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LSG Bayern - L 16 RJ 520/00
Bayerisches Landessozialgericht vom 20.02.2002
- Inhalt
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- Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht haben die Beklagte und das
- , der seinen letzten Wohnsitz in Jugoslawien hatte. Der Versicherte ist verstorben am 29.11.1990. Die
- Beitragserstattung im Bescheid vom 07.01.1999 mit der Begründung ab, Halbwaisen hätten nur dann einen Anspruch auf
- erfüllt (§ 50 Abs.1 SGB VI in Verbindung mit dem für Restjugoslawien weiter geltenden
- Anspruch auf Rente wegen Todes auch nach deutschem Recht grundsätzlich besteht. Eine Auszahlung von
OLG Frankfurt - 3 Ws 239/09
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 08.12.2009
- Inhalt
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- anordnen zu dürfen, ist mit Artikel 33 IV GG vereinbar. 2. Das in Artikel 20 II GG niedergelegte
- Strafvollstreckungskammer zu Recht hinweist, die in § 2 HessMVollzG eingeräumte Möglichkeit der Beleihung mit der
- Einrichtung auch kein Recht zu eigenen Weisungen. 37 Im konkreten Fall der Befugnisse der Bediensteten
- . Gründe I. 1Der Antragsteller ist bei der X gGmbH in ... nach § 63 StGB auf der Station … untergebracht
- der Aufgabe des Maßregelvollzuges erfolgt in einem solchen Fall nach § 2 S. 4 HessMVollzG im Wege der
LSG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 102/08
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 13.11.2008
- Inhalt
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- Klägers in seiner Hauptbeschäftigung hat das SG zu Recht mit Urteil vom 16. Mai 2008 die Klage abgewiesen
- Recht aufrecht erhalten bleiben (vgl. BT-Drucks. 11/5530 S. 40). 34Mit Wirkung vom 01.01.2004 ist § 1 S
- beantragte Beitragserstattung ist nicht im Wege der Klageänderung gemäß § 99 Abs. 1 SGG in das hiesige
- anzuwenden Recht rechtsmissbräuchlich war, einen Ausschluss der RV-Pflicht anzunehmen (vgl. BT-Drucks
- die tatsächliche Eintragung in das Handelsregister abgestellt wird. Im Übrigen ist im konkreten Fall
BGH - II ZR 217/06
Bundesgerichtshof vom 15.10.2007
- Inhalt
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- Recht, die zur Insolvenzmasse der GmbH im Sinne des § 35 InsO zählende Forderung geltend zu machen, auf
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 217/06 Verkündet am: 15. Oktober 2007 Boppel
- Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des
- Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 18. Zivilsenats des
- wegen Tatbestand: 1Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. August 2002 eröffneten
FG Hessen - 13 K 2402/06
Hessisches Finanzgericht vom 01.02.2007
- Inhalt
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- die Frage einer unbeschränkten Steuerpflicht, die in vorliegendem Fall im Übrigen nicht gegeben ist
- Urteils vom 03.06.2002 ist in diesem Urteil als Anlage beigefügt. 17 Die Klage war daher mit der
- S. Diese ist Schülerin und wird nach einer Bestätigung der Schule das Abitur im Jahre 2007 ablegen
- zivilen Gefolges keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet habe. Im
- Zahlung von Steuern ausgerichtet sei. Im Übrigen werde auch das Einkommen des Klägers in Deutschland
FG Baden-Württemberg - 3 K 119/06
Finanzgericht Baden-Württemberg vom 17.07.2007
- Inhalt
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- ist jedoch nicht begründet. 33 Mit der Mitteilung an das FA X, der Kläger habe in
- . Der Erwägung, der Kläger könne mit der im Namen seiner Ehefrau erfolgten Prozessführung in erster
- Abs. 4 Nr. 2 AO in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StBerG zulässig, so ist sie auch gegenüber der
- 13.03.2006 ein Betrag in Höhe von 937 EUR belastet worden und dies auf eine mit dem
- der Geschäftsmäßigkeit der Hilfeleistung die Entgeltlichkeit keine Rolle. Im Übrigen habe er mit
SozG Neuruppin - S 25 KR 197/06
Sozialgericht Neuruppin vom 02.02.2011
- Inhalt
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- , sie habe nicht so recht gewusst, wie sie mit den Fragen im Feststellungsbogen umgehen sollte
- - und Feststellungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet. Zu Recht hat
- abhängige Beschäftigung im Sinne von § 7 SGB IV. 11 Mit Schreiben vom 26. August 2005 teilte die
- I S P und It mbH, R Straße in 16909 W seit dem 01. Juli 2000 nicht der Versicherungspflicht zur
- 1) in der Lage war, wiegt zu schwer. Im Übrigen ist aus der Tatsache der Mithaftung der Ehefrau für
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 B 1187/00
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2000
- Inhalt
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- ist ein innovatives Pharmaunternehmen, das im Hinblick auf bestimmte Arzneimittel mit dem Wirkstoff
- unzureichend in deutsches Recht umgesetzt worden sei, weshalb die Richtlinie unmittelbare Anwendung
- ... zugelassen ... ist" gebietet keine Auslegung im Sinne der Antragstellerin. Im Zusammenhang mit
- Anordnung zu Recht abgelehnt. Dies rechtfertigt sich jedenfalls daraus, dass die Antragstellerin
- , 10i) ... ii) ... iii) oder dass die Arzneispezialität im Wesentlichen einem Erzeugnis gleicht, das
OLG Düsseldorf - VI-3 Kart 67/08
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 21.04.2010
- Inhalt
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- Leitungswettbewerbs steht – worauf die Bundesnetzagentur zu Recht hinweist – schon im Einklang mit dem des
- von Leitungswettbewerb. Unvereinbar mit Recht, Gesetz und Verfassung sei dagegen ein Verständnis
- rechtmäßigen Wettbewerbsanalyse im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass es vorliegend an einem
- Sache hat die Beschwerde der Betroffenen keinen Erfolg. 3637Zu Recht hat die Beschlusskammer 4 mit dem
- Verbänden aufgeworfene Frage, ob die Ausnahmeregelung mit höherrangigem Recht – der Verordnung (EG) Nr
LSG Bayern - L 11 AL 6/04
Bayerisches Landessozialgericht vom 08.03.2005
- Inhalt
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- , die Berufung zurückzuweisen. Der Erst-Recht-Schluss verfange nicht. Jeder Eingriff in die
- . Zu Recht hat das SG im Urteil vom 17.03.2004 - S 8 AL 500/02 - darauf hingewiesen, dass die von der
- -Westfalen zulässig ist. Den Widerspruch der Klägerin - sie trug vor, den Nettolohn in ausreichender
- minus (Erst-Recht-Schluss) gelte Art 8 dieser Regierungsvereinbarung auch für die Verwarnung
- Beklagten ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet, denn für den im
§ 213 SGB 5
Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse
- Inhalt
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- wandelt sich in Gesamthandsvermögen der Gesellschaften des bürgerlichen Rechts um. Für
- Bundesverbände oder bei einer der in Satz 1 genannten Gesellschaften bürgerlichen Rechts
- bestehenden Dienstvereinbarungen gelten in den Gesellschaften des bürgerlichen Rechts als
- Landesverband muss zuvor Mitglied des Bundesverbandes nach § 212 in der bis zum 31. Dezember 2008
- weggefallen ist, hat einen Ausgleichsanspruch gegen die übrigen Landesverbände oder Krankenkassen
OLG Düsseldorf - I-18 W 79/09
Oberlandesgericht Düsseldorf vom 14.12.2009
- Inhalt
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- Sache selbst Erfolg. 2Die Beklagte rügt zu Recht, dass in dem angefochtenen Beschluss unter
- Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 ist gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und hat auch in der
- Kostenfestsetzungsverfahren nicht auswirkt mit der Folge, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine
- € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009
- Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr (VV zum RVG Nr. 3100) in Höhe von
BGH - II ZR 293/11
Bundesgerichtshof vom 02.07.2013
- Inhalt
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- eingeführt ist, das im Einklang mit den gesetzlichen und satzungsmäßigen Anforderungen steht und mit
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 293/11 Verkündet am: 2. Juli 2013 Stoll
- für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
- Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchführung
- Berufungsgericht gesehen, dass umstritten b) Die Revision rügt jedoch zu Recht die Ansicht des
§ 126 UmwG 1995
Inhalt des Spaltungs- und Übernahmevertrags
- Inhalt
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- Passivvermögens (Absatz 1 Nr. 9) anzuwenden. § 28 der Grundbuchordnung ist zu beachten. Im
- äß § 125 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 über die Zustimmung zum Spaltungs- und
- ;bernehmenden Rechtsträger vorgenommen gelten (Spaltungsstichtag); 7.die Rechte, welche die ü
- ;bernehmenden Rechtsträger einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte wie
- ;rechte gewähren, oder die für diese Personen vorgesehenen Maßnahmen; 8.jeden besonderen
Die Datenwoche im Datenschutz (KW16 2016)
Dr. Sebastian Kraska vom 24.04.2016
- Inhalt
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- Artikel ist Teil der Service-Reihe Datenschutz auf Webseiten in Zusammenarbeit mit Seitenstark
- Umgang mit der Privatheit im Internet. Es fehle bisher das Bewusstsein dafür, dass es sich um ein
- Entwicklungen im Datenschutz Tragen Sie sich einfach in unseren Newsletter ein und wir informieren Sie über aktuelle Entwicklungen im Datenschutzrecht.
- -Ausschuss für Big Data. Datenschutz allein reicht nicht aus. Als wohl einziges Schweizer Unternehmen
- -Themen dieser Woche (>>> Blick nach Schweden >>> Karlsruhe zerpflückt BKA-Gesetz >