Urteil des LSG Bayern vom 30.08.2006
LSG Bayern: befristete rente, diabetes mellitus, firma, zumutbare tätigkeit, maurer, berufsunfähigkeit, chondropathia patellae, wechsel, erwerbsfähigkeit, erwerbsunfähigkeit
Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 30.08.2006 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht München S 14 R 2165/02
Bayerisches Landessozialgericht L 1 R 504/05
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2005 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Anschluss an eine bis
31.07.2002 befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise ab 01.01.2001 eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1955 geborene Kläger absolvierte nach eigenen Angaben vom September 1970 bis März 1973 eine nicht
abgeschlossene Berufsausbildung zum Maurer. Ab 1973 bis 1991 übte er eine Maurertätigkeit aus und war ab 1992
als selbständiger Verfuger und von 1993 bis November 1995 als Maschinenführer, Laderfahrer und Bediener eines
Häckslers in dem Recyclingbetrieb Firma I. Bio Recycling tätig. Anschließend war der Kläger arbeitslos. Seit
08.01.2002 ist bei dem Kläger ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt.
Vom 01.02.2000 bis Juli 2001 zahlte die Beklagte dem Kläger befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Bescheid
vom 02.12. 1999) und im Anschluss daran Rente wegen Berufsunfähigkeit bis Juli 2002 (Bescheid vom 09.08.2001).
Seinen Antrag vom 03.04.2002 auf Weiterzahlung von Rentenleistungen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom
17.09.2002 und Widerspruchsbescheid vom 18.12.2002 mit der Begründung ab, nach den ärztlichen
Untersuchungsergebnissen sei zwar die Erwerbsfähigkeit des Klägers durch die Gesundheitsstörungen
Alkoholabhängigkeit, Polyneuropathie, Fettleber-Hepatitis-Syndrom, Diabetes mellitus, degeneratives
Lendenwirbelsäulensyndrom, Gonarthrose rechts, Chondropathia patellae und Reizknie rechts, Omarthrose links,
Rotatorenmanschetten-Thendopathie rechts, Coxalgie rechts, Übergewicht, Hypothyreose und wegen eines Zustands
nach Schädel-Hirntrauma 1997 und 1999 beeinträchtigt, mit dem vorhandenen Leistungsvermögen könne er jedoch
auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten vollschichtig verrichten. Unzumutbar seien lediglich Arbeiten mit
dauerndem Gehen und Stehen sowie Arbeiten unter Zeitdruck. Letzter maßgeblicher Hauptberuf sei eine
Beschäftigung als Maschinist gewesen. Somit habe der Kläger keine berufsgeschützte Tätigkeit ausgeübt.
Die Informationen zum Gesundheitszustand und beruflichen Leistungsvermögen des Klägers entnahm die Beklagte
den Befundberichten des Allgemeinarztes Dr.M. vom 29.04.2002, des Augenarztes Dr.W. vom 07.05.2002, des
Arztes für Orthopädie Dr.K. vom 02.12.2001, des Arztes für Orthopädie Dr.M. vom 13.11.2002 und des Arztes für
Neurologie und Psychiatrie Dr.W. vom 14.11.2002 sowie den Gutachten des Arztes für Chirurgie Dr.K. vom
12.06.2002, des Arztes für Neurologie Dr.B. vom 28.08.2002 und des Internisten Dr.Z. vom 09.09.2002. Dr.K. führte
aus, der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sechs Stunden und mehr leichte bis mittelschwere Arbeiten
im Wechsel zwischen Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Als Maschinist sei er
aber nur in der Lage, unter drei Stunden täglich zu arbeiten. Dr.B. wies darauf hin, der Kläger könne leichte bis
mittelschwere Tätigkeiten im Wechsel von Stehen, Gehen und Sitzen sechs Stunden und mehr täglich verrichten.
Auch könne er als Maschinist sechs Stunden und mehr täglich arbeiten. Im Gutachten des Dr.Z. heißt es, dem Kläger
seien leichte bis mittelschwere Arbeiten, in wechselnder Haltung, zu ebener Erde, ohne längere Zwangshaltung und
Überkopfarbeit, ohne häufiges Bücken und ohne besondere Anforderung an die geistige und psychische Belastbarkeit
vollschichtig zumutbar. In seiner letzten Tätigkeit als Maschinenführer in einer Kompostieranlage sei der Kläger aber
nicht mehr einsetzbar.
Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozial- gericht München (SG) erhoben. Das SG hat
Befundberichte beigezogen des Arztes für Orthopädie Dr.K. vom 11.02.2003, des Dr.M. vom 14.02.2003 mit weiteren
medizinischen Unterlagen und Gutachten des Arztes für Chirurgie und Orthopädie Dr.L. (Gutachten vom 09.10.2003)
und des Internisten Dr.S. (Gutachten vom 29.10.2003) eingeholt. Das SG hat zudem den Zeugen H. K. zur Tätigkeit
des Klägers bei der Firma T. vom 09.03.1988 bis 09.10.1991 befragt.
Dr.L. stellte auf seinem Fachgebiet bei dem Kläger ein leichtes bis mittelschweres Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit
sich daraus ergebendem Funktionsdefizit ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defekts fest, Gonalgien beidseits
bei Senkspreizfüßen beidseits ohne gravierende Geh- und Stehminderung, eine Periarthropathie beider
Schultergelenke im Entfall eines schmerzhaften Bogens und eine beginnende Dupuytren-Kontraktur vierter Finger
rechts und dritter und vierter Finger links bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen. Dr.S. diagnostizierte bei
dem Kläger zusätzlich einen insulinpflichtigen Diabetes mellitus, eine primäre arterielle Hypertonie, einen chronischen
Alkoholabusus mit Ausbildung einer Fettleber, eine leichte bis mittelgradige, peripher-betonte Obstruktion, eine latente
Hypothyreose, einen Zustand nach Strumateilresektion sowie einen Zustand nach Rippenserienfraktur bei
Verkehrsunfall. Zusammenfassend wurde der Kläger von den medizinischen Sachverständigen für fähig erachtet,
unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte und fallweise auch mittelschwere Arbeiten im
Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen und durchaus zeitweise im Freien vollschichtig
zu verrichten. Zu fordern sei ein geregelter Zeitrahmen, insbesondere sollten Wechsel- und Nachtschicht vermieden
werden. Einzuräumen seien regelmäßige Mahlzeiten und davor ein Zeitraum von zwei bis drei Minuten, um den
Blutzucker messen und sich eine adäquate Insulindosis injizieren zu können. Unzumutbar seien Arbeiten mit Heben
und Tragen von Lasten über 12,5 Kilogramm, Arbeiten mit häufigem Bücken und häufige Überkopfarbeiten. Das
Arbeiten an Maschinen und am Fließband im betriebsüblichen Umfang sei möglich. Relevante Einschränkungen
hinsichtlich des Anmarschweges zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei
durchaus zu erwarten durch eine wirbelsäulenorientierte krankengymnastische Übungsbehandlung, durch die
Einstellung des Nikotin- und Alkoholmissbrauchs sowie eine bessere Behandlung/Einstellung des insulinpflichtigen
Diabetes mellitus. Eine erneute nervenärztliche Begutachtung sei im Hinblick auf die Feststellungen im Gutachten
des Dr.B. vom 28.08.2002 derzeit nicht erforderlich.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29.07.2004 gab der Kläger an, er habe bis 1992 als qualifizierter Maurer
gearbeitet und wegen seiner Gesundheitsbeschwerden als Laderfahrer in einem Kompostierwerk begonnen. Der Kläger
legt eine Verdienstbescheinigung der Firma L. Bau GmbH vom 19.06.1985 vor, in der es heißt, der Kläger sei als
Maurer beschäftigt. Der Zeuge H. K. , der als Maurerpolier bei der Firma T. gearbeitet hat, führte aus, der Kläger habe
damals wie ein gelernter Maurer mitgearbeitet. Einen Unterschied zu voll ausgebildeten Maurern habe er nicht
gesehen. Der Kläger habe teilweise auch nach Plan gearbeitet. In der Zeit vom 09.03.1988 bis 09.10.1991 habe er den
Kläger guten Gewissens mit der Arbeit allein lassen können. Der Kläger habe auch Kranarbeiten und die übrigen
anfallen Arbeiten zu bewältigen gehabt. Das Arbeitsverhältnis habe der Kläger selbst gekündigt. Nach einem
Verkehrsunfall sei der Kläger von der Betriebsleitung ermahnt worden, seinen Alkoholkonsum einzustellen. Letztlich
sei der Kläger als Alkoholiker bezeichnet worden. Das habe sich der Kläger nach seiner Erinnerung nicht bieten
lassen wollen und deswegen von sich aus gekündigt. Der Kläger hat die Aussage des Zeugen bestätigt. Er habe sich
im Anschluss um eine neue Arbeitsstelle als Maurer bemüht, aber keine gefunden. Er habe dann die Stelle als
Maschinenführer und Laderfahrer in der Kompostieranlage bekommen. Im Jahre 1992 habe er sich selbständig
gemacht und als Verfuger gearbeitet. Diese Tätigkeit habe er wegen Lösungsdämpfen nicht ausgehalten und nach
einem halben Jahr wieder aufgegeben. Zwischen der Arbeit als Maurer und der als Verfuger habe er noch versucht,
als Pflasterer zu arbeiten. Dies habe er nach etwa drei Monaten aufgeben müssen, weil diese Tätigkeit noch
anstrengender als die Arbeit als Verfuger gewesen sei. Nach der Tätigkeit bei der Firma T. habe er noch einen Monat
bei der Firma G. gearbeitet. Damals sei der Chef gestorben und die Firma habe zugemacht. Nachfolgende Versuche,
als Maurer eine Stelle zu bekommen, seien ohne Erfolg geblieben.
