Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.06.2000

OVG NRW: grundsatz der erforderlichkeit, fahrbahn, stadt, aufwand, gehweg, beitragspflicht, bebauungsplan, kreis, erneuerung, gemeinde

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 4756/96
Datum:
09.06.2000
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 4756/96
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 7 K 2102/95
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des
nicht angefochtenen Teils wie folgt neu gefasst:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. November 1994 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1995 wird
aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 32.218,08 DM festgesetzt
wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin
85%, der Beklagte 15%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden,
wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.083,66 DM
festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des Eckgrundstücks W. weg 1 (Gemarkung S. , Flur 58,
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Flurstücke 166 und 169), das nach Südosten hin zugleich an den D. ring Weg angrenzt.
Nach Angaben der Klägerin wurde der D. ring Weg 1935 hergestellt und gegenüber den
Anliegern abgerechnet. 1961 wurden Straßeneinläufe eingebaut, die Gasbeleuchtung
auf eine elektrische Beleuchtung umgestellt und auf der östlichen Seite ein Gehweg
angelegt. Kurz danach wurde auf der westlichen Seite durch stadteigene Kräfte die
Fläche jenseits der Fahrbahn befestigt, die von Fußgängern und dem ruhenden
Kraftfahrzeugverkehr genutzt wurde. 1961 wurde die Straße
erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet. In den sechziger Jahren wurde die Straße
von einer Kreisstraße zur Gemeindestraße herabgestuft. In diesem Zusammenhang
erhielt die Stadt vom Kreis für die Herrichtung der Straße 100.000 DM, nach Angaben
der Klägerin möglicherweise auch 200.000 DM. 1970 überzog die Stadt die
Blaubasaltpflasterung der Fahrbahn mit einer bituminösen Decke. 1990/91 beschloss
der Bau- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt S. , den D. ring Weg im Rahmen
einer Kanalsanierung in der Form auszubauen, dass die Fahrbahn vollständig und
verkehrsberuhigt neu hergestellt, auf der westlichen Seite ein Gehweg angelegt, auf den
östlichen Gehweg eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht, Parkstreifen angelegt und
die Beleuchtung erneuert werden sollten. Diese durchgeführten Arbeiten wurden am 28.
Oktober 1992 abgenommen. Mit Beitragsbescheid vom 10. November 1994 zog der
Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag über 37.977,64 DM heran. Den
dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
6. März 1995 (zugestellt: 16. März) zurück.
Mit der am 15. April 1995 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den
Straßenbaubeitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Bei dem Ausbau handele es
sich um eine Verkehrsberuhigungsmaßnahme, die von den Anliegern nicht gewünscht
worden sei. Der Grund des Ausbaus liege allein in der Sanierung der Kanäle und in
einem aufgestauten Reparaturbedarf, weil notwendige Instandsetzungsarbeiten immer
wieder zurückgestellt worden seien. Es sei ein intakter Bürgersteig vorhanden gewesen,
der nur mit einer Bitumendecke überzogen worden sei. Auch seien die Bordsteine ohne
ersichtlichen Grund ausgetauscht worden. Die Straßenbeleuchtung sei intakt gewesen.
Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Blaubasaltpflasterung verschlissen gewesen
sein solle. Jedenfalls sei die Pflasterung für andere städtische Maßnahmen
wiederverwendet worden, so dass deren Wert berücksichtigt werden müsse. Die
Parkstreifen stellten keine Verbesserung dar, weil schon vorher auf der seinerzeit 6,5 m
breiten Fahrbahn, die nunmehr auf 5,5 m verschmälert worden sei, habe geparkt werden
können. Die gesamte Maßnahme stelle wegen der Aufpflasterungen eine
Verschlechterung dar und biete keine wirtschaftlichen Vorteile für die Anlieger. Das
Grundstück D. ring Weg 12 a sei zu Unrecht nicht herangezogen worden. Der D. ring
Weg hätte in der Verteilung als Hauptverkehrsstraße und nicht als
Haupterschließungsstraße eingestuft werden müssen.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 10. November 1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 6. März 1995 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage unter Abweisung im
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Übrigen stattgegeben, soweit ein Beitrag von mehr als 37.083,66 DM festgesetzt wurde.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt:
Das Verwaltungsgericht gehe zum Teil von einem falschen Sachverhalt bezüglich des
Straßenaufbaus aus. So sei der östliche Gehweg nicht mit einer Blaubasaltpflasterung
versehen gewesen, die Fahrbahn habe einen frostsicheren Unterbau aufgewiesen. Zu
Unrecht habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vom Kreis an die
Stadt gezahlte Summe nicht zur Herrichtung des D. ring Weges verwendet worden sei
und dass die Stadt den D. ring Weg durch teilweises Entfernen der Pflastersteine und
Füllung der Löcher mit Teer zerstört habe. Mit der vom Kreis gezahlten Summe von
100.000,-- DM hätte die Straße völlig neu ausgebaut werden können. Das Aufbringen
der Asphaltfeinbetondecke auf den östlichen Gehweg sei nicht beitragsfähig. Der
westliche Gehweg sei zum Teil bereits vorhanden gewesen. Die begrünten Flächen
unterteilten die übrigen Teileinrichtungen nicht, sondern seien selbständige Anlagen
und deshalb beitragsfrei. Zwar habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen,
dass der letzte Ausbau Jahrzehnte lang zurück liege, jedoch beweise dies in
Verbindung mit den Lichtbildern gerade den aufgestauten Reparaturbedarf. Die
Bordsteine seien unbeschädigt gewesen, so dass ein Erneuerungsbedarf nicht
festgestellt werden könne. Gleiches gelte für die Beleuchtungsanlage, für die Ersatzteile
hätten beschafft werden können. Auch hätte der Wert des gewonnenen
Blaubasaltpflasters in Höhe von mindestens 35.000,-- DM und der der Bordsteine in der
Abrechnung berücksichtigt werden müssen.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Heranziehungsbescheid des
Beklagten vom 10. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.
März 1995 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er trägt vor: Es seien lediglich Teilstücke der Blaubasaltpflasterung aus dem D. ring
Weg entnommen und in der Straße S. wieder eingesetzt worden. In den D. ring Weg sei
erstmalig eine Frostschutzschicht eingebaut worden, da diese Straßen noch den
technischen Zustand der zwanziger und dreißiger Jahre, als ein frostsicherer Unterbau
noch nicht bekannt gewesen sei, aufgewiesen habe. Der östliche Gehweg sei zwar nur
mit einem bituminösen Überzug versehen worden, jedoch handele es sich dabei, weil
die Mindestmengen überschritten worden seien, um eine Erneuerung und nicht um eine
Unterhaltungsmaßnahme. Die übliche Nutzungszeit der Bordsteine sei abgelaufen, so
dass sie hätten erneuert werden können. Die begrünten Flächen unterteilten durch
Trennung und Auflockerung die Teileinrichtungen, auf denen sie stünden. Die
Beleuchtungsmasten seien verrostet gewesen, die Anlage hätte nur durch improvisierte
Anpassungsmaßnahmen repariert werden können. Die vom Kreis gezahlte Summe sei
nicht mehr feststellbar. Jedenfalls sei sie zum Aufzug einer bituminösen Deckschicht auf
der Fahrbahn verwendet worden.
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Am 30. März 2000 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden.
Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages Bezug
genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der zu ihr und dem Verfahren 15
A 4754/96 beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
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II.
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Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a
VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
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Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das
Verwaltungsgericht hat insoweit die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hinsichtlich dieses
Teils ist der Verwaltungsakt über den durch das Verwaltungsgericht bereits
aufgehobenen Teil hinaus rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs.
1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist er ebenfalls aufzuheben. Im übrigen ist die Berufung
unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage in diesem Umfang zu Recht wegen
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides abgewiesen hat.
