a.a.O., Rz. 671; Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 24;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 43; Bärmann/Seuß, a.a.O., B 497; Armbrüster
ZWE 2005, 267; Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 56, jeweils mit weiteren
Nachweisen aus der Rechtsprechung), der sich der Senat in ständiger
Rechtsprechung angeschlossen hat (vgl. die Beschlüsse vom 07.04.2003 und vom
03.03.2003, ZMR 2003, 594 und WuM 2003, 647), jedenfalls einer Vereinbarung,
wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung wünschen, die offene
Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt; ein Mehrheitsbeschluss wäre
nicht ausreichend. Eine derartige Vereinbarung liegt hier nicht vor. Eine
Abweichung vom dispositiven Recht liegt auch dann vor, wenn durch den durch
Auslegung bestimmten Inhalt eines Gesetzes abgewichen wird (Niedenführ DWE
2005, 58). Die durch diese Abrechnungsweise erleichterte bzw. gar erst
ermöglichte Kontrolle der Wirtschaftsführung dient überdies auch dem Schutz
jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mithin auch einer (ggf.) jeweiligen
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jedes einzelnen Wohnungseigentümers, mithin auch einer (ggf.) jeweiligen
Minderheit in der Wohnungseigentümergemeinschaft. Demgemäß kann auch die
Genehmigung einer anderweitigen – den oben geschilderten Gesetzeszwecken
nicht hinreichend genügenden - Abrechnung nicht ordnungsgemäßer Verwaltung
entsprechen, weil sie derartige Minderheitenrechte beschneiden würde. Diese
stehen nicht zur Disposition einer Mehrheit; wobei offen bleiben kann, ob es sich
um unverzichtbaren Anforderungen an Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der
Abrechnung handelt (so BayObLG NZM 2000, 873). Ein entsprechender
Mehrheitsbeschluss, der eine entsprechende Abrechnung genehmigt, ist jedenfalls
auf Anfechtung aufzuheben. Soweit die weitere Beschwerde also zwischen dem
Genehmigungsbeschluss der Wohnungseigentümer und den gesetzlichen
Vorgaben differenzieren will, deren Adressat lediglich die Hausverwaltung sei,
vermag dies nicht zu verfangen. Gleiches gilt für das Argument, dass eine
Mehrheit der Wohnungseigentümer die Jahresabrechnung in abgegrenzter Form
wünschten.
Ausgehend hiervon ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht im angefochtenen Beschluss den Vermögensstatus, also Ziffer 1 der
„Wohngeldabrechnung 2000“ insgesamt für ungültig erklärt hat. Insoweit ist der
weiteren Beschwerde zwar zuzugeben, dass nach überwiegender Ansicht (vgl.
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 397; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz.
13; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 67; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz.
90), der der Senat beigetreten ist (vgl. Beschluss vom 06.02.2006, Az. 20 W
404/03), eine Vermögensübersicht nicht zwingend Bestandteil der Abrechnung ist,
da sie ohne Bedeutung für die Festlegung der Beitragspflicht ist; sie stellt in der
Regel als Auskunft eine Information der Wohnungseigentümer dar. Daraus wird
allgemein gefolgert, dass sich der Beschluss über die Genehmigung der
Jahresabrechnung darauf nicht erstreckt; Unrichtigkeiten in diesem Bereich führen
deshalb auch nicht zur Ungültigkeit des Wohnungseigentümerbeschlusses
(BayObLG WE 1994, 184; vgl. auch BayObLG NZM 2000, 280; Palandt/Bassenge,
a.a.O., § 28 WEG Rz. 13; Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 67;
Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 93; vgl. auch Senat, Beschluss vom
06.02.2006, 20 W 404/03).
Vorliegend hat das Landgericht allerdings festgestellt, dass der bezeichnete
Vermögensstatus den Wohnungseigentümern nicht lediglich informationshalber
mitgeteilt worden ist, worauf sich nunmehr offensichtlich auch die weitere
Beschwerde stützen will (vgl. Seite 3 des Schriftsatzes vom 04.08.2004), sondern
als Teil der Gesamtabrechnung gedacht und mithin auch Gegenstand des
Eigentümerbeschlusses geworden ist. Ist dies so, dann ist er auch auf Antrag für
ungültig zu erklären (vgl. etwa auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 558 m.
w. N.). Jedenfalls würde dieser „Vermögensstatus“ in der vorliegenden Form und
als Teil der Abrechnung die Übersichtlichkeit und Verständlichkeit der Abrechnung
insgesamt erheblich beeinträchtigen. Die Auslegung des diesbezüglichen
Wohnungseigentümerbeschlusses aus der Wohnungseigentümerversammlung
vom 22.05.2001 zu TOP 1 durch das Landgericht ist zutreffend. Der
Beschlusswortlaut differenziert nicht zwischen einzelnen Teilen der vorgelegten
Gesamtabrechnung. Er verwendet auch nicht die in der Abrechnung aufgeführten
Bezeichnungen. Es bestehen deshalb keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass
die Wohnungseigentümergemeinschaft den vorrangig konzipierten Bestandteil der
„Wohngeldabrechnung 2000“, nämlich den sogenannten „Vermögensstatus“ von
der Beschlussfassung hätten ausnehmen wollen. Im Gegenteil haben die
Antragsgegner selber im Schriftsatz vom 13.08.2001, Seite 4, noch ausgeführt,
dass die Jahresabrechnung bereits seit Jahren in bilanzmäßiger Form aufgestellt
werde, sie diese Darstellung der Abrechnung also als die richtige betrachten. Sie
verweisen ausdrücklich auf einen Wohnungseigentümerbeschluss vom 16.07.1990;
dieser habe die Aufstellung der Jahresabrechnung in bilanzmäßiger Form
bestimmt. Tatsächlich ergibt sich aus dem Protokoll dieser Versammlung, dass die
Eigentümer die Aufstellung der Jahresabrechnung in bilanzmäßiger Form – in
ausdrücklicher Abweichung zur in der Versammlung erörterten Rechtsprechung –
wünschten. Dies entspricht – wie oben erörtert – im Ergebnis offensichtlich auch
dem Begehren der weiteren Beschwerde der Antragsgegner. Damit würde es nicht
korrespondieren, nunmehr den betreffenden Teil der Gesamtabrechnung – der
nach Meinung der Antragsgegner aus Rechtsgründen der richtige sein soll - als
bloße Information betrachten zu wollen. Dies ist denn auch in den
Tatsacheninstanzen in dieser konkreten Form nicht behauptet worden. Bei der
vorliegenden Gestaltung des Vermögensstatus als Teil der Wohngeld-Abrechnung,
in der sich lediglich die Einnahmen- und Ausgabenrechnung anschließt, vermag
jedenfalls auch der Senat nicht davon auszugehen, dass sich der angefochtene
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jedenfalls auch der Senat nicht davon auszugehen, dass sich der angefochtene
Eigentümerbeschluss hierauf nicht bezog.
