Urteil des OLG Frankfurt vom 02.09.2009

OLG Frankfurt: venire contra factum proprium, rate, treu und glauben, anschlussberufung, e contrario, hypothetischer parteiwille, widersprüchliches verhalten, auszahlung, agb, restrukturierung

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Gericht:
OLG Frankfurt 23.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
23 U 101/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 133 BGB, § 138 BGB, § 157
BGB, § 313 BGB, § 812 Abs 1
S 1 Alt 1 BGB
Zur Auslegung eines Sicherheiten-Poolvertrages
Leitsatz
Zur Auslegung eines Sicherheiten-Poolvertrages und zur Wirksamkeit der Vereinbarung
einer Risikoprämie (success fee) für Banken
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 25.4.2008 verkündete Urteil der 17.
Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wie folgt teilweise abgeändert:
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 %
des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner
Änderung oder Ergänzung bedürfen, wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
Bezug genommen. Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Rückzahlung einer Risikoprämie aus einem Sideletter zu einem Sicherheiten-
Poolvertrag geltend, wobei sie ihren Anspruch auf Bereicherungsrecht sowie § 826
BGB stützt.
Das Landgericht hat der Klage zum Teil mit der Begründung stattgegeben, dass
der Beklagten aufgrund der Auszahlung von „fresh money“ lediglich in Höhe von 3
Mio DM anstatt der vereinbarten 5 Mio DM nur ein Anspruch auf 3/5 der wirksam
vereinbarten, mit der vorbehaltlosen Zahlung der ersten Rate von der Klägerin
akzeptierten Risikoprämie zustand. Im Übrigen hat es die Klageabweisung auf
Verjährung der ersten Rate vom 22.12.2003 sowie die fehlende Schlüssigkeit eines
Anspruchs aus § 826 BGB gestützt.
Gegen das ihr am 2.5.2008 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte
am 29.5.2008 fristgerecht Berufung eingelegt und am 1.7.2008 begründet. Die
Klägerin hat darauf innerhalb der Frist des § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO
Anschlussberufung eingelegt.
Gegen die Klagestattgabe richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die
vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Das Landgericht habe den Sideletter
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vollständige Klageabweisung weiterverfolgt. Das Landgericht habe den Sideletter
vom 5.7.2001 zum Sicherheiten-Poolvertrag fehlerhaft ausgelegt, der nach seinem
Wortlaut (u.a. „...für die Bereitschaft, die Restrukturierung der
Unternehmensgruppe zu unterstützen“) und systematischen Zusammenhang mit
der Kreditzusage vom 4./23.7.2001 (insbesondere Entfall der Auszahlung von
610.000.- DM ohne ISB-Bürgschaft; Ziffer k)) eine Zahlungsverpflichtung der
Klägerin hinsichtlich der vollständigen Risikoprämie auch für den Fall des
Nichtzustandekommens der Ausfallbürgschaft der ISB mit der Folge einer
Reduzierung der Fresh-money-Kreditlinie auf 3 Mio DM begründet habe. Die
Unabhängigkeit der Risikoprämie - die nach dem Willen der Beteiligten bereits für
ein Darlehensrisiko von nur 2 Mio DM habe anfallen sollen, also erst recht beim
begebenen 3 Mio DM-Darlehen - vom tatsächlich ausbezahlten Fresh-money-
Kredit folge sowohl aus der Tatsache der Nichterhöhung der Risikoprämie trotz der
eingetretenen Risikoerhöhung als auch dem Fehlen einer Anpassungsregelung zur
Risikoprämie im bilateralen Kreditvertrag vom 4./23.7.2001 im Gegensatz zur dort
getroffenen Regelung zur Reduzierung der Kredithöhe bei Ausbleiben der ISB-
Bürgschaft. Auch für eine ergänzende Vertragsauslegung oder die Anwendung der
Regeln des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe keine Veranlassung, da es
hierfür angesichts der getroffenen Regelungen und der Interessenlage r Beteiligten
an einer planwidrigen Regelungslücke oder einem nicht vorhersehbaren Fortfall der
Geschäftsgrundlage fehle. Darüber hinaus liege aufgrund der vorbehaltlosen
Zahlung der ersten Rate der Risikoprämie durch die Klägerin vom 22.12.2003 in
Kenntnis der Vereinbarungen und der eingetretenen Reduzierung des Fresh-
money-Kredits auf 3 Mio DM ein deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich der
gesamten Risikoprämie vor, was das Landgericht übergangen habe, aber bereits
zum Ausschluss der Klageforderung in vollem Umfang führe. Ein weiteres
Schuldanerkenntnis der Klägerin liege in deren Stundungsbegehren bzw. der
Stundungsvereinbarung hinsichtlich der zweiten Rate der Risikoprämie.Die
Anschlussberufung der Klägerin sei aus den genannten Gründen zurückzuweisen.
