Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2010

LSG NRW (kläger, sgg, behinderung, gutachten, wirbelsäulenleiden, teil, antrag, ergebnis, erhöhung, bewertung)

Landessozialgericht NRW, L 6 SB 187/09
Datum:
26.04.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 6 SB 187/09
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 32 (12) SB 303/07
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 9 SB 31/10 B
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
22.10.2009 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander
nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger
nach dem Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) festzustellen ist.
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Mit Bescheid vom 15.12.2006 stellte das Versorgungsamt L bei dem 1946 geborenen
Kläger nach vorangegangenem Klageverfahren (Az.: S 10 (14) SB 125/05) wegen der
Gesundheitsstörungen
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1. Wirbelsäulenleiden (GdB 30) 2. Knieleiden (GdB 20)
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einen Gesamt-GdB von 40 fest.
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Am 02.04.2007 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB. Das
Versorgungsamt L lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 26.06.2007 nach Einholung
und Auswertung eines Befundberichts des Orthopäden Dr. S vom 11.05.2007 ab. Den
Widerspruch des Klägers vom 11.07.2007 wies die Bezirksregierung Münster mit
Widerspruchsbescheid vom 01.10.2007 zurück.
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Mit der am 16.10.2007 beim Sozialgericht Köln (SG) erhobenen Klage hat der Kläger
weiterhin die Feststellung eines höheren GdB begehrt.
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Das SG hat über das Ausmaß der bei dem Kläger bestehenden Gesundheitsstörungen
Beweis erhoben und hierzu ein orthopädisches Gutachten von Dr. C vom 03.04.2008
eingeholt. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger an
Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule (Einzel-GdB 20) sowie der
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Schultergelenke (Einzel-GdB 10) und der Füße (Einzel-GdB 10) leide.
Auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das SG im
Weiteren ein orthopädisches Gutachten des Dr. D vom 10.03.2009 eingeholt. Dieser hat
die Auffassung vertreten, dass das Wirbelsäulenleiden des Klägers sowie das Leiden
der unteren Extremitäten (Knie und Fuß) je mit einem Einzel-GdB von 30 und der
Gesamt-GdB mit 40 zu bewerten seien.
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Das SG hat die Klage mit Urteil vom 22.10.2009 abgewiesen. Die Beklagte habe die
Feststellung eines höheren GdB als 40 zu Recht abgelehnt. Die bei dem Kläger
bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen seien unter Berücksichtigung der
Versorgungsmedizinischen Grundsätze (Anlage zu § 2 der
Versorgungsmedizinverordnung vom 04.12.2008, im Folgenden: VMG) in ihrer
Gesamtheit nicht höher als mit einem GdB von 40 zu bewerten. Dies ergebe sich im
Wesentlichen aus den eingeholten Gutachten der Sachverständigen, wobei das
Wirbelsäulenleiden und das Leiden der unteren Extremitäten - abweichend von der
Beurteilung durch Dr. D - nach den erhobenen Befunden lediglich mit einem Einzel-GdB
von 20 bewertet werden könnten. Die Hörminderung (gerundeter Einzel-GdB 20) trage
als "leichte Behinderung" nicht zur Erhöhung des Gesamtausmaßes der Behinderung
bei.
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Der Kläger hat gegen das am 16.11.2009 zugestellte Urteil am 27.11.2009 Berufung
eingelegt und gemeint, dass ihm wegen seiner Leiden ein GdB von 50 zustehe. Die von
Dr. D angenommenen Einzel-GdB-Werte seien unter Berücksichtigung der vorliegenden
Befunde als angemessen anzusehen. Berücksichtige man zusätzlich die bei ihm
vorliegende Hörminderung (Einzel-GdB 20), so müsse der Gesamt-GdB mit 50
bemessen werden.
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Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.10.2009 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 26.06.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 01.10.2007 zu verurteilen, bei ihm einen höheren GdB
als 40 festzustellen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
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Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung mit
Urteilsbeschluss gemäß § 153 Abs. 4 SGG zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie
der von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Dieser ist
Gegenstand der Beratung gewesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats nicht begründet;
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eine weitere mündliche Verhandlung hält der Senat nicht für erforderlich. Das
Rechtsmittel wird daher ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss
zurückgewiesen, nachdem die Beteiligten dazu gehört worden sind (§ 153 Abs. 4 SGG).
Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom
26.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.2007 ist nicht
rechtswidrig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines höheren GdB als
40. Das Sozialgericht hat die entscheidungserheblichen Kriterien zutreffend dargestellt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Gründe des
angefochtenen Urteils Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren ist nicht geeignet, zu einem
anderen Ergebnis zu führen. Selbst wenn man hinsichtlich der Einzel-GdB-Bewertung
der orthopädischen Leiden des Klägers dem Gutachten von Dr. D folgte, könnte die
Hörminderung nicht zu einer Erhöhung des Gesamt-GdB auf 50 führen. Einer solchen
Anhebung steht Teil A Nr. 3 d) ee, S. 10 der VMG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist
es bei leichten Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 vielfach nicht
gerechtfertigt, auf eine Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Diese
Regelung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 31.03.2009, L
6 SB 110/08 m.w.N.) so auszulegen, dass Leiden, die mit einem GdB von "gerade eben"
20, also einem "schwachen" GdB von 20 bewertet werden, grundsätzlich nicht in die
Gesamt-GdB-Bildung einfließen. Vorliegend ist das Hörleiden des Klägers unter
Berücksichtigung der erhobenen ärztlichen Befunde und der Bewertung der VMG als
"schwacher" 20er Wert anzusehen. Nach dem vom HNO-Arzt Dr. Q vorgelegten
Arztbericht vom 15.05.2008 leidet der Kläger an einer hochfrequenzbetonten
Innenohrschwerhörigkeit, die ausweislich des in Ton- und Sprachaudiogrammen
ermittelten Hörverlustes unter Berücksichtigung der in den VMG abgedruckten
maßgeblichen Tabellen (VMG, Teil A, B. 5.2) lediglich mit einem Einzel-GdB von 15
(aufgerundet 20) zu bewerten ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1
oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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