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Soweit der Beitragsbescheid Bestand hat, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW i.V.m.
der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche
Maßnahmen der Stadt S. vom 17. Oktober 1979 in der Fassung der
Änderungssatzungen bis zur rückwirkend zum 1. Januar 1987 in Kraft getretenen
Änderungssatzung vom 13. März 1993 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum
Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im
Bereich der öffentlichen Straßen Beiträge. Für den in Rede stehenden Ausbau ist eine
Beitragspflicht entstanden.
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Der Ausbau der Fahrbahn ist als nachmalige Herstellung (Erneuerung) im Sinne des § 8
Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, § 1 SBS beitragsfähig.
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Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung
nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und
Instandsetzung verschlissen ist, neu hergestellt wird. Die übliche Nutzungszeit war im
Zeitpunkt des Ausbaus 1992 längst abgelaufen. Der Zeitpunkt der letzten Herstellung
vor dem hier streitigen Ausbau liegt länger als 50 Jahre zurück.
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Angesichts dessen bedurfte es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins
Einzelne gehenden Dokumentation.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 9 f. des amtlichen
Umdrucks.
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Der Senat ist davon auf Grund des hohen Alters der Straße und der bei den Akten
befindlichen Lichtbilder über den Straßenzustand überzeugt. Das Aufbringen eines
Überzugs auf die Pflasterung im Jahre 1970 stellt keine Herstellung dar, sondern war
allenfalls eine Maßnahme der Instandsetzung.
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Ob die Erneuerungsbedürftigkeit auf einen aufgestauten Reparaturbedarf
zurückzuführen ist, ist unerheblich, da wegen des zweifellosen Ablaufs der üblichen
Nutzungszeit eine angeblich unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung keine
eigenständige Bedeutung hat.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, 515.
28
Unschädlich für die Beitragsfähigkeit ist weiter, dass die Ausbauentscheidung aus
Anlass der Sanierung der Kanäle getroffen wurde, da das Ausbaumotiv unerheblich ist.
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Vgl. die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, zuletzt den Beschluss
vom 22. Juli 1999 - 15 A 1784/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
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Der Umstand, dass der verkehrsberuhigte Ausbau der Straße von den Anliegern
angeblich nicht gewünscht sei, spielt ebenfalls keine Rolle, da das Einverständnis der
Anlieger mit dem Ausbau keine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist.
Selbst eine fehlende Information der Anlieger über eine beabsichtigte
Ausbaumaßnahme hindert die Beitragsfähigkeit nicht.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 11 des amtlichen
Umdrucks.
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Die Art des Ausbaus stellt gegenüber dem vorherigen Zustand keine den durch den
Ausbau gewährten wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Erneuerungsvorteils
kompensierende Verschlechterung dar.
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Vgl. zu Vorteilskompensation durch Verschlechterung OVG NRW, Urteil vom 8.
Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 (145).
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Die Verringerung der Fahrbahnbreite von früher 6,5 m auf jetzt 5,5 m führt schon
deshalb nicht zu einer Verschlechterung, weil die Fahrbahn nach wie vor die nach der
Satzung anrechenbare Breite aufweist.
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Vgl. zur Bedeutung anrechenbarer Breiten bei einer Verschmälerung OVG NRW,
Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks;
Beschluss vom 28. April 1997 - 15 B 211/97 -, S. 5 ff. des amtlichen Umdrucks.
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Auch die Art des Ausbaus, insbesondere die vorgenommenen Aufpflasterungen zur
Geschwindigkeitsreduzierung, rechtfertigen nicht die Annahme einer
vorteilskompensierenden Verschlechterung. Wie die Gemeinde eine Straße ausbaut, ist
in ihr Ermessen gestellt. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der
Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und
zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die
Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das
gesetzliche Beitragsmerkmal "Herstellung" erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme im
Hinblick auf die dadurch ausgelöste Kostenfolge noch vom Grundsatz der
Erforderlichkeit gedeckt ist, d.h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64).
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Weder zeigt die Klägerin Gründe für einen unvertretbaren Ausbau in diesem Sinne auf,
noch sind solche erkennbar.
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Die abgerechneten Arbeiten an der Straßenentwässerung sind als Folge der
Anpassung an den neuen Querschnitt der Fahrbahn beitragsfähig.
