Urteil des VG Frankfurt (Main) vom 11.03.1997
VG Frankfurt: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, aufschiebende wirkung, wohnung, behörde, gemeinde, höchstbetrag, ausgleichsabgabe, vermieter, verfügung, anfechtungsklage
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Gericht:
VG Frankfurt 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 G 940/94(1)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Leitsatz
1. Bei der Heranziehung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Hessischen
Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) i.V.m.
dem (Bundes-) Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
(AFWoG) durch Bescheid handelt es sich um die "Anforderung einer öffentlichen
Abgabe" mit der Folge, daß die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs oder einer
Anfechtungsklage entfällt.
2. Die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe u. a. von Inhabern einer öffentlich
geförderten Genossenschaftswohnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn sie
dient ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der rechtlich zulässigen Abschöpfung von
Mietvorteilen, welche auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen
Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht korrespondieren.
3. Die Erhebung der Fehlbelegungsabgabe verstößt auch nicht gegen das vom
Antragsteller bezeichnete Miethöheregelungsgesetz, denn das Gesetz zur Regelung der
Miethöhe enthält keine die Abgabenerhebung regelnde Frage. Die Regelungsmaterien
des Gesetzes sind dem öffentlichen Recht nicht zuzuordnen. Das Gesetz zur Regelung
der Miethöhe enthält ausschließlich nicht öffentlich-rechtliche Mietpreisvorschriften.
4. Die positiven oder negativen Einflüsse eines veröffentlichten kommunalen
Mietspiegels sind auf die Durchsetzbarkeit privater Mieterhöhungsansprüche
beschränkt und verleihen ihm selbst keinerlei öffentlich-rechtlich regelnden Charakter.
Dies ist seine einzige ihm vom Gesetz beigelegte Funktion. Voraussetzung für die
Anwendung von § 6 Abs. 5 AFWoG ist, daß es sich um einen zugelassenen
"Finanzierungsbeitrag" handelt. Die Zulassung wird von der Bewilligungsstelle nach § 50
II. WoBauG ausgesprochen und ist der Behörde gegenüber nachzuweisen.
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend
für erledigt erklärt haben. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.670 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist vom 1.7.1993 bis zu seinem Auszug am 30.9.1995 Bewohner
einer Wohnung in der H str. 141 in F gewesen (Nutzungsberechtigter einer
Genossenschaftswohnung). Mit Bescheid vom 15.12.1993 zog ihn die Beklagte zur
Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Hessischen Gesetz zum Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (HessAFWoG) i. V. m. dem (Bundes-)
Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG)
heran, und zwar vom 1.7.1993 bis 30.6.1994 von 362 DM monatlich und ab
1.7.1994 monatlich 445 DM.
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Dagegen richtete sich der am 18.1.1994 erhobene Widerspruch, außerdem
beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung gem. § 80 Abs. 4
VwGO. Der Antragsteller rügt die Gleichsetzung seines Nutzungsentgelts mit der
Miete der Sozialwohnungen, dies sei nicht rechtens. Ferner müsse berücksichtigt
werden, daß er bereits Geldleistungen (8 Genossenschaftsanteile zu 300 DM =
2.400 DM) erbracht habe, die die Abgabe mindern müßten.
Im übrigen bestehe eine Leistungspflicht erst ab 1.10.1993, dies ergebe sich aus §
6 HessAFWoG. Die Wohnung liege darüberhinaus in einer schlechten Wohnlage,
weil ein vielbefahrener Verkehrsweg die Nutzung mindere; es sei daher von einem
niedrigeren Höchstbetrag (nach dem Mietspiegel) als 11,35 DM auszugehen.
Mit dem Antrag vom 24.3.1994 bei Gericht will der Antragsteller die Anordnung der
aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Abgabenbescheid vom
15.12.1993 erreichen. Zur Begründung seines Antrags führt der Antragsteller an,
der Bescheid sei fehlerhaft, weil die Abgabe einen Verstoß gegen
Wohnraumschutzgesetze wie das Miethöheregelungsgesetz darstelle.
