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Kein Hartz IV-Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung bei Laktoseintoleranz
Rechtsanwalt Mathias Klose vom 05.04.2016
- Inhalt
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- Urteil im Ergebnis der Behörde Recht gegeben. Zwar stelle die Laktoseintoleranz eine Erkrankung dar
- bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt (§ 22 Abs. 5 SGB II). Laktoseintoleranz
- IV und beantragte im August 2013 zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost. Hierzu legte er ein
- Kost zu meiden. Dies sei nicht mit besonderen Kosten verbunden, zumal mittlerweile in vielen
- Bei SGB II-Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung
§ 5 ReNoPatAusbV
Besonderer Teil des Ausbildungsberufsbildes für den Rechtsanwaltsfachangestellten/die Rechtsanwaltsfachangestellte
- Inhalt
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- .Fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und
- Sozialrecht,2.fallbezogene Rechtsanwendung im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der
- freiwilligen Gerichtsbarkeit,3.Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren,4.Bearbeitung von
BGH - XI ZR 86/08
Bundesgerichtshof vom 28.04.2009
- Inhalt
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- nicht mit ihrer Firma namentlich bezeichnet wird, sondern von dem "o.g. Unternehmen" die Rede ist. Im
- festzusetzende Rückforderung einer staatlichen Subvention reicht im Zweifel nur so weit, wie die
- . Von Rechts wegen Tatbestand: 1Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer Haftungserklärung im
- öffentlichen Rechts, ist die zuständige Behörde des Landes B. für Investitionsförderungen nach dem
- Maihold für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des
BSG - B 2 U 32/00 R
Bundessozialgericht vom 11.09.2001
- Inhalt
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- Kläger im Juni 1990 an den "Kreisgutachter" in F gerichteter Überprüfungsantrag von diesem mit Schreiben
- Nr 5 mwN), denn der allein in Bindungswirkung erwachsende Tenor des angefochtenen Bescheides ist im
- dauerhafte Bindung an den dem Kläger in der ehemaligen DDR erteilten Ablehnungsbescheid besteht. Mit
- vom 27. Juli 1990 abgelehnt worden war, wandte sich der Kläger mit seinem Anliegen im Juli 1991 an
- anerkennen müssen. Nach dem hier anwendbaren Recht der DDR stehe außer Zweifel, daß es sich bei dem
BGH - IX ZR 283/02
Bundesgerichtshof vom 15.05.2003
- Inhalt
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- Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO verjährt nach dem - hier anzuwendenden - Recht in der Fassung vor
- zurücknimmt, ohne daß dem eine Verständigung mit dem Gegner vorausgegangen ist, dadurch im Sinne von § 852 BGB
- Schadensersatzklage zu erheben. Bei dieser war, worauf die Revisionserwiderung mit Recht aufmerksam
- BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 283/02 Verkündet am: 15. Mai 2003 Bürk
- den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und für Recht erkannt
OLG Frankfurt - 23 U 101/08
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 02.09.2009
- Inhalt
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- ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet. Sie hat auch in der Sache Erfolg im Gegensatz
- vereinbart worden ist. Dieses argumentum e contrario gilt auch für das Sideletter im Zusammenhang mit
- m.w.N.). Diese Zielsetzung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und ist von Rechts wegen
- anfallen sollen, also erst recht beim begebenen 3 Mio DM-Darlehen - vom tatsächlich ausbezahlten Fresh
- Parteien getroffenen Kreditzusage vom 4.7.2001 in Verbindung mit der zwischen den Parteien getroffenen
OLG Celle - 4 W 137/05
Oberlandesgericht Celle vom 04.07.2005
- Inhalt
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- Schuldner keinen Anspruch auf Erteilung einer weiteren Auskunft. Das Landgericht ist mit Recht davon
- : Bürgerliches Recht Normen: BGB § 259 f, ZPO § 888 Leitsatz: Haben die Parteien ein früheres
- Auskunftspflicht aus diesem Vergleich nicht unverzüglich nachgekommen ist, hat der Gläubiger im September 2003
- EUR betrage. Im Hinblick auf diese Angabe sowie die weiteren vom Schuldner in dem Schriftsatz
- geschuldeten Rechnungslegung verpflichtet. Demgegenüber ist der Schuldner der Auffassung, sich in dem
BPatG - 28 W (pat) 70/03
Bundespatentgericht vom 01.10.2003
- Inhalt
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- 28 enthalten sind ist die Zahl 6. Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung mit der
