Urteil des VG Karlsruhe vom 14.11.2006

VG Karlsruhe: ausweisung, ausreise, handel mit betäubungsmitteln, befristung, abschiebung, genfer flüchtlingskonvention, aufenthaltserlaubnis, ausstellung, straftat, behörde

VG Karlsruhe Urteil vom 14.11.2006, 5 K 2075/05
Fristbeginn für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung eines Ausländers.
Leitsätze
Der Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist beginnt nach § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG grundsätzlich auch dann
mit der Ausreise des Ausländers, wenn dieser weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.11.2004 -
13 S 778/02 -).
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
1
Der Kläger begehrt die nachträgliche Befristung der Wirkungen seiner Ausweisung.
2
Der Kläger, ein am ... in M. geborener lediger iranischer Staatsangehöriger ohne Familienangehörige, reiste erstmals im Jahr 1994 in das
Bundesgebiet ein. Sein Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter blieb erfolglos. Aufgrund seines Asylfolgeantrags stellte das Bundesamt für
die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.03.1997 fest, dass die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 1
AufenthG) hinsichtlich des Iran vorliegen. Am 03.07.1997 wurde dem Kläger eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des
Amtsgerichts Heidelberg vom 17.07.2001 - ... - wurde der Kläger wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Kläger hatte in der Nacht vom 2. zum 3.11.2000 in seiner
Wohnung einen mit 4,4 kg Opium präparierten Koffer einer Mittäterin übergeben, die er zuvor dafür gewonnen hatte, das Rauschgift auf dem
Luftwege nach Norwegen zu transportieren, um es dort gewinnbringend weiter zu vermarkten. Auf dem Flughafengelände in Oslo wurde das
Rauschgift von einem Spürhund entdeckt. Mit mittlerweile bestandskräftiger Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom
29.01.2002 wurde der Kläger nach §§ 47 Abs.1 Nr.1, 48 Abs.1 Satz 1 Nr.5, 47 Abs.3 Satz 1 AuslG aus spezial- und generalpräventiven Gründen
ausgewiesen. Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 09.12.2003 - ... - abgewiesen,
das Berufungsverfahren nach Zurücknahme der Berufung durch den Kläger am 05.07.2004 durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg eingestellt (...).
3
Am 01.07.2004 beantragte der Kläger, die Wirkungen der Ausweisung auf ein Jahr zu befristen. Der Kläger ließ vortragen, dass er noch aus der
Haft heraus eine Therapie begonnen habe. Mit Beschluss des Landgerichts Mannheim - Strafvollstreckungskammer -vom ... sei die Vollstreckung
der Restfreiheitsstrafe nach Verbüßung von etwas mehr als 2/3 der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Vom 08.10.2002 bis zum
08.03.2003 habe er sich in der Fachklinik S. zur stationären Therapie befunden. Die angestrebten Behandlungsziele seien weitgehend erreicht
worden. Die therapeutische Maßnahme sei positiv abgeschlossen worden. Im Anschluss daran habe er sich in der Nachsorgewohngemeinschaft
in der R.-Straße in K. befunden. Danach habe er in der H.-Straße in K. gewohnt. Im Juli 2003 habe er eine berufliche Abschlussprüfung im
Bereich Industriemechaniker/Produktionstechnik abgelegt. Er sei seither unbefristet bei der ... berufstätig. Drogenkonsum liege nicht mehr vor,
was durch die Ergebnisse von mehreren Drogenscreenings belegt sei. Die bisherige Entwicklung nach der Haftentlassung mache deutlich, dass
er sein Leben wieder im Griff habe. Er brauche deshalb eine aufenthaltsrechtliche Perspektive. Bislang erhalte er nur befristete Duldungen. Mit
Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 19.10.2004 (Geschäftsnummer ...) wurde die durch Beschluss des Landgerichts Mannheim -
Strafvollstreckungskammer - vom 23.09.2004 zur Bewährung ausgesetzte Reststrafe gem. § 56 g Abs. 1 StGB erlassen, da die Bewährungszeit
des Klägers abgelaufen gewesen ist und keine Umstände bekannt geworden sind, die den Widerruf der Aussetzung des Strafrestes nach § 56 f
StGB erfordern würden. Mit Schreiben vom 13.12.2004 teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger mit, dass beabsichtigt sei, auf
seinen Antrag die Wirkungen der Ausweisung auf 4 Jahre und 4 Monate nach Ausreise aus dem Bundesgebiet zu befristen. Es bestehe nach wie
vor in seinem Fall Wiederholungsgefahr. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei noch nicht erfüllt. Mit weiterem Schreiben vom
09.06.2005 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe darauf hin, dass die Wirkung der Ausweisung trotz Vorliegens von
Abschiebungshindernissen erst ab der Ausreise zu befristen sei. Es gebe keinen Anspruch auf Befristung ohne Ausreise. Es wurde weiter auf die
Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 15.11.2004 - 13 S 778/02 - sowie die Bestimmung des § 25 Abs. 5 AufenthG hingewiesen.
