Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.12.2009

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Oberlandesgericht Düsseldorf, I-18 W 79/09
Datum:
14.12.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Düsseldorf
Spruchkörper:
18. Senat für Zivilsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
I-18 W 79/09
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom
10.07.2009 - 15 O 462/08 - teilweise dahin abgeändert, dass von dem
Kläger 1.635 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 05.06.2009 an die Beklagte zu
erstatten sind.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 31.07.2009 gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 10.07.2009 ist gemäß §
104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg.
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Die Beklagte rügt zu Recht, dass in dem angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme
auf die Vorbemerkung 3 Abs. 4 des VV zum RVG die gemäß VV zum RVG Nr. 2300
entstandene 1,3-fache Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die 1,3-fache Verfahrensgebühr
(VV zum RVG Nr. 3100) in Höhe von 839,80 € angerechnet worden ist. Dies folgt aus
der – erst nach dem angefochtenen Beschluss ergangenen – Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 02.09.2009 - II ZB 35/07 – (MDR 2009, 1311f.), wonach durch
die am 06.08.2009 in Kraft getretene Regelung des § 15 a Abs. 2 RVG das RVG nicht
geändert, sondern lediglich rückwirkend klar gestellt worden ist, dass sich die
Anrechnungsvorschrift der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV zum RVG grundsätzlich nicht im
Verhältnis zu Dritten und damit insbesondere im Kostenfestsetzungsverfahren nicht
auswirkt mit der Folge, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Verfahrensgebühr,
von den in § 15 a Abs. 2 RVG geregelten Ausnahmen abgesehen, stets auch dann in
der geltend gemachten Höhe festgesetzt werden muss, wenn für den Bevollmächtigten
des Erstattungsberechtigten eine Geschäftsgebühr entstanden ist.
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Vorliegend ist deshalb die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit dem
Kostenfestsetzungsantrag vom 04.06.2009 angemeldete Verfahrensgebühr mit einem
Gebührensatz von 1,3 (= 839,80 €) nicht zu reduzieren. Die erstattungsfähigen Kosten
der Beklagten erhöhen sich somit um den in dem angefochtenen
Kostenfestsetzungsbeschluss abgesetzten Reduzierungsbetrag von 419,90 € auf
insgesamt 1.635,- €.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Wert des Beschwerdeverfahrens: 419,90 €
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