Urteil des BFH vom 15.10.2008

BFH (kläger, steuerbefreiung, beschränkung, förderung, richtigkeit, fortbildung, rechtsfrage, ausdrücklich, beschwerdeführer, einbau)

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 15.6.2009, II B 30/09
Keine Steuerbefreiung für Einbau eines Rußpartikelfilters vor erstmaliger PKW-Zulassung
Gründe
1 Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist einen
Zulassungsgrund nicht ausdrücklich benannt. Seinem Vorbringen lässt sich bei sachgerechter Auslegung entnehmen,
dass er im Hinblick auf den behaupteten Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) grundsätzliche
Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) sowie Erforderlichkeit einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) geltend
macht.
2 Diese Revisionszulassungsgründe sind nicht in einer den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden
Weise dargelegt.
3 a) Für die Darlegung der Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache und der Fortbildung
des Rechts muss der Beschwerdeführer konkret auf eine Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit
eingehen. Es ist dazu eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage
herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Ferner bedarf es substantiierter Angaben, inwieweit die
aufgeworfene Frage im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Fortentwicklung und Handhabung des Rechts
klärungsbedürftig und im konkreten Fall auch klärungsfähig ist (BFH-Beschluss vom 15. Oktober 2008 II B 74/08,
BFH/NV 2009, 125, m.w.N.). Wird die Verfassungswidrigkeit einer Norm geltend gemacht, so genügt die bloße
Behauptung deren Verfassungswidrigkeit nicht. Es bedarf vielmehr einer substantiierten, an den Vorgaben des GG und
der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des BFH orientierten
Auseinandersetzung (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19. Dezember 2003 II B 152/02, BFH/NV 2004, 533; vom 6.
Oktober 2005 II B 132/04, BFH/NV 2006, 303; vom 2. Oktober 2008 VI B 96/07, BFH/NV 2009, 166, jeweils m.w.N.).
4 b) Das Vorbringen des Klägers, die Nichtgewährung der Steuerbefreiung aus § 3c Abs. 1 Satz 1 des
Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) für den Einbau eines Rußpartikelfilters bereits vor der erstmaligen Zulassung
eines PKW verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, ist unsubstantiiert. Die Vorentscheidung hat auf den Streitfall zutreffend
das BFH-Urteil vom 13. August 2008 II R 17/08, (BFHE 222, 96) angewendet, das hinsichtlich der Beschränkung der
Förderung des § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG auf bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge ausdrücklich einen Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG verneint hat. Der BFH hat dazu unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG ausgeführt,
dass der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Beschränkung der Förderung nach § 3c Abs. 1 Satz 1 KraftStG aus
Gründen der Praktikabilität pauschale Maßstäbe habe anlegen dürfen. Die Beschwerdebegründung hat sich mit dieser
Rechtsprechung des BFH und des BVerfG auch nicht ansatzweise auseinandergesetzt und insbesondere nicht
substantiiert dargelegt, woraus sich der behauptete Verstoß gegen das Willkürverbot herleiten soll.
5 c) Im Übrigen wendet sich der Kläger lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Das prozessuale
Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient jedoch nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher
Urteile zu gewährleisten (Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 116 FGO Rz 159, m.w.N.).