4
Mit Verfügung vom 22.08.2005 befristete das Regierungspräsidium Karlsruhe die Sperrwirkung der Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf
drei Jahre und neun Monate nach Ausreise. Die Befristung der Sperrwirkung der Ausweisung wird danach nur dann wirksam, wenn die unter Ziff.
III genannten aufschiebenden Bedingungen, darunter insbesondere die Vorlage eines Nachweises über die erfolgte Ausreise, rechtzeitig erfüllt
werden. Das Regierungspräsidium Karlsruhe sah nach der Begründung unter Annahme eines Regelfalls zwar den spezialpräventiven
Ausweisungszweck als mittlerweile erfüllt, den generalpräventiven Ausweisungszweck jedoch als noch nicht erreicht an. Wegen der weiteren
Begründung der Verfügung wird auf den Inhalt der Akten des Regierungspräsidiums Karlsruhe verwiesen. Der Bescheid wurde dem Kläger am
25.08.2005 zugestellt.
5
Hiergegen hat der Kläger am 16.09.2005 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Zur Begründung ließ er auf die Schriftsätze seiner
Prozessbevollmächtigten im Verwaltungsverfahren vom 01.07.2004, 15.07.2004, 09.08.2004, 24.11.2004 und 01.07.2005 Bezug nehmen. Auf
den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz vom 14.11.2006 nebst Anlagen wird verwiesen.
6
Er beantragt,
7
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu verpflichten, die
Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne dass der Kläger die BRD verlässt, zu
befristen,
8
hilfsweise: den Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über seinen
Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
9
Das beklagte Land beantragt,
10 die Klage abzuweisen.
11 Zur Begründung wird auf die angegriffene Befristungsverfügung sowie auf den Schriftsatz vom 09.06.2005 Bezug genommen. Die Wirkungen der
Ausweisung seien trotz Vorliegens von Abschiebungshindernissen erst ab der Ausreise zu befristen. Zu Gunsten des Klägers sei von der
Erfüllung des spezialpräventiven Ausweisungszwecks ausgegangen worden und insofern der persönlichen Entwicklung des Klägers Rechnung
getragen worden. Der generalpräventive Ausweisungszweck sei jedoch noch nicht erreicht, da sich der Kläger aktiv am illegalen
Rauschgifthandel beteiligt habe.
12 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die einschlägigen Akten des
Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band Verfahrens- und 1 Band Ausländerakten) sowie die Akten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe ... sowie
die Gerichtsakten, die sämtlich der Kammer vorlagen, verwiesen.