Mit Urteil vom 13.05.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe Rente wegen Berufsunfähigkeit über
den 31.07.2002 hinaus nicht zu. Der Kläger könne körperlich leichte, zeitweise auch mittelschwere Tätigkeiten
vollschichtig verrichten. Er sei auf die gesamte Breite des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Spätestens mit
dem Beginn seiner Tätigkeit im Kompostierwerk habe er sich vom Beruf als Maurer gelöst. Es bestehe auch kein
Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, weil der Kläger mehr als sechs Sunden täglich
arbeiten könne.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, es stehe ihm weiterhin eine
Rente zu. Er befinde sich in ärztlicher Behandlung.
Der Senat hat Befundberichte beigezogen des Dr.M. vom 27.12.2005, des Chirurgen Dr.D. vom 27.01.2006, des Dr.M.
vom 01.02.2006, das Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr.M. vom 21.03.2006 eingeholt und den
Kläger zur zuletzt ausgeübten Beschäftigung bei der Firma I. Bio Recycling befragt.
Dr.M. hat bei dem Kläger eine Alkoholabhängigkeit, nicht abstinent, eine leichtgradige Polyneuropathie
(diabetogen/alkoholtoxisch) sowie eine Lumboischialgie rechts ohne funktionell bedeutsames neurologisches Defizit
diagnostiziert. Der Kläger sei noch in der Lage, acht Stunden täglich Arbeiten zu verrichten. Auf Grund der
beginnenden Polyneuropathie seien Tätigkeiten mit ausschließlichem Stehen, mit schwerem Heben und Tragen,
Überkopfarbeiten und Arbeiten mit Zwangshaltungen, wegen der Alkoholkrankheit Arbeiten in gefahrengeneigter
Situation und Arbeiten zu vermeiden, in denen er Verantwortung für sich oder andere zu tragen habe. Die
Leistungsfähigkeit in diesem Ausmaß sei seit etwa dem 01.08.2002 gemindert. Beschränkungen des Anmarschweges
zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger sei in der Lage, als Maschinenführer, soweit es sich hierbei nicht um
gefährliche Tätigkeiten handele, vollschichtig zu arbeiten. Mit seinem Restleistungsvermögen könne er körperliche
Verrichtungen erbringen, wie z. B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben,
Sortieren, Verpacken und Zusammensetzen von Teilen. Im Übrigen hat Dr.M. auf die vom SG eingeholten Gutachten
auf internistischem und orthopädischem Gebiet hingewiesen. Im Erörterungstermin vom 02.12.2005 gab der Kläger
an, bei der Firma I. Bio Recycling habe er Maschinen, insbesondere einen Lader gefahren. Dazu sei keine Anlernung
nötig gewesen. Außerdem habe er einen Häcksler bedient. Der Lohn sei nach der vorhergehenden Tätigkeit bei der
Firma G. bemessen worden. Auch dort habe er einen Lader gefahren und außerdem Pflastersteine gelegt.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 und des Bescheides vom 17.09.2002 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.12.2002 die Beklagte zu verurteilen, ihm über den 31.07.2002 hinaus
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.05.2005 zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den
Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und des Zentrums Bayern Familie und Soziales, Region Oberbayern II,
der Akten des SG und des Bayerischen Landessozialgerichts sowie der vorbereitenden Schriftsätze Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und ist auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 144, 151
Sozialgerichtsgesetz - SGG -), sie ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf
eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit über den 31.07.2002 hinaus und auch keinen Anspruch auf eine
Rente wegen Erwerbsminderung.
