Urteil des OLG Köln vom 27.06.2000

OLG Köln: widerklage, abweisung, datum

Oberlandesgericht Köln, 25 WF 108/00
Datum:
27.06.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
25 WF 108/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Leverkusen, 31 F 555/99
Tenor:
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der
Streitwert auf 54.721, 17 DM festgesetzt. Die Entscheidung ergeht
gerichtsgebührenfrei. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet
nicht statt.
G r ü n d e :
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Die Parteien sind geschiedene Eheleute und streiten über den Zugewinnausgleich.
Während die Klägerin mit ihrer Teil-Klage die Zahlung von 46.550, 51 DM verlangt,
macht der Beklagte widerklagend einen Anspruch von insgesamt 8.170,66 DM geltend.
Das FamG hat den Streitwert unter Hinweis auf § 19 Abs. 1 S. 3 GKG auf 46.550, 51 DM
festgesetzt.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist
gem. §§ 9 Abs. 2 BRAGO, 25 Abs. 3 GKG zulässig und begründet.
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Gem. § 19 Abs. 1 S. 1 GKG ist der Streitwert von Klage und Widerklage zusammenzu-
rechnen, wenn sie nicht denselben Streitgegenstand betreffen; ansonsten sind die
Gebühren nach dem einfachen Wert zu berechnen, § 19 Abs. 1 S. 3 GKG.
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Wie der Streitwert bei Klage und Widerklage auf Zahlung von Zugewinn zu bemessen
ist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet. Das OLG Koblenz
(JurBüro 1985, 917), das OLG Köln [14. Zivilsenat] FamRZ 1989, 296; OLGR 1994, 12 =
FamRZ 1994, 641) sowie Stein/Jonas/Roth (ZPO, 21. Aufl. § 5 Rn. 34) halten eine
Addition von Klage und Widerklage im Zugewinnverfahren für unzulässig, weil es sich
um einen einheitlichen Anspruch handele, so dass nicht Klage und Widerklage
begründet sein können, sondern das Zusprechen der einen die Abweisung der anderen
bedeute.
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Demgegenüber weisen OLG Köln [21. ZS] (OLGR 1994, 102 = FamRZ 1997, 41) und
OLG Karlsruhe (NJW 1976, 247) zu Recht darauf hin, dass bei Klage und Widerklage im
Zugewinnausgleich die ökonomischen Interessen mit zu berücksichtigen sind. Diese
sind aber so verschieden wie bei Klage und Widerklage auf Abänderung eines
Unterhaltstitels, deren Werte aber unbestritten zusammenzurechnen sind. Es handelt
sich bei Klage und Widerklage zum Zugewinn vielmehr um verschiedene Teile des
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Streitgegenstandes. Ist nur eine Klage erhoben, so braucht das Gericht nur zu
entscheiden, dass der Zugewinn des Beklagten den der Klägerin nicht übersteigt. Bei
einer Widerklage hingegen ist zusätzlich zu prüfen, ob und in welcher Größenordnung
der Zugewinn des Beklagten niedriger ist. Zu Recht weist daher das OLG München
(FamRZ 1997, 41) darauf hin, dass die gängige Formel, wonach es sich um
verschiedene Streitgegenstände handele, wenn das Gericht u.U. beiden Anträgen
stattgeben könne, aber Nämlichkeit, wenn die Zuerkennung des einen notwendig die
Aberkennung des anderen bedinge, aus den angeführten Gründen zu kurz greife, Klage
und Widerklage vielmehr verschiedene Teile des Streitgegenstandes betreffen, so dass
sie zusammenzurechnen sind (so auch OLG Bamberg FamRZ 1995, 492; Lappe in
KostRspr. GKG § 19, Nr. 98; Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den Zivilprozeß,
11. Aufl. 1996, Rn. 2645, 2646, 5140).
Der Streitwert ist deshalb insgesamt auf 54.721, 17 DM festzusetzen.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 25 Abs. 4 GKG.
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