Entscheidungsgründe
13 Die Klage ist zulässig.
14 Die Entbehrlichkeit der Durchführung eines Vorverfahrens ergibt sich aus § 68 Abs.1 Satz 2 1. Alt. VwGO i. V. m. § 6a AGVwGO. Bedenken an der
Zulässigkeit des hilfsweise gestellten Antrags bestehen nicht unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses, wenngleich der Kläger nach
seiner Darstellung weder ausreisen noch abgeschoben werden kann. Denn es nicht auszuschließen, dass der Kläger einen Vorteil aus einer
kürzeren Befristung ziehen kann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse - etwa mit Blick auf die Erreichung des generalpräventiven Zweckes
der Ausweisung - ändern und er doch noch seiner Ausreisepflicht nachkommen oder abgeschoben werden kann.
15 Die Klage ist jedoch mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
16 Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger
hat keinen Anspruch, dass der Beklagte die Ausweisungsverfügung vom 29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate ab deren Erlass und ohne
dass der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlässt, befristet (1.). Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über
seinen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entscheidet (2.).
17 (1.) Der Bescheid des Beklagten vom 22.08.2005 hebt zu Recht hinsichtlich des Beginns des Fristlaufs auf die Ausreise ab und ist nicht deshalb
rechtswidrig.
18 Nach der Bestimmung des § 11 Abs.1 Satz 1 des seit 01.01.2005 in Kraft getretenen Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), die an die Stelle des bis
zum 31.12.2004 gültigen nahezu gleich lautenden § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG getreten ist, darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben
oder abgeschoben worden ist, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ihm wird nach Satz 2 auch bei Vorliegen der
Voraussetzungen eines Anspruchs nach diesem Gesetz kein Aufenthaltstitel erteilt. Die in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Wirkungen werden
nach Satz 3 auf Antrag in der Regel befristet. Die Frist beginnt mit der Ausreise (Satz 4). Eine Befristung erfolgt nicht, wenn ein Ausländer wegen
eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder auf Grund einer
Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde (Satz 5). Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall
Ausnahmen von Satz 5 zulassen (Satz 6).
19 Dem Begehren des Klägers steht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG entgegen. Mit dem in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG enthaltenen Einreise- und
Aufenthaltsverbot nebst gesetzlicher Sperrwirkung soll der Zweck der Abschiebung und Ausweisung, den Ausländer vom Bundesgebiet
weiterhin fernzuhalten, besser verwirklicht werden (vgl. BT-Drs. 1176321, S. 57, zu § 8 Abs.2 AuslG 1990; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht,
August 2006, § 11 Rnr. 5). Der Sinn des § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG besteht darin zu verhindern, dass eine bestandskräftige
Ausweisungsverfügung im Ergebnis wirkungslos wird, indem der Ausländer schon vor der Ausreise einen neuen Aufenthaltstitel erhält. Daher
sieht § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG ausdrücklich vor, dass die Frist erst mit der Ausreise zu laufen beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der
ausgewiesene Ausländer weder freiwillig ausreisen noch abgeschoben werden kann. Der Wortlaut des Gesetzes unterscheidet nicht nach
solchen Kriterien. Es führt deshalb nicht zu unerträglichen und vom Gesetzgeber nicht bedachten Folgen, wenn nach geltendem Recht der Lauf
der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG gesetzten Frist nicht vor der Ausreise des Ausländers
beginnen kann, da es § 25 Abs. 5 AufenthG ermöglicht, einem vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs.1 AufenthG
eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unverschuldet unmöglich ist und mit dem
Wegfall der Abschiebungshindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist (Hailbronner, Ausländerrecht, August 2006, § 11 Rnr. 30). Die seit
