Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1389 von 2512
OLG Köln - 16 Wx 100/96
Oberlandesgericht Köln vom 15.07.1996
- Inhalt
-
- Landgericht ist in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, daß
- Belastung mit den Kosten für die "Entwässerung" hat das Amtsgericht bereits zu Recht darauf hingewiesen
- Brunnenanlage" mit abgerechnet worden ist. Der Antragsteller ist auch bereits von der Verwalterin im
- Verteilung ist nur in dem ausdrücklich als "Ausnahme" bezeichneten Fall vorgesehen, daß es sich hier
- . Das Amtsgericht hat dabei zu Recht darauf hingewiesen, daß die genannten Fälle eine Zurechnung auf
LAG Hamm - 17 Sa 1151/09
Landesarbeitsgericht Hamm vom 07.01.2010
- Inhalt
-
- /82, NJW 84, 1118). 95b. Der Antrag ist im Zusammenhang mit der Klagebegründung dahingehend auszulegen
- . 7). 2. Die Klage ist unbegründet. 100101Zu Recht hat das erstinstanzliche Gericht den Anspruch des
- Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger in jedem Schuljahr vier bewegliche Ferientage zu gewähren. 3Dem
- ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in ihrer jeweils geltenden Fassung. Weiterhin ist
- vom 28.10.1964 i.d.F. vom 14.10.1971 (Bl. 247, 248 d.A.) ist in § 3 Abs. 5 geregelt, dass die
Insolvenzrechtsreform – Diskussionsentwurf
Mathias Rosenhahn vom 12.08.2010
- Inhalt
-
- genannten Debt-Equity-Swap. [...] Über die Änderung ihrer Rechte sollen die Anteilsinhaber künftig im
- Sanierungsmöglichkeiten im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens zulässig sein, in einem Insolvenzplan
- Unternehmensinsolvenzen im Grundsatz erhalten bleiben. Das Insolvenzplanverfahren mit seinen neuen
- notizen.duslaw.eu Artikel von Ulrich Wackerbarth auf blog.fernuni-hagen.de Artikel in der FAZ Artikel im
- fälligen Ansprüche beschränkt. Für die nicht fälligen Ansprüche reicht es aus, dass ein Finanzplan
VG Minden - 2 L 519/09
Verwaltungsgericht Minden vom 10.12.2009
- Inhalt
-
- Förderort ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat dazu im Bescheid vom 8.9.2009 zu Recht
- erster Linie nach den Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Nach der im Rahmen des Verfahrens des
- Förderschwerpunkt Lernen nicht angemessen gefördert werden könne, da dort in Klassenstärken mit bis zu 16
- X. mit dem Förderschwerpunkt "geistige Entwicklung", Frau F. , vom 26.5.2009 in eindeutiger Weise
- benötige, die ihn begleite und im Alltag mit unterstütze. 11Nach diesen Ausführungen, an denen zu
Betriebsprüfer führt Toiletten-Tagebuch(!) und möchte Renovierungsarbeiten für sein WC von Steuer absetzen
Thorsten Blaufelder vom 17.05.2013
- Inhalt
-
- seiner beruflichen Tätigkeit liege daher nicht in seinem Arbeitszimmer und erst recht nicht in der
- Toilettentagebuchs nachweist, wie häufig er während der Arbeitszeit seinem natürlichen Drang nachgekommen ist
- , entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 16.05.2013
- , bekanntgegebenen Urteil (AZ: 9 K 2096/12). Im Streitfall hatte ein beim Finanzamt tätiger Betriebsprüfer immer
- wieder auch mal von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus gearbeitet. Im Finanzamt selbst verfügte er
OLG Oldenburg - 1 U 85/95
Oberlandesgericht Oldenburg vom 26.10.1995
- Inhalt
-
- Nebenbetrieb im Sinne vo § 3 Abs. 1 Handwerksordnung nur anzunehmen ist, wenn eine Eigenständigkeit
- , Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 3 RdNr. 13 m.w.N.). Dabei lassen sich handwerkliche Tätigkeiten
- ist nur bei Eigenständigkeit anzunehmen Volltext: Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf
- Unterlassung der beanstandeten Werbung nach § 1 UWG. Die Beklagte handelt sittenwidrig im Sinne von
- die für sich genommenen wettbewerbsneutralen Vorschriften der Handwerksordnung im vorliegenden Fall
Betriebsprüfer führt Toiletten-Tagebuch(!) und möchte Renovierungsarbeiten für sein WC von Steuer absetzen
Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder vom 17.05.2013
- Inhalt
-
- seiner beruflichen Tätigkeit liege daher nicht in seinem Arbeitszimmer und erst recht nicht in der
- Toilettentagebuchs nachweist, wie häufig er während der Arbeitszeit seinem natürlichen Drang nachgekommen ist
- , entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Donnerstag, 16.05.2013
- , bekanntgegebenen Urteil (AZ: 9 K 2096/12). Im Streitfall hatte ein beim Finanzamt tätiger Betriebsprüfer immer
- wieder auch mal von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus gearbeitet. Im Finanzamt selbst verfügte er