Weder der Sicherheiten-Poolvertrag noch die Vereinbarung der Risikoprämie im
Sideletter seien angesichts der Umstände (Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung
der Firmengruppe, drohende Insolvenz, Sanierungsrisiko, langer
Sanierungsprozess mit privilegierten Normalkonditionen) sittenwidrig. Die
Belastungsbuchung über 180.000.- € vom 31.5.2006 mit dem Buchungstext
„Zinsen/Kosten/Auslagen“ für die zweite Rate der Risikoprämie sei rechtmäßig
gewesen aufgrund der wirksamen Entgeltvereinbarung im Kreditvertrag und
Sicherheiten-Poolvertrag und als Entgelt gemäß Nr. 12 Abs. 2 AGB-Banken mit
Belastungsrecht nach Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken. Für den Fall der Annahme des
Erfordernisses einer gesonderten Ermächtigung werde die Hilfsaufrechnung mit
dem Zahlungsanspruch hinsichtlich der zweiten Rate der Risikoprämie erklärt; im
Falle deren Unzulässigkeit Hilfswiderklage auf Feststellung der entsprechenden
Zahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber der Beklagten erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Beklagten
wird auf ihre Schriftsätze vom 30.6.2008 (Bl. 393-420 d.A.), 30.10.2008 (Bl. 479-
497 d.A.) und 30.7.2009 (Bl. 519-525 d.A.) verwiesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.4.2008 teilweise
abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen sowie die Anschlussberufung
zurückzuweisen;
hilfsweise festzustellen, dass die Klägerin der Beklagten die zweite Hälfte des auf
sie entfallenden Anteils der Risikoprämie/success fee (1/2 von 46,9 % von
766.937,82 € = 179.846,91 €) aus der zwischen den Parteien getroffenen
Kreditzusage vom 4.7.2001 in Verbindung mit der zwischen den Parteien
getroffenen Vereinbarung aus dem „Sideletter zum Sicherheiten-Poolvertrag bzgl.
der Vereinbarung einer Risikoprämie vom 5.7.2001“ schuldet.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen und im Wege der
Anschlussberufung das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25.4.3008
teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere
36.061,20 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz seit dem 24.8.2007 zu zahlen.
Die Klägerin verteidigt die klagestattgebende Entscheidung des Landgerichts unter
Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und
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Wiederholung und teilweiser Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und
begehrt im Wege der Anschlussberufung die Zahlung eines weiteren Betrags von
36.061,20 €, mithin insgesamt 180.000.- €, was dem Betrag der
Belastungsbuchung vom 31.5.2006 entspricht, die sie für rechtswidrig hält. Die
Auslegung des Landgerichts zu der Frage, wann die volle Prämie verdient sei, sei
zutreffend, da einzig stichhaltiges Kriterium dafür die Gewährung des neuen
Kredites über 5 Mio DM gewesen sei, hingegen nicht eine undefinierte schlichte
Bereitschaft zur Unterstützung oder ein wirtschaftlicher Erfolg der Unterstützung
als ohnehin selbstverständliche Voraussetzung der Prämienrealisierung. Die
Sideletter-Vereinbarung sei sowohl für sich genommen sittenwidrig als auch im
Zusammenhang mit dem Sicherheiten-Poolvertrag nach § 139 BGB, bei dem sich
die Beklagte unter Ausnutzung der wirtschaftlichen Notlage der Klägerin überhöhte
Gegenleistungen habe versprechen lassen; ohne Sicherheiten-Pool wäre es zur
Insolvenz der Klägerin gekommen, was mangels Alternativen die Beklagte zur
Vereinbarung der Risikoprämie ausgenutzt habe. Hierzu sowie zur Übersicherung
und Knebelung, ferner zur erzwungenen Gläubigergefährdung/Kredittäuschung und
den subjektiven Voraussetzungen des § 138 BGB werde auf das erstinstanzliche
Vorbringen verwiesen. Damit sei zugleich eine vorsätzliche sittenwidrige
Schädigung der Klägerin durch die Beklagte nach § 826 BGB gegeben mit der
Folge nach § 852 BGB, dass hinsichtlich der ersten Rate keine Verjährung
eingetreten sei. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liege mangels Erfüllung
seiner Voraussetzungen nicht vor, weder im Hinblick auf die Zahlung der ersten
Rate noch auf die Stundungsvereinbarung, und wäre ggf. unwirksam wegen der
Nichtigkeit von Sideletter und Sicherheiten-Poolvertrag. Der
Rückzahlungsanspruch in Höhe von 180.000.- € folge auch aus der
eigenmächtigen Belastungsbuchung vom 31.5.2006 ohne Abbuchungsauftrag der
Klägerin bei einem im Soll befindlichen Konto, der die Klägerin widersprochen habe.