01.01.2005 gültigen Regelungen des § 11 Abs.1 Sätze 1 bis 4 AufenthG sind im Wesentlichen identisch mit den Bestimmungen des § 8 Abs.2
Sätze 1 bis 4 AuslG, die bis zum 31.12.2004 in Kraft waren. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat zu der Vorgängervorschrift in § 8
Abs.2 Satz 4 AuslG mit Urteil vom 15.11.2004 (- 13 S 778/02 -, InfAuslR 2005, 52) ausgeführt, dass nach dem differenzierten Regelungssystem
des deutschen Ausländerrechts auch in den Fällen, in denen weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des Ausländers in Betracht
kommt, keine Notwendigkeit für eine einschränkende Auslegung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG dahingehend besteht, dass die
Befristungswirkungen ohne Anknüpfung an eine vorherige Ausreise einzutreten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat
unter Darstellung der Entstehungsgeschichte des § 8 Abs.1 AuslG eingehend begründet, dass insoweit keine im Wege der einschränkenden
Auslegung zu korrigierende Regelungslücke besteht. Dort heißt es:
20 „Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die Fälle, in denen sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise
des ausgewiesenen Ausländers nicht möglich sind, bei der Formulierung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG nicht bedacht hat und mithin insoweit eine
Regelungslücke besteht. Dagegen spricht bereits die Entstehungsgeschichte des § 8 Abs. 2 AuslG ; denn im ursprünglichen Gesetzentwurf der
Bundesregierung war noch vorgesehen, dass die Wirkungen der Ausweisung und Abschiebung ausnahmslos erst nach der Ausreise des
Ausländers befristet werden sollten (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 7). Die Notwendigkeit, nach einer
Ausweisungsverfügung das Land zu verlassen, war ein wichtiger Bestandteil der Neuregelung. Mit ihr sollte die bisweilen geübte Praxis
beendet werden, in die Frist die Zeit eines meist illegalen Verbleibens im Bundesgebiet einzurechnen oder die Frist auf Null festzusetzen und so
eine Ausreise zu erübrigen (so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 8 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs, BT-Drs. 11/6321 S. 57). Auf Anregung
des Bundesrats wurde der spätere § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG - abweichend vom Regierungsentwurf -schließlich jedoch so gefasst, dass die
Sperrwirkung der Ausweisung und Abschiebung schon vor der Ausreise befristet werden können (vgl. BT-Drs. 11/654 S. 2 und S. 10). An der
normativen Fixierung des Fristbeginns, nämlich dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung, wurde jedoch festgehalten. Hieraus ergibt sich, dass
es der uneingeschränkte Wille des Gesetzgebers war, den Lauf der für den Wegfall der Sperrwirkung der Ausweisung gesetzten Frist
ausnahmslos erst mit der Ausreise bzw. Abschiebung des Ausländers beginnen zu lassen. Dieser Wille hat auch im Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz
4 AuslG eindeutig seinen Niederschlag gefunden, der - verglichen mit dem Gesetzesentwurf (= § 8 Abs. 2 Satz 3) -unverändert geblieben ist.
Von einer Regelungslücke im oben beschriebenen Sinne kann daher keine Rede sein.“
21 Auch das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 4 AuslG auf solche Fälle nicht in Frage gestellt, in denen - wie wohl
hier - weder eine Abschiebung noch eine freiwillige Ausreise des ausgewiesenen Ausländers möglich ist (vgl. etwa Beschluss vom 17.1.1996 - 1
B 3.96 -, InfAuslR 1996, 137). Auch in seinem späteren Beschluss vom 31.08.2004 - 1 C 25.03 - BVerwGE 121, 356 hat das
Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die ab 01.01.2005 sogar unter erleichterten Voraussetzungen mögliche Erteilung einer
Aufenthaltserlaubnis (gemeint ist die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG) keine Bedenken geäußert. In dem Urteil vom 27.06.2006 -
1 C 14.05 - weist das Bundesverwaltungsgericht im Zusammenhang damit, dass sich einer Ausreise entgegenstehende Hindernisse aus inlands-
und zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben können, auf den eigenständigen Anwendungsbereich für § 25 Abs.5 AufenthG gerade
zugunsten von Ausländern hin, wenn ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht.
