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LSG Bayern - L 16 RJ 520/00

Bayerisches Landessozialgericht vom 20.02.2002
Inhalt
  • Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht haben die Beklagte und das
  • , der seinen letzten Wohnsitz in Jugoslawien hatte. Der Versicherte ist verstorben am 29.11.1990. Die
  • Beitragserstattung im Bescheid vom 07.01.1999 mit der Begründung ab, Halbwaisen hätten nur dann einen Anspruch auf
  • erfüllt (§ 50 Abs.1 SGB VI in Verbindung mit dem für Restjugoslawien weiter geltenden
  • Anspruch auf Rente wegen Todes auch nach deutschem Recht grundsätzlich besteht. Eine Auszahlung von

OLG Frankfurt - 3 Ws 239/09

Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 08.12.2009
Inhalt
  • anordnen zu dürfen, ist mit Artikel 33 IV GG vereinbar. 2. Das in Artikel 20 II GG niedergelegte
  • Strafvollstreckungskammer zu Recht hinweist, die in § 2 HessMVollzG eingeräumte Möglichkeit der Beleihung mit der
  • Einrichtung auch kein Recht zu eigenen Weisungen. 37 Im konkreten Fall der Befugnisse der Bediensteten
  • . Gründe I. 1Der Antragsteller ist bei der X gGmbH in ... nach § 63 StGB auf der Station … untergebracht
  • der Aufgabe des Maßregelvollzuges erfolgt in einem solchen Fall nach § 2 S. 4 HessMVollzG im Wege der

LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 102/08

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2008
Inhalt
  • Klägers in seiner Hauptbeschäftigung hat das SG zu Recht mit Urteil vom 16. Mai 2008 die Klage abgewiesen
  • Recht aufrecht erhalten bleiben (vgl. BT-Drucks. 11/5530 S. 40). 34Mit Wirkung vom 01.01.2004 ist § 1 S
  • beantragte Beitragserstattung ist nicht im Wege der Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das hiesige
  • anzuwenden Recht rechtsmissbräuchlich war, einen Ausschluss der RV-Pflicht anzunehmen (vgl. BT-Drucks
  • die tatsächliche Eintragung in das Handelsregister abgestellt wird. Im Übrigen ist im konkreten Fall

BGH - II ZR 217/06

Bundesgerichtshof vom 15.10.2007
Inhalt
  • Recht, die zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 InsO zählende Forderung geltend zu machen, auf
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 217/06 Verkündet am: 15. Oktober 2007 Boppel
  • Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des
  • Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivilsenats des
  • wegen Tatbestand: 1Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten

FG Hessen - 13 K 2402/06

Hessisches Finanzgericht vom 01.02.2007
Inhalt
  • die Frage einer unbeschränkten Steuerpflicht, die in vorliegendem Fall im Übrigen nicht gegeben ist
  • Urteils vom 03.06.2002 ist in diesem Urteil als Anlage beigefügt. 17 Die Klage war daher mit der
  • S. Diese ist Schülerin und wird nach einer Bestätigung der Schule das Abitur im Jahre 2007 ablegen
  • zivilen Gefolges keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet habe. Im
  • Zahlung von Steuern ausgerichtet sei. Im Übrigen werde auch das Einkommen des Klägers in Deutschland

FG Baden-Württemberg - 3 K 119/06

Finanzgericht Baden-Württemberg vom 17.07.2007
Inhalt
  • ist jedoch nicht begründet. 33 Mit der Mitteilung an das FA X, der Kläger habe in
  • . Der Erwägung, der Kläger könne mit der im Namen seiner Ehefrau erfolgten Prozessführung in erster
  • Abs. 4 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StBerG zulässig, so ist sie auch gegenüber der
  • 13.03.2006 ein Betrag in Höhe von 937 EUR belastet worden und dies auf eine mit dem
  • der Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung die Entgeltlichkeit keine Rolle. Im Übrigen habe er mit

SozG Neuruppin - S 25 KR 197/06

Sozialgericht Neuruppin vom 02.02.2011
Inhalt
  • , sie habe nicht so recht gewusst, wie sie mit den Fragen im Feststellungsbogen umgehen sollte
  • - und Feststellungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat
  • abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV. 11 Mit Schreiben vom 26. August 2005 teilte die
  • I S P und It mbH, R Straße in 16909 W seit dem 01. Juli 2000 nicht der Versicherungspflicht zur
  • 1) in der Lage war, wiegt zu schwer. Im Übrigen ist aus der Tatsache der Mithaftung der Ehefrau für

