Urteil des OLG Oldenburg vom 26.10.1995

OLG Oldenburg: nebenbetrieb, handwerk, begriff, unterhaltung, einheit, inhaber, datum, werbung

Gericht:
OLG Oldenburg, 01. Zivilsenat
Typ, AZ:
Urteil, 1 U 85/95
Datum:
26.10.1995
Sachgebiet:
Normen:
UWG § 1, HANDWO § 3 ABS 1
Leitsatz:
Ein handwerklicher Nebenbetrieb ist nur bei Eigenständigkeit anzunehmen
Volltext:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Werbung nach § 1 UWG. Die
Beklagte handelt sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG, weil sie entgegen den Vorschriften der Handwerksordnung ein
Handwerk ausübt. Dadurch, daß sie keinen Handwerksmeister beschäftigt, verschafft sie sich einen
ungerechtfertigten Vorsprung gegenüber ihren rechtstreuen Mitbewerbern, denn sie erspart auf diese Weise die
höheren Personalkosten für einen derart qualifizierten Mitarbeiter. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint der Verstoß
gegen die für sich genommenen wettbewerbsneutralen Vorschriften der Handwerksordnung im vorliegenden Fall
sittenwidrig im Sinne von § 1 UWG.
Daß die Beklagte gegen Vorschriften der Handwerksordnung verstößt, ergibt sich bereits aus der Darstellung der
tatsächlichen Verhältnisse im Betrieb der Beklagten im Verhältnis zum Betrieb der GmbH durch den Inhaber der
Beklagten. Danach ist davon auszugehen, daß der Betrieb der GmbH und der Betrieb der Beklagten in Wirklichkeit
eine Einheit bilden, die nur zum Zwecke der Umgehung der Vorschriften der Handwerksordnung nach außen hin
rechtlich in zwei Betriebe aufgeteilt worden sind.
Bereits aus dem Begriff "Betrieb" ergibt sich, daß ein handwerksrechtlicher Nebenbetrieb im Sinne vo § 3 Abs. 1
Handwerksordnung nur anzunehmen ist, wenn eine Eigenständigkeit gewahrt ist, es sich also nicht nur um eine
unselbständige Filiale oder Abteilung eines Unternehmens handelt. Kriterium für diese Eigenständigkeit eines
Betriebes sind die fachlichen Leistungen, die sich bei Haupt- und Nebenbetrieb in einer Weise unterscheiden
müssen, daß die Unterhaltung verschiedener Betriebe aus wirtschaftlicher und technischer Sicht gerechtfertigt ist
(vgl. Musielak-Detterbeck, Das Recht des Handwerks, 3. Aufl., § 3 RdNr. 13 m.w.N.). Dabei lassen sich
handwerkliche Tätigkeiten, die ein und demselben Handwerk angehören, grundsätzlich nicht in einen Haupt- und
Nebenbetrieb aufspalten, (vgl. Musielak-Detterbeck, a.a.O.).