22 Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat in seinem Urteil vom 30.10.2001 (- 1 A 218/01 -, InfAuslR 2002,119) zwar gemeint, dass § 8 Abs. 2 Satz
4 AuslG kaum zur Anwendung kommen könne, wenn ein dauerndes Abschiebungshindernis vorliege und die Möglichkeit fehle, in Drittstaaten
auszureisen. Tragend entschieden hat es dies jedoch für eine - erheblich abweichende - andere als die hier vorliegende Fallkonstellation,
nämlich für einen Ausländer, dem Art. 6 Abs.1 GG einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gewährt und für den nach Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts Bremen nichts anderes gelten könne als für Ausländer, denen ein Freizügigkeitsrecht nach EG-Recht zustehe und
für die das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass bei Erreichen des ursprünglichen Ausweisungszwecks die Befristung der
Ausweisung nicht von der vorherigen Ausreise abhängig gemacht werden darf (BVerwGE 110, 140). Abgesehen von den sonstigen
entscheidungserheblichen Unterschieden bejaht das beklagte Land im hier vorliegenden Fall auch das Fortbestehen des generalpräventiven
Ausweisungszwecks (siehe dazu wie unter 2.). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Urt. vom 15.11.2004 a. a. O.) hat im Übrigen in
Anbetracht der Argumentation des Oberverwaltungsgerichts Bremen auch die Übertragbarkeit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 110, 140) zum Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts bei Befristungsanträgen eines
freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedsstaates auf Fälle der vorliegenden Art unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers
und den klaren Wortlaut des § 8 Abs.2 Satz 4 AuslG abgelehnt.
23 Dieser - auf § 11 Abs.1 Satz 4 AufenthG übertragbaren - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg schließt sich die
Kammer an. Zum einen werden unerträgliche Folgen der Anknüpfung der Befristung an den Zeitpunkt der Ausreise durch die Möglichkeit, in
Anbetracht des in der Person des Klägers bestehenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs.1 AufenthG (früher § 51 Abs.1
AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG zu erlangen (BVerwG, Urt. vom
27.06.2006, a.a.O.), abgemildert. Zum anderen kann der Kläger im Übrigen durchaus auch aus- und wieder in das Bundesgebiet einreisen. Der
Kläger, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nach bestandskräftiger Ausweisung geduldet wird, ist aufgrund der unanfechtbaren Feststellung,
dass bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG (jetzt § 60 Abs.1 AufenthG) vorliegen (vgl. §§ 3, 4 AsylVfG), Flüchtling i.S.d. Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -. Ein Anspruch auf Ausstellung eines
Reiseausweises nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GFK, der nach Transformation des völkerrechtlichen Vertrages durch ein Bundesgesetz unmittelbar
anwendbar ist und auf den sich der Kläger berufen kann, dürfte dem Kläger zwar nicht zustehen, da er sich nicht rechtmäßig im Gebiet der
Bundesrepublik Deutschland aufhält. Aber er hat nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Ausstellung eines Reiseausweises an einen anderen Flüchtling nach Art. 28 Abs.1
Satz 2 GFK, dem § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG nicht von vornherein entgegensteht. Auch verengt sich im Falle eines nach bestandskräftiger
Ausweisung geduldeten Flüchtlings das behördliche Ermessen nicht von vornherein dahin, dass die Ausstellung eines Flüchtlingsausweises
ausscheidet. Hauptzweck eines solchen Ausweises ist es, dem Flüchtling grenzüberschreitendes Reisen mit anschließender Rückkehr in das
Land zu ermöglichen, das den Flüchtlingsausweis ausgestellt hat (BVerwG, Urt. v. 17.03.2004 -1 C 1.03 -). § 13 Abs.1 des Anhangs zur GFK sieht
die Verpflichtung jedes der vertragschließenden Staaten vor, dem Inhaber eines von ihm ausgestellten derartigen Reiseausweises die Rückkehr
in sein Gebiet zu einem beliebigen Zeitpunkt während der Geltungsdauer des Ausweises zu gestatten. Art. 28 Abs.1 Satz 2 GFK stellt eine
Sonderregelung zu § 11 Abs.1 Satz 1 AufenthG für die Gruppe der ausgewiesenen anerkannten Flüchtlinge, deren Aufenthalt im Bundesgebiet
lediglich geduldet wird, dar und ermächtigt zu einer Ermessensentscheidung über die Ausstellung oder Versagung eines Reiseausweises auch
dann, wenn für den Ausländer an sich ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs.1 AufenthG besteht. Diese Auslegung des Art. 28 Abs.1
Satz 2 GFK ergibt sich aus dessen Wortlaut und Zweck (BVerwG, Urt. vom 13.12.2005 - 1 C 36.04, DVBl. 2006, 713). Darüber hinaus wird sich
der Kläger für seinen Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises auch auf Art. 25 Abs.1 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004
über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die
anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU L 304 vom 30.09.2004, S.12 ff.) - sog.
