Urteil des BGH vom 26.01.2010

BGH (hauptforderung, darlehen, höhe, erlass, sache, immobilie, zustimmung, verhandlung, ehefrau, lasten)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 12/09 Verkündet
am:
26. Januar 2010
Herrwerth,
Justizangestellte
als
Urkundsbeamtin
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter
Dr.
Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr.
Ellenberger und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats in
Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
11. Dezember 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus zwei selbstschuldnerischen
Höchstbetragsbürgschaften in Anspruch.
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Mit Verträgen vom 30. September 1992 und 23. März 1993 gewährte die
Rechtsvorgängerin der Klägerin (im Folgenden: Klägerin) Frau S.
, der früheren Ehefrau des Beklagten, und Frau H. (im Fol-
genden: Hauptschuldnerin) zwei grundschuldgesicherte Darlehen in Höhe von
650.000 DM und 850.000 DM für den Ankauf und die Sanierung einer Wohnan-
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lage. In gleicher Höhe übernahm der Beklagte der Klägerin gegenüber am
26. Oktober 1992 und am 20. Juli 1993 zwei unbefristete selbstschuldnerische
Bürgschaften zur Sicherung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der
Klägerin zu den Darlehensnehmerinnen. Am 9. Mai 1995 wurde die frühere
Ehefrau des Beklagten aus der Haftung für die Darlehen entlassen. Mit Einwilli-
gung des Beklagten vom 13. Januar 1997 wurde die Tilgung der Darlehen in
der Zeit vom 10. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 und ohne seine Zu-
stimmung auch darüber hinaus ausgesetzt. Die Hauptschuldnerin unterzeichne-
te am 16. Januar 1997 zwei Fortsetzungsverträge unter den Geschäftsnum-
mern der ursprünglichen Darlehen. Nach Zahlungseinstellung durch die Haupt-
schuldnerin und Anordnung der Zwangsverwaltung über die Immobilie kündigte
die Klägerin am 29. Juni 2001 die Geschäftsverbindung zur Hauptschuldnerin
und stellte die Hauptforderung in Höhe von 1.431.759,61 DM zzgl. Zinsen und
Kosten fällig. Ab Februar 2002 verhandelte sie mit der Hauptschuldnerin über
eine vergleichsweise Lösung. Am 4. Juni 2004 nahm sie den Beklagten aus den
Bürgschaften in Anspruch. Am 13. Oktober 2004 erhob sie Bürgschaftsklage,
die dem Beklagten am 5. November 2004 zugestellt wurde. Am 19. Juni 2007
teilte die Klägerin dem Landgericht mit, dass die "langwierigen außergerichtli-
chen Verhandlungen" mit den Beteiligten gescheitert seien. Am 2. März 2007
erwirkte sie die Anordnung der Zwangsversteigerung der Immobilie und am
27. Dezember 2007 den Erlass eines Mahnbescheids gegen die Hauptschuld-
nerin.
Der Beklagte erhebt verschiedene Einwendungen gegen die Bürgschaf-
ten und die Hauptforderung. Unter anderem beruft er sich auf die Verjährung
der Hauptforderung.
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Die zuletzt auf Zahlung von 697.481,42 € nebst Zinsen gerichtete Klage
ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
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Entscheidungsgründe:
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt
begründet:
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Die Hauptforderung sei vorbehaltlich der Hemmung ihrer Verjährung ge-
mäß § 203 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 2004 verjährt. Eine mögliche
Verjährungshemmung durch Verhandlungen zwischen Klägerin und Haupt-
schuldnerin entfalte gemäß § 768 Abs. 2 BGB keine Wirkung zu Lasten des
Beklagten. Dessen Berufung auf die Verjährung der Hauptforderung sei nicht
treuwidrig, da er die Hauptforderung in unverjährter Zeit weder anerkannt noch
an den Vergleichsverhandlungen der Klägerin mit der Hauptschuldnerin teilge-
nommen habe. Die Tatsache, dass der Beklagte ab Mai 2005 mit der Klägerin
über eine Gesamtlösung verhandelt habe, stehe dem nicht entgegen, denn die
Hauptforderung sei zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt gewesen.
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II.
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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung in einem ent-
scheidenden Punkt nicht stand. Nach den bislang getroffenen Feststellungen
hat das Berufungsgericht die Bürgschaftsforderung der Klägerin gegen den Be-
klagten aus § 765 Abs. 1 BGB zu Unrecht verneint.
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1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht zwar davon ausgegangen,
dass die Hauptforderung durch die fristlose Kündigung der Klägerin vom
29. Juni 2001 fällig geworden ist, so dass die dreijährige Verjährungsfrist ge-
mäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 EGBGB
für die Hauptforderung am 1. Januar 2002 zu laufen begonnen hat, und dass
diese Frist am 31. Dezember 2004 abgelaufen wäre, wenn sie nicht vorher ge-
hemmt worden wäre.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch gemeint, der Beklagte
könne sich mit Erfolg auf die Verjährung der Hauptforderung mit Ablauf des
31. Dezember 2004 berufen, weil eine eventuelle Verjährungshemmung durch
Verhandlungen zwischen Klägerin und Hauptschuldnerin gemäß § 768 Abs. 2
BGB keine Wirkung zu seinen Lasten entfalte.
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Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden und einge-
hend begründet hat, ist eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 Satz 1
BGB, die dadurch eintritt, dass der Hauptschuldner mit dem Gläubiger ernsthaft
über den Bestand der Hauptschuld verhandelt, auch gegenüber dem Bürgen
wirksam, da dies vom Gesetzgeber erkennbar so gewollt ist und solche Ver-
handlungen einem Verjährungsverzicht durch den Hauptschuldner nicht ver-
gleichbar sind (Senat, Urteil vom 14. Juli 2009 - XI ZR 18/08, WM 2009, 1597,
Tz. 21 ff., vorgesehen für BGHZ).
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Hier ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts ge-
mäß dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass die im Februar 2002
begonnenen Verhandlungen der Klägerin mit der Hauptschuldnerin über eine
vergleichsweise Lösung bis zur Mitteilung über das Scheitern durch den Schrift-
satz vom 19. Juni 2007 angedauert haben und ernsthafter Natur waren. Danach
war die Verjährung der Hauptforderung gemäß § 203 BGB in der Zeit von Feb-
ruar 2002 bis Juni 2007 gehemmt, so dass vor Erlass des Mahnbescheids ge-
gen die Hauptschuldnerin im Dezember 2007, durch den die Verjährung gemäß
§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB erneut gehemmt worden ist, keine Verjährung der
Hauptforderung eingetreten ist.
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III.
Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsgericht - von
seinem Standpunkt aus konsequent - weder im Hinblick auf die vom Beklagten
erhobene Verjährungseinrede Feststellungen zur konkreten Dauer der Ver-
handlungen zwischen der Klägerin und der Hauptschuldnerin noch gegebenen-
falls zu Grund und Höhe der Klageforderung getroffen hat. Daher ist sie zur wei-
teren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies gibt der Klägerin Gelegenheit, dem - bislang nicht im
Vordergrund des Rechtsstreits stehenden - Umstand Rechnung zu tragen, dass
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die Tilgung der verbürgten Darlehen nach Ablauf des Jahres 1998 ohne Zu-
stimmung des Beklagten ausgesetzt worden ist (vgl. insoweit BGH, Urteil vom
6. April 2000 - IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1143).
Wiechers
Joeres
Mayen
Ellenberger
Matthias
Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 19.06.2008 - 1 O 360/04 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 11.12.2008 - 15 U 122/08 -