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Ebenfalls als nachmalige Herstellung beitragsfähig sind die Erneuerung der
Beleuchtungsanlage und des westlichen Gehwegs. Zur Überzeugung des Senats war
die Beleuchtungsanlage nach dreißigjähriger Nutzung verbraucht, wie sich aus den
überzeugenden Darlegungen des Beklagten und den vorgelegten Lichtbildern ergibt.
Der westliche Gehweg war 1961/62 nur provisorisch durch stadteigene Kräfte
hergestellt worden und nach dreißig Jahren abgenutzt. Ob die einzelnen
ausgetauschten Steine, etwa Bordsteine, abgenutzt waren, ist keine Frage der
Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme, sondern allenfalls der genauen Höhe des am
Grundsatz der Erforderlichkeit zu messenden Aufwands.
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Soweit die Erstellung von Grünanlagen in den Aufwand eingeflossen ist, handelt es
sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, um Maßnahmen zum
Ausbau derjenigen Teileinrichtung, auf der sich die begrünte Fläche jeweils befindet.
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Die Anlage von Parkstreifen stellt wegen der Trennung des fließenden vom ruhenden
Verkehr eine beitragsrelevante Verbesserung dar. Der Umstand, dass vorher am
Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist unerheblich, da das Parken
am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar ist.
43
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1997 - 15 A 5484/94 -, S. 5 des
amtlichen Umdrucks.
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Nicht beitragsfähig ist allerdings der Ausbau des östlichen Gehwegs. Hier ist auf dem
bereits vorhandenen Gehweg durchgängig lediglich eine Asphaltfeinbetondecke
aufgebracht worden. Dies stellt mangels der nötigen Selbständigkeit der
Verschleißdecke keine Verbesserung der Straße, sondern eine beitragsfreie Maßnahme
der Instandsetzung dar.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 15 A 1185/00 -, S. 2 f. des amtlichen
Umdrucks.
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Für die im vorbeschriebenen Umfang beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen ist folgender
Aufwand angefallen: Für die Herstellung der Fahrbahn hat der Beklagte einen
beitragsfähigen Aufwand von 252.695,34 DM in Ansatz gebracht. Davon sind 5.860,50
DM wegen Kostenersparnis infolge paralleler Verlegung von Kanälen abzuziehen,
nämlich die Hälfte der Gesamtersparnis von 11.721 DM, während die andere Hälfte der
Kanalbaumaßnahme außerhalb des Straßenbaus zuzurechnen ist.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, Gemhlt. 1987, 115 (116).
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Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen: Ob die Stadt anlässlich der Übernahme der
Straße vom Kreis 100.000 oder 200.000 DM erhalten und wie sie diesen Betrag
verwendet hat, ist unerheblich. Die Anlieger haben keinen Anspruch auf eine
Verwendung dieses Betrages für den Ausbau des D. ring Weges, da durch eine solche -
unterstellte - zweckgebundene Zuweisung Rechte Dritter auf Verwendung gemäß der
Zuwendung nicht begründet werden. Allenfalls könnte die Zuwendung den
Beitragspflichtigen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW durch Minderung des
umlagefähigen Aufwandes zugute kommen, wenn die Zuwendung den Gemeindeanteil
überstiegen hätte. Der Gemeindeanteil für den vorliegenden Ausbau liegt jedoch weit
über 200.000 DM. Für eine Anrechnung von - angeblich - erwirtschafteten oder
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erzielbaren Zinsen besteht keine gesetzliche Grundlage.
Auch wegen der teilweisen Wiederverwendung der Blaubasaltpflastersteine in der
Straße S. ist kein Abzug vorzunehmen. Zwar ist der beitragsfähige Aufwand zu mindern,
wenn in das Vermögen der Gemeinde wiederverwendbares Material von nicht
unerheblichem Wert fließt.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, NVwZ 1991, 1111
(1112).
