Urteil des BPatG vom 04.04.2002

BPatG: verfügung, gebrauchsmuster, fristablauf, patent

BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 28/01
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 01 790.3
hier: Eintragungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 4. April 2002 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen
Werner und Friehe-Wich
BPatG 152
10.99
- 2 -
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelder gegen den Beschluß des Deut-
schen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterstelle - vom
27. September 2001 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
Die Anmelder haben am 2. Februar 2001 ein "Brettspiel" als Gebrauchsmuster an-
gemeldet. Die Anmeldungsunterlagen waren in englischer Sprache formuliert. Da
eine deutsche Übersetzung nicht innerhalb der hierfür durch § 4a Abs 1 Satz 1
GebrMG vorgesehenen Frist von drei Monaten ab Anmeldetag eingereicht wurde,
ist durch Beschluß der Gebrauchsmusterstelle vom 27. September 2001 festge-
stellt worden, daß die Anmeldung gemäß der in § 4 a Abs 2 Satz 2 GebrMG für
diesen Fall vorgesehenen Rechtsfolge als nicht erfolgt gilt. Die Anmelder haben
hiergegen Beschwerde erhoben und geltend gemacht, der Bescheid der Ge-
brauchsmusterstelle vom 7. Juni 2001, mit dem auf den Eintritt der gesetzlichen
Rechtsfolge hingewiesen worden sei, sei nicht zugegangen, andernfalls wäre die
Übersetzung sofort beigebracht worden.
Die Beschwerde ist zulässig, aber in der Sache nicht gerechtfertigt. Zu Recht ist
im angefochtenen Beschluß der Eintritt der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge
festgestellt worden, daß die Anmeldung als nicht erfolgt gilt. Mit gerichtlicher Ver-
fügung vom 21. Januar 2002 ist der Hinweis darauf gegeben worden, daß die ge-
setzliche Fiktion an den bloßen fruchtlosen Fristablauf unabhängig von einer In-
kenntnissetzung der Anmelder von der Rechtslage durch das Patentamt geknüpft
ist. Auf die Verfügung vom 21. Januar 2002 wird insoweit verwiesen.
Goebel Werner Friehe-Wich
Be