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§ 18 DesignV
Teilung einer Sammeleintragung
- Inhalt
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- Designnummern in dem Antrag anzugeben. Die eingetragenen Designs, die von dem Rechtsübergang erfasst
- ) Betrifft ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung nur
- sind, werden abgetrennt und in einer Teilungsakte weitergeführt.
§ 45 VVG 2008
Rechte des Versicherungsnehmers
- Inhalt
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- zur Übertragung der Rechte des Versicherten nur befugt, wenn er im Besitz des
- Versicherungsvertrag zustehen, im eigenen Namen verfügen.(2) Ist ein Versicherungsschein ausgestellt, ist der
- (1) Der Versicherungsnehmer kann über die Rechte, die dem Versicherten aus dem
- Versicherungsscheins ist.(3) Der Versicherer ist zur Leistung an den Versicherungsnehmer nur verpflichtet, wenn der
SozG Dortmund - S 22 AS 206/05 ER
Sozialgericht Dortmund vom 17.11.2005
- Inhalt
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- Mittel durch Herrn L zur Verfügung, mit dem sie gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3 b SGB II in eheähnlicher
- Gemeinschaft im Sinne des § 7 SGB II ist eine Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die auf Dauer
- Gericht ist nach alledem zu der Überzeugung gelangt, dass dieAntragsgegnerin zu Recht eine
- und Benutzung von Handy oder Internet nach dem Recht des SGB II ebenso wenig Berücksichtigung finden
- bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem das Gericht entscheidet, Leistungen nach dem SGB II ohne
Rechtsanwalt Georg Pietzuch
Rechtsanwalt Georg Pietzuch
- Firma
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- Automobilindustrie Vorstand/Geschäftsführung Geschäftsführer/CEO Gesellschaft in privater Hand
- Wohnungsbaugesellschaft Marzahn mbH Leiter Recht und Grundstückswesen Bauwesen Vollzeit Führungskraft/Manager Gesellschaft in privater Hand
- GEWOBAG AG Justiziar, Vorstandsassistent mit Öffentlichkeitsarbeit Bauwesen Vollzeit Unternehmensjurist Gesellschaft in privater Hand
- Schule
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- Referendariat beim Kammergericht Berlin (OLG) Rechtswissenschaft mit Wahlfach Wirtschaftsrecht 2. Staatsexamen
- Freie Universität Rechtswissenschaften mit Wahlfach Handels- und Gesellschaftsrecht 1. Staatsexamen
LSG Bayern - L 6 RJ 94/99
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.12.2000
- Inhalt
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- Kraftfahrer mit Fahrerlaubnis Klasse II beschäftigt gewesen: Transport von Stückgut im Nahverkehr
- erst recht nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs. 2 SGB VI. Gesundheitszustand und berufliches
- ist im übrigen das im erstinstanzlichen Verfahren erholte Gutachten des Orthopäden Dr.D ... in seinen
- . Mäßiggradige medial betonte Gonarthrosen beidseits mit Chondrocalcinose rechts. Dr.D ... hielt den
- mehr ausüben kann, ist er dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es
§ 254 InsO
Allgemeine Wirkungen des Plans
- Inhalt
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- (1) Mit der Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans treten die im gestaltenden Teil
- ;ckgriffsberechtigten in gleicher Weise befreit wie gegenüber dem Gläubiger.(3) Ist ein Gläubiger
- festgelegten Wirkungen für und gegen alle Beteiligten ein.(2) Die Rechte der Insolvenzglä
- ;ubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie die Rechte dieser Gläubiger an
- Pflicht zur Rückgewähr des Erlangten.(4) Werden Forderungen von Gläubigern in Anteils
§ 257 InsO
Vollstreckung aus dem Plan
- Inhalt
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- ;ubiger die Rechte geltend, die ihm im Falle eines erheblichen Rückstands des Schuldners mit der
- (1) Aus dem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan in Verbindung mit der Eintragung in
- Rechte und zur Durchführung der Vollstreckung die Mahnung und den Ablauf der Nachfrist glaubhaft
- Schuldner im Prüfungstermin bestritten worden sind, wie aus einem vollstreckbaren Urteil die
- Forderung gleich, bei der ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. § 202 gilt entsprechend.(2
§ 6 UrhWahrnG
Wahrnehmungszwang
- Inhalt
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- und eine wirksame Wahrnehmung der Rechte oder Ansprüche anders nicht möglich ist. Ist der
- ;renden Rechte und Ansprüche auf Verlangen der Berechtigten zu angemessenen Bedingungen
- (1) Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehö
- wahrzunehmen, wenn diese Deutsche im Sinne des Grundgesetzes oder Staatsangehörige eines anderen
- Europäischen Wirtschaftsraum sind oder ihren Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben
BFH - II B 30/09
Bundesfinanzhof vom 15.10.2008
- Inhalt
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- klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B
- Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts
- Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO
- grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Fortbildung des Rechts muss der Beschwerdeführer konkret auf
- BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.6.2009, II B 30/09 Keine Steuerbefreiung für Einbau eines
Die perfekte Weihnachtsgeldregelung – der gute Gedanke des Tages
Rechtsanwalt Wolf J. Reuter vom 19.03.2013
- Inhalt
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- im Vertrag dann meist mit „freiwillig“, auch bei „wiederholter Zahlung“ ohne Rechtsanspruch oder
- Bibliotheken juristischer Literatur und leider auch Rechtsprechung. Mit einem Wort ist es nach jahrelangem
- gleiche der Regel Betriebsordnung: § 1 Der Arbeitgeber hat immer Recht. § 2 Sollte er nicht Recht haben
- , weil man Ihnen die Vertragsklausel als unwirksam in die Tonne tritt. Praktischerweise ist immer nur
- . Geschildert ist die Klausel vom Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16.1.2013 – 10 AZR 26/12. Sie lautet
OVG Nordrhein-Westfalen - 9 A 707/02
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2002
- Inhalt
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- verwaltungsgerichtlichen Urteils sprechen. 5 Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann
- erscheinen lassen. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zu Recht davon aus, dass grundsätzlich niemand
- Straßenreinigungsgebühren entgegen stünden, ist nicht geeignet, im Sinne einer deutlich überwiegenden
- Verwirkung der Gebührenforderung im Bescheid vom 9. November 1998 verneint, werden keine deutlich
- , wenn seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und zusätzlich
OLG Köln - 25 WF 108/00
Oberlandesgericht Köln vom 27.06.2000
- Inhalt
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- des Beklagten niedriger ist. Zu Recht weist daher das OLG München (FamRZ 1997, 41) darauf hin, dass
- bei Klage und Widerklage auf Zahlung von Zugewinn zu bemessen ist, wird in Rechtsprechung und
- ] (OLGR 1994, 102 = FamRZ 1997, 41) und OLG Karlsruhe (NJW 1976, 247) zu Recht darauf hin, dass bei
- Klage und Widerklage im Zugewinnausgleich die ökonomischen Interessen mit zu berücksichtigen sind
- . Bei einer Widerklage hingegen ist zusätzlich zu prüfen, ob und in welcher Größenordnung der Zugewinn
BGH - 4 StR 412/02
Bundesgerichtshof vom 23.01.2003
- Inhalt
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- Geld hatte (Fall II 1: versuchte räuberische Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung). Am Abend
- Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie beanstandet bei der Beweiswürdigung zu Fall II 3 der
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 412/02 vom 23. Januar 2003 in der Strafsache
- . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Die Revisionen der
- räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung unter Einbeziehung des Urteils des
Reservierungsgebühren – Unwirksamkeit vorprogrammiert?
Rechtsanwalt Guido Kluck vom 13.02.2013
- Inhalt
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- Vereinbarung muss also dem Kaufinteressenten – wenigstens dem Sinn nach - das Recht geben sollen, im
- – III ZR 21/10). Denn eine Regelung, wonach ein Verkäufer oder Vermittler in jedem Fall und sofort mit
- Beklagten, die Eigentumswohnung nicht mehr anderweitig anzubieten, lässt das Recht der
- ist mithin sehr eingeschränkt.“ Im Übrigen weist das höchste deutsche Zivilgericht darauf hin, dass
- In der Praxis des Immobilienerwerbs spielen sie eine nicht zu unterschätzende Rolle
BFH - XI B 61/08
Bundesfinanzhof vom 06.04.2009
- Inhalt
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- des Rechts gestützte Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig; im Übrigen
- zieht. Damit rügt der Kläger im Ergebnis lediglich die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts
- , muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur
- Streitfall klärbar ist. Dazu muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus
- erläutert, ob bzw. inwieweit die Beantwortung dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit geboten ist