Als Teil dieser Darstellung ist damit auch die „Entwicklung der
Instandhaltungsrücklage“ zu beanstanden. Zutreffend ist insofern allenfalls der
Einwand der weiteren Beschwerde, dass diese Darstellung bereits als Teil des
Vermögensstatus vom Landgericht ohnehin – wie oben ausgeführt zu Recht –
insgesamt für ungültig erklärt worden ist, so dass es diesbezüglich eines
ausdrücklichen Ausspruches nicht bedurft hätte. Die weitere Beschwerde verweist
selber darauf (Schriftsatz vom 04.08.2004, Seite 7), dass die Darstellung des
Instandhaltungskontos lediglich Teil des Vermögensstatus sei. Einer Korrektur der
landgerichtlichen Entscheidung bedarf es insoweit also trotz dieser geringfügigen
Unklarheit nicht. Die Beanstandung des Landgerichts, dass die Darstellung
bilanzmäßig erfolgt ist, wird von der weiteren Beschwerde in der Sache nicht
angegriffen. Die Einstellung eines Sollbetrages für die Instandhaltungsrücklage in
die Jahresabrechnung (vgl. „Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom 01.01.2000 bis
31.12.2000“, Seite 4, Bl. 26R d. A.) hat das Landgericht nicht beanstandet.
Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht den angefochtenen
Wohnungseigentümerbeschluss bezüglich der „Einnahmen-, Ausgabenrechnung
vom 01.01.2000 bis 31.12.2000“ hinsichtlich der (Unter-)Position
„Forderungsausfälle“ für ungültig erklärt. Auch hiergegen wendet sich die weitere
Beschwerde der Antragsgegner ohne Erfolg.
Die weitere Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass die vom Landgericht
beanstandete Position keine Ausgabenposition darstellt, die tatsächlich im
Abrechnungsjahr 2000 getätigt worden wäre (vgl. Ziffer 6.1 des Schriftsatzes vom
04.08.2004). Die Antragsgegner haben im Schriftsatz vom 13.08.2001, Seite 6,
selber ausgeführt, dass es sich hierbei lediglich um eine Ausbuchung handele.
Nach den obigen Ausführungen zum Zweck der Abrechnung sind aber nur alle
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Wirtschaftsjahr
unabhängig davon in die Abrechnung einzustellen, ob der Rechtsgrund für eine
Zahlung in der betreffenden Rechnungsperiode gelegt wurde oder ob tatsächliche
Auswirkungen auch spätere Jahre betreffen können. Ob und - wenn ja - in welchem
Umfang von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, oder ob ein
derartiger Bruch des Abrechnungssystems wegen der mit der Abrechnung
verfolgten Zwecke möglichst zu vermeiden ist (so etwa Staudinger/Bub, a.a.O., §
28 WEG Rz. 316 ff; vgl. auch Niedenführ DWE 2005, 58; Drasdo ZWE 2002, 166;
Wilhelmy NZM 2004, 921; Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 25), kann
vorliegend letztendlich dahinstehen. Der Senat folgt der Rechtsauffassung des
Landgerichts, dass aus den genannten Gründen Forderungen bzw.
Forderungsausfälle in die Jahresabrechnung grundsätzlich nicht aufzunehmen sind
(vgl. auch Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 316, 326; Niedenführ/Schulze,
a.a.O., § 28 Rz. 35; BayObLG NZM 2002, 531). Der Eigentümerbeschluss ist auch
hinsichtlich der diesbezüglichen Abrechnungsposition für ungültig zu erklären (so
auch BayObLG NZM 2002, 531). Daran ändert auch der Verweis der weiteren
Beschwerde auf die zitierte Rechtsprechung des Kammergerichts nichts, wobei
dahinstehen kann, ob diese Rechtsprechung inzwischen überholt wäre (vgl. dazu
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 307). Auch nach der insoweit zitierten
Entscheidung ist jedenfalls die Übersichtlichkeit der Abrechnung der wesentliche
Gesichtspunkt der Abgrenzung der noch zulässigen Ausnahmen vom Grundsatz
der Abrechnung nach tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben. Dem ist vorliegend
durch die unterschiedliche Gestaltung des der Einnahmen- und
Ausgabenrechnung als Teil der Jahresabrechnung vorangestellten
Vermögensstatus aus den genannten Gründen nicht mehr Genüge getan; die
Klarheit der Abrechnung wird dadurch durchaus beeinträchtigt. Aus der Aufnahme
der Position „Forderungsausfälle“ in die Jahresabrechnung ergibt sich
insbesondere nicht einmal, dass es sich um eine im abgerechneten Wirtschaftsjahr
nicht beglichene Wohngeldforderung handelt. Anderes ergibt sich im Gegenteil
wohl sogar aus dem Vorbringen der Antragsgegner in der Anlage zum Schriftsatz
vom 20.02.2003, Ziffer 5. Dann wäre aber die zitierte Rechtsprechung des
Kammergerichts – wollte man ihr denn folgen und lägen die weiteren
Voraussetzungen vor, die das Kammergericht in jenen Entscheidungen aufgestellt
hat - ohnehin nicht anwendbar (vgl. dazu KG WuM 2001, 355; BayObLG NZM 2002,
531).
Es besteht deshalb für den Senat mangels Vorliegens der gesetzlichen
Voraussetzungen keine Veranlassung, die Sache gemäß § 28 Abs. 2 FGG dem
Bundesgerichtshof vorzulegen, wie es die weitere Beschwerde anregt, abgesehen
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Bundesgerichtshof vorzulegen, wie es die weitere Beschwerde anregt, abgesehen
davon, dass auch der Bundesgerichtshof jedenfalls bereits mehrfach
ausgesprochen hat, dass die Jahresabrechnung eine Zusammenstellung der
tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben im Wirtschaftsjahr zu enthalten hat (vgl.
etwa BGHZ 131, 228, 231; 142, 290, 296; vgl. dazu auch Wenzel WE 1997, 124).
Die Antragsgegner können sich in diesem Zusammenhang nicht auf den
Wohnungseigentümerbeschluss vom 16.07.1990 zu TOP 6 berufen. Dieser
Beschluss, der ausweislich des von den Antragsgegnern in Bezug genommenen
Versammlungsprotokolls dahingehend lautet, dass „auch künftig die
Jahresabrechnung in derselben oder in ähnlicher Form wie bisher bis auf weiteres
vorgenommen werden soll“, wäre zum einen nach der oben zitierten ständigen
Rechtsprechung des Senats nichtig (vgl. die oben zitierten Beschlüsse in ZMR
2003, 594 und WuM 2003, 647), da er keine Vereinbarung ersetzen kann.