Entgelt gemäß Banken-AGB seien nur Zinsen, Kosten und Auslagen, bezogen auf
die Kontoführung, nicht jedoch eine außerhalb vereinbarte Risikoprämie. Einer
Aufrechnung der Beklagten mit einem Anspruch auf Risikoprämienzahlung stehe
das Verbot nach § 393 BGB sowie § 242 BGB entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Klägerin
wird auf ihre Schriftsätze vom 8.9.2008 (Bl. 437-450 d.A.) und 18.12.2008 (Bl. 499-
503 d.A.) verwiesen.
II. Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet.
Sie hat auch in der Sache Erfolg im Gegensatz zur form- und fristgerecht
eingelegten Anschlussberufung der der Klägerin. Es liegt zugunsten der Beklagten
ein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn die Entscheidung des
Landgerichts beruht im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO bzw.
nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen rechtfertigen eine andere
Entscheidung.
Das Landgericht hat zu Unrecht der Klage zum Teil mit der Begründung
stattgegeben, dass der Beklagten aufgrund der Auszahlung von „fresh money“
lediglich in Höhe von 3 Mio DM anstatt der vereinbarten 5 Mio DM nur ein Anspruch
auf 3/5 der wirksam vereinbarten, mit der vorbehaltlosen Zahlung der ersten Rate
von der Klägerin akzeptierten Risikoprämie zugestanden habe. Denn auch
hinsichtlich der übrigen 2/5 der Risikoprämie besteht ein Zahlungsanspruch der
Beklagten gegen die Klägerin, folglich kein umgekehrter Kondiktionsanspruch der
Klägerin gegen die Beklagte.
Die gegenteilige Auslegung des Sideletters vom 5.7.2001 (Bl. 31 d.A.) durch das
Landgericht vermag bei Berücksichtigung aller auslegungsrelevanten
Gesichtspunkte nicht zu überzeugen.
Wie der BGH mit Urteil vom 14.7.2004 (BGHZ 160, 83) entschieden hat, hat das
Berufungsgericht auch nach der Reform des Rechtsmittelrechts die
erstinstanzliche Auslegung einer Individualvereinbarung gemäß §§ 513 Abs. 1, 546
ZPO - auf der Grundlage der nach § 529 ZPO maßgeblichen Tatsachen - in vollem
Umfang darauf zu überprüfen, ob die Auslegung überzeugt. Hält das
Berufungsgericht die erstinstanzliche Auslegung lediglich für eine zwar vertretbare,
letztlich aber - bei Abwägung aller Gesichtspunkte - nicht für eine sachlich
überzeugende Auslegung, so hat es selbst die Auslegung vorzunehmen, die es als
Grundlage einer sachgerechten Entscheidung des Einzelfalles für geboten hält
(BGH a.a.O.).
Die Auslegung des Sideletters als Individualvereinbarung nach § 133 iVm § 157
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Die Auslegung des Sideletters als Individualvereinbarung nach § 133 iVm § 157
BGB hat vom Wortlaut der Erklärung auszugehen (vgl. BGH NJW 2001, 144 u. 2535;
VersR 2007, 784; Palandt-Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 133 Rn 14). Der an die
Beklagte und die übrigen Poolbanken gerichtete Eingangssatz lautet wie folgt: „Sie
haben der X-Gruppe gemäß dem oben näher bezeichneten Sicherheiten-
Poolvertrag Kredite in Höhe von insgesamt DM 12,8 Mio DM (kurzfristige
Altkredite) und DM 5 Mio (fresh money) zur Unterstützung einer nachhaltigen
Sanierung/Restrukturierung der Unternehmensgruppe eingeräumt.“ Nachfolgend
„verpflichten sich (u.a. die Klägerin) bereits heute als Gesamtschuldner zur
Zahlung einer „success fee“ in Höhe von DM 1.500.000.- an die gemäß obigem
Poolvertrag in § 1 (2) a) näher bezeichneten Poolbanken entsprechend deren
jeweiliger Quote für die Bereitschaft, die Restrukturierung der
Unternehmensgruppe zu unterstützen.“ Vereinbarungsgemäßer Grund für die
Zahlung der Risikoprämie „success fee“ war danach explizit die Bereitschaft der
Poolbanken zur Unterstützung der Restrukturierung, die ihren Ausdruck in dem in
Bezug genommenen Sicherheiten-Poolvertrag gefunden hat, der auch erst nach
dem Sideletter zustande gekommen ist (5.-27.7.2001, Bl. 29 d.A.) und in dem
neben der unbedingten Weitergewährung der kurzfristigen Kreditlinien in Höhe von
12,8 Mio DM die Einräumung einer Fresh-money-Kreditlinie über 5 Mio DM
vereinbart wurde, die jedoch in Höhe von 2 Mio DM unter der (ungewissen)
Bedingung der Stellung einer ISB-Bürgschaft stand (§ 1 Abs. 1 Sicherheiten-
Poolvertrag, Bl. 17 d.A.). Es steht danach außer Zweifel, dass die mit der
Risikoprämie honorierte Unterstützungsbereitschaft der Poolbanken zwei
Bezugspunkte hatte, nämlich die Weitergewährung und die Neueinräumung von
Kredit, und dass sie hinsichtlich letzterem in voller Höhe von 5 Mio DM bestand,
wobei allein der Abruf des Teilbetrags von 2 Mio vom Eintritt der
Bürgschaftsbedingung abhing, die nicht im Einflussbereich der Poolbanken lag.
Wenn in Kenntnis dieser Konstellation „bereits heute“, also noch vor dem
Abschluss des Sicherheiten-Poolvertrages, „für die Bereitschaft, die
Restrukturierung der Unternehmensgruppe zu unterstützen“, eine bezifferte
Risikoprämie vereinbart worden ist, so spricht dies eindeutig dafür, dass sie als
fixer Betrag geschuldet sein und nicht in quotaler Abhängigkeit von der Höhe des
ausgezahlten Neukredits stehen sollte, der ja auch nur ein Element der
Unterstützungsmaßnahme war neben der ihn wertmäßig weit überwiegenden
Weitergewährung der Altkredite.
Es kommt das systematische Argument hinzu, dass im Kreditvertrag zwischen der
Klägerin und der Beklagten vom 4./23.7.2001 (Bl. 244ff d.A.) nicht nur die dem
Sideletter entsprechende Bestimmung unter Buchst. k) aufgenommen ist: „Die
Firma X GmbH & Cie KG verpflichtet sich bereits heute zur Zahlung einer
Risikoprämie in Höhe von DM 1.5000.000.- an die Poolbanken entsprechend deren
jeweiliger Quote bei erfolgreicher Sanierung der Unternehmensgruppe gemäß
beigefügtem Sideletter zum Poolvertrag.“, sondern für den Fall des Ausbleibens
der ISB-Bürgschaft eine quotale Kürzung des Neukredits durch Entfall der
Auszahlung von 610.000.- DM ausdrücklich geregelt worden ist, hingegen keine
dementsprechende Kürzung der Risikoprämie vereinbart worden ist. Dieses
argumentum e contrario gilt auch für das Sideletter im Zusammenhang mit dem
Sicherheiten-Poolvertrag, indem das Sideletter eine fixe Risikoprämie vorgesehen
hat im Gegensatz zur teilweise bedingten Auszahlung des Neukredits.
Vor diesem Hintergrund von Wortlaut und Systematik der getroffenen Regelungen
sowie den unterschiedlichen Bezugspunkten der Risikoprämie verfängt der
Einwand der Klägerin nicht, wonach einzig stichhaltiges Kriterium für volle
Risikoprämie die Gewährung des neuen Kredites über 5 Mio DM gewesen sein
könne, hingegen nicht eine undefinierte schlichte Bereitschaft zur Unterstützung
oder ein wirtschaftlicher Erfolg der Unterstützung als ohnehin selbstverständliche
Voraussetzung der Prämienrealisierung.
