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KG Berlin - 27 U 22/06
Kammergericht vom 29.11.2005
- Inhalt
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- geeignet ist, den Anlageinteressenten - wie im vorliegenden Fall - in erheblichem Maße über das
- ist, dessen Ersatz er zu Recht begehrt. 35 Die von dem Kläger geltend gemachte Zinsforderung ist
- ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- diese Verbindlichkeiten etwaige dem Kläger im Zusammenhang mit seinem Beitritt für die
- Steuervorteile in Höhe von 36.095,44 EUR entstanden. 6Am 1. Januar 2008 ist gemäß Beschluss des
(XXXX) NordSFischZProk
- Inhalt
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- bis zu 200 Seemeilen, gemessen von der Basislinie, und übt in dieser Zone hoheitliche Rechte zum
- Deutschland wird ihre Rechte in ihrer Fischereizone in der Nordsee im Rahmen der gemeinsamen
- Abstimmung mit ihren EG-Partnern die zu erlassenden Regelungen über die Rechte und Pflichten in
- abgestimmte Maßnahme die Fischereigrenzen vor ihren Küsten in der Nordsee und im Nordatlantik ab 1
- Fischbestände in diesen Gewässern durch Fischer aus Drittländern im Wege der
§ 26 LAP-gDVerfSchV
Praxisaufstieg
- Inhalt
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- Praxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes teilnehmen. Die
- Verfassungsrecht, Recht der Europäischen Union,2.Verwaltungsrecht,3.Recht des öffentlichen Dienstes
- "mangelhaft" erreicht, ist dieser zu wiederholen. Wird in mehr als einem Leistungsnachweis die Note
- (1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes im Verfassungsschutz des Bundes k
- Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch
BGH - III ZB 56/05
Bundesgerichtshof vom 28.07.2005
- Inhalt
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- der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (BGH aaO
- Rechtsbeschwerde der Klägerin. II. 1.Die Rechtsbeschwerde ist von Gesetzes wegen statthaft (§ 522
- Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist auch im übrigen zulässig. Zwar bindet die
- vertreten lassen müssen (§ 78 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Berufung ist im vorliegenden Fall daher nur
- Auffassung ist jedoch hier nach den Umständen davon auszugehen, daß Rechtsanwalt S. nicht im eigenen Namen
LSG Berlin-Brandenburg - L 8 R 105/08
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 29.06.2009
- Inhalt
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- nach dem am 1. Juni 2005 geltenden Recht ergebende Summe der Entgeltpunkte mit 37,8044 ermittelte
- zugelassen. Gründe: I. Streitig ist die Höhe des Rechts auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin ist
- Rechts und des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen
- vom 20. April 2007, BGBl. I S. 554), ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr zu entscheiden
- 2 SGB VI in der hier vorgenommenen Auslegung nicht als verfassungswidrig an. Zwar ist der
LSG Bayern - L 1 R 504/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 30.08.2006
- Inhalt
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- -orthopädischem Gebiet leidet er unter Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, diffusen Schmerzen im
- Kraftfahrzeugs verbunden sind, sind nicht mehr möglich. Der Kläger ist aber im Übrigen in der Lage
- der Kläger mit seinem Klagebegehren auch im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist. Gründe, die
- bis mittelschweres Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Funktionsdefizit bei Lumboischialgie rechts ohne
- leichte und fallweise auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, in
VG Minden - 7 K 185/06
Verwaltungsgericht Minden vom 08.03.2007
- Inhalt
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- . vorgesehene Arbeitgeberanfragen nicht in Einklang mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu
- Änderungen des § 7 LuftSiG führten sog. Nachberichtspflichten ein, die mit dem Recht auf
- Luftfahrerscheins - mit den Eintragungen für Motorsegler - ist in der durch den Widerspruchsbescheid
- Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse
- der Beklagten vom 29.09.2005 ist in seiner durch den Widerspruchsbescheid vom 13.01.2006 gewonnenen
§ 8 EUZBBG 2013
Stellungnahmen des Bundestages
- Inhalt
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- Daseinsvorsorge Stellung nimmt. Das Recht der Bundesregierung, in Kenntnis der Stellungnahme des Bundestages
- durchsetzbar ist. Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag in einem gesonderten Bericht unverz
- Entscheidung bemüht sich die Bundesregierung, Einvernehmen mit dem Bundestag herzustellen. Dies gilt auch
- geeigneten Zeitpunkt zu bestimmen, und teilt mit, bis zu welchem Zeitpunkt auf Grund des
- ;ber die Berücksichtigung der Stellungnahme in den Verhandlungen.(3) Der Bundestag kann seine
BPatG - 27 W (pat) 150/00
Bundespatentgericht vom 21.08.2001
- Inhalt
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- Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs 1 MarkenG), hat in der Sache aber keinen
- "; BPatG GRUR 2001, 511, 512 – "Energie mit Esprit"), da in solchen Fällen die angesprochenen
- , ob die Gesamtaussage in beiden Fällen streng sprachregelgerecht gebildet ist. Denn maßgeblich ist
- und in (englischen) Songtexten, die in weitem Maße Slang übernehmen, ist es durchaus üblich
- " einzusetzen ist, von der konkreten Sprechsituation abhängig ist. In bezug auf die beanspruchten Waren
§ 50a StBerG
Kapitalbindung
- Inhalt
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- ;nkter Haftung oder Kommanditisten zusteht und6.im Gesellschaftsvertrag bestimmt ist, daß zur Aus
- Berufsangehörige im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, wenn sie ausschließlich der Altersversorgung in der
- von Absatz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als
- (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß 1.die Gesellschafter ausschlie
§ 10 ErbStG 1974
Steuerpflichtiger Erwerb
- Inhalt
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- ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt
- ergibt.(3) Die infolge des Anfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und
- Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung
- befreiten Vermögensgegenständen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, sind nur mit dem Betrag
- entspricht. Schulden und Lasten, die mit nach § 13d befreitem Vermögen in wirtschaftlichem
VG Karlsruhe - 5 K 2075/05
Verwaltungsgericht Karlsruhe vom 14.11.2006
- Inhalt
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- 22.08.2005 hebt zu Recht hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Ausreise ab und ist nicht
- unmöglich ist und mit dem Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist
- Ausweises ist es, dem Flüchtling grenzüberschreitendes Reisen mit anschließender Rückkehr in das Land zu
- mit dem Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu Recht und ermessensfehlerfrei
- ., § 11 Rnr. 11). 26 Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist hier zu Recht von einem die
OLG Celle - 3 U 200/03
Oberlandesgericht Celle vom 11.02.2004
- Inhalt
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- Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig; sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg
- Dritter ohne Widerrufsvorbehalt, in dem geregelt ist, dass im Todesfall des Klägers die
- : Bürgerliches Recht Normen: BGB §§ 808 Leitsatz: Bei Einrichtung eines Sparbuchs auf fremden Namen bestimmt
- ####### sowie der Richter am Oberlandesgericht ####### und ####### für Recht erkannt: Die Berufung
- deshalb zu Recht ausgezahlt, weil die Streithelferin das Sparbuch vorgelegt habe und die Beklagte
OLG Brandenburg - 3 U 183/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 12.11.2008
- Inhalt
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- vorsorglichen Bestreitens der Klägerin - eines Beweisantritts fehlt, ist das Landgericht mit Recht
- Hallen bzw. Gebäudeteile mit Recht verneint. 53 Hinsichtlich der Halle 13, in der die Beklagte
- unverständlich und verteidigt das angefochtene Urteil. Mit Recht habe das Landgericht den Vortrag zu den
- hat das Landgericht über die erstinstanzlich erteilten Hinweise hinaus mit Recht nicht zum Anlass
- Auslassungen ist Tabelle 3 aufgebaut, in der sich zusätzlich drei Spalten mit den Bezeichnungen „gehandelt
BGH - XI ZR 12/09
Bundesgerichtshof vom 26.01.2010
- Inhalt
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- . Matthias für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in
- selbstschuldnerischen 1Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch. Mit Verträgen vom 30. September 1992 und 23
- Hauptforderung. 4Die zuletzt auf Zahlung von 697.481,42 € nebst Zinsen gerichtete Klage ist in beiden
- davon auszugehen, dass die im Februar 2002 begonnenen Verhandlungen der Klägerin mit der
- Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei