Urteil des LG Krefeld vom 14.09.2007

LG Krefeld: unerlaubte handlung, ort der begehung, wirtschaftliches interesse, internetseite, kenntnisnahme, veröffentlichung, gerichtsstand, willkürverbot, bezirk, verbreitung

Landgericht Krefeld, 1 S 32/07
Datum:
14.09.2007
Gericht:
Landgericht Krefeld
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 S 32/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Krefeld, 4 C 305/06
Normen:
§ 32 ZPO
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:
Der Ausuferung des "fliegenden Gerichtsstandes" bei im Internet
begangenen unerlaubten Handlungen ist dadurch Einhalt zu geben,
dass darauf abgestellt wird, ob sich die Verletzungshandlung, das heißt
die Internetseite mit dem rechtsverletzenden Inhalt, im Bezirk des
angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe
auswirken sollen.
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Krefeld
vom 14.02.2007, 4 C 305/06, wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Streitwert für die Berufungsinstanz: bis EUR 1.500,00
Gründe:
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I.
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung ihm entstandener Abmahnkosten im
Hinblick auf zwei Meldungen, die über die von der Beklagten betriebenen
Internetadresse X im Internet abrufbar waren. So hieß es dort am 06.07.2006 unter der
Überschrift "Ausverkauf bei X":
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"X verkauft sein "komplettes SEO Business" und nervt auch noch mal wieder,
wie man es von ihm kennt mit Emails...
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Langweilig. Die Scripte sind sicher alle Müll, die Domains zu 90% nicht mehr
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im Google Index – wer will das haben? Wenn der Mist wirklich noch den
genannten Umsatz einbringen würde, warum verkauft er dann? Will er sich zur
Ruhe setzen? Hoffentlich."
Und am 14.07.2006 folgte unter der Überschrift "X Ausverkauf gescheitert" die Meldung:
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"X"SEO-Business" wäre gerade für 65.051 Euro über den virtuellen
Ladentisch gegangen. Wenn das gebot den Mindestpreis erreicht hätte. Wohl
besser so für den Käufer. Jeder 5-stellige Betrag wäre wohl zu hoch gewesen
für diese kranke Katze im Sack."
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Der Kläger behauptet, die entsprechenden Meldungen seien unwahr gewesen, hätten
massiv in sein Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eingegriffen
und seien geeignet gewesen, den Wert aller seiner Unternehmungen erheblich zu
beeinträchtigen. Unter dem 06.09.2005 mahnte der Kläger die Beklagte durch
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten ab und forderte sie zur Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung der insoweit entstandenen
Abmahnkosten auf. Als Gegenstandswert für die Abmahnung geht der Kläger insoweit
von EUR 100.000,00 aus, was seinem wirtschaftlichen Interesse an der begehrten
Unterlassungserklärung entspreche. Die Beklagte übermittelte unter dem 20.09.2006
dem Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht die begehrte
Unterlassungserklärung, zahlte die Kosten für die Abmahnung aus einem Streitwert von
EUR 10.000,00 in Höhe von EUR 651,80 und zahlte ihm zudem unter dem 26.09.2006
weitere EUR 208,00. Der Kläger begehrt die Zahlung weiterer Abmahnkosten
entsprechend eines Gegenstandswertes in Höhe von EUR 100.000,00.
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Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Amtsgerichts Krefeld vom
14.02.2007, Az.: 4 C 305/06, unter Berücksichtigung des den Tatbestand berichtigenden
Beschlusses des Amtsgerichts Krefeld vom 29.03.2007 Bezug genommen.
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Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, sie sei
weder zulässig noch begründet. So sei das angerufene Amtsgericht Krefeld bereits
örtlich unzuständig. Eine Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus § 32 ZPO.
Der ebenfalls als Ort der Begehung der unerlaubten Handlung nach § 32 ZPO in
Betracht kommende Erfolgsort sei jeder Ort, an dem der Geschädigte tatsächlich, sei es
unmittelbar oder mittelbar, von der Verletzungshandlung betroffen werde. Dies sei nach
Auffassung des Amtsgerichts jedoch bei Veröffentlichungen im Internet deshalb aber
nicht etwa jeder Ort in Deutschland bzw. weltweit, an dem die entsprechende Meldung
abgerufen werden könne, da die Annahme eines solchen für den Geschädigten weltweit
wählbaren Gerichtsstandes gegen das Willkürverbot und das Gebot des gesetzlichen
Richters aus Art. 101 GG verstoße. Daher müsse der Geschädigte selbst am Ort des von
ihm gewählten Gerichtsstandes von der Veröffentlichung entweder unmittelbar oder
zumindest dergestalt mittelbar getroffen werden, dass ein Dritter die Veröffentlichung zur
Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in einer sich auf den Geschädigten
auswirkenden Weise reagiert hat. Entsprechendes habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die bloße Möglichkeit, dass jemand am Ort des angerufenen Gerichts von der
Veröffentlichung Kenntnis nehmen und sich in einer für den Geschädigten relevanten
Weise verhalten könnte, stelle keinen tatsächlichen Erfolg im Sinne des § 32 ZPO dar.
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Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet, da zwar weder gegen die
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Aktivlegitimation des Klägers noch gegen die Passivlegitimation der Beklagten
Bedenken bestünden, es aber an Vortrag des Klägers dazu fehle, dass ihm ein Schaden
in der geltend gemachten Höhe entstanden sei, weil sein wirtschaftliches Interesse an
der begehrten Unterlassungserklärung mit EUR 100.000,00 zu bemessen sei. Trotz
entsprechender Rüge durch die Beklagte habe der Kläger hierzu keine ausreichenden
Tatsachen vorgetragen, die es dem Amtsgericht ermöglicht hätten, den Ansatz der Höhe
nach nachzuvollziehen. Es sei möglich, dass der gesamte wirtschaftliche Wert des
Unternehmens des Klägers EUR 100.000,00 nicht übersteige. Da das Interesse
gegenüber der Beeinträchtigung häufig mit nicht mehr als 10 Prozent des gesamten
Unternehmenswert anzusetzen sei, sei der Ansatz der Beklagten von 10.000,00 daher
nicht fernliegend.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er seinen
erstinstanzlichen Antrag auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der entstandenen
Abmahnkosten weiterverfolgt. Allerdings begehrt er mit der Berufung nunmehr die
Verurteilung zur Zahlung von EUR 1.413,23 statt wie bisher EUR 1.205,23. Entgegen
der Annahme des Amtsgerichts liege im "fliegenden Gerichtsstand" der Presse kein
Verstoß gegen Art. 101 GG. Es sei nicht einsichtig, zwischen Online- und Offlinemedien
zu unterscheiden. Entscheidend sei vielmehr, dass die bestimmungsmäßige
Verbreitung auch im Bezirk des angerufenen Amtsgerichts erfolgt sei und nicht bloß
eine zufällig Kenntnisnahme vorgelegen habe. Die Ausführungen des Amtsgerichts zum
anzusetzenden Gegenstandswert für die außergerichtlich geltend gemachten
Unterlassungsansprüche erschöpften sich in Mutmaßungen ins Blaue. Entscheidend sei
insoweit nicht auf einen dem Kläger entstandenen Schaden, sondern auf den
wirtschaftlichen Wert des verfolgten Interesses abzustellen, wobei seine Angaben in der
Regel ein gewichtiges Indiz darstellten. Es sei hierbei auch zu berücksichtigen
gewesen, dass er und die Beklagte im selben Marktsegment tätig seien. Mit der
wahrheitswidrigen Behauptung, er "ausverkaufe" sein gesamtes "Business", das
weitgehend "Müll" sei, habe die Beklagte deshalb durchaus wettbewebsrechtlich
relevante Ziele verfolgt.
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Er beantragt,
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das Urteil des AG Krefeld vom 14.02.2007 – 4 C 305/06 – aufzuheben und die
Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 1.413,23 nebst Zinsen in Höhe von vier
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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Sie tritt dem Vortrag des Klägers entgegen und nimmt ergänzend und vertiefend auf
ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug.
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II.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und form- und fristgerecht
eingelegt und begründet worden.