51
Das war hier nicht der Fall. Zwar mag die Stadt, wie sich aus den Ausführungen des
städtischen Bediensteten S im Erörterungstermin vom 30. März 2000 ergibt, im Ergebnis
Blaubasaltpflaster im Werte von 35.000 DM anderweitig wiederverwendet haben. Dieser
Wert ist der Stadt aber nicht als Ergebnis des Ausbaus, sondern als Ergebnis einer
Wiedergewinnung aus dem alten Straßenoberbau - auch unter Einsatz aufwendiger
Handarbeit - zugeflossen. Dem Materialwert wären daher die Kosten der
Wiedergewinnung und der Entsorgung gegenüber zu stellen. Angesichts dessen ist der
Stadt aus dem Ausbau kein mehr als nur unerheblicher Wert zugeflossen.
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Der umlagefähige Aufwand für die Fahrbahn beläuft sich gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.
a Spalte 4 SBS für eine Haupterschließungsstraße, also für die Straßenart, in die der D.
ring Weg einzustufen ist, wie unten noch auszuführen sein wird, auf 30 % des
beitragsfähigen Aufwands. Für die Fahrbahn beträgt er also (252.695,34 DM - 5.860,50
DM = 246.834,84 DM x 30 % =) 74.050,45 DM.
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Den umlagefähigen Aufwand für Beleuchtung (15.485,80 DM) und Parkflächen
(21.136,50 DM) hat das Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es zu
Recht die erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Rechnung der Firma J.
berücksichtigt, da es nicht auf die Richtigkeit der vom Beklagten zu Grunde gelegten
Einzelpositionen, sondern auf die Berechtigung des gegenüber der Klägerin
festgesetzten Beitrags ankommt. Daraus ergibt sich die Befugnis des Gerichts, den
Beitrag anders als der Beklagte in seinem Bescheid zu berechnen.
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Hinsichtlich des vom Beklagten angenommenen beitragsfähigen Aufwands für die
Gehwege in Höhe von 175.009,93 DM sind 1.000 DM Kostenersparnis wegen paralleler
Verlegung von Versorgungsleitungen abzuziehen, nämlich die Hälfte von 2.000 DM
Kostenersparnis (nicht 5.500 DM, wie das Verwaltungsgericht irrtümlich meint). Darüber
hinaus sind die gesamten Kosten des Ausbaus des östlichen Gehwegs (nicht nur, wie
es das Verwaltungsgericht getan hat, die Kosten der Überbreite) abzuziehen, nämlich
38.339,93 DM. Weiter sind die Hälfte der für Bordsteine aufgewandten Kosten, also
16.319,88 DM, abzuziehen, weil die Hälfte aller verbauten Bordsteine im Bereich des
östlichen Gehwegs im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahme ausgetauscht wurden.
Weitere Abzüge sind nicht zu machen. Insbesondere stellen die angeblich unnötig
ausgetauschten Bordsteine keinen zu berücksichtigenden Wert dar, weil sie jedenfalls
keinen mehr als nur unerheblichen Wert darstellen.
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Der umlagefähige Aufwand für die Gehwege von 50 % gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d
Spalte 4 SBS beträgt somit (175.009,93 DM - 1.000 DM - 38.339,93 DM - 16.319,88 DM
= 119.350,12 DM x 50 % =) 59.675,06 DM.
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Hinsichtlich des vom Beklagten angenommenen Aufwands für die Erstattung von
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begrünten Flächen von 7.595,11 DM sind die Kosten für vier abgerechnete Bäume
abzuziehen, da sie im Bereich des östlichen Gehwegs und somit nicht im Rahmen einer
beitragsfähigen Ausbaumaßnahme gepflanzt wurden. Der abzuziehende Betrag beläuft
sich auf 1.905,12 DM, so dass von dem verbleibenden beitragsfähigen Aufwand von
5.689,99 DM bei 50 % Anliegeranteil gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst c und d Spalte 4
SBS 2.844,99 DM umlagefähig sind. Bei den Entwässerungskosten verbleibt es bei
dem vom Beklagten angesetzten beitragsfähigen Aufwand von 34.824,57 DM. Ein
Zuschlag für die fiktive Wiederherstellung der Straßenfläche, wie es das
Verwaltungsgericht getan hat, ist nicht vorzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um
tatsächlich entstandene Kosten. Umlagefähig sind also bei 30 % Anliegeranteil gemäß
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst e Spalte 4 SBS 10.447,37 DM.