Qualifikationsrichtlinie - berufen können, wonach - seit Ablauf der Umsetzungsfrist - sogar ein gebundener Anspruch auf Ausweiserteilung
besteht. Außerdem sei auch darauf hingewiesen, dass es dem Kläger freisteht, bei der zuständigen Ausländerbehörde zu gegebener Zeit die
Verkürzung der in der Befristungsentscheidung vom 22.08.2005 gesetzten Frist zu beantragen. Eine solche Entscheidung sieht das Gesetz zwar
nicht ausdrücklich vor. Der Behörde muss aber bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit bleiben, nach Erreichung sämtlicher
der Ausweisung zugrunde liegenden Ausweisungszwecke die einmal gesetzte Frist nachträglich insbesondere am Maßstab des Grundsatzes der
Verhältnismäßigkeit zu überprüfen (BVerfGE 51, 386; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 21). Der Gesetzgeber hat mit der Befristung einer
Ausweisung ein geeignetes rechtsstaatliches Mittel geschaffen, die einschneidenden Folgen einer Ausweisung für die persönliche
Lebensführung des Ausländers einzuschränken und bei generalpräventiven Überlegungen zu verhindern, dass sich die ausländerrechtliche
Maßnahme der Ausweisung im Verhältnis zu der beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer als nicht adäquater Eingriff erweist (BVerfGE
51, 386). Dieser Gedanke findet auch bei der nachträglichen Überprüfung einer einmal gesetzten Frist Anwendung, insbesondere wenn der nach
eigener Einschätzung der Ausländerbehörde für die Erreichung des generalpräventiven zwecks benötigte Zeitraum faktisch abgelaufen ist.
24 (2.) Auch mit dem hilfsweise geltend gemachten Bescheidungsbegehren bleibt die Klage unbegründet. Denn der Beklagte hat mit dem Bescheid
des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 22.08.2005 zu Recht und ermessensfehlerfrei die Sperrwirkung der Ausweisung des Klägers vom
29.01.2002 auf drei Jahre und neun Monate nach der Ausreise befristet.
25 Nach § 11 Abs.1 Satz 3 AufenthG werden die in § 11 Abs.1 Sätze 1 und 2 AufenthG geregelten Verbote, die als gesetzliche Wirkungen von
Ausweisung, Abschiebung und Zurückschiebung eintreten, auf Antrag in der Regel befristet. Diese Regelung, die eine Ausprägung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist, hat unmittelbar drittschützende Wirkung dahingehend, dass der Ausländer bei Vorliegen eines Regelfalles
einen Anspruch auf Befristung überhaupt sowie einen Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des der Ausländerbehörde hinsichtlich der Fristdauer
eingeräumten Ermessens hat, der sich bei der Ermessensreduzierung „auf Null“ auf eine bestimmte Fristdauer/-modalität verengen kann. Liegt in
Anbetracht eines atypischen Geschehensablaufs eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel vor, scheidet eine Befristung schon aus
Rechtsgründen aus. Das Tatbestandsmerkmal der Regelbefristung unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung (BVerwG, Urt. v.
11.08.2000 -1 C 5.00 -, NVwZ 2000, 142; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191; Hailbronner, a.a.O., § 11 Rnr. 11).