Auch kommt ein Recht zur Reduzierung der Risikoprämie im Wege der
ergänzenden Vertragsauslegung oder nach den Grundsätzen der Störung der
Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB nicht in Betracht.
Ergänzende Vertragsauslegung hat den Zweck, Lücken der rechtsgeschäftlichen
Regelung zu schließen unter Anknüpfung an den im Vertrag enthaltenen
Regelungsplan als Rechtsquelle, aus der unter Berücksichtigung von Treu und
Glauben sowie der Verkehrssitte Regelungen für offen gebliebene Punkte
abgeleitet werden können (vgl. Palandt-Heinrichs § 157 Rn 2 mwN). Voraussetzung
ist danach eine planwidrige Regelungslücke (BGHZ 127, 138), entstanden durch
bewusstes Offen- bzw. Auslassen oder Nichtbedenken (vgl. Palandt-Heinrichs §
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bewusstes Offen- bzw. Auslassen oder Nichtbedenken (vgl. Palandt-Heinrichs §
157 Rn 3 mwN). Keine Lücke liegt vor, wenn die getroffene Regelung nach dem
Parteiwillen bewusst abschließend sein sollte (BGH NJW 1985, 1835) oder wenn sich
eine eindeutige Regelung als unbillig erweist (Palandt-Heinrichs a.a.O.).
Vorliegend bestehen schon erhebliche Zweifel am Vorliegen einer planwidrigen
Regelungslücke in dem Sinne, dass die Parteien eine regelungsbedürftige Frage
nicht geregelt haben (vgl. BGHZ 127, 138). Schließlich enthalten die
Vertragsbedingungen sowohl im Sicherheiten-Poolvertrag als auch der
Darlehenszusage - wie dargelegt - Regelungen für den Fall des Ausbleibens der
ISB-Bürgschaft zur Kürzung der Darlehenssumme bzw. -auszahlung, eine
Reduzierung der Risikoprämie ist dabei im Unterschied dazu eben nicht
vorgesehen. Es erscheint sehr fraglich, ob insoweit eine Regelungsbedürftigkeit
angenommen werden muss, da auch die Vereinbarung einer festen Risikoprämie
denkbar, rechtlich zulässig (s.u.) und angesichts der beschriebenen Anknüpfung
durchaus sachgerecht ist. Eine eindeutige Interessenlage allein zugunsten der
Klägerin besteht daher nicht.
Auch ist aufgrund dessen ein eindeutiger hypothetischer Parteiwille nicht
feststellbar. Kann die Regelungslücke aber in verschiedener Weise geschlossen
werden und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, für welche Alternative sich die
Parteien entschieden hätten, ist eine ergänzende Vertragsauslegung nach
ständiger Rechtsprechung des BGH ausgeschlossen (BGH NJW-RR 2005, 1619; NJW
1990, 1723; BGHZ 90, 69; Palandt-Heinrichs § 157 Rn 10). Das ist hier der Fall,
denn es kann aus den dargelegten Gründen nicht angenommen werden, dass
allein eine nach dem Umfang des Neukredits quotierte Risikoprämienregelung
interessengerecht oder gar denklogisch notwendig gewesen wäre, insbesondere
unter Berücksichtigung der unterschiedlichen wirtschaftlichen Gewichtung von Alt-
und Neukrediten.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Störung der Geschäftsgrundlage
nach § 313 BGB liegen nicht vor, da sich vorliegend keine Umstände, die zur
Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss geändert haben;
vielmehr war das Ausbleiben der Bürgschaft und seine Folgen in den Verträgen
bedacht und geregelt worden. Darüber hinaus kommt bei beiderseits bereits
vollständig erfüllten Verträgen eine Anwendung des § 313 BGB regelmäßig
ohnehin nicht in Betracht (vgl. BGH NJW 1995, 47 und 592; Palandt-Grüneberg §
313 Rn 24).
Entgegen der Auffassung der Klägerin, wonach die Sideletter-Vereinbarung sowohl
für sich genommen sittenwidrig sei als auch im Zusammenhang mit dem
Sicherheiten-Poolvertrag nach § 139 BGB, bei dem sich die Beklagte unter
Ausnutzung der wirtschaftlichen Notlage der Klägerin überhöhte Gegenleistungen
habe versprechen lassen, liegt eine Sittenwidrigkeit insoweit nicht vor.