Ein Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit ist an den Vorschriften des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, denn für Bezieher
von Renten wegen Berufsunfähigkeit nach § 43 alter Fassung (a.F.) werden diese Renten bis zur Vollendung des 65.
Lebensjahres weiter gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgeblich
waren. Diese Besitzstandsregelung ist auch bei einer Weitergewährung befristeter Renten zu beachten (§ 302 b Abs.1
Satz 1 und 2 SGB VI). Für einen Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab
01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung für einen
Zeitraum nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt (§ 300 Abs.1 SGB VI).
Der Kläger hat ab dem 01.08.2002 keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs.1 SGB
VI a.F., weil er seither nicht im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F. berufsunfähig ist. Danach sind nur solche
Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen
von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (§
43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu
beurteilen ist, umfasst hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter
Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen
Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI a.F.).
Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen ist (§ 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI a.F.).
Diese Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei dem Kläger nach dem 31.07.2002 nicht vor. Das gemäß
§ 43 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F. zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist zwar auch
nach diesem Zeitpunkt noch eingeschränkt, denn Arbeiten ausschließlich im Stehen, mit schwerem Heben und
Tragen von Lasten, Überkopfarbeiten, Arbeiten in Zwangshaltung, Arbeiten in gefahrgeneigten Situationen und mit
Verantwortung für sich und andere, Arbeiten in Wechsel- und Nachtschicht sowie Arbeiten, die mit dem Führen eines
Kraftfahrzeugs verbunden sind, sind nicht mehr möglich. Der Kläger ist aber im Übrigen in der Lage, leichte und
zeitweise auch mittelschwere Arbeiten im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossen Räumen und
zeitweise auch im Freien unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig zu verrichten. Die
erforderlichen Gelegenheiten für regelmäßige Mahlzeiten, die Blutzuckermessungen und die Insulininjektionen führen
nicht zu einer wesentlichen Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens, sondern sind mit den sonst üblichen
Arbeitsverhältnissen in Einklang zu bringen. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor,
weil der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr.10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen ergibt sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten des
Dr.L. und des Dr.S. sowie aufgrund der durch den Senat veranlassten nervenärztlichen Begutachtung des Klägers
durch Dr.M ... Danach liegen bei dem Kläger an wesentlichen Gesundheitsstörungen ein leichtes bis mittelschweres
Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Funktionsdefizit bei Lumboischialgie rechts ohne funktionell bedeutsames
neurologisches Defizit, Gonalgien beidseits bei Senkspreizfüßen beidseits ohne gravierende Geh- und Stehminderung,
eine Periarthropathie beider Schultergelenke ohne schmerzhaften Bogen, eine beginnende Dupuytren-Kontraktur
vierter Finger rechts und dritter und vierter Finger links, wobei die Grob- und Feingriffformen möglich sind, sowie ein
Zustand nach Rippenserienfraktur bei Verkehrsunfall vor, außerdem ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus, ein
chronischer Alkoholabusus mit Ausbildung einer Fettleber, eine leichtgradige diabetische bzw. alkoholtoxische
Polyneuropathie, eine leichte bis mittelgradige peripher-betonte Obstruktion, eine latente Hypothyreose und ein
Zustand nach Strumateilresektion. Aufgrund dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich keine rentenberechtigende
Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers.
