Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2002

OVG NRW: treu und glauben, verwirkung, fehlerhaftigkeit, wahrscheinlichkeit, abgabe, mieter, verjährungsfrist, datum, unrichtigkeit, rüge

Oberverwaltungsgericht NRW, 9 A 707/02
Datum:
08.03.2002
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 A 707/02
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 8415/99
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.129,90 EUR (früher:
2.209,90 DM) festgesetzt.
G r ü n d e
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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
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Die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen
Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind nicht geeignet, zur
Zulassung zu führen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen
Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind gegeben, wenn die Umstände, die für die
Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S. des Entscheidungsergebnisses sprechen,
deutlich überwiegen. Derartige erhebliche Gründe für die Unrichtigkeit des
angegriffenen Urteils lassen sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen.
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Mit der Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Verwirkung der
Gebührenforderung im Bescheid vom 9. November 1998 verneint, werden keine
deutlich überwiegenden Umstände dargelegt, die für die Fehlerhaftigkeit des
Entscheidungsergebnisses des verwaltungsgerichtlichen Urteils sprechen.
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Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der
Möglichkeit seiner Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und zusätzlich
besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoss
gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Insoweit geht das Verwaltungsgericht zu
Recht davon aus, dass grundsätzlich niemand darauf vertrauen kann, bestehende
Ansprüche würden vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr geltend gemacht, vielmehr
müsse ein besonderes Verhalten des Berechtigten hinzutreten, aus dem der Schluss auf
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das Gegenteil gezogen werden könne, und dieses besondere Verhalten des Beklagten
liege hier nicht vor. Deshalb kommt es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer
Nacherhebung von Benutzungsgebühren nicht darauf an, ob die nacherhobenen
Gebühren von dem in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer auf seine Mieter
abgewälzt werden können,
vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Juni 1999 - 9 B 1054/99 - und vom 18.
Oktober 2000 - 9 B 1534/00 -,
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oder die Möglichkeit bestanden hätte, das Hinterliegergrundstück mit dem
Straßenfrontgrundstück zu nur einem Buchgrundstück bereits zu einem früheren
Zeitpunkt zusammenzulegen.
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Auch das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe sie regelmäßig zu
Straßenreinigungsgebühren für die eigentliche Straßenfront herangezogen, er habe
deshalb nicht geschwiegen, sondern unrichtige Bescheide erlassen, die nun einer
Heranziehung zu weiteren Straßenreinigungsgebühren entgegen stünden, ist nicht
geeignet, im Sinne einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit ernstliche Zweifel
an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils zu begründen. Denn den früheren
Gebührenbescheiden kommt nicht die von der Klägerin behauptete Ausschlusswirkung
zu. Grundbesitzabgabenbescheide gehen in ihrem Bedeutungsgehalt nicht über die
jeweils konkret festgesetzte und erhobene Abgabe hinaus und lassen im Regelfall die
nachträgliche Erhebung eines weiteren Abgabenbetrages für andere Flurstücke zu.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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