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§ 140 PatG

Inhalt
  • Werden vor der Erteilung des Patents Rechte aus einer Anmeldung, in deren Akten die Einsicht
  • auf Prüfung nicht innerhalb der Frist gestellt, so können in dem Rechtsstreit Rechte aus der Anmeldung nicht geltend gemacht werden.
  • nicht gestellt worden, so hat das Gericht der Partei, die Rechte aus der Anmeldung geltend macht
  • die Erteilung des Patents auszusetzen ist. Ist ein Antrag auf Prüfung gemäß § 44

§ 8 BPädFortbV

Inhalte der Prüfung im Prüfungsteil „Berufspädagogisches Handeln in Bereichen der beruflichen Bildung“
Inhalt
  • Qualifikationsinhalte geprüft werden: 1.Planen einer Berufsausbildung in einem ausgewählten ö
  • , einschließlich der Berücksichtigung geltenden Rechts,6.Führung und Qualifizierung
  • (1) Im Handlungsbereich „Berufsausbildung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen
  • , ihre Qualität zu sichern und zu optimieren. In diesem Rahmen können folgende
  • ;nden und Serviceausbildung,3.Lernbegleitung von Auszubildenden, im besonderen von denen, die zus

BGH - 4 StR 33/08

Bundesgerichtshof vom 09.11.2007
Inhalt
  • Menge, schuldig ist, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. II. Im Umfang
  • (Fall II. 1. der Urteilsgründe) floss vollständig an A. . Im Übrigen ist das Landgericht der
  • Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, 27 StGB), im Fall II. 1. der
  • unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des
  • Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei

BFH - IX B 108/08

Bundesfinanzhof vom 19.09.2008
Inhalt
  • Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vertretenen
  • . II, 12. Aufl., § 839 Rz 81; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 839 Rz 78). Danach ist die
  • Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO. Abgesehen von einer fehlenden
  • BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 19.9.2008, IX B 108/08 Festsetzungsfrist nicht wiedereinsetzungsfähig
  • Begründung im Einzelnen den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung

BGH - 2 StR 514/13

Bundesgerichtshof vom 08.01.2014
Inhalt
  • 2013 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, a) im Strafausspruch im Fall II. 1. der
  • Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 21. a) Die
  • Strafzumessungserwägungen im Fall II. 1. der Urteilsgründe halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3Das
  • aufgezeigten Rechtsfehler führen zum Wegfall der im Fall II. 1. der Urteilsgründe verhängten Einsatzstrafe und
  • festgestellten Störung. Allein die Diagnose des Sachverständigen ist aber nicht mit einem Eingangsmerkmal des

BFH - XI B 172/06

Bundesfinanzhof vom 12.10.2006
Inhalt
  • - Urteil vom 10. November 2004 XI R 64/03 (BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181) ist nicht gegeben. Denn
  • der Sachverhalt des Streitfalles und derjenige des BFH-Urteils in BFHE 207, 336, BStBl II 2005, 181
  • Arbeitsvertrags. Demgegenüber ist das FG im Streitfall von einem befristeten Geschäftsführervertrag des
  • Klägers ausgegangen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ist hierzu ausgeführt, dass
  • der Auslegung revisiblen Rechts, der die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich oder auf

OLG Köln - 11 U 229/95

Oberlandesgericht Köln vom 27.03.1996
Inhalt
  • Ausführungen des zuständigen Denkmalpflegers im Ortstermin ist das Vorbringen der Beklagten in der
  • eines Rechts ist nur dann gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn für den Gegner ein schutzwürdiges Vertrauen
  • umfassenden Vollmachten und der Beschreibung ihrer Aufgaben im Treuhandvertrag und in dem
  • Rigipsverkleidung der vorhandenen Stahlträger ist eine Billiglösung, die in Widerspruch zu den
  • Vorbringen in der Berufungsbegründung nähere Angaben vermissen läßt, ist es als Vortrag "ins Blaue

BGH - 2 StR 72/06

Bundesgerichtshof vom 07.06.2006
Inhalt
  • sachlichen Rechts und mit Verfahrensrügen. Das Rechtsmittel ist unbegründet. II. 2Dem Angeklagten liegt nach
  • Beschwerdeführerin ist der Inhalt des Schreibens des Mitangeklagten N. im Wege eines Vorhalts an diesen in
  • BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 72/06 vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen
  • Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
  • der zugelassenen Anklage zur Last, in der Zeit von Dezember 2004 bis zum 7. Januar 2005 mit den