- Frist nicht eingegangen. II. Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs 4 MarkenG) der Anmelderin ist nicht
- Marke gewährt ihrem Inhaber ein ausschließliches und unbefristetes Recht zur Monopolisierung. Hier
- Freihaltebedürfnisses ausgeschlossen. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit dem vom Bundesgerichtshof
- Eintragungsfähigkeit eines Zeichens ist immer in der Form ihrer branchenüblichen, oben dargelegten
OLG Oldenburg - 1 U 132/00
Oberlandesgericht Oldenburg vom 28.06.2001
- Inhalt
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- uneinbringlich. Es ist zweifelhaft, ob die Beklagte dem Kläger im Rahmen von § 626 BGB mit Erfolg
- Forderungserwerb ist nach dem Ausscheiden des Klägers vollkommen wertlos. Nicht recht nachvollziehbar ist
- Abmahnung ist im Arbeitsrecht mit Blick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftigter
- dieser Regelung nur dann das Recht vorbehalten, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch
- Verhandlung vom 31. Mai 2001 durch die Richter xxx, xxx und xxx für Recht erkannt: Auf die Berufung der
BVerfG - 1 BvR 2995/06
Bundesverfassungsgericht vom 07.10.2008
- Inhalt
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- Bundesverfassungsgerichts kommt ein Eigentumsschutz in Betracht, wenn der ein subjektiv-öffentliches Recht
- Gaier, Kirchhof gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11
- Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Rentner seit dem 1. April 2004 mit dem vollen
- Wirkung zum 1. Januar 1995 ist das Pflegeversicherungsgesetz in Kraft getreten, welches als neuen Zweig
- . SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013) ist § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit Wirkung zum 1
LSG Hessen - L 7 Ka 16/82
Hessisches Landessozialgericht vom 18.01.1984
- Inhalt
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- Zulassungsordnung das Recht, die Beteiligung auf einzelne Leistungen der in § 29 Abs. 2 a bis d ZO genannten Art
- Kassenarzt. Dies gilt auch von dem Recht der persönlichen Behandlung. Das ist auch sinnvoll; denn es
- Befristung im Streit steht. II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. III. Die
- . Juli 1974 Chefarzt der Chirurgischen Abteilung des H.-G.-Hospitals in F ... Mit Beschluss vom 25. Juni
- in der Person des Beteiligten liegenden Grund der mit der Beteiligung verfolgte Zweck nicht erfüllt
§ 7 BGebG
Sachliche Gebührenfreiheit
- Inhalt
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- Stiftungen des öffentlichen Rechts,7.im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder
- ;r Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang
- , soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
- der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
- elektronische Kopien,4.in Gnadensachen,5.bei Dienstaufsichtsbeschwerden,6.für Maßnahmen
Art 2 GrÄndStVtr BR/ND
- Inhalt
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- Rechts über.(2) Die im Eigentum des Landes Niedersachsen verbleibenden, in dem als Anlage 2
- ;rperschaften des öffentlichen Rechts geht mit allen Rechten und Pflichten ohne Entschädigung auf
- (1) Das in den abgetretenen Gebieten jeweils gelegene Verwaltungsvermögen von Kö
- die in dem aufnehmenden Land zuständige entsprechende Körperschaft des öffentlichen
- beigefügten Kartenblatt eingezeichneten Außendeichflächen, die im Liegenschaftskataster
Einsicht in die Akten der Bußgeldstelle
Rechtsanwalt Jürgen Frese vom 26.07.2011
- Inhalt
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- Verteidigung auch das Recht zur Einsicht in einen Messfilm. Die Verwaltungsbehörde ist jedenfalls dann
- Recht bezieht sich auf die dem Gericht vorliegenden oder ihm im Falle der Anklage gemäß § 199 Abs. 2
- so ist sie in der Lage, die Richtigkeit des gegen den Betroffenen erhobenen Vorwurfs zu überprüfen
- Recht auf rechtliches Gehör verletzt wäre (AB Bad Kissingen, a.a. O.) Seit der Entscheidung des
- BayObLG v. 29.11.1990 (NStZ 1990, 190) ist es übereinstimmende Meinung in der obergerichtlichen
HessVGH - 9 UE 4101/88
Hessischer Verwaltungsgerichtshof vom 24.05.1989
- Inhalt
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- Verwaltungsgericht die - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten
- Hochschule auch dann nach altem Recht unter Gewährung von Zuschuß zu fördern, wenn der Auszubildende
- i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung. 29 Die Revision ist nicht zugelassen
- Dienstleistungen entstandenen Zeitverlust durch Weitergeltung des bisherigen Rechts ausgleichen wollen, wenn
- : Urteil (Ausbildungsförderung - Beginn der Ausbildung in unmittelbarem Anschluß an Zivildienst