OVG Nordrhein-Westfalen - 13 B 1187/00

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2000
Inhalt
  • ist ein innovatives Pharmaunternehmen, das im Hinblick auf bestimmte Arzneimittel mit dem Wirkstoff
  • unzureichend in deutsches Recht umgesetzt worden sei, weshalb die Richtlinie unmittelbare Anwendung
  • ... zugelassen ... ist" gebietet keine Auslegung im Sinne der Antragstellerin. Im Zusammenhang mit
  • Anordnung zu Recht abgelehnt. Dies rechtfertigt sich jedenfalls daraus, dass die Antragstellerin
  • , 10i) ... ii) ... iii) oder dass die Arzneispezialität im Wesentlichen einem Erzeugnis gleicht, das

OLG Düsseldorf - VI-3 Kart 67/08

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.04.2010
Inhalt
  • Leitungswettbewerbs steht – worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist – schon im Einklang mit dem des
  • von Leitungswettbewerb. Unvereinbar mit Recht, Gesetz und Verfassung sei dagegen ein Verständnis
  • rechtmäßigen Wettbewerbsanalyse im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass es vorliegend an einem
  • Sache hat die Beschwerde der Betroffenen keinen Erfolg. 3637Zu Recht hat die Beschlusskammer 4 mit dem
  • Verbänden aufgeworfene Frage, ob die Ausnahmeregelung mit höherrangigem Recht – der Verordnung (EG) Nr

LSG Bayern - L 11 AL 6/04

Bayerisches Landessozialgericht vom 08.03.2005
Inhalt
  • , die Berufung zurückzuweisen. Der Erst-Recht-Schluss verfange nicht. Jeder Eingriff in die
  • . Zu Recht hat das SG im Urteil vom 17.03.2004 - S 8 AL 500/02 - darauf hingewiesen, dass die von der
  • -Westfalen zulässig ist. Den Widerspruch der Klägerin - sie trug vor, den Nettolohn in ausreichender
  • minus (Erst-Recht-Schluss) gelte Art 8 dieser Regierungsvereinbarung auch für die Verwarnung
  • Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet, denn für den im

§ 213 SGB 5

Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
Inhalt
  • wandelt sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts um. Für
  • Bundesverbände oder bei einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts
  • bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als
  • Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008
  • weggefallen ist, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände oder Krankenkassen

OLG Düsseldorf - I-18 W 79/09

Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.12.2009
Inhalt
  • Sache selbst Erfolg. 2Die Beklagte rügt zu Recht, dass in dem angefochtenen Beschluss unter
  • Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und hat auch in der
  • Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirkt mit der Folge, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine
  • € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009
  • Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr (VV zum RVG Nr. 3100) in Höhe von

BGH - II ZR 293/11

Bundesgerichtshof vom 02.07.2013
Inhalt
  • eingeführt ist, das im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 293/11 Verkündet am: 2. Juli 2013 Stoll
  • für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
  • Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchführung
  • Berufungsgericht gesehen, dass umstritten b) Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ansicht des

§ 126 UmwG 1995

Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
Inhalt
  • Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im
  • äß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und
  • ;bernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag); 7.die Rechte, welche die ü
  • ;bernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie
  • ;rechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; 8.jeden besonderen

Die Datenwoche im Datenschutz (KW16 2016)

Dr. Sebastian Kraska vom 24.04.2016
Inhalt
  • Artikel ist Teil der Service-Reihe Datenschutz auf Webseiten in Zusammenarbeit mit Seitenstark
  • Umgang mit der Privatheit im Internet. Es fehle bisher das Bewusstsein dafür, dass es sich um ein
  • Entwicklungen im Datenschutz Tragen Sie sich einfach in unseren Newsletter ein und wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen im Datenschutzrecht.
  • -Ausschuss für Big Data. Datenschutz allein reicht nicht aus. Als wohl einziges Schweizer Unternehmen
  • -Themen dieser Woche (>>> Blick nach Schweden >>> Karlsruhe zerpflückt BKA-Gesetz &gt