Suche nach "it-recht"
Ergebnisse 37666
Seite 1313 von 2512
§ 140 PatG
- Inhalt
-
- Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht
- auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.
- nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht
- die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44
§ 8 BPädFortbV
Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
- Inhalt
-
- Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Planen einer Berufsausbildung in einem ausgewählten ö
- , einschließlich der Berücksichtigung geltenden Rechts,6.Führung und Qualifizierung
- (1) Im Handlungsbereich „Berufsausbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
- , ihre Qualität zu sichern und zu optimieren. In diesem Rahmen können folgende
- ;nden und Serviceausbildung,3.Lernbegleitung von Auszubildenden, im besonderen von denen, die zus
BGH - 4 StR 33/08
Bundesgerichtshof vom 09.11.2007
- Inhalt
-
- Menge, schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang
- (Fall II. 1. der Urteilsgründe) floss vollständig an A. . Im Übrigen ist das Landgericht der
- Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB), im Fall II. 1. der
- unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des
- Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei
BFH - IX B 108/08
Bundesfinanzhof vom 19.09.2008
- Inhalt
-
- Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vertretenen
- . II, 12. Aufl., § 839 Rz 81; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 839 Rz 78). Danach ist die
- Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO. Abgesehen von einer fehlenden
- BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.9.2008, IX B 108/08 Festsetzungsfrist nicht wiedereinsetzungsfähig
- Begründung im Einzelnen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung
BGH - 2 StR 514/13
Bundesgerichtshof vom 08.01.2014
- Inhalt
-
- 2013 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Strafausspruch im Fall II. 1. der
- Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 21. a) Die
- Strafzumessungserwägungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3Das
- aufgezeigten Rechtsfehler führen zum Wegfall der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe und
- festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sachverständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des
BFH - XI B 172/06
Bundesfinanzhof vom 12.10.2006
- Inhalt
-
- - Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03 (BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181) ist nicht gegeben. Denn
- der Sachverhalt des Streitfalles und derjenige des BFH-Urteils in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181
- Arbeitsvertrags. Demgegenüber ist das FG im Streitfall von einem befristeten Geschäftsführervertrag des
- Klägers ausgegangen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist hierzu ausgeführt, dass
- der Auslegung revisiblen Rechts, der die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder auf
OLG Köln - 11 U 229/95
Oberlandesgericht Köln vom 27.03.1996
- Inhalt
-
- Ausführungen des zuständigen Denkmalpflegers im Ortstermin ist das Vorbringen der Beklagten in der
- eines Rechts ist nur dann gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn für den Gegner ein schutzwürdiges Vertrauen
- umfassenden Vollmachten und der Beschreibung ihrer Aufgaben im Treuhandvertrag und in dem
- Rigipsverkleidung der vorhandenen Stahlträger ist eine Billiglösung, die in Widerspruch zu den
- Vorbringen in der Berufungsbegründung nähere Angaben vermissen läßt, ist es als Vortrag "ins Blaue
BGH - 2 StR 72/06
Bundesgerichtshof vom 07.06.2006
- Inhalt
-
- sachlichen Rechts und mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel ist unbegründet. II. 2Dem Angeklagten liegt nach
- Beschwerdeführerin ist der Inhalt des Schreibens des Mitangeklagten N. im Wege eines Vorhalts an diesen in
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 72/06 vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen
- Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
- der zugelassenen Anklage zur Last, in der Zeit von Dezember 2004 bis zum 7. Januar 2005 mit den
KG Berlin - 8 U 135/09
Kammergericht vom 13.03.2017
- Inhalt
-
- Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. 3Mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen ist das
- Benachteiligung des Mieters dar (BGH NJW 2005, 1574). Die Klausel ist im vorliegenden Fall als Allgemeine
- , reicht auch nicht aus, um einen formularmäßigen Kündigungsverzicht für mehr als vier Jahre ausnahmsweise
- Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
- den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung im Wege der verbotenen
OVG Nordrhein-Westfalen - 15 A 4756/96
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2000
- Inhalt
-
- Recht angenommen, dass der letzte Ausbau Jahrzehnte lang zurück liege, jedoch beweise dies in
- aufzuheben. Im übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage in diesem Umfang
- ausbaut, ist in ihr Ermessen gestellt. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der
- und verletzt die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist er ebenfalls
- . ring Weg im Rahmen einer Kanalsanierung in der Form auszubauen, dass die Fahrbahn vollständig und
LG Krefeld - 1 S 32/07
Landgericht Krefeld vom 14.09.2007
- Inhalt
-
- Meldungen seien unwahr gewesen, hätten massiv in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten
- Kammer geht das Amtsgericht im Ansatz allerdings zu Recht davon aus, dass einer uferlosen Ausdehnung
- Nachricht im einzelnen gelesen hat und vor allem, wo dies geschehen ist, kann in den ganz überwiegenden
- , reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus. 24Im konkreten Fall ist daher zu
- Normen: § 32 ZPO Sachgebiet: Bürgerliches Recht Leitsätze: Der Ausuferung des "fliegenden
LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 725/09
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010
- Inhalt
-
- nicht fortbestanden hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen
- des Klägers auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schon deswegen nicht zutreffend
- als Zeitarbeitnehmer beschäftigt ist. In § 18 "Sonstiges" enthält der Arbeitsvertrag die Regelung
- erweitert. Mit der auch im Berufungsverfahren erfolgten Zahlungsklageerweiterung verfolgt der Kläger
- Filialleiter seien in eine Stellung berufen worden, die üblicherweise mit entsprechender Kündigungsvollmacht
OLG Brandenburg - 11 U 103/06
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 22.06.2006
- Inhalt
-
- Klägerin mit ihrem Angebot zu Recht ausgeschlossen worden sei. Dabei hat sich die Kammer im
- kleinster Formfehler mit dem Gebot ausgeschlossen zu werden. 43 In diesem Zusammenhang ist darauf
- gleicher Gestaltung wie im Streitfall in einer Vielzahl von Fällen benutzt, und es ist davon auszugehen
- reicht aus, der Klage dem Grunde nach zum Erfolg zu verhelfen. IV. 60 1. Eine Entscheidung des Senats
- Beklagten mit den Ausschreibungsunterlagen in dem Formblatt „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen
LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 808/04
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.03.2005
- Inhalt
-
- Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall Erklärungen mit Rechtsbindungswillen
- ) möglich sei. Dieses Vorbringen ist indes – was die Beklagte zu Recht rügt – auch in der
- Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht ausgeht, ein Weisungsrecht gerade auch im Hinblick auf die Lage der
- wichtigen und langfristigen Verträgen indes im Zweifel nicht anzunehmen; vielmehr ist eine Formabrede in
- Recht weist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass auch der von ihr
§ 7 PatAnwAPO
Ausbildungsgang
- Inhalt
-
- genehmigen. Das ergänzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung
- (1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge durchzuführen: 1.wenigstens zwei Jahre und
- zwei Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines
- ) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann in begründeten Ausnahmefä
- ;llen auf Antrag Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge des Ausbildungsgangs