26 Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist hier zu Recht von einem die Ermessensentscheidung über die Dauer der Sperrfrist eröffnenden Regelfall
ausgegangen. Fehler bei der Ausübung des Ermessens liegen nicht vor. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass der mit der Sperrwirkung
verfolgte Zweck im Regelfall begrenzt ist. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen.
Das Gesetz enthält keine Aussage zum zeitlichen Umfang der Sperrwirkung und zu den Gesichtspunkten, die bei der Bemessung der Frist zu
berücksichtigen sind. Die Behörde hat daher die Dauer der Sperrwirkung nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen. Für die Befristung der
Sperrwirkung einer Ausweisung bedeutet dies, dass die konkrete Dauer der Frist nach dem im jeweiligen Einzelfall durch die Ausweisung
vorgegebenen spezial- und/oder generalpräventiven Ausweisungszweck zu bemessen ist. Demgemäß hat die Behörde unter Berücksichtigung
vorrangigen Rechts aufgrund einer Abwägung aller wesentlichen Umstände des Falles zu entscheiden, ob nach dem Ausweisungszweck die
weitere Fernhaltung des Ausländers vom Bundesgebiet geboten ist. Nach der Ausweisung eingetretene Umstände, die für oder gegen das
Fortbestehen der Sperrwirkung sprechen, sind dabei zu berücksichtigen. Sind sämtliche Ausweisungszwecke erreicht, ist es nicht länger
gerechtfertigt, die Sperrwirkung aufrecht zu erhalten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.03.2003 - 11 S 59/03 -, VBlBW 2004, 191ff.; ebenso Urt. v.
15.11.2004 - 13 S 778/02 -, a.a.O.).
27 Das Regierungspräsidium Karlsruhe ist zugunsten des Klägers unter Zugrundelegung von dessen positiver persönlicher Entwicklung nach der
Straftat (unbefristetes Arbeitsverhältnis, keine Drogenabhängigkeit mehr, keine weiteren Straftaten, Straferlass nach Ablauf der Bewährungszeit)
von der Erreichung des spezialpräventiven Zwecks der Ausweisung ausgegangen, also davon, dass von dem Kläger jedenfalls keine
bedeutsame Gefahr mehr für ein wichtiges Schutzgut ausgeht. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat aber zu Recht angenommen, dass in
Anbetracht des schwerwiegenden Ausweisungsanlasses, nämlich der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
wegen des Verbrechens des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs.1 Nr. 2 BtMG) der
generalpräventive (Abschreckungs-) Zweck der Wirkungen der Ausweisung sich noch nicht verbraucht hat. Die Ausweisung des Klägers war
maßgeblich auch auf generalpräventive Zwecke gestützt worden, nämlich die Drogenkriminalität konsequent durch eine kontinuierliche
Ausweisungspraxis zu bekämpfen, indem andere Ausländer davor zurückschrecken, sich am illegalen Rauschgifthandel zu beteiligen, vor allem
dann, wenn der Ausländer wegen Beteiligung am illegalen Handel mit Betäubungsmitteln zu einer hohen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist
(BVerfG, Beschl. v.25.09.1986, NVwZ 1987, 403; BVerwG, Beschl.v. 10.01.1995, NVwZ 1995, 1129). Straftaten der vom Kläger begangenen Art
stellen eine besonders hohe Gefährdung wichtiger Schutzgüter und damit der öffentlichen Interessen dar. Der die Ausweisung selbständig
tragende generalpräventive Ausweisungszweck ist auch nicht schon durch die Annahme der Erledigung des spezialpräventiven
Ausweisungszwecks entfallen. Die Erreichung der spezifischen generalpräventiven Zwecksetzung, andere Ausländer von der Begehung von
Straftaten des illegalen Rauschgifthandels durch Verwirklichung des Ausweisungszwecks, nämlich der Fernhaltung des Ausländers vom
Bundesgebiet abzuschrecken, würde in empfindlicher Weise in Frage gestellt, wenn der mit der Begehung der Straftat einhergehende
generalpräventive Ausweisungszweck gleichsam automatisch mit dem Verbrauch des spezialpräventiven Ausweisungszwecks, insbesondere
schon vor der Ausreise als erfüllt anzusehen wäre. Der generalpräventive Zweck soll in Fällen der vorliegenden Art anderen Ausländern klar vor
Augen führen, dass sich der Handel mit Betäubungsmitteln nicht auszahlt und eine Befristung der Wirkungen der Ausweisung selbst bei einem
nachträglichen Entfallen der von dem Ausländer ausgehenden Gefahren grundsätzlich nur in Betracht kommen kann, wenn sie ihr rechtstreues
Verhalten durch freiwillige Ausreise und den Verbleib im Ausland für einen spürbaren Zeitraum unter Beweis stellen. Der Beklagte ist zum
Zeitpunkt seiner Entscheidung zu Recht von der Annahme des Fortbestehens des - durch die Ausweisung vorgegebenen selbständigen -
generalpräventiven Ausweisungszwecks für drei Jahre und neun Monate ausgegangen.
