Urteil des BFH vom 06.04.2009

BFH: restaurant, unternehmen, unternehmer, allgemeininteresse, inventar, betriebsübergang, verpachtung, geschäftsraum, sammlung, beendigung

BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 6.4.2009, XI B 61/08
Darlegung von Zulassungsgründen - Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage
Gründe
1 Die auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Fortbildung des Rechts gestützte Beschwerde des Klägers
und Beschwerdeführers (Kläger) ist unzulässig; im Übrigen wäre sie auch unbegründet.
2 1. Die Beschwerde ist unzulässig, denn ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3
der Finanzgerichtsordnung (FGO).
3 a) Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Erforderlichkeit einer
Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO)
darzulegen, muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur
aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen dargetan werden, weshalb
die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. Dazu
muss auch dargelegt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der
Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).
4 b) Der Kläger hat die Rechtsfrage aufgeworfen, ob eine Geschäftsveräußerung als Ganzes vorliegt, wenn ein
Unternehmer sein gesamtes Unternehmen (Aktivvermögen) an einen Erwerber veräußert, der die vom Veräußerer
bisher angemieteten Geschäftsräume nicht übernimmt, sondern das Geschäft andernorts betreibt. Er hat jedoch in
keiner Weise dargestellt und erläutert, ob bzw. inwieweit die Beantwortung dieser Frage im Interesse der Allgemeinheit
geboten ist. Dafür ist es nicht ausreichend zu behaupten, dass die Rechtsfrage vom BFH noch nicht entschieden
worden sei und ein späteres Revisionsurteil in der amtlichen Sammlung der Entscheidungen des BFH veröffentlicht
würde. Ebenso wenig wird die Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage im Allgemeininteresse dadurch dargelegt,
dass der Kläger den Streitfall mit anderen Sachverhaltsgestaltungen (Unternehmer als Pächter eines
Gesamtunternehmens, Standortwechsel nach Ende eines Geschäftsraum-Mietvertrages, Beendigung eines
Gaststättenpachtvertrages mit einer Brauerei, Verkauf einer Anwaltspraxis, Betriebsübergang nach § 613a des
Bürgerlichen Gesetzbuchs) vergleicht und daraus Folgerungen für den Streitfall zieht. Damit rügt der Kläger im
Ergebnis lediglich die fehlerhafte Anwendung materiellen Rechts durch die Vorinstanz im konkreten Streitfall.
5 2. Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde wegen fehlender Klärungsfähigkeit jedenfalls unbegründet.
6 Die vom Kläger aufgeworfene Frage ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG), an
die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen gebunden ist, nicht
entscheidungserheblich und damit nicht klärungsfähig. Denn sie geht von einem in angemieteten Geschäftsräumen
betriebenen Unternehmen (Restaurant) und damit von einem anderen als dem vom FG zugrunde gelegten Sachverhalt
aus.
7 Der Kläger hatte zu dem für die Beurteilung einer Geschäftsveräußerung im Ganzen maßgeblichen Zeitpunkt der
Einbringung des Inventars in die GbR --im November 2000-- keine Geschäftsräume mehr angemietet, in denen er ein
Restaurant betrieb. Der Betrieb des Restaurants wurde nach Ablauf des Unterpachtvertrages mit den Eheleuten X
bereits zum 31. August 1999 aufgegeben. In der Folgezeit --bis zum 30. Juni 2000-- beschränkte sich die
unternehmerische Tätigkeit des Klägers auf die Verpachtung von Inventar an Herrn Y. Die vom Kläger aufgeworfene
Rechtsfrage ließe sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht klären, weil der Kläger zum Zeitpunkt der
Veräußerung keine Geschäftsräume mehr angemietet hatte und auch kein Restaurant betrieb, sondern ein
ruhendes/unterbrochenes Vermietungsunternehmen.