KG Berlin - 8 U 135/09

Kammergericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • Entscheidung rechtfertigen. Beides ist nicht der Fall. 3Mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen ist das
  • Benachteiligung des Mieters dar (BGH NJW 2005, 1574). Die Klausel ist im vorliegenden Fall als Allgemeine
  • , reicht auch nicht aus, um einen formularmäßigen Kündigungsverzicht für mehr als vier Jahre ausnahmsweise
  • Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen
  • den Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses durch fristlose Kündigung im Wege der verbotenen

OVG Nordrhein-Westfalen - 15 A 4756/96

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2000
Inhalt
  • Recht angenommen, dass der letzte Ausbau Jahrzehnte lang zurück liege, jedoch beweise dies in
  • aufzuheben. Im übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage in diesem Umfang
  • ausbaut, ist in ihr Ermessen gestellt. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der
  • und verletzt die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist er ebenfalls
  • . ring Weg im Rahmen einer Kanalsanierung in der Form auszubauen, dass die Fahrbahn vollständig und

LG Krefeld - 1 S 32/07

Landgericht Krefeld vom 14.09.2007
Inhalt
  • Meldungen seien unwahr gewesen, hätten massiv in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten
  • Kammer geht das Amtsgericht im Ansatz allerdings zu Recht davon aus, dass einer uferlosen Ausdehnung
  • Nachricht im einzelnen gelesen hat und vor allem, wo dies geschehen ist, kann in den ganz überwiegenden
  • , reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus. 24Im konkreten Fall ist daher zu
  • Normen: § 32 ZPO Sachgebiet: Bürgerliches Recht Leitsätze: Der Ausuferung des "fliegenden

LAG Rheinland-Pfalz - 2 Sa 725/09

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 18.03.2010
Inhalt
  • nicht fortbestanden hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis und in wesentlichen Teilen
  • des Klägers auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist schon deswegen nicht zutreffend
  • als Zeitarbeitnehmer beschäftigt ist. In § 18 "Sonstiges" enthält der Arbeitsvertrag die Regelung
  • erweitert. Mit der auch im Berufungsverfahren erfolgten Zahlungsklageerweiterung verfolgt der Kläger
  • Filialleiter seien in eine Stellung berufen worden, die üblicherweise mit entsprechender Kündigungsvollmacht

OLG Brandenburg - 11 U 103/06

Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 22.06.2006
Inhalt
  • Klägerin mit ihrem Angebot zu Recht ausgeschlossen worden sei. Dabei hat sich die Kammer im
  • kleinster Formfehler mit dem Gebot ausgeschlossen zu werden. 43 In diesem Zusammenhang ist darauf
  • gleicher Gestaltung wie im Streitfall in einer Vielzahl von Fällen benutzt, und es ist davon auszugehen
  • reicht aus, der Klage dem Grunde nach zum Erfolg zu verhelfen. IV. 60 1. Eine Entscheidung des Senats
  • Beklagten mit den Ausschreibungsunterlagen in dem Formblatt „Verzeichnis der Nachunternehmerleistungen

LAG Rheinland-Pfalz - 11 Sa 808/04

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 10.03.2005
Inhalt
  • Arbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall Erklärungen mit Rechtsbindungswillen
  • ) möglich sei. Dieses Vorbringen ist indes – was die Beklagte zu Recht rügt – auch in der
  • Arbeitsgericht ebenfalls zu Recht ausgeht, ein Weisungsrecht gerade auch im Hinblick auf die Lage der
  • wichtigen und langfristigen Verträgen indes im Zweifel nicht anzunehmen; vielmehr ist eine Formabrede in
  • Recht weist das Arbeitsgericht in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass auch der von ihr

§ 7 PatAnwAPO

Ausbildungsgang
Inhalt
  • genehmigen. Das ergänzende Studium im allgemeinen Recht (§ 7 Abs. 3 der Patentanwaltsordnung
  • (1) Die Ausbildung ist in folgender Reihenfolge durchzuführen: 1.wenigstens zwei Jahre und
  • zwei Monate bei einem Patentanwalt oder bei einem Patentassessor in der Patentabteilung eines
  • ) Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts kann in begründeten Ausnahmefä
  • ;llen auf Antrag Abweichungen von der in Absatz 1 vorgeschriebenen Reihenfolge des Ausbildungsgangs