Der BGH hat mit Urteil vom 12.11.1992 (WM 1993, 265) die grundsätzliche
Rechtmäßigkeit eines Sicherheiten-Poolvertrages anerkannt und dazu folgendes
ausgeführt: „Das Berufungsgericht hält eine Poolvereinbarung, die, wie im
Streitfall, zwischen verschiedenen Gläubigerbanken unter Einbeziehung des
späteren Gemeinschuldners zum Zweck einer Unternehmenssanierung getroffen
wird, grundsätzlich für rechtlich unbedenklich. Dies läßt Rechtsfehler nicht
erkennen und wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Der Senat hat
für Sicherheitenverwertungsverträge unter Warenkreditgebern bereits
entschieden, daß sie nicht wegen Umgehung konkursspezifischer Regelungen
unwirksam sind (Senatsurt. v. 3. November 1988 - IX ZR 213/87, WM 1988, 1784,
1785 m.w.N.). Dies muß auch für eine Poolbildung unter Gläubigerbanken gelten.
Sie dient in der Regel dazu, die vorhandenen Sicherheiten bestmöglich zu nutzen,
die Sicherheitenbestellung und -verwaltung zu vereinfachen sowie die Gefahren
aus einem Zusammentreffen von Sicherungen verschiedener Gläubiger durch
deren Beteiligung am Sicherungsgut auszuräumen (vgl. Obermüller, Handbuch
Insolvenzrecht für die Kreditwirtschaft 4. Aufl. Rdn. 1249; Scholz/Lwowski, Das
Recht der Kreditsicherung 6. Aufl. Rdn. 216; Schröter/v. Westphalen, Sicherheiten-
Poolverträge der Banken und Warenlieferanten S. 5, jeweils m.w.N.). Diese
Zielsetzung entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit und ist von Rechts
wegen regelmäßig nicht zu beanstanden.“
Hiernach ist im Grundsatz von der Rechtmäßigkeit auch des vorliegenden
Sicherheiten-Poolvertrages auszugehen. Der unstreitige Umstand, dass es ohne
Sicherheiten-Pool mangels Alternativen zur Insolvenz der Klägerin gekommen
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Sicherheiten-Pool mangels Alternativen zur Insolvenz der Klägerin gekommen
wäre, indiziert noch kein Ausnutzen der wirtschaftlichen Notlage der Klägerin durch
die Beklagte, sondern bildete die Voraussetzung der Notwendigkeit und des
Zustandekommens des Sicherheiten-Poolvertrags. Angesichts der weiteren
unstreitigen Umstände der gegebenen Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der
Firmengruppe mit unmittelbar drohender Insolvenz, dem hohen Sanierungsrisiko,
verbunden mit einem jahrelangen Sanierungsprozess mit Zinsnormalkonditionen
erscheint auch die Vereinbarung der Risikoprämie im Sideletter nicht per se als
sittenwidrig nach § 138 BGB, zumal sie nicht vorab in Abzug gebracht wurde,
sondern vom ungewissen Erfolg der Sanierung abhing.
Soweit die Klägerin hierzu sowie zur Übersicherung und Knebelung, ferner zur
erzwungenen Gläubigergefährdung/Kredittäuschung und den subjektiven
Voraussetzungen des § 138 BGB lediglich pauschal auf das erstinstanzliche
Vorbringen verwiesen hat, hat sie in dieser Hinsicht die gegenteiligen
Feststellungen des Landgerichts nicht im Sinne des § 520 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 ZPO
angegriffen. Insoweit bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Einhaltung
der Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO an eine ordnungsgemäße
Berufungsbegründung durch die Klägerin. Die pauschale Bezugnahme auf den
Sachvortrag in erster Instanz stellt keine ausreichende Berufungsbegründung dar,
selbst dann, wenn der Streitstoff einfach liegt und nur eine einzige Rechtsfrage zu
entscheiden ist (BGH NJW-RR 1996, 572; NJW 1993, 3333; Zöller-Gummer/Heßler §
520 Rn 40 mwN). Das gilt erst recht nach der Novellierung der ZPO, nach der die
Berufungsinstanz nicht mehr eine automatische Fortsetzung der ersten Instanz ist
(BTDrucks. 14/4722 S. 61; Zöller-Gummer/Heßler aaO). Dementsprechend sind
auch die Beweisangebote im Berufungsverfahren zu wiederholen (Zöller-
Gummer/Heßler § 520 Rn 41), was gleichfalls nicht erfolgt ist.