Mieterhöhungen dürften danach lediglich unter gewissen Bedingungen erhoben
werden, die hier nicht erfüllt seien. Die Abgabenfestsetzung dürfe die
Wohnraumschutzgesetze nicht aushebeln. Zur weiteren Begründung verweist er
auf seine Widerspruchsbegründung vom 17.1.1994 und das Schreiben vom
21.2.1994. Bei den Geldzahlungen (Genossenschaftsanteile) des Antragsteller
handele es sich nicht um nach § 50 II. WoBauG verbotene Finanzierungsbeiträge –
wie die Beklagte meine –; dies ergebe sich aus § 9 Wohnungsbindungsgesetz. Der
Finanzierungsbeitrag hätte demnach von der Behörde berücksichtigt werden
müssen.
Mit Antrag vom 16.3.1994 begehrte der Antragsteller eine Neuberechnung der
Abgabe wegen veränderter Umstände, weil die Wohnungsbaugenossenschaft den
qm-Preis für die Nutzung um 3 DM erhöht habe (Mitteilung der Genossenschaft
vom 7.2.1994). Darauf änderte die Antragsgegnerin die Abgabe mit Bescheid vom
6.4.1994 ab 1.2.1994 auf 149 DM monatlich. Aufgrund dieser Neubescheidung
erklärten die Beteiligten die Hauptsache des am 24.3.1994 anhängig gemachten
Stopp-Antrages insoweit für erledigt als ab dem 1.2.1994 ein Betrag von mehr als
149 DM verlangt wurde.
Gleichwohl erhob der Antragsteller auch gegen den Bescheid vom 6.4.1994
Widerspruch und verwies zur Begründung auf das bisher vorgebrachte. Gleichzeitig
stellte er einen erneuten Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei der
Behörde, den diese mit Bescheid vom 10.3.1995 mangels neuer Anhaltspunkte
gegenüber der Entscheidung vom 10.3.1994 ablehnte.
Daraufhin stellt der Antragsteller mit Schriftsatz vom 20.3.1995 einen weiteren
Stopp-Antrag und will die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid vom 6.4.1994 erreichen.
Der Antragsteller beantragt,
"die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom
17.01.1994 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 15.12.1993
anzuordnen" und "die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des
Widerspruchs vom 15.4.1994 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom
6.4.1994 wieder herzustellen".
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag "zurückzuweisen".
Zur Begründung führt sie aus, die von dem Antragsteller bewohnte Wohnung sei
öffentlich gefördert worden, das AFWoG finde daher Anwendung.
Genossenschaftswohnungen seien öffentlich geförderten Wohnungen
gleichzusetzen. Zur Begründung beruft sich die Antragsgegnerin auf die
Ausführungen in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
17.8.1995 – 15 G 943/95. Der nach dem Mietspiegel ermittelte Höchstbetrag
11,35 DM überschreite den Höchstbetrag nach der Höchstbetragsverordnung von
13,20 DM nicht.
Das Gericht hat den mit Schriftsatz vom 24.3.1994 (10 G 940/94) und den mit
Schriftsatz vom 28.3.1995 gestellten Stopp-Antrag (10 G 902/95) unter der
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Schriftsatz vom 28.3.1995 gestellten Stopp-Antrag (10 G 902/95) unter der
Geschäftsnummer des erstgenannten Verfahrens zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden (Beschluß v. 19.4.1995).
Mit Schriftsatz vom 11.9.1995 teilt der Antragsteller mit, daß er die Wohnung nur
noch bis zum 30.9.1995 bewohne. Daraufhin erklärten die Beteiligten auch den Teil
des Rechtsstreits für erledigt, der sich auf die Heranziehung für die Zeit ab dem
1.10.1995 bezieht.
Ein Hefter Behördenakten hat vorgelegen und ist zum Gegenstand der Beratung
gemacht worden.
II.
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 S. 1 VwGO
einzustellen, soweit die Beteiligten es in der Hauptsache übereinstimmend für
erledigt erklärt haben.