19
In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat gegen die
Beklagte keinen Anspruch auf Ersatz der ihr durch Einschaltung ihres
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Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Kosten in Höhe der
Klageforderung.
1.
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Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Klage jedoch im konkreten Fall zulässig,
da das Amtsgericht Krefeld nach § 32 ZPO örtlich zuständig gewesen ist.
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Nach Auffassung der Kammer geht das Amtsgericht im Ansatz allerdings zu Recht
davon aus, dass einer uferlosen Ausdehnung des "fliegenden Gerichtsstandes" im
Hinblick auf das Willkürverbot durch einschränkende Kriterien Einhalt gegeben werden
muss. Auch die Kammer ist daher der Ansicht, dass die in der überwiegenden
Kommentarliteratur - zumeist ohne Auseinandersetzung mit der genannten Problematik -
vertretene Meinung, der örtliche Gerichtsstand sei bei Verstößen im Internet dort, wo das
Medium bestimmungsgemäß abrufbar ist und damit grundsätzlich überall (vgl.
Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 32, Rn. 34; Kayser, in: Saenger, HK-ZPO, § 32, Rn. 15;
Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 32, Rn. 32, wobei dies unter Berufung auf die
hierzu ergangenen Entscheidungen (vgl. KG NJW 1997, 3321; OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 19.07.2007, Az.: I – 20 W 13/07; LG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 979 ff.;
LG Hamburg, GRUR-RR 2002, 267; LG München RIW 2000, 466) teilweise
ausdrücklich (nur) auf die durch die Verwendung von Domain-Namen im Internet
begangene Kennzeichenrechtsverletzung bezogen wird (Putzina, in: Münchener
Kommentar zur ZPO, 2. Aufl., § 32, Rn. 26; Heinrich, in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 32,
Rn. 17), zu weit geht, wie dies nunmehr auch von Teilen der auch von der Beklagten
zitierten und vom Amtsgericht herangezogenen Instanzgerichte vertreten wird (vgl.
OLGR Celle 2003, 47; LG Hannover, Beschluss vom 28.04.2006, Az.: 9 O 44/06; LG
Potsdam, MMR 2001, 833 f.; AG Charlottenburg MMR 2006, 254 f.). Zu weitgehend ist
jedoch der danach anzusetzende und vom Amtsgericht herangezogenen Maßstab,
wonach es im Hinblick auf das Willkürverbot darauf ankomme, wo sich die behauptete
unerlaubte Handlung in dem konkreten Verhältnis der Prozessparteien ausgewirkt hat.
Insbesondere kann nach Auffassung der Kammer dem Amtsgericht nicht gefolgt werden,
in dem es deshalb Vortrag des Klägers dazu fordert, dass ein Dritter die streitbefangene
Veröffentlichung auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und hierdurch veranlasst in
einer sich auf den Geschädigten auswirkenden Weise reagiert hat. Hierbei übersieht
das Amtsgericht, dass die streitbefangene, nach Ansicht des Klägers unwahre und ihn
schädigende Äußerung ihren "Erfolg" nicht bloß durch Kenntnisnahme durch den
Kläger selbst, sondern durch die Kenntnisnahme durch jeden bestimmungsgemäßen
Empfänger der Mitteilung erreicht. Der eingerichtete und ausgeübte Geschäftsbetrieb
des Klägers kann auch dann verletzt sein, wenn der Kläger von einer konkreten
Kenntnisnahme der vermeintlich falschen Äußerung durch einen Dritten nichts
mitbekommt. Wer jedoch die Nachricht im einzelnen gelesen hat und vor allem, wo dies
geschehen ist, kann in den ganz überwiegenden Fällen durch den betroffenen Kläger
gerade nicht dargelegt und schon gar nicht nachgewiesen werden. Noch viel weniger
lässt sich von ihm nachweisen, dass hierauf gar in ihn schädigender Weise durch den
Dritten reagiert worden ist. Falsch ist es nach Auffassung der Kammer daher, für die
Fälle einer durch das Internet begangenen unerlaubten Handlung, bei denen der
Geschädigte eine konkrete Kenntnisnahme durch einen Dritten und eine entsprechende
