Urteil des LSG Bayern vom 20.02.2002

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Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 20.02.2002 (rechtskräftig)
Sozialgericht Landshut S 14 RJ 353/99 A
Bayerisches Landessozialgericht L 16 RJ 520/00
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 03.03.2000 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der Beiträge aus der deutschen Versicherung nach § 210 Abs.1 SGB VI.
Die am 1968 geborene Klägerin ist die Tochter des Versicherten P. R. , geboren am 1938, jugoslawischer
Staatsangehöriger, der seinen letzten Wohnsitz in Jugoslawien hatte. Der Versicherte ist verstorben am 29.11.1990.
Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 28.10.1998 bei der Beklagten als Tochter und Erbin die Erstattung der zur
deutschen Versicherung gezahlten Beiträge. Sie übersandte eine Geburts- und eine Sterbeurkunde, eine
Bescheinigung über den Aufenthalt in Jugoslawien sowie einen jugoslawischen Rentenbescheid, der auf die Namen P.
Vesna und Ivana lautet.
Die Beklagte lehnte den Antrag auf Beitragserstattung im Bescheid vom 07.01.1999 mit der Begründung ab,
Halbwaisen hätten nur dann einen Anspruch auf Beitragserstattung, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden
und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt sei. Da ein Bewilligungsbescheid über eine Hinterbliebenenrente vorgelegt
wurde, müsse zumindest unter Zu- sammenrechnung der zurückgelegten Zeiten in Jugoslawien und Deutschland die
allgemeine Wartezeit erfüllt sein. Die Beitragserstattung sei deshalb abzulehnen; der Bescheid enthielt den Zusatz "es
werde geprüft, ob Anspruch auf Waisenrente bestehe".
Im Bescheid vom 01.02.1999 stellte die Beklagte fest, dass Waisenrente nicht zustehe, da der Antrag erst im
November 1998 gestellt wurde. Deshalb sei der frühestmögliche Rentenbeginn der 01.01.1997; da die Waise aber
bereits am 17.08.1995 das 27. Lebensjahr vollendet habe, bestehe kein Anspruch.
Gegen den Bescheid vom 07.01.1999 erhob die Klägerin Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 15.02. 1999 zurückwies.
Mit der Klage vom 05.03.1999 verfolgte die Klägerin weiter die Beitragserstattung. Sie vertrat die Auffassung, als
Erbin ihres Vaters stehe ihr die Auszahlung zu, da in Deutschland keine 60 Kalendermonate einbezahlt wurden. Eine
Rente oder irgendeine Zahlung habe sie in Jugoslawien nie erhalten.
Die Beklagte übersandte mit Schriftsatz vom 26.03.1999 einen Versicherungsverlauf, aus dem sich Beitragszeiten
von Juli 1971 bis September 1975 für 51 Monate ergeben.
Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 03.03.2000, zugestellt am 19.06.2000, ab mit der Begründung, ein
Anspruch der Klägerin auf Beitragserstattung scheide aus, da sie einen Hinterbliebenen-Rentenbescheid vorgelegt
habe, so dass zumindest zusammen mit jugoslawischen Versicherungszeiten die allgemeine Wartezeit erfüllt sein
müsse. Die Klägerin legte gegen das Urteil mit Schreiben vom 04.09. 2000, eingegangen am 13.09.2000, Berufung
ein. Sie trug vor, in Jugoslawien keinerlei Rente nach dem Tod ihres Vaters erhalten zu haben. Sie habe, solange sie
zur Schule ging, nur Sozialhilfe bekommen. Auf Anfrage des Senats teilte der jugoslawische Versicherungsträger mit,
dass die Kinder des Versicherten Ivana und Vesna Familienrente erhalten haben. Die Rente sei aufgrund der
Rentenzeiten des Versicherten von 21 Jahren, 7 Monaten und 3 Tagen anerkannt worden. Die Klägerin wurde
daraufhin über die mangelnde Erfolgsaussicht der Berufung aufgeklärt. Sie beantragt sinngemäß, das Urteil des
Sozialgerichts Landshut vom 03.03.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 15.02.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Beiträge des Versicherten
zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer.
Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, erweist
sich jedoch als unbegründet.
Zu Recht haben die Beklagte und das Sozialgericht einen Anspruch der Klägerin auf Erstattung der vom Versicherten
gezahlten Beiträge zur deutschen Versicherung nach § 210 SGB VI abgelehnt, denn die Klägerin hat keinen Anspruch
auf Beitragserstattung.
Nach § 210 Abs.1 Ziffer 3 SGB VI werden Beiträge auf Antrag erstattet an Witwen, Witwer oder Waisen, wenn wegen
nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, an Halbwaisen aber nur,
wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen
zu.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle der Klägerin nicht vor. Sie ist zwar als Tochter des Versicherten dessen
Waise oder zumindest Halbwaise, da nicht bekannt ist, ob die Mutter noch lebt. Der Versicherte hat aber unter
Zusammenrechnung der deutschen und jugoslawischen Versicherungszeiten die allgemeine Wartezeit von 60
Kalendermonaten erfüllt (§ 50 Abs.1 SGB VI in Verbindung mit dem für Restjugoslawien weiter geltenden deutsch-
jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen vom 01.09. 1969, das gemäß Vereinbarung der Regierungen durch
Notenwechsel, Bekanntmachung vom 20.03.1997, BGBl.II 1997 S.961, bis zum Abschluss eines neuen
Sozialversicherungsabkommens mit Restjugoslawien weiter gilt). Der jugoslawische Versicherungsträger hat auf
Anfrage des Senats mitgeteilt, dass in Jugoslawien mehr als 21 Jahre Versicherungszeiten anerkannt sind und aus
diesen Zeiten für die Waisen Familienrente bezahlt wurde. Die Klägerin hat diese Leistung vom 29.11.1990 bis
18.04.1994 erhalten. Somit wurde die Vermutung der Beklagten bestätigt, dass in Jugoslawien Hinterbliebenenrente
bezahlt wurde und Versicherungszeiten vorhanden sind, so dass ein Anspruch auf Rente wegen Todes auch nach
deutschem Recht grundsätzlich besteht. Eine Auszahlung von Halbwaisenrente an die Klägerin scheitert allerdings,
wie die Beklagte in ihrem Bescheid vom 01.02.1999 richtig ausgeführt hat, daran, dass die Klägerin einen Antrag erst
1998 gestellt hat, zu diesem Zeitpunkt bereits aber das 27. Lebensjahr lange vollendet hatte und damit die
Altersgrenze für den Bezug der Halbwaisenrente überschritten war. Bei Antragstellung bestand somit kein Anspruch
mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.