Der umlagefähige Aufwand beläuft sich somit auf
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74.050,45 DM (Fahrbahn) 59.675,06 DM (Gehweg) 21.136,50 DM (Parkstreifen)
15.485,80 DM (Beleuchtung) 2.844,99 DM (begrünte Flächen) 10.447,37 DM
(Entwässerung) 183.640,17 DM
59
Zu Recht stuft der Beklagte für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands den D. ring
Weg als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. b SBS ein, also als eine
Straße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb
von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient.
Maßstab für die Einstufung ist die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen
Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem auf Grund solcher
Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und
den Verkehrsverhältnissen,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt. 1988, 70,
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und zwar im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht,
62
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 2110/89 -, NWVBl. 1992, 404 (405),
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also hier im Zeitpunkt der Abnahme der abgerechneten Baumaßnahme am 28. Oktober
1992.
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Der D. ring Weg ist schon wegen seines verkehrsberuhigten Ausbaus entsprechend der
gemeindlichen Verkehrsplanung, aber auch nach seiner objektiven Funktion im
gemeindlichen Verkehrsnetz allenfalls als Haupterschließungsstraße, jedenfalls nicht,
wie die Klägerin meint, als Hauptverkehrsstraße einzustufen.
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Hinsichtlich der Verteilung bedarf die Summe der angesetzten Verteilungsanteile von
47.729 Anteilen einer Korrektur. Die bebauten Grundstücke D. ring Weg 14 (Flurstücke
236) und D. ring Weg 12 b (Flurstücke 398) sind entgegen der Auffassung des
Verwaltungsgerichts in die Verteilung einzubeziehen, das Flurstück 236 allerdings nur
teilweise. Zwar sieht der Bebauungsplan insoweit eine noch herzustellende
Erschließungsanlage vor, für die deren Anlieger erschließungsbeitragsrechtlich
heranzuziehen sind. Im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der
Beitragspflicht mit Abnahme der Maßnahme am 28. Oktober 1992 hatte der Eigentümer
der bebauten Grundstücke über die ihm ebenfalls gehörenden Flurstücke 233 und 317,
die im Bebauungsplan zum Teil als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sind, die
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beitragsrechtlich relevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße.
Für die unbebauten Grundstücke, die im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen
sind, gilt dies nicht. Sie waren im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht
plangemäß nutzbar, da die plangemäße Erschließung (öffentlicher Weg) fehlte.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, 260.
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Hinsichtlich des Flurstücks 236, das teilweise als öffentliche Verkehrsfläche überplant
ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 SBS nur diejenige Fläche als Grundstücksfläche zu
Grunde zu legen, auf die der Bebauungsplan die bauliche Nutzungsfestsetzung bezieht.
Das ist gemäß § 19 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung die Fläche des
Baugrundstücks, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten
Straßenbegrenzungslinie liegt. Abzuziehen von der 1.869 qm großen
Grundstücksfläche sind somit die auf dem Grundstück geplanten 320 qm
Straßenflächen und das dadurch abgetrennte, nicht mehr selbständig nutzbare Dreieck
im Süden mit einer Fläche von 103 qm, so dass eine Fläche von 1446 qm übrigbleibt.
Somit entfallen auf das 379 qm große zweigeschossig bebaute, deshalb mit einem
Maßzuschlag von 25 % zu belegende Flurstück 398 474 Verteilungsanteile und auf das
ebenfalls zweigeschossig bebaute Flurstück 236 1.808 Verteilungsanteile. Die
Gesamtsumme der Verteilungsanteile erhöht sich auf 50.011 Verteilungsanteile. Die
Quote aus umlagefähigem Aufwand und der Summe der Verteilungsanteile beläuft sich
auf 3,6719955 DM je Verteilungsanteil. Auf das Grundstück der Klägerin mit seinen
8.774 Verteilungsanteilen entfallen somit 32.218,08 DM.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO
nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.
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