Auf chirurgisch-orthopädischem Gebiet leidet er unter Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung in das rechte Bein, diffusen
Schmerzen im Bereich des rechten Kniegelenks und Beschwerden im Bereich beider Schultergelenke. Bei der
Untersuchung der Wirbelsäule ergaben sich aber keine klinisch relevanten Zeichen einer wirbelsäulenbedingten
Fehlstatik, insbesondere auch im Hinblick auf die vorliegende kräftig angelegte lange Rückenstreckmuskulatur. Die
Beweglichkeit der Halswirbelsäule zeigte sich bei der Begutachtung durch Dr.L. ungehindert. Die Untersuchung der
Wirbelsäule im Übrigen ergab lediglich ein endgradiges Bewegungsdefizit der Lendenwirbelsäule. Die Vorwärtsbeugung
ist messtechnisch nur um ein Viertel der Norm eingeschränkt. Das Aufrichten aus liegender, sitzender sowie extrem
vorwärtsgebeugter Position war bei der Untersuchung ohne Einschränkungen möglich. Die Röntgenaufnahme der
Lendenwirbelsäule zeigte nur diskrete degenerative knöcherne Kantenapositionen im unteren Abschnitt ventral. Die
Wirbelkörper befanden sich in regelrechtem Gefüge und waren nicht höhengemindert. Dr.L. geht in seinem Gutachten
von einem leichten bis mittelschweren Lendenwirbelsäulen-Syndrom aus, so dass dem Kläger nur besonders
belastende Tätigkeiten wie das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 Kilogramm sowie häufiges Bücken nicht mehr
zuzumuten sind. Die Untersuchung des Schultergürtels und der oberen Extremitäten ergab klinisch unauffällige
Schultereck- und Schlüsselbein-Brustbeingelenke bei kräftig angelegter Schulterkappen-, Ober- und
Unterarmmuskulatur. Wegen der Periarthropathie beider Schultergelenke sind lediglich Überkopfarbeiten zu
vermeiden. Zu keiner wesentlichen Einschränkung führt die beginnende Dupuytren-Kontraktur im Bereich der rechten
und linken Hand. Eine sozialmedizinisch relevante Einschränkung ergibt sich auch nicht auf Grund der
Gesundheitsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten. Dr.L. konnte keine Arthrose der Hüft-, Knie und
Sprunggelenke feststellen. Wegen der Gonalgien beidseits sind nur häufiges Hocken und Knien, häufiges Besteigen
von Leitern und Gerüsten sowie häufiges Treppensteigen zu vermeiden.
Der Kläger leidet an einer insulinpflichtigen Zuckerkrankheit. Der Laborbefund vom 16.05.2002 dokumentiert jedoch
ein sehr gutes Behandlungsergebnis. Die zum diesem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr.S. vorliegende schlechte
Blutzuckereinstellung führte der Gutachter auf einen möglicherweise weiteren Alkoholmissbrauch zurück. Den
Ausführungen des Gutachters ist zu entnehmen, dass bei adäquater Behandlung des Diabetes mellitus eine relevante
Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens nicht vorliegt. Auch die festgestellte primäre arterielle Hypertonie
ist einer Therapie zugänglich.
Eine wesentliche qualitative Einschränkung des beruflichen Lei- stungsvermögens besteht auf Grund des
Alkoholabusus. Der Kläger wurde im Klinikum R. vom 11.09.1997 bis 02.10.1997 und vom 16.07.1999 bis 05.08.1999
im Rahmen einer Alkoholintoxikation und danach bis 21.08.1999 nach einem Alkoholentzugsdelirium und körperlicher
Alkoholentgiftung im Bezirkskrankenhaus G. behandelt. Im Bezirkskrankenhaus G. zeigte sich der Kläger bezüglich
einer Suchterkrankung und der Suchtfolgeerkrankungen uneinsichtig und lehnte eine Entwöhnungstherapie ab. Der
vermehrte Alkoholkonsum führte bei dem Kläger zu einer Leberschädigung, zu einer Verschlechterung der
diabetischen Stoffwechsellage sowie zu Veränderungen der cerebralen Funktionsleistung. Dr.M. wies aber darauf hin,
dass im Vergleich zu den von Dr.S. im Gutachten vom 09.07.1999 und im Gutachten des Dr.B. vom 28.08.2002
erhobenen Befunden im Hinblick auf die fortbestehende Alkoholabhängigkeit von einem weniger schweren
Zustandsbild auszugehen ist. Zwar besteht noch eine leichtgradige Polyneuropathie. Eine zusätzliche hirnorganische
Wesensänderung, welche eine rentenberechtigende Einschränkung des beruflichen Leistungsvermögens begründen
könnte, liegt jedoch nicht vor. Der Sachverständige betont hierbei die Dringlichkeit einer Alkoholentwöhnungstherapie,
eine Bereitschaft hierzu lässt der Kläger jedoch nicht erkennen. Die Alkoholabhängigkeit führt zwar auch nach Ansicht
des Dr.M. zu einer Leistungseinschränkung insoweit, als dem Kläger Tätigkeiten, bei denen er Verantwortung für sich
oder andere zu tragen hat, nicht mehr möglich sind und dieser Arbeiten in gefahrengeneigten Situationen nicht mehr
ausführen kann. Zu leichten Arbeiten, wie z.B. Lagerarbeiten, ist er jedoch unter Berücksichtigung der Bewertung des
Dr.M. auch aus nervenärztlicher Sicht durchaus in der Lage.
Die durchgeführte Lungenfunktionsprüfung im Zuge der Begutachtung durch Dr.S. ergab nur eine leichte bis
mittelgradige peripher betonte Obstruktion, wobei der Kläger bei einem Konsum vom etwa 35 bis 40 Zigaretten pro
Tag den Nikotinabusus offenbar weiterhin fortführt. Eine relevante Einschränkung des quantitativen
Leistungsvermögens ist daraus nicht zu entnehmen. Dies gilt auch bezüglich der Schilddrüsenerkrankung des
Klägers, die nach der Beurteilung durch Dr.S. mittel- und langfristig einer Schilddrüsen-Hormon-Substitutionstherapie
bedarf.
Neben dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Gesichtspunkt für die Feststellung einer Berufsunfähigkeit der
Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten
versicherungpflichtigen Beschäfti- gung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. Kasskomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr.21 f.
m.w.N.)
Der Kläger hat nach seinen Angaben eine Maurerlehre ohne Abschluss absolviert und die Maurertätigkeit auch
zunächst ausgeübt. Der Aussage des im erstinstanzlichen Verfahren gehörten Zeugen K. ist zu entnehmen, dass der
Kläger vom 09.03.1988 bis 09.10.1991 bei der Firma T. wie ein gelernter Maurer gearbeitet hat. Dieses
Beschäftigungsverhältnis hat er jedoch gekündigt, nachdem eine Ermahnung der Betriebsleitung bezüglich des
Alkoholkonsums erfolgt war. Anschließend arbeitete der Kläger nach eigenen Angaben selbständig als Verfuger und
ab Mitte 1993 bis 1995 bei der Firma I. Bio Recycling bis die Firma 1996 aufgelöst wurde. Nach seinen Angaben hatte
er dort die Aufgabe, Maschinen, insbesondere einen Lader zu fahren, wozu es keiner Anlernzeit bedurft hatte.
Außerdem hatte er in dem Kompostierwerk einen Häcksler zu bedienen.
Maßgeblicher Hauptberuf im Sinne des § 240 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. ist die Tätigkeit des Klägers bei der Firma I.
Bio Recycling. Diesen Beruf, der einen verantwortungsvollen Umgang mit Maschinen voraussetzt, kann der Kläger
unter Berücksichtigung des festgestellten beruflichen Leistungsvermögens nicht mehr verrichten. Die Frage, ob der
Kläger den Beruf des Maurers vollwertig ausgeübt hat, wie dies das SG angenommen hat, kann hier dahin gestellt
bleiben. Denn sofern sich ein Versicherter, wie hier der Kläger, von einer Beschäftigung oder Tätigkeit gelöst hat, ist
diese nicht mehr als der bisherige Beruf im Sinne des § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. anzusehen.
Eine Lösung vom bisherigen Beruf ist nicht gegeben, wenn die Berufsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen erfolgt
ist (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.158; SozR 3-2200 § 1246 Nr.38). Der Kläger hat sich nicht wegen gesundheitlicher
Probleme von der Beschäftigung als Maurer gelöst, auch wenn er angab, er habe wegen Gesundheitsbeschwerden in
dem Kompostierwerk zu arbeiten begonnen. Der Kläger übte nach der Beschäftigung als Maurer noch eine
selbständige Tätigkeit als Verfuger aus, wobei er nach seinen Angaben diese Tätigkeit nur wegen der Lösungsdämpfe
nicht mehr weiter verrichten konnte. Das Beschäftigungsverhältnis bei der Firma T. , bei der er zuletzt als Maurer
arbeitete, beendete er durch Kündigung nicht wegen gesundheitlicher Probleme, sondern wegen persönlicher
Differenzen mit dem Arbeitgeber. Das Motiv des Klägers für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses war
somit ausschließlich eine Verärgerung über den Inhaber des Betriebes. Mit der Aufnahme der Beschäftigung in dem
Kompostierwerk der Firma I. Bio Recycling, nachdem der Kläger nach seinen Angaben kurzfristig bei der Firma G.
einen Lader fuhr und Pflastersteine verlegte, hat sich somit der Kläger endgültig einer anderen Berufstätigkeit
zugewendet. Im Übrigen versuchte der Kläger nach seinen Angaben erfolglos, eine Beschäftigung als Maurer zu
erhalten. Ein Wille, zur früheren Tätigkeit zurückzukehren, ist jedoch für die Beurteilung, ob sich ein Versicherter von
seinem Beruf gelöst hat, nur dann beachtlich, wenn er realisierbar ist, solange ein Versicherter also dazu eine reelle
Chance hat und sie zu nutzen versucht (BSG SozR 2200 § 1246 Nr.158). Spätestens mit der Aufnahme der
Beschäftigung bei der Firma I. Bio Recycling hat sich der Kläger damit abgefunden, dass eine Rückkehr zum früheren
Beruf auf Grund der Arbeitsmarktlage nicht möglich ist.
Ein Berufsschutz besteht auch nicht deshalb, weil der Kläger bereits mit Bescheid vom 09.08.2001 eine Rente wegen
Berufsun- fähigkeit vom 01.08.2001 bis 31.07.2002 zugesprochen bekam. Zwar hat die Beklagte bei dieser
Entscheidung einen Berufsschutz zugrunde gelegt, bei einer befristeten Rente beschränkt sich jedoch der jeweilige
Anspruch auf den im Bescheid im Verfügungssatz genannten Zeitraum. Der Anspruch auf eine befristete Rente endet
ohne weitere Entscheidung mit Ablauf des im Rentenbescheid bestimmten Zeitpunkts. Der Rentenbescheid erledigte
sich allein durch Zeitablauf (vgl. § 39 Abs.2 SGB X). Die Beklagte hatte somit mit Bescheid vom 19.09.2002 eine
vom Bescheid vom 09.08.2001 unabhängige Entscheidung zu treffen. Dementsprechend musste auch kein
Entziehungsbescheid erlassen werden (vgl. KassKomm-Niesel § 102 SGB VI Rdnr.3; BSG SozR 3-2870 § 4 Nr.3).
Auch kann die Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit als solche im Bescheid vom 09.08.2001 im vorliegenden
Verfahren nicht mehr beanstandet werden, weil dieser Bescheid bestandskräftig geworden ist.
Der Kläger hat im Kompostierwerk der Firma I. Bio Recycling eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt. Er gab selbst an,
dass die Bedienung der Maschinen, das Fahren eines Laders und das Bedienen eines Häckslers keiner Anlernzeit
bedurfte. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des
bisherigen Berufs. Nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten so genannten Mehrstufenchema ist der Kläger
der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters mit einer Anlernzeit von weniger als drei Monaten zuzuordnen
(vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45).
Als ungelerntem Arbeiter sind dem Kläger alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und
seelisch gewachsen ist. Der konkreten Benennung eines Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt
bei dem Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem
Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist.
Nicht entscheidungserheblich ist, ob dem Kläger ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
tatsächlich vermittelt werden könnte, denn bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten ist der Arbeitsmarkt als offen
anzusehen und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der
gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen. Dementsprechend bestimmt § 43 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F., dass nicht
berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann und hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage
nicht zu berücksichtigen ist (BSG SozR 3-2600 § 44 Nr.8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat schon deshalb auch keinen Anspruch
auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F. Ein Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F. scheidet auch deshalb aus, weil insoweit die
Besitzstandsregelung des § 302 b Abs.1 Satz 1 und 2 SGB nicht eingreifen kann. Zwar gewährte die Beklagte dem
Kläger vom 01.02.2000 eine befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, im Anschluss daran zahlte sie jedoch eine
befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit, so dass sich hier die Besitzstandsregelung nur hinsichtlich eines
Anspruchs auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, nicht aber auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auswirken könnte.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, weil
danach ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter, wie der Kläger, einen
zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 13.05.2005 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung nach § 193 SGG beruht auf der Erwägung, dass der Kläger mit seinem Klagebegehren auch
im Berufungsverfahren erfolglos geblieben ist.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.