FG Düsseldorf - 18 K 4366/03 E
Finanzgericht Düsseldorf vom 28.10.2005
- Inhalt
-
- in BFHE 204, 192, BStBl II 2004, 820 unter 3. ff und in BFH/NV 2004, 1083 unter 2 c und d). Im
- dem eigenen Grundstück "X-Straße 1" in "N-Stadt", das er zu 44 % betrieblich nutzte. Im Jahr 2000
- Kläger unter Auflage darstelle, dass der Kläger also zu Recht die Buchwerte fortgeführt habe und
- Ertragsanteil als Sonderausgaben steuerlich berücksichtigt. Im Zusammenhang mit dem Grundstücksverkauf im
- damals in Verbindung mit der Erbfolge nach dem Kaufmann "C" vollzogen. Das auf den Kläger übergegangene
VG Frankfurt (Main) - 10 G 940/94
Verwaltungsgericht Frankfurt am Main vom 11.03.1997
- Inhalt
-
- Gesetzes sind dem öffentlichen Recht nicht zuzuordnen. Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe enthält
- Zulassung wird von der Bewilligungsstelle nach § 50 II. WoBauG ausgesprochen und ist der Behörde gegenüber
- . 15 Ein Hefter Behördenakten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der Beratung gemacht worden. II
- . 16 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO einzustellen, soweit die
- Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. 17 Mit dem noch
LSG Niedersachsen-Bremen - 9 SB 137/01
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 13.03.2002
- Inhalt
-
- . Im Ergebnis zu Recht hat das SG die von dem Kläger vorgebrachten vielfältigen Schmerzbeschwerden
- dem Unfall sicher höher gewesen ist. Dieser Zustand gilt mit Rücksicht auf § 2 Abs. 1 SGB IX jedoch
- ist form- und fristgerecht eingelegt und insgesamt zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen
- GdB und begründete dies im wesentlichen mit den Folgen eines im Februar 1999 erlittenen
- Stellung zu nehmen. III. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide des
§ 1 TAppV
Ziele und Gliederung der tierärztlichen Ausbildung
- Inhalt
-
- übung im Sinne des § 1 der Bundes-Tierärzteordnung, zur Weiterbildung und zu stä
- an einer gleichgestellten Hochschule (Universität), in der die im Hinblick auf die spä
- der erforderlichen Bezüge zum innerstaatlichen und europäischen Recht vermittelt werden;2
- Fleischuntersuchung,e)75 Stunden im öffentlichen Veterinärwesen,f)700 Stunden in der kurativen tier
- berufliche Einstellungvermittelt werden, derer es bedarf, den tierärztlichen Beruf in seiner
OLG Frankfurt - 3 Ws 1152/10
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 08.12.2010
- Inhalt
-
- andere Beurteilung. 2Die Kammer ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Schreiben des Angeklagten
- ist ferner zu Recht davon ausgegangen, dass die Berufungsfrist versäumt wurde. Ausweislich der bei den
- vom 14.10.2010 als Berufung auszulegen ist. Das Amtsgericht ist nach § 231 II StPO verfahren. Gegen
- die Revision gegeben. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend § 235 StPO, die im
- an ihn zugestellt, so dass die einwöchige Frist (§ 314 II StPO) mit Ablauf des 17.09.2010
§ 3 WaStrÜbgVtr
- Inhalt
-
- die Überlassung der in diesen Werken ausgenutzten Wasserkräfte im Rahmen des bisherigen
- Wasserverbrauchs.2. Erworbene Rechte Dritter an Wasserkräften bleiben unberührt; die
- gewinnen sind, fallen ihm zu. Jedoch verbleiben die von den Ländern bereits erbauten oder im Bau
- begriffenen Kraftwerke im Eigentum der Länder. Das Reich verzichtet auf eine Vergütung für
- ördlichen Erlaubnis an das Land, so hat es hierbei sein Bewenden. Das Land verfügt sodann
Anlage II Kap II C III EinigVtr
Anlage II Kapitel II
Sachgebiet C - Öffentliche Sicherheit
Abschnitt III
- Inhalt
-
- Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft
- 30. b)§ 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:"Meldepflichtige Personen können sich
- : 1.Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO
- ) - vom 15. Juli 1965 (GBl. II Nr. 109 S. 761), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung
- über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981
BGH - XI ZR 6/04
Bundesgerichtshof vom 25.10.2005
- Inhalt
-
- in der Haustürgeschäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der vorgenannten
- § 2 Abs. 1 HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er wird in den
- ist. c) In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem
- 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8). 16Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon
- nach deutschem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwendig, in denen der