In der Sache selbst ist eine Knebelung der Klägerin nicht substantiiert dargetan.
Von einer Absicht der Gläubigerbenachteiligung kann keine Rede sein. Die
Neukredite wurden nicht gegeben und die Altkredite nicht stehengelassen, um die
Gläubiger der Klägerin zu benachteiligen, sondern als Beitrag zu dem
Sanierungsversuch, der im Interesse aller Gläubiger lag. Sie sollten das
Weiterarbeiten der Klägerin ermöglichen, sicherlich auch im Interesse der
Beklagten, die naturgemäß ihr bisheriges Engagement retten wollte, was nicht
verwerflich ist. Dass die Beklagte dabei ebenso wie die anderen Poolbanken nicht
"gutes Geld" dem "schlechten" einfach nachwarf, sondern auf Sicherheiten wegen
der Neukredite bestand, versteht sich von selbst (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom
20.10.2000 Az. 14 U 9911/99 – bei juris). Auch kann von einer sittenwidrigen
Übersicherung der Poolbanken in Anbetracht des bestehenden Risikos und einer
etwaigen Verwertung der Sicherheiten im Verhältnis zu den bestehenden
Forderungen nicht ausgegangen werden.
Auffällig ist ferner, dass die Klägerin vorprozessual während der Laufzeit des
Sicherheiten-Poolvertrages dessen Sittenwidrigkeit oder die Nichtigkeit der
Sideletter-Vereinbarung nicht eingewandt hat, sondern bis zuletzt (auch bei den
Bankentreffen) nur die Höhe der Risikoprämie in Frage gestellt hat, und das auch
nicht im Hinblick auf eine 3/5 Quotelung, sondern auf andere Gesichtspunkte wie
Verzinsung etc.. Mithin hat die Klägerin die Vorteile des Sicherheiten-Poolvertrages
während seiner Laufzeit in vollem Umfang in Anspruch genommen, um nach
dessen Beendigung seine Sittenwidrigkeit zu reklamieren, was als
widersprüchliches Verhalten im Sinne des § 242 BGB (venire contra factum
proprium) gewertet werden könnte.
Wegen der Wirksamkeit der Vereinbarung der Risikoprämie mit einer
entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Klägerin an die Beklagte bedarf es
auch nicht mehr der Heranziehung eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses
der Klägerin aufgrund der vorbehaltlosen Zahlung der ersten Rate der
Risikoprämie durch sie am 22.12.2003. Allerdings ist diese nach
vorangegangenem Streit und in Kenntnis der Vereinbarungen und der
eingetretenen Reduzierung des Fresh-money-Kredits auf 3 Mio DM erfolgt, was ein
deklaratorisches Anerkenntnis hinsichtlich der gesamten Risikoprämie nahelegt.
Ob ein weiteres Schuldanerkenntnis der Klägerin in deren Stundungsbegehren
bzw. der Stundungsvereinbarung hinsichtlich der zweiten Rate der Risikoprämie
liegt, kann aber im Ergebnis ebenso dahingestellt bleiben.
Nach dem Vorstehenden sind die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs
der Klägerin gegen die Beklagte aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB mangels
Fehlens eines Rechtsgrunds nicht gegeben, ebenso wenig wie die eines Anspruchs
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Fehlens eines Rechtsgrunds nicht gegeben, ebenso wenig wie die eines Anspruchs
wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB mangels
sittenwidriger Schädigung und Schädigungsvorsatzes.
Ein durchsetzbarer Zahlungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte folgt ferner
auch nicht aus einer eigenmächtigen Abbuchung der zweiten Rate der
Risikoprämie am 31.5.2006.
Hierbei kann dahinstehen, ob die Rechtsauffassung der Beklagten zutrifft, der
zufolge die Belastungsbuchung über 180.000.- € vom 31.5.2006 mit dem
Buchungstext „Zinsen/Kosten/Auslagen“ für die zweite Rate der Risikoprämie
rechtmäßig gewesen sei aufgrund der wirksamen Entgeltvereinbarung im
Kreditvertrag und Sicherheiten-Poolvertrag und somit als Entgelt gemäß