Mit dem noch streitigen Teil seines Antrags will der Antragsteller die Anordnung
der aufschiebenden Wirkung seiner Widersprüche gegen die Abgabenbescheide
vom 15.12.1993 und 6.4.1994 erreichen (§§ 88 i. V. m. 122 VwGO), da eine
aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der
Anforderung einer öffentlichen Abgabe (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – wie sie die
Fehlbelegungsabgabe als Ausgleichsabgabe darstellt – entfällt (BayVGH 3.6.1991,
NVwZ-RR 1992, 320; HambOVG 23.4.1991 – Bs II 16/91 –, NVwZ-RR 1992, 318;
OVG Berlin 8.4.1986 – 2 S 65.86 –, NVwZ 1987, 61; OVG NW 3.9.1992 – 14 B
684/92 –, NVwZ-RR 1993, 269; OVG RP 21.5.1992 – 7 B 10444/92 –, NJW-RR 1992,
1426; VGH BW 2.4.1992 – 14 S 2369/91 –, HSGZ 1992, 442; VG Frankfurt am Main
14.6.1996 – 10 G 1397/94 –).
Soweit sich der Antrag gegen den Änderungsbescheid vom 6.4.1994 richtet (10 G
902/95) ist er unzulässig, weil dem Antragsteller ein Rechtsschutzinteresse fehlt.
Der Änderungsbescheid erschöpft sich in der Aufhebung eines Teils des
ursprünglichen Abgabebescheides vom 15.12.1993. Der Antragsteller ist hierdurch
nicht besonderen entlastet, so daß es an einer Beschwer fehlt. Das ergibt sich
auch aus dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Änderungsbescheid, zu
dessen Begründung er lediglich auf seinen bisherigen Vortrag verweist. Der
Antragsteller will offenbar erreichen, daß sich sein bisheriges
Widerspruchsvorbringen auch auf den (ab 1.2.1994) reduzierten Abgabebetrag von
149 DM monatlich erstreckt. Dafür ist es jedoch ausreichend, daß der Antragsteller
sein zuerst angebrachtes Stopp-Verfahren weiter verfolgt.
Der Antrag ist, soweit er sich gegen den nicht aufgehobenen Teil des
Abgabebescheides vom 15.12.1993 richtet, zulässig, insbes. hat die Behörde den
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgelehnt (§ 80 Abs. 6 VwGO). Er ist jedoch
nicht begründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 zweiter Halbsatz VwGO kann das Gericht im Falle des
Absatzes 2 Nr. 1 die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise
anordnen, wenn auf der Grundlage der im Eilverfahren gebotenen summarischen
Überprüfung und des danach möglichen Erkenntnisstandes ernstliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn der
Vollzug für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende
öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Das ist hier nicht der Fall.
Der angegriffene Bescheid leidet nicht an formellen Mängeln. Er ist insbes.
wirksam zugestellt worden. Der Bescheid ist auch materiell nicht zu beanstanden.
Die auf dem Hessischen Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im
Wohnungswesen vom 25.2.1992 (GVBl. I S. 87; HessAFWoG Fassung 1992; jetzt
HessAFWoG v. 5.6.1996, GVBl. I S. 262, in Kraft ab 1.7.1996) und dem Gesetz zum
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) vom 22.12.1981 i.
d. F. d. Bekanntmachung vom 19.8.1994 (BGBl. I S. 2180) beruhende Erhebung
einer Fehlbelegungsabgabe u. a. von Inhabern einer öffentlich geförderten
Genossenschaftswohnung begegnet keinen rechtlichen Bedenken, denn sie dient
ebenso wie bei Sozialmietwohnungen der rechtlich zulässigen Abschöpfung von
Mietvorteilen, welche auf einer nicht oder nicht mehr angemessenen staatlichen
Subvention beruhen und denen Ansprüche der Begünstigten nicht
korrespondieren (BVerwG 3.3.1989 – 8 C 98/85 –, Buchholz 401.71, AFWoG Nr. 3
und 9.10.1991 – 8 B 135/91 –, PersR 1992, 52). Die gegen die zuletzt zitierte
Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das
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Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 5.5.1992 – 2 BvR 39/92 – nicht zur
Entscheidung angenommen. Die Erhebung der Abgabe verstößt auch nicht gegen
das vom Antragsteller bezeichnete Miethöheregelungsgesetz, denn das Gesetz
Zur Regelung der Miethöhe v. 18.12.1974 (BGBl. I S. 3603, zuletzt geänd, durch
Gesetz v. 15.12.1995, BGBl. I S. 1722) enthält keine die Abgabenerhebung
regelnde Frage, die Regelungsmaterien des Gesetzes sind dem öffentlichen Recht
nicht zuzuordnen. Das Gesetz zur Regelung der Miethöhe enthält ausschließlich
nicht öffentlich-rechtliche Mietpreisvorschriften. Es regelt in Ergänzung des
privaten Mietrechts die zivilrechtliche Befugnis des Vermieters zur Mieterhöhung.
