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LSG Berlin-Brandenburg - L 5 RJ 1/04
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 22.10.2004
- Inhalt
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- Beteiligten ist zu Recht nicht streitig, dass der Kläger in dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr
- Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI a.F. erst recht nicht in Betracht. Bei noch
- im Hochregallager mit warenkundlichen Kenntnissen des üblichen Metallsortiments in Betracht. Nach den
- Betriebsschlosser mit der Facharbeiterprüfung abgeschlossen und anschließend stets im erlernten Beruf
- die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 10. August 2000 in der Fassung des
BGH - III ZR 416/02
Bundesgerichtshof vom 17.10.2002
- Inhalt
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- Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke für Recht erkannt: Die
- angefallen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen bis auf eine geringfügige Zinsmehrforderung Erfolg. Mit
- Nuklearmedizin (Abschnitt O II 1 des Gebührenverzeichnisses) ergänzende Untersuchungen, die im
- Untersuchung in nur einer Körperregion (Nr. 5430) - vorgesehen ist. Die Legende der hier angewendeten Nr
- werden kann, wenn mehr als ein Organ oder eine Körperregion betroffen ist. Dies steht mit dem Wortlaut
Arbeitgeber muss für Autoschaden während Rufbereitschaft aufkommen
Thorsten Blaufelder vom 25.06.2013
- Inhalt
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- Mainz dem Arbeitnehmer recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt
- eine Störung der Notrufanlage in einem Autobahntunnel zu beseitigen. Er fuhr mit seinem Privatwagen in
- Rufbereitschaft mit seinem Auto auf dem Weg zur Klinik verunglückt war (AZ: 8 AZR 102/10). Auch im Fall des
- eines Einsatzes in der Rufbereitschaft. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zwei- bis
- bei einem Unfall den Schaden am Auto bezahlen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer
Arbeitgeber muss für Autoschaden während Rufbereitschaft aufkommen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 25.06.2013
- Inhalt
-
- Mainz dem Arbeitnehmer recht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt
- eine Störung der Notrufanlage in einem Autobahntunnel zu beseitigen. Er fuhr mit seinem Privatwagen in
- Rufbereitschaft mit seinem Auto auf dem Weg zur Klinik verunglückt war (AZ: 8 AZR 102/10). Auch im Fall des
- eines Einsatzes in der Rufbereitschaft. Die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte zwei- bis
- bei einem Unfall den Schaden am Auto bezahlen. Voraussetzung ist lediglich, dass der Arbeitnehmer
OLG Köln - 6 W 95/97
Oberlandesgericht Köln vom 29.12.1997
- Inhalt
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- der Wortlaut der Ziff. 1 c) der Beschlußverfügung im gebotenen Kontext mit den anderen in der
- Arzneimittel beziehen: Die "Aktionskarte" ist weder in irgendeiner Weise mit der Faltschachtel körperlich
- Schuldnerin zu Recht gem. § 890 ZPO wegen Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot der Ziff. 1 c) der
- Schuldnerin ist mit der Gläubigerin und dem Landgericht davon auszugehen, daß die mit dem Ordnungsmittelantrag
- darstellt. Zwar geht es dabei um eine Wettbewerbshandlung, die mit der in Ziff. 1 c) der
OLG Düsseldorf - I-23 U 40/03
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 30.01.2004
- Inhalt
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- Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit
- Gebäudes in Betracht kommen, ist eine noch offene Frage, deren Beantwortung das Landgericht aber zu Recht
- 31.12.2001 geltende Recht maßgeblich, Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB. 15 I. 1617Die Klage ist nicht deshalb
- Folgende auszuführen. Soweit es auf die Anwendung bürgerlichen Rechts ankommt, ist das bis zum
- ungeeignet und habe bereits zu Rissen im Gebäude geführt. 4Die Kläger haben mit dem Klageantrag zu 1
LSG Nordrhein-Westfalen - L 6 SB 187/09
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2010
- Inhalt
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- Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 26.06.2007 in der Gestalt des
- habe die Feststellung eines höheren GdB als 40 zu Recht abgelehnt. Die bei dem Kläger bestehenden
- zu § 2 der Versorgungsmedizinverordnung vom 04.12.2008, im Folgenden: VMG) in ihrer Gesamtheit nicht
- höher als mit einem GdB von 40 zu bewerten. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus den eingeholten
- ). 22Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, zu einem anderen Ergebnis zu
OLG Dresden - 11 W 0585/02
Oberlandesgericht Dresden vom 14.05.2002
- Inhalt
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- Nachbargrundstück gegenüber mit Recht den Anbau genehmigt habe, die Beeinträchtigung der Eigentümer der Straße 36
- hinnehmen. Im Übrigen ist uns unerfindlich, mit welcher Anspruchsgrundlage die BGB-Gesellschaft die
- eine maximale Höhe von 2,91 m zurückbaut. Die Klägerin ist gemeinsam mit ihrem Mann Gesellschafterin
- einer BGB-Gesellschaft, welche Eigentümerin der Straße 34 in Leipzig ist. Ihr Mitgesellschafter und
- auch gewusst, dass sie als Mitgesellschafterin ein Recht hatte, an diesem Verfahren beteiligt zu sein
Kein genereller Anspruch auf Premium-Medizin
Thorsten Blaufelder vom 10.05.2012
- Inhalt
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- die USPIO-MRT keine Kassenleistung sei. Zur Recht, entschied nun das LSG in seinem Urteil vom 17
- Landessozialgericht (LSG) in einem am Montag, 07.05.2012, veröffentlichten Urteil (AZ: L 1 KR 208/10). Einen
- sogenannte USPIO-MRT – bei sich durchführen lassen. Mit dem bildgebenden Verfahren können mit Hilfe
- Verfahren wurde jedoch nur von einem Arzt in den Niederlanden angeboten. Die Kosten in Höhe von 1.500 Euro
- mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu Inkontinenz und Impotenz geführt hätte, vermieden worden, so
Nach Betriebszugehörigkeit gestaffelte Kündigungsfristen zulässig
Thorsten Blaufelder vom 23.09.2014
- Inhalt
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- alle Arbeitnehmer gelten müsse. Schließlich verlange EU-Recht Gleichbehandlung in Beschäftigung und
- diskriminieren Arbeitnehmer nicht unzulässig wegen ihres Alters. Der Gesetzgeber hat mit den Vorschriften das
- “, urteilte am Donnerstag, 18.09.2014, das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (AZ: 6 AZR 636/13). Damit
- scheiterte eine seit Juli 2008 in einer Golfsportanlage beschäftigte Aushilfe vor den obersten
- Beschäftigung ist die Kündigungsfrist einen Monat zum Ende eines Kalendermonats. Darüber hinaus
§ 521 HGB
Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements
- Inhalt
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- Konnossements von diesem Recht Gebrauch, ist er entsprechend § 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung
- (1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist der legitimierte Besitzer des Konnossements
- der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflichtet.(2) Der Verfrachter ist zur Ablieferung
- des Gutes nur gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem die Ablieferung bescheinigt ist, und
- bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des
§ 57 SGB 4
Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
- Inhalt
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- Vorverfahren findet nicht statt.(4) Die Klage ist unzulässig, soweit von dem Recht, gegen eine
- , sind nur die in dieser Vorschrift, in § 48b Absatz 3, § 48c Absatz 3 Satz 1 und in der
- Wahlordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe zulässig.(2) Die in § 48 Absatz 1 genannten Personen
- werden, sobald öffentlich bekannt gemacht ist, dass eine Wahlhandlung unterbleibt, oder sobald ein
- Wahlergebnis öffentlich bekannt gemacht worden ist. Die Klage ist spätestens einen Monat
BPatG - 5 W (pat) 28/01
Bundespatentgericht vom 04.04.2002
- Inhalt
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- nicht gerechtfertigt. Zu Recht ist im angefochtenen Beschluß der Eintritt der gesetzlich
- , andernfalls wäre die Übersetzung sofort beigebracht worden. Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache
- BUNDESPATENTGERICHT 5 W (pat) 28/01 _______________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der Beschwerdesache
- "Brettspiel" als Gebrauchsmuster angemeldet. Die Anmeldungsunterlagen waren in englischer Sprache formuliert
- Frist von drei Monaten ab Anmeldetag eingereicht wurde, ist durch Beschluß der
Kein Unfallschutz nach beruflichen Tätigkeiten im Restaurant
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 24.06.2013
- Inhalt
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- , 18.06.2013, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (AZ: B 2 U 7/12 R). Der Kläger ist angestellter
- . Die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft weigerte sich, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zu Recht
- Ein Restaurantbesuch nach Feierabend ist Privatsache. Das bleibt auch dann so, wenn ein
- Arbeitnehmer im Restaurant noch dringende Arbeiten für seinen Arbeitgeber erledigt, urteilte am Dienstag
- Geschäftsführer eines Unternehmens der Selbstkontrolle in der Lebensmittelindustrie. Am 18.06.2008
BSG - B 1 KR 24/12 R
Bundessozialgericht vom 02.07.2013
- Inhalt
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- Recht werde auch in der Zukunft unverändert fortbestehen, ist verfassungsrechtlich nicht geschützt
- verfassungsrechtlich geschütztes Vertrauen in die Aufrechterhaltung des zuvor geltenden Rechts verletzen
- kraft Satzung, schließt dies die Befugnis zur Umgestaltung und Abschaffung der Rechte mit Wirkung für
- informierte im November 2008 die Mehrleistungsberechtigten darüber, dass sie in ihrer Satzung aufgrund
- wesentlichen Änderungen in den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen mit Blick auf die Neugestaltung der