28 Die Fristsetzung im Fall des Klägers begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie ist vom Beklagten zutreffend an Ziff. 1.1, 1.2.1, 1.2.2 und
1.3.2 Sätze 1 und 2 der - noch gültigen - Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums über die Bemessung der Sperrwirkung bei
Befristungsentscheidungen nach § 8 Abs. 2 AuslG vom 25.01.2002 (AZ.: 1362/129) zunächst als Regelfall mit fünf Jahren orientiert und dann - in
Anknüpfung an das Gewicht der begangenen Straftat und der strafrichterlich verhängten Sanktion - unter Einbeziehung der verhängten
Freiheitsstrafe mit (nur) einem weiteren Jahr auf drei Jahre und neun Monate festgesetzt worden. Auch der Kläger hat in diesem Verfahren keine
Bedenken gegen den zeitlichen Rahmen der Befristung vorgebracht. Die Befristung der Sperrwirkung auf diesen Zeitraum ab der Ausreise
erscheint mit Blick auf den -selbständigen - generalpräventiven Zweck auch nicht unverhältnismäßig. Die Befristung der Sperrwirkung auf drei
Jahre und neun Monate ist vielmehr geeignet, die erwünschte Abschreckungswirkung gegenüber anderen Ausländern zu entfalten. Sie ist
angesichts der Schwere der begangenen Straftat auch erforderlich und zumutbar. Sie verhindert aber zugleich, dass sich die - dem Kläger
gegenüber verfügte und für ihn mit einschneidenden Folgen in der Lebensführung verbundene - ausländerrechtliche Maßnahme der
Ausweisung im Verhältnis zur beabsichtigten Abschreckung anderer Ausländer deshalb als unangemessen erweist, indem er individuell als
„Mittel zur Erreichung des generalpräventiven Zwecks benutzt“ würde (vgl. BVerfGE 51, 386). Offensichtlich bewertet dies auch der Kläger in
dieser Weise, denn die Fristdauer wurde nicht von ihm bemängelt. Sonstige private Gesichtspunkte etwa im Bereich des Art. 6 Abs.1 GG oder des
Art. 8 EMRK streiten nicht derart zugunsten des Klägers, dass die dargestellten öffentlichen Interessen an der Verwirklichung des
Ausweisungszweckes daneben im Rahmen der gebotenen Abwägung zurückzutreten hätten. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG ist
noch nicht eingetreten (§ 46 Abs.1 Nr.4 BZRG; vgl. auch § 45 BZRG).
29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Kammer sieht davon ab, das Urteil insoweit für vorläufig vollstreckbar zu erklären, §
167 Abs. 2 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch die Kammer sind nicht erfüllt.
30
Beschluss
31 Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf EUR 5.000,00 festgesetzt.
32 Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.