Einen Bezug zur öffentlichen Verwaltung haben allenfalls die Vorschriften über die
Aufstellung und Veröffentlichung des sog. Mietspiegels (§ 2 Abs. 5 Satz 1 und 5
MHG). Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MHG kann der
Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens insbes. Bezug
nehmen auf eine Übersicht über die üblichen Entgelte, die in der Gemeinde oder in
einer vergleichbaren Gemeinde für nicht preisgebundenen Wohnraum
vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den letzten
vier Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 4 MHG abgesehen, geändert
worden sind, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern
der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist
(Mietspiegel). Die in Richtung auf die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete
an einen kommunalen Mietspiegel zu stellenden Anforderungen ergeben sich
jedoch allein aus dessen zivilrechtlicher Zweckbestimmung und Funktion. Die
ortsübliche Vergleichsmiete ist ausschließlich für das Rechtsverhältnis zwischen
Vermieter und Mieter von Bedeutung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 MHG). Bei der
Wahrnehmung der der öffentlichen Verwaltung zugewiesenen Aufgabe der
Aufstellung und Veröffentlichung des örtlichen Mietspiegels durch die Gemeinde (§
2 Abs. 5 Satz 1 und 5 MHG) handelt es sich lediglich um eine schlicht-verwaltende
Tätigkeit ohne bindende Außenwirkung. Die positiven oder negativen Einflüsse
eines kommunalen Mietspiegels sind auf die Durchsetzbarkeit privater
Mieterhöhungsansprüche beschränkt und verleihen ihm selbst keinerlei öffentlich-
rechtlich regelnden Charakter (§ 2 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 MHG). Dies ist seine
einzige ihm vom Gesetz beigelegte Funktion (BVerwG 26.1.1996 – 8 C 19/94 –,
ZAP EN-Nr. 144/96). Eine andere Funktion kommt weder den Vorschriften über
den Mietspiegel noch den übrigen Regelungen des Gesetzes zu. Sie beschränken
die Behörden weder bei der Festsetzung noch bei der Erhebung der
Fehlbelegungsabgabe.
Ob die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Beschränkung der
Ausgleichzahlung unter Zugrundelegung des F er Mietspiegels zu Recht von einem
maßgeblichen Höchstbetrag von 11,35 DM pro qm ausgehen durfte, kann im
vorliegenden Eilverfahren nicht überprüft werden, weil hierzu Beweis über die
Einstufung der Wohnung bezüglich der geltend gemachten minderen Wohnlage
durch ein Sachverständigengutachten einzuholen wäre. Eine Beweisaufnahme
verbietet sich aber im Eilverfahren, sie würde darüberhinaus auch zu einer
faktischen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen.
Auch die vom Antragsteller gerügte Festsetzung des Beginns der Leistungspflicht
auf den 1.7.1993 begegnet keinen Bedenken. § 6 HessAFWoG enthält entgegen
dem Vortrag des Antragstellers keinen Hinweis darauf, daß die Vorschrift in
seinem Fall gebiete, die Leistungspflicht erst ab 1.10.1993 beginnen zu lassen.