Hiergegen wendet sich die weitere Beschwerde ohne Erfolg. Selbst wenn man eine
Vereinbarung nicht für erforderlich erachten würde, wäre aber der zitierte
Wohnungseigentümerbeschluss auch viel zu unbestimmt, um ihm eine bestimmte
Form der Abrechnungsweise entnehmen zu können. Es wäre gänzlich unklar und
für Rechtsnachfolger auch im Wege der Beschlussauslegung in keiner Weise
feststellbar oder überprüfbar, was die Gemeinschaft etwa mit der Vorgabe einer
Jahresabrechnung „in ähnlicher Form wie bisher“ gemeint haben könnte. Dazu
reichen auch die vorhergehenden protokollierten Ausführungen in der
Versammlungsniederschrift zur Fertigung der Jahresabrechnungen „in bilanzierter
Form“ nicht aus.
Auch der Umstand, dass die Wohnungseigentümer etwa über einen längeren
Zeitraum Eigentümerbeschlüsse mit einer entsprechenden oder „ähnlichen“
Abrechnungsform hingenommen haben, indem sie sie nicht angefochten haben,
würde nicht ausreichen, um eine für das Zustandekommen einer konkreten
Vereinbarung erforderliche Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer und
deren Willen, bei dieser Gelegenheit eine Vereinbarung über die Abrechnungsweise
herbeiführen zu wollen, annehmen zu können (Senat ZMR 2003, 594; vgl. auch
BayObLG NZM 2006, 62; DWE 1994, 26; Staudinger/Bub a.a.O., § 28 WEG Rz. 33, §
16 WEG Rz. 28, m. w. N.).
Ebenfalls zu Recht hat das Landgericht den bezeichneten
Wohnungseigentümerbeschluss auch im Hinblick auf sämtliche
Einzelabrechnungen für ungültig erklärt. Die Feststellungen des Landgerichts
dahingehend, dass lediglich die vereinbarten Vorschüsse abgerechnet worden
sind, werden von der weiteren Beschwerde nicht angegriffen. Diese beruft sich im
Gegenteil darauf, dass die vorliegenden Einzelabrechnungen nach Soll-
Vorauszahlungen oder Soll-Vorschüssen nicht zu beanstanden seien (vgl. Ziffer 6
des Schriftsatzes vom 03.05.2005, Seite 2). In der Tat lässt sich den vorgelegten
Einzelabrechnungen auch nichts anderes entnehmen. Die vorliegende
Abrechnungsweise ist jedoch deshalb fehlerhaft, weil nicht die tatsächlichen
Einnahmen in dem betreffenden Wirtschaftsjahr ausgewiesen sind, wie das
Landgericht zutreffend festgehalten hat. Alle tatsächlichen Beitragszahlungen sind
aber auszuweisen (vgl. etwa BayObLG ZMR 2002, 946; ZWE 2001, 492;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 328, 338, 355, 389; Riecke/Happ, a.a.O., § 28
Rz. 30; Armbrüster ZWE 2005, 267; vgl. auch Röll/Sauren, Handbuch für
Wohnungseigentümer und Verwalter, 8. Aufl., Rz. 358; Riecke in Handbuch des
Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 21. Kap. Rz. 137;
Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 25, 28; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG
Rz. 12; Bärmann/Pick, a.a.O., § 28 Rz. 13; OLG Celle OLG-Report 2000, 137), denn
die Abrechnung ergibt erst, welche Beträge die Wohnungseigentümer zahlen
sollen. Die Abrechnung ist nicht vollständig, wenn sie nicht die gezahlten (Ist-)
Wohngelder ausweist (Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 30). Zutreffend hat das
Landgericht festgestellt, dass dies durch die beigefügten „Kontoauszüge“ nicht
geheilt wird, abgesehen davon, dass der Antragsteller sogar bestritten hatte, dass
der entsprechende Kontoauszug seiner Einzelabrechnung beigefügt war. Diese
„Kontoauszüge“ stellen die tatsächlichen Beitragszahlungen nicht hinreichend
transparent dar, da dort Beitragszahlungen mit weiteren Zahlungs- bzw.
Buchungsvorgängen vermischt sind. Wesentlicher Bestandteil der
Einzelabrechnung ist die Gegenüberstellung des von dem einzelnen
Wohnungseigentümer auf der Grundlage der Jahresabrechnung geschuldeten
Betrags und der von ihm hierauf geleisteten Vorauszahlungen mit dem sich
daraus ergebenden Saldo in Form eines Fehlbetrages oder einer Überzahlung (vgl.
etwa Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 54, 63 m. w. N.; vgl. auch
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 82; Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 42;
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Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 28 Rz. 82; Riecke/Happ, a.a.O., § 28 Rz. 42;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 389; BayObLG NJW-RR 1998, 1624; ZWE
2001, 492). Dieses „Ergebnis“ der Einzelabrechnung lässt sich der Abrechnung
aber nicht deutlich entnehmen. Selbst wenn man die Abrechnungsweise „nach
Soll-Vorauszahlungen oder Soll-Vorschüssen“ für hinreichend erachtet, ergäbe
sich hier nichts anderes. Die darin ausgewiesene „noch zu leistende Zahlung“ in
der Einzelabrechnung vermengt die Differenz zwischen den auf den einzelnen
Wohnungseigentümer entfallenden Kostenanteil und den vereinbarten
Kostenvorschüssen mit dem Saldo aus dem anliegenden Kontoauszug, der - wie
erwähnt – die tatsächlichen Zahlungen auf die Hausgeldbeträge nicht hinreichend
transparent macht; daran ändert die parallele Ausweisung in der
Zusammenstellung der Ergebnisse der Einzelabrechnungen nichts. Der
Beschlusswortlaut des angefochtenen Eigentümerbeschlusses, wonach die
Einzelabrechnungen aus der Gesamtabrechnung resultieren, auf den die weitere
Beschwerde abstellt, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis, zumal er – über
den zitierten Wortlaut hinaus - ausdrücklich regelt, dass die in der Abrechnung für
die einzelnen Wohnungsrechte „ausgewiesenen Salden“ fällig würden. Der Hinweis
der weiteren Beschwerde auf das in Niedenführ/Schulze, WEG, 6. Aufl., § 28 Rz. 66,
aufgezeigte Beispiel ändert an dieser Beurteilung nichts. An jener Literaturstelle
wird lediglich erläutert, bei welcher äußeren Gestaltung die Rechtsprechung davon
ausgeht, dass der Vorjahressaldo in die Beschlussfassung mit einbezogen wird,
was der Verfasser ablehnt. Das Beispiel einer Abrechnung enthält die bezeichnete
Kommentierung unter § 28 Rz. 69 (vgl. dort auch in der 7. Aufl.); dort sind auch die
gezahlten Vorschüsse aufgeführt (vgl. weiter etwa das Beispiel bei
Weitnauer/Wilhelmy, a.a.O., Anhang II Rz. 67).
Angesichts dieser Mängel der Einzelabrechnungen kommt es auf die angeblich
fehlerhaft verwendeten Verteilerschlüssel, die das Landgericht ohnehin lediglich
zusätzlich aufgeführt hat, für das Ergebnis gar nicht mehr an. Allerdings
unterliegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Verteilerschlüsseln für
Kabelfernsehen und Wasser- und Kanalgebühren gewissen rechtlichen Bedenken.
Diese Verteilungsschlüssel widersprechen jedenfalls nicht ohne Weiteres § 9 der
Gemeinschaftsordnung (Teil III der Teilungserklärung). Dieser enthält zwar die
Regelung, dass die allgemeinen Betriebskosten auch den Wasserverbrauch
umfassen. Daraus kann jedoch noch nicht entnommen werden, dass die
Teilungserklärung ausdrücklich auch für den Wasserverbrauch in den
Sondereigentumseinheiten einen bestimmten Verteilungsschlüssel, nämlich
denjenigen nach Wohnfläche, vorschreibt. Oftmals - und so auch hier - enthalten
Gemeinschaftsordnungen nämlich beispielhafte Aufzählungen derjenigen
Kostenpositionen, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel zwischen
den Eigentümern zu verteilen sind. Derartige Aufzählungen sind im Zweifel
normativ dahin auszulegen, dass von ihnen nur gemeinschaftlich verbrauchtes
Wasser erfasst wird. Dieser Regelung unterfallen also nicht die Kosten des
Wassers, das im Sondereigentum verbraucht wird (vgl. Senat, Beschluss vom
30.11.2004, Az. 20 W 214/02; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 16 Rz. 10;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 32, 161; Bub ZWE 2001, 457; Armbrüster
ZWE 2002, 145; Häublein, NJW 2003, 3529; Wenzel, ZWE 2004, 5; vgl. auch
insoweit BGH NJW 2003, 3476 unter 2. b) aa) und OLG Hamm ZMR 2004, 774).
Dafür spricht die Systematik der § 16 WEG unterfallenden Kosten. Gleiches dürfte
für die Kosten des Kabelfernsehens gelten (vgl. dazu OLG Hamm ZMR 2004, 774;
KG ZWE 2005, 340), wobei dahinstehen kann, ob es für die diesbezügliche
Verteilung in der Jahresabrechnung eines vorangegangenen Beschlusses bedurft
hätte (vgl. KG ZWE 2005, 340, für die einredeweise Geltendmachung dieses
Gesichtspunkts im Rahmen der Beschlussanfechtung) und ob dieser bereits in
demjenigen vom 22.10.1982 gesehen werden könnte. Hinsichtlich der Verteilung
der Verwaltergebühren ist allerdings darauf hinzuweisen, dass auch nach dem
Vorbringen der weiteren Beschwerde nicht davon ausgegangen werden könnte,
dass dieser Verteilungsschlüssel, der in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist,
wirksam abbedungen worden wäre, was lediglich durch Vereinbarung möglich wäre.
Der von der weiteren Beschwerde vorgebrachte Beschluss der
Wohnungseigentümer vom 31.01.1980 wäre hierfür nicht hinreichend. Nach
ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 06.05.2004, 20
W 33/02) kann eine die Gemeinschaftsordnung ändernde Vereinbarung auch nicht
daraus abgeleitet werden, dass über Jahre hinweg oder sogar seit Bestehen der
Wohnungseigentümergemeinschaft Jahresabrechnungen genehmigt wurden, in
denen die Kosten abweichend von der Gemeinschaftsordnung verteilt waren (vgl.
Senat, a.a.O., und OLG Hamburg OLG-Report 2004, 165 unter Hinweis auf
BayObLG NJW 1986, 385; DWE 1994, 26 und OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140).
Die langjährig geübte Praxis ersetzt unabhängig von ihrer Dauer allenfalls dann
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Die langjährig geübte Praxis ersetzt unabhängig von ihrer Dauer allenfalls dann
eine förmliche Abänderungsvereinbarung, wenn feststeht, dass sämtliche
Wohnungseigentümer sie in dem Bewusstsein vornehmen, den
Kostenverteilungsschlüssel der Gemeinschaftsordnung zu ändern und durch einen
neuen zu ersetzen (Senat, a.a.O., unter Hinweis auf OLG Hamburg OLG-Report
2004, 165; BayObLG NZM 2001, 754 unter Hinweis auf BayObLG NJW 1986, 385;
DWE 1994, 26, und OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140; vgl. auch
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 16 Rz. 119). Der Umstand, dass die
Wohnungseigentümer etwa Eigentümerbeschlüsse hinnehmen, in dem sie sie
nicht anfechten, reicht auch in diesem Zusammenhang nicht aus, um eine für das
Zustandekommen einer Vereinbarung erforderliche Zustimmung sämtlicher
Wohnungseigentümer annehmen zu können (BayObLG ZMR 2001, 996 unter
Hinweis auf BayObLG DWE 1994, 26; OLG Zweibrücken FGPrax 1999, 140).
Vorliegend fehlt es auch nach dem tatsächlichen Vorbringen der weiteren
Beschwerde an hinreichenden Anhaltspunkten, dass diese engen
Voraussetzungen vorliegend erfüllt sein könnten.
4. Begründet ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner, soweit das
Landgericht in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht Satz 2 des TOP 1 der
Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 für ungültig erklärt hat. Nach
den obigen Ausführungen unterfallen der Regelung in der Gemeinschaftsordnung
grundsätzlich nicht die Kosten des Wassers/Abwassers, das im Sondereigentum
verbraucht wird. Danach können dann die Wohnungseigentümer als Maßnahme
ordnungsgemäßer Verwaltung beschließen, den auf dem Gebrauch des
Sondereigentums beruhenden Verbrauch zu messen und die jeweiligen
Sondereigentümer mit den durch ihren individuellen Verbrauch verursachten
Kosten zu belasten (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 16 WEG Rz. 32, 161 unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und mit vielfältigen
weiteren Nachweisen). Darum geht es hier. Dass die angegriffene
Beschlussregelung lediglich den auf dem Gebrauch des Sondereigentums
beruhenden Verbrauch – und nicht etwa auch einen für Gemeinschaftsflächen
anfallenden Wasserverbrauch - betrifft, ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit
aus dem Umstand, dass er lediglich für den individuellen Verbrauch gelten soll.
Umstände, die vorliegend ausnahmsweise dagegen sprechen könnten, dass diese
grundsätzlich mögliche und sinnvolle Abrechnungsweise den Grundsätzen
ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen könnte, sind nicht ersichtlich, zumal
die Messeinrichtungen hierfür offensichtlich bereits existieren.
5. Hinsichtlich der Sätze 3 und 4 des TOP 1 der
Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 ist die sofortige weitere
Beschwerde bereits deshalb zurückzuweisen, weil – wie ausgeführt – die
Einzelabrechnungen für ungültig erklärt worden sind und mithin derzeit fällige
Nachzahlungsbeträge auf Grund dieser Abrechnungen nicht bestehen. Darüber
hinaus sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanzen auch
rechtsfehlerfrei, weil die diesbezügliche Beschlussregelung den Vereinbarungen in
der Gemeinschaftsordnung widerspricht. Anders als die weitere Beschwerde meint,
kann der Eigentümerbeschluss insoweit nicht als eine Stundung ausgelegt werden.
Es handelt sich vielmehr um eine Fälligkeitsregelung; die Beschlussregelung
schiebt den Eintritt der Fälligkeit hinaus (vgl. auch Senat, OLGR 2005, 736;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 63a). Dies ergibt sich auch bereits aus dem
Wortlaut des Eigentümerbeschlusses in dessen Satz 2. Zwar mag die
Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer über die Abrechnung (§ 28 Abs. 5
WEG) auch die inhaltliche Ausgestaltung der dadurch begründeten Ansprüche auf
die Abrechnungsspitze umfassen (vgl. Armbrüster ZWE 2005, 267;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 52, 517). Dies gilt jedoch nur vorbehaltlich
einer anderweitigen Vereinbarung (vgl. Armbrüster ZWE 2005, 267;
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 52, 517). Wie die Vorinstanzen zutreffend
ausgeführt haben, findet sich eine solche Vereinbarung in § 9 Abs. IV der
Gemeinschaftsordnung. Eine Monatsfrist kann nicht mehr als „unverzüglich“ im
Sinne dieser Regelung angesehen werden.
6. Erweist sich mithin die unter TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom
22.05.2001 beschlossene Jahresabrechnung (teilweise) als unrichtig und ist
demgemäß der entsprechende Eigentümerbeschluss in diesem Umfang für
ungültig zu erklären, so ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das
Landgericht mit dem Amtsgericht auch den Beschluss zu TOP 3 der
Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001, der die Entlastung des
Verwaltungsbeirats ausgesprochen hat, für ungültig erklärt hat. Insofern erweist
sich auch die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Antragsgegner als
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sich auch die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde der Antragsgegner als
unbegründet.
7. Unbegründet ist die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegner weiter,
soweit das Landgericht die Sätze 6 und 7 des TOP 8 der
Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 für ungültig erklärt hat.
Zutreffend ist insoweit allerdings die Rüge der weiteren Beschwerde, dass die
Sätze 5 bis 7 der Beschlussregelung als Einheit zu behandeln sind, was dazu führt,
dass in entsprechender Anwendung des § 139 BGB auf die sofortige weitere
Beschwerde des Antragstellers auch Satz 5 der Beschlussregelung für ungültig zu
erklären ist (siehe unten C.6.). Wegen evt. durch die Beschlussregelung
begründeter Rechtsfolgen vermag der Senat eine Erledigung des Verfahrens
wegen zwischenzeitlich eingetretenen Zeitablaufs nicht festzustellen.
Nach dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 02.10.2003 (NJW 2003, 3550)
ist der diesbezügliche Beschluss der Wohnungseigentümer über die Fälligkeit des
Hausgeldes bereits deshalb für ungültig zu erklären, weil er einer Vereinbarung in
der Gemeinschaftsordnung entgegen steht. Dies haben die Vorinstanzen
zutreffend angenommen.
Zwar folgt aus § 28 Abs. 5 WEG auch die Befugnis der Eigentümerversammlung,
mangels entgegenstehender Vereinbarung neben der Begründung von
Beitragsforderungen durch Beschluss auch die Leistungszeit der entstandenen
Forderungen zu bestimmen. Auch in inhaltlicher Hinsicht würde eine
Fälligkeitsbestimmung, wie sie vorliegend beschlossen worden ist, von der
Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer grundsätzlich gedeckt sein. Es
handelt sich dabei zwar nicht um eine Vorfälligkeitsbestimmung, wie die weitere
Beschwerde zu Recht ausführt, sondern vielmehr um eine Verfallklausel, da die
Wohnungseigentümer hier die Fälligkeit der gesamten Vorschüsse bereits zu
Beginn des Wirtschaftsjahres beschlossen haben, den Wohnungseigentümern
jedoch die Möglichkeit zeitlich festgelegter Teilleistungen eingeräumt wird, solange
sie nicht mit mindestens zwei Teilbeträgen in Rückstand geraten. Dies ändert aber
nichts daran, dass es sich jedenfalls um eine Regelung der Fälligkeit der
Beitragsvorschüsse handelt und diese vorab für das jeweilige Wirtschaftsjahr regelt
(so ausdrücklich BGH NJW 2003, 3550, unter III. 1. a) cc) und III. 1. b)). Dies mag
aus den vom Bundesgerichtshof in jener Entscheidung dargelegten Gründen im
Hinblick auf die generelle Beschlusskompetenz grundsätzlich zulässig sein, weil
das Gesetz dem nicht entgegen steht. Vorliegend haben aber die Vorinstanzen zu
Recht darauf hingewiesen, dass es in § 9 Abs. III Ziffern 1 und 4 der
Gemeinschaftsordnung eine abweichende Regelung der Fälligkeit gibt, die
angemessene monatliche Zahlungen zu einem bestimmten kalendermäßig
festgehaltenen Zeitpunkt regelt und mithin eine Fälligkeitsvorschrift für
Beitragsvorschüsse darstellt. Hiervon kann durch Mehrheitsbeschluss nicht
abgewichen werden. Auch der Bundesgerichtshof hat in der zitierten Entscheidung
ausgesprochen, dass die Wohnungseigentümer über die Fälligkeit von
Beitragsvorschüssen aus dem konkreten Wirtschaftsplan mit Stimmenmehrheit
(nur) beschließen können, soweit nicht Regelungen in der Teilungserklärung oder in
einer Vereinbarung entgegenstehen (vgl. dazu auch die umfassenden Nachweise
bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 52). Soweit die weitere Beschwerde in
diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass es bei pünktlicher Zahlung bei der
Regelung in der Teilungserklärung verbleibe, ändert dies nichts daran, dass
abweichend von der Vereinbarung in der Gemeinschaftsordnung die Fälligkeit der
Beitragsvorschüsse grundsätzlich anders geregelt und die die Beitragsvorschüsse
unter bestimmten Voraussetzungen lediglich gestundet werden. Soweit die weitere
Beschwerde darauf abstellt, dass es sich nur um eine zulässige Verzugsregelung
handelt – an anderer Stelle spricht sie allerdings in Anlehnung an die
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer Verfallklausel – kommt dies in
der Beschlussregelung, die jeweils auf die Fälligkeit abstellt, nicht zum Ausdruck.
Überdies würde diese Beschlussregelung auch daran scheitern, dass die durch §
28 Abs. 5 WEG eröffnete Beschlusskompetenz nur den vom Verwalter für einen
bestimmten Wirtschaftszeitraum aufgestellten Wirtschaftsplan und auch nur die
Fälligkeit der daraus folgenden Beitragsvorschüsse erfasst. Eine allgemeine
Regelung der Fälligkeit von Beitragsvorschüssen kann dagegen gemäß § 10 Abs. 1
Satz 2 WEG nur durch Vereinbarung, nicht jedoch durch Beschluss getroffen
werden (BGH NJW 2003, 3550, Vgl. auch Senat OLGR 2005, 736 mit weiteren
Nachweisen). Der Bundesgerichtshof ist in seiner zitierten Entscheidung davon
ausgegangen, dass die Beschlusskompetenz lediglich den vom Verwalter für ein
bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan betrifft (vgl. unter III. 1. c)
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bestimmtes Kalenderjahr aufgestellten Wirtschaftsplan betrifft (vgl. unter III. 1. c)
der Entscheidung). Wie in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs und auch
derjenigen des Senats in OLGR 2005, 736 ist hier mit der Genehmigung eines
konkreten Wirtschaftsplanes dessen Fortgeltung bis zur Ersetzung durch einen
neuen Wirtschaftsplan beschlossen worden; Satz 5 der Beschlussregelung spricht
ausdrücklich von Vorauszahlungen für das „jeweilige Wirtschaftsjahr“. Es muss
deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die Regelung nicht nur auf ein
Wirtschaftsjahr beschränken sollte. Soweit die weitere Beschwerde in diesem
Zusammenhang auf ähnliche Beschlussregelungen in den Folgejahren verweist,
handelt es sich um im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht mehr zu
berücksichtigendes neues Sachvorbringen. Diese Erwägungen könnten auch bei
der Auslegung dieses konkreten Eigentümerbeschlusses nicht herangezogen
werden, weil dieser aus sich heraus auszulegen wäre und allenfalls für jedermann
erkennbare Umstände außerhalb der protokollierten Beschlüsse herangezogen
werden dürften (vgl. Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 23 Rz. 54; Staudinger/Bub,
a.a.O., § 23 WEG Rz. 178).
8. Aus den oben zu Satz 2 des TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom
22.05.2001 aufgeführten Gründen ist die sofortige weitere Beschwerde im Hinblick
auf Satz 8 des TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001
(Abrechnung nach individuellem Verbrauch) begründet; der diesbezügliche
Anfechtungsantrag ist zurückzuweisen.
9. Bereits oben hat der Senat ausgeführt, dass es einer Vereinbarung bedarf,
wenn die Wohnungseigentümer eine Jahresabrechnung wünschen, die offene
Forderungen und Verbindlichkeiten berücksichtigt; ein Mehrheitsbeschluss ist
hierfür nicht ausreichend. Von daher haben die Vorinstanzen zu Recht Satz 9 des
TOP 8 der Wohnungseigentümerversammlung vom 22.05.2001 für ungültig erklärt.
Auch insoweit ist die weitere Beschwerde der Antragsgegner erfolglos.
B.
Die sofortige weitere Beschwerde der Verwalterin betreffend TOP 2 der
Eigentümerversammlung vom 22.05.2001 ist ebenfalls gemäß § 45 Abs. 1 WEG
statthaft und ansonsten zulässig. Sie ist jedoch aus den oben zu TOP 3 dieser
Eigentümerversammlung aufgeführten Gründen unbegründet. Auf die obigen
Ausführungen zu A. 6. wird verwiesen.
C.
1. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist gemäß § 45 Abs. 1 WEG
an sich statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt worden. Aus den
Gründen der Senatsverfügung vom 04.06.2003 kommt es auf den Antrag auf
Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht an. Unerheblich ist in
diesem Zusammenhang auch, dass der Antragsteller seine sofortige weitere
Beschwerde nicht begründet hat; diese bedarf grundsätzlich keiner Begründung
(Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 45 Rz. 81).
2. Da die sofortige weitere Beschwerde durch den Antragsteller nicht beschränkt
worden ist, muss der Senat von einem unbeschränkt eingelegtem Rechtsmittel
ausgehen. Insoweit ist das Rechtsmittel jedoch in der Sache weitgehend
unbegründet.
3. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den angefochtenen
Wohnungseigentümerbeschluss zu Tagesordnungspunkt 1, Satz 1, der
Versammlung vom 22.05.2001 lediglich teilweise für ungültig erklärt. Es entspricht
weit überwiegender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung, dass die
Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung auf einzelne
selbständige Rechnungsposten beschränkt werden kann. Daraus folgt, dass der
Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung bei uneingeschränkter
Anfechtung nur hinsichtlich derjenigen selbständigen Abrechnungsposten für
ungültig zu erklären ist, die mit Mängeln behaftet sind (vgl. etwa BayObLG WE
1999, 153; WE 1995, 89; WuM 1994, 498; NJW-RR 1990, 1107; Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 28 Rz. 115, 116; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 28 WEG Rz. 18;
Weitnauer/Gottschalg, a.a.O., § 28 Rz. 30 a; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz.
83; Bärmann/Pick, a.a.O., § 28 Rz. 20, jeweils mit weiteren Nachweisen). Der Senat
folgt dem in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa zuletzt ZWE 2006, 194; ZMR
2003, 769). Der Senat hat in den zitierten Entscheidungen unter Bezugnahme auf
die Rechtsprechung des Kammergerichts (vgl. ZWE 2001, 334; vgl. auch
Niedenführ/Schulze, a.a.O.; § 28 Rz. 83 a; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 6)
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Niedenführ/Schulze, a.a.O.; § 28 Rz. 83 a; Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 6)
ausgesprochen, dass es dabei im Ermessen der Tatsacheninstanzen liegt, ob sie
bei festgestellten Fehlern in der Jahresabrechnung, insbesondere wegen der
Schwere oder der Vielzahl der sich auf das Endergebnis auswirkenden
Abrechnungsfehler, die Billigung der Jahresabrechnung insgesamt für ungültig
erklären oder nur eine (abgrenzbare) Teilungültigerklärung aussprechen.
Diesbezügliche Rechtsfehler sind vorliegend nicht ersichtlich.
Frei von Verfahrensfehlern ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass
das pauschale Bestreiten von Rechnungspositionen der Jahresabrechnung der
Höhe nach durch den Antragsteller im vorliegenden Anfechtungsverfahren nicht
hinreichend gewesen wäre, um weitere Ermittlungen der Tatsacheninstanzen zu
veranlassen. Im Wohnungseigentumsverfahren als echtem Streitverfahren besteht
die Ermittlungspflicht des Gerichts nur insoweit, als der Vortrag der Beteiligten
oder der im Übrigen festgestellte Sachverhalt überhaupt Anlass zu weiteren
Ermittlungen gibt. Da das echte Streitverfahren von den entgegenstehenden
Interessen der Beteiligten bestimmt wird, darf das Gericht davon ausgehen, dass
die Beteiligten die ihnen vorteilhaften Umstände von sich aus vorbringen und unter
Beweis stellen (Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 7 unter
Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs;
Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7). Es besteht mithin in diesem
Zusammenhang eine Darlegungs- und Verfahrensförderungslast der Beteiligten
(Staudinger/Wenzel, a.a.O., Vorbem zu §§ 43 ff WEG Rz. 7; Bärmann/Pick/Merle,
a.a.O., § 44 Rz. 7). Kommen die Beteiligten ihrer Pflicht nicht nach, so braucht das
Gericht seinerseits von sich aus keine umfangreichen Ermittlungen anzustellen;
dann kann nicht erwartet werden, dass das Gericht allen nur denkbaren
Möglichkeiten nachgeht (Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7). In einem
Beschlussanfechtungsverfahren sind die Beteiligten deshalb nicht der Last
enthoben darzulegen, inwiefern und aus welchen Gründen der Beschluss
beanstandet wird; so muss der Antragsteller bei der gerichtlichen Anfechtung des
Beschlusses über die Jahresabrechnung die beanstandeten Streitpunkte konkret
bezeichnen, damit das Gericht einen Ansatzpunkt für die rechtliche Prüfung hat
(Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 44 Rz. 7; OLG Köln WuM 1996, 304). Dass der
Antragsteller dem im Hinblick auf die von ihm immerhin bezeichneten
Abrechnungspositionen – anders als in den Parallelverfahren - nicht hinreichend
nachgekommen ist, hat das Landgericht rechtsfehlerfrei dargestellt. Der
Antragsteller hat in seiner Antragsschrift – wie auch in den Schriftsätzen vom
11.09.2001, Seite 7, und vom 09.04.2002, Seite 3, - lediglich pauschal bestritten,
dass Kosten in dieser Höhe angefallen seien. Er hat mithin diese Positionen nicht
insgesamt, sondern lediglich in einem dem Grunde und der Höhe nach nicht näher
dargelegten Umfang angegriffen. Gleiches gilt für die Position „sonstige Kosten“.
Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des Landgerichts dahingehend, dass
nach den obigen Ausführungen zur sofortigen weiteren Beschwerde der
Antragsgegner Zahlungen aus gemeinschaftlichen Geldern, zu denen die
Wohnungseigentümergemeinschaft auch ggf. nicht verpflichtet war, aus Gründen
der formellen Richtigkeit als tatsächliche Zahlungen in die Jahresabrechnung mit
aufzunehmen sind; dies gilt unabhängig von der materiell-rechtlichen Befugnis zur
Zahlung (vgl. die vielfältigen Nachweise bei Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz.
331). Dies entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt
Beschluss vom 06.02.2006, Az.: 20 W 404/03).
Zutreffend hat das Landgericht auch festgehalten, dass der vermietende
Wohnungseigentümer nur verlangen kann, dass die Abrechnung so aufgebaut und
dargestellt ist, dass er mit ihrer Hilfe in der Lage ist, die Nebenkostenabrechnung
für seinen Mieter zu erstellen (Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 55, m. w. N.).
Diese Abrechnungen müssen nicht deckungsgleich sein. Nach herrschender
Auffassung (vgl. Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 28 Rz. 55; Staudinger/Bub, a.a.O., §
28 WEG Rz. 377; BayObLG NZM 1999, 133; OLG Stuttgart OLGZ 1990, 175; vgl.
auch Wilhelmy NZM 2004, 921), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. WuM
2003, 647 m. w. N.), besteht keine gesetzliche Verpflichtung, die
Jahresabrechnung an § 27 der zweiten Berechnungsverordnung auszurichten; dies
bedarf ggf. einer entsprechenden Vereinbarung. Dies trägt der notwendigen
Differenzierung zwischen Mietverwaltung und Wohnungseigentumsverwaltung
Rechnung und überlässt es der Privatautonomie jeder Eigentümergemeinschaft,
welche Art der Abrechnung den Bedürfnissen ihrer Gemeinschaft entspricht; die
Regelung aller Einzelmietverträge kann in der Abrechnung ohnedies nicht
berücksichtigen werden (vgl. auch Senat WuM 2003, 647).
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Hinsichtlich der in den Tatsacheninstanzen vom Antragsteller erhobenen weiteren
Beanstandungen kann auch mangels Begründung der weiteren Beschwerde zur
Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen des Landgerichts im
angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden.
Es ist weiter aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht
– wie oben bereits erwähnt – unausgesprochen die Einstellung eines Sollbetrages
für die Instandhaltungsrücklage in die „Einnahmen-, Ausgabenrechnung vom
01.01.2000 bis 31.12.2000“ nicht beanstandet hat (vgl. auch ausdrücklich in den
Verfahren 2/9 T 6/02 = 20 W 54/03, 2/9 T 686/00 = 20 W 278/03 und 2/9 T 3/03 =
20 W 407/03). Dies entspricht als vertretbare Ausnahme zu den oben aufgeführten
Grundsätzen weit verbreiteter Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl.
Senat, Beschluss vom 12.04.2001, Az. 20 W 202/00; OLG Hamm ZMR 2001, 1001;
BayObLG NJW-RR 1991, 15; OLG Celle OLGR 2000, 137; Hügel/Scheel, a.a.O., Rz.
674; Münchener Kommentar/Engelhardt, a.a.O., § 28 WEG Rz. 12; Riecke in
Handbuch des Fachanwalts Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 21. Kap. Rz. 199;
Erman/Grziwotz, a.a.O., § 28 WEG Rz. 4; vgl. auch die vielfältigen Nachweise bei
Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG Rz. 318, der die Gegenauffassung vertritt). Einen
Verstoß gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung vermag der Senat
hierin auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Transparenz der
Jahresabrechnung noch nicht zu erkennen.
4. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht auch den Anfechtungsantrag hinsichtlich
des Eigentümerbeschlusses zu TOP 8 der Versammlung vom 22.05.2001 zu den
Sätzen 1 und 2 zurückgewiesen. Es ist zutreffend, dass ein Einzelwirtschaftsplan zu
den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans gehört. Die Genehmigung
eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist mithin auf Antrag für ungültig
zu erklären (BGHZ 163, 154). Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplans liegt
nämlich darin, dass er die Belastung der Wohnungseigentümer mit Vorschüssen
nach § 28 Abs. 2 WEG verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst
entstehen lässt. Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 WEG vor, dass der
Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung der Wohnungseigentümer zur
Lasten- und Kostentragung enthalten muss. Da die Verteilung der Kosten
Gegenstand des Einzelwirtschaftsplans ist, gehört er zu den unverzichtbaren
Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Vorliegend hat das Landgericht – abweichend
vom Amtsgericht – in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die
Einzelwirtschaftspläne, die durch den angefochtenen
Wohnungseigentumsbeschluss genehmigt worden sind, im Zeitpunkt der
Beschlussfassung den Eigentümern vorlagen. An diese tatsächlichen
Feststellungen, die keine Rechtsfehler erkennen lassen, ist der Senat gebunden,
§§ 43 Abs. 1 WEG, 27 FGG, 559 ZPO. Rechtsfehlerfrei sind dann die weiteren
Ausführungen des Landgerichts, dass die Wohnungseigentümer sich bei dem
Beschluss über den Wirtschaftsplan darauf beschränken können, die bisherigen
Wohngeldvorauszahlungen auch weiterhin für verbindlich zu erklären. Im Übrigen
würde dies auch mit der Vereinbarung in § 11 der Teilungserklärung
korrespondieren, wonach der Wirtschaftplan solange gilt, bis ein neuer
Wirtschaftsplan aufgestellt und beschlossen wird. Ein derartiger Beschluss wäre nur
dann für ungültig zu erklären, wenn feststünde, dass die Vorauszahlungen
erheblich zu niedrig oder überhöht sind (BayObLG WuM 1991, 312). Dies hat das
Landgericht rechtsfehlerfrei verneint, wobei es zu Recht das Vorbringen des
Antragstellers in den Tatsacheninstanzen zu den ihn angeblich benachteiligenden
Verteilerschlüsseln hierfür nicht als ausreichend erachtet hat. Wenn auch
grundsätzlich die Anwendung eines unzutreffenden Verteilungsschlüssels zur
Anfechtung des Wirtschaftsplan berechtigt (vgl. Staudinger/Bub, a.a.O., § 28 WEG
Rz. 497), so ergibt sich doch daraus noch nicht, dass die fortgeltenden
Wohngeldzahlungen für den Antragsteller so erheblich überhöht wären, dass
deswegen die Aufhebung des gesamten Wirtschaftsplan gerechtfertigt wäre.
5. Aus der Überlegung heraus, dass die Eigentümer beschlossen haben, die
bisherigen Wohngeldvorauszahlungen auch weiterhin für verbindlich zu erklären,
vermag der Senat mit dem Landgericht auch Satz 4 des Eigentümerbeschlusses
zu TOP 8 der Versammlung vom 22.05.2001 nicht zu beanstanden. Auch an der
Regelung in Satz 3 des Beschlusses hat der Senat keine Bedenken. Insoweit ist die
sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.
6. Begründet ist die sofortige weitere Beschwerde lediglich aus den oben unter A.
7. genannten Gründen, als das Landgericht den Eigentümerbeschluss zu TOP 8
der Versammlung vom 22.05.2001 zu Satz 5 nicht für ungültig erklärt bzw. in
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der Versammlung vom 22.05.2001 zu Satz 5 nicht für ungültig erklärt bzw. in
Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses der (Erst-)Beschwerde der
Antragsgegner insoweit stattgeben hat. Insofern wird auf die obigen Ausführungen
verwiesen.
D.
1. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne des § 47 Satz 1 WEG, den
Antragsteller, die Antragsgegner und die weitere Beteiligte anteilig mit den
Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde im Umfang ihres –
geschätzten - jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu belasten. Angesichts der
lediglich geringfügigen Abänderungen auf Grund der wechselseitigen sofortigen
weiteren Beschwerden bedurfte es einer Abänderung der Kostenentscheidungen
für die Vorinstanzen nicht.
2. Gründe, ausnahmsweise die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten für
das Verfahren der weiteren Beschwerde anzuordnen, § 47 Satz 2 WEG, hat der
Senat schon wegen der unterschiedlichen Entscheidungen der Vorinstanzen nicht
gesehen. Die diesbezügliche Kostenentscheidung des Landgerichts ist – wie auch
im Übrigen - aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, auch soweit das
Landgericht die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen hat.
Dabei ist zunächst festzuhalten, dass das Rechtsbeschwerdegericht die als
Ermessensentscheidung ergangene Kostenentscheidung nur auf ihre
Gesetzmäßigkeit (§ 27 FGG) überprüfen kann, nämlich darauf, ob von
ungenügenden und verfahrenswidrigen Feststellungen ausgegangen wurde, ob
wesentliche Umstände außer Betracht gelassen wurden, ob gegen die
Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen wurde, oder ob von dem
Ermessen ein dem Sinn und Zweck des Gesetzes zuwider laufender oder die
Grenzen des eingeräumten Ermessens überschreitender und damit rechtlich
fehlerhafter Gebrauch gemacht wurde. (vgl. Senat, Beschluss vom 19.09.2005, 20
W 302/05; BayObLG WuM 1992, 569; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 47 Rz. 23; vgl.
auch Bärmann/Pick/Merle, a.a.O., § 47 Rz. 56, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Solche Rechtsfehler vermag der Senat angesichts der vorliegenden Sach- und
Rechtslage und der unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen nicht festzustellen.
3. Im Rahmen der Wertfestsetzung nach § 48 Abs. 3 WEG hat sich der Senat an
der Festsetzung durch das Landgericht orientiert, die auch nicht beanstandet
worden ist. Sie hält sich zu TOP 1 der Wohnungseigentümerversammlung vom
22.05.2001 auch unter Berücksichtigung des § 48 Abs. 2 Satz 3 WEG innerhalb der
Grundsätze, die der Senat für Beschlussanfechtungen aufgestellt hat (vgl. zuletzt
etwa Beschluss vom 06.08.2003, Az. 20 W 73/03), zumal wegen der nicht
hinreichenden Konkretisierung des Umfangs der angegriffenen Einzelpositionen
hier untunlich wäre, diese bei der Geschäftswertbemessung zusätzlich zu
berücksichtigen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.