schädigende Reaktion nicht nachweisen kann, nur noch entweder den Gerichtsstand
am Wohnort (Sitz) des jeweiligen Schädigers, weil davon auszugehen sei, dass dort die
beanstandeten Äußerungen in das Internet eingestellt worden sind, oder den Wohnort
(Sitz) des Klägers zu bejahen, da er dort die Äußerungen betreffend seiner Person
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abrufen konnte. Zur Beachtung des Willkürverbotes ist es vielmehr ausreichend, aber
auch erforderlich, der Ausuferung des "fliegenden Gerichtsstandes" dergestalt Einhalt
zu geben, dass zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit darauf abgestellt wird, ob
sich die Verletzungshandlung, das heißt die Internetseite mit dem rechtsverletzenden
Inhalt, im Bezirk des angerufenen Gerichts im konkreten Fall bestimmungsgemäß habe
auswirken sollen (vgl. für den Fall eines Wettbewerbsdelikts OLG Bremen EwiR 2000,
651 f. sowie Danckwerts, Örtliche Zuständigkeit bei Urheber-, Marken- und
Wettbewerbsverletzungen im Internet – Wider einen ausufernden "fliegenden
Gerichtsstand" der bestimmungsgemäßen Verbreitung", in: GRUR 2007, 104 ff. bei
Verletzungen von Urheber- und Markenrechten). Demnach kommt es darauf an, den
entsprechenden Wirkungskreis nach objektiven Kriterien anhand Darstellung und Inhalt
der einzelnen Internetseite zu bestimmen. Dass es auch hierbei zu einer
Vervielfältigung der Gerichtsstände kommen kann, ist vertretbar, weil dem Schädiger
das erhöhte Gefährdungspotential durch Nutzung des Mediums Internet bekannt ist und
er sich schließlich auch dessen Vorteile zunutze macht (vgl. Stein/Jonas, a. a. O.). Die
allein technische Abrufbarkeit der Internetseite, die eine derartige Rechtsverletzung
enthält, reicht aber zur Begründung der örtlichen Zuständigkeit nicht aus.
Im konkreten Fall ist daher zu berücksichtigen, dass sich die streitbefangene Äußerung
nicht auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezog, sondern jedenfalls an alle im
"SEO-Business" tätigen und sich daher auf der Internetseite zu "seo-news"
informierenden Leser gerichtet war. Diese Leser können sich tatsächlich überall in
Deutschland und daher vor allem auch in Krefeld aufhalten und dort die Seite aufrufen.
Demnach sollte die Internetseite mit der streitgegenständlichen Äußerung
bestimmungsgemäß auch in Krefeld gelesen werden, so dass sie hier
bestimmungsgemäß auch ihren "Erfolg" gehabt haben sollte und daher die
Zuständigkeit des Amtsgerichts Krefeld gegeben ist.
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2.
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Die Berufung hat in der Sache aber gleichwohl keinen Erfolg, weil die Klage aus den
vom Amtsgericht dargelegten Gründen jedenfalls unbegründet ist.
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Unabhängig davon, ob die vom Kläger beanstandeten Äußerungen tatsächlich eine
unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823, 1004 BGB darstellen, hat der Kläger auch
weiterhin keinerlei Vortrag zum von ihm angesetzten Gegenstandswert in Höhe von
EUR 100.000,00 erbracht. Zutreffend weist er zwar in der Berufungsbegründung darauf
hin, dass insoweit die Angaben des Klägers ein gewichtiges Indiz seien. Konkrete und
einlassungsfähige Angaben hat der Kläger aber weder zu seinem wirtschaftlichen
Interesse noch zu den vermeintlichen durch die beanstandete Äußerung tatsächlich
erlittenen oder damals begründet befürchteten Einbußen gemacht. Der von ihm
veranschlagte Gegenstandswert lässt sich also weiterhin nicht nachvollziehen, so dass
die Klage vor dem Hintergrund, dass die Beklagte bereits auf einen von ihr
angenommenen Gegenstandswert von EUR 10.000,00 einen Betrag in Höhe von knapp
EUR 900,00 gezahlt hat, abzuweisen ist.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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