Nach § 6 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 S. 1 des 1993 geltenden HessAFWoG beginnt
die Leistungspflicht mit dem Leistungszeitraum am 1. Juli 1993. Wird der
Leistungsbescheid später erlassen (hier: 15.12.1993), so ist die Ausgleichszahlung
rückwirkend bis zum Beginn des Leistungszeitraums, höchstens bis zum ersten
Tag des sechsten Kalendermonats vor dem Monat der Erteilung des
Leistungsbescheides festzusetzen. Die Behörde ist demnach berechtigt gewesen,
den Beginn des Leistungszeitraum auf den 1.7.1993 festzusetzen.
Soweit der Antragsteller die Nichtanrechnung von Geldleistungen (der von ihm
eingezahlten Genossenschaftsanteile von 2.400 DM) beanstandet, die nach
Anwendung des § 6 Abs. 5 S. 1 des AFWoG zu einer Hinzurechnung von 6,5 %
dieses Betrages auf das tatsächlich gezahlte oder das preisrechtlich zulässige
jährliche Entgelt führen würde, ist bereits zweifelhaft, ob die Vorschrift des § 6
(Bundes-) AFWoG angesichts § 16 Abs. 1 S. 1 (Bundes-) AFWoG noch anwendbar
ist, nachdem des Land bereits 1992 und nachfolgend 1996 eigene gesetzliche
Vorschriften "an deren Stelle" erlassen hat. Eine derartige Vorschrift ist § 8
HessAFWoG, der ausdrücklich auf § 6 (Bundes-) AFWoG Bezug nimmt. Das kann
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HessAFWoG, der ausdrücklich auf § 6 (Bundes-) AFWoG Bezug nimmt. Das kann
hier jedoch dahinstehen, das Argument des Antragstellers ist deshalb nicht
durchschlagend, weil er die Voraussetzung für die Anwendung von § 6 Abs. 5
AFWoG nicht glaubhaft gemacht hat.
Für die Anwendung der Vorschrift ist Voraussetzung, daß es sich um einen
zugelassenen Finanzierungsbeitrag handelt. Die Zulassung wird von der
Bewilligungsstelle nach § 50 II. WoBauG ausgesprochen und ist der
Antragsgegnerin gegenüber nachzuweisen. Ausweislich der Behördenakten ist eine
derartige Zulassung von dem Antragsteller nicht vorgelegt worden, sie ist auch im
gerichtlichen Verfahren nicht nachgereicht worden.
Nach alledem ist der Ausgang des Widerspruchsverfahrens bzw. eines
gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zumindest offen, so daß es einer
Interessenabwägung zwischen den besonderen öffentlichen Vollzugsinteressen
und den geltend gemachten privaten Interessen des Antragsstellers bedarf. Diese
fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus, weil sich die Mehrzahl seiner gegen den
Bestand der Verfügung gerichteten Argumente als nicht durchschlagend erwiesen
hat und der "offene Rest" (Berücksichtigung des Genossenschaftsbeitrags)
"lediglich" zu einer Verminderung des jährlichen Entgelts von 6,5 % (= 156 DM
jährlich = 13 DM monatlich) führen würde. Gemessen am Familieneinkommen des
Antragstellers ist dieser Betrag derart gering, daß die privaten Interessen von
einem Vollzug bis zum Erlaß des Widerspruchsbescheides verschont zu bleiben,
hinter den öffentlichen Interessen an einer effizienten und sparsam
wirtschaftenden Verwaltung zurücktreten müssen, eine unbillige Härte (§ 80 Abs. 4
S. 3 VwGO) also nicht vorliegt.
Der Antragsteller hat als unterliegender Beteiligter die Verfahrenskosten zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO), auch hinsichtlich des erledigt erklärten Teils hätte der Antrag
keinen Erfolg gehabt, weil die maßgebenden Umstände nach Erlaß des Bescheides
eingetreten sind, und die Ursache für die Erledigung nicht in Sphäre der
Antragsgegnerin liegt (§ 161 Abs. 2 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 1, 13 Abs. 2, 20 Abs. 3 GKG,
wobei wegen der Vorläufigkeit der begehrten Regelung von der Hälfte des
Streitwertes im Hauptsacheverfahren (Jahresbetrag der Fehlbelegungsabgabe von
445 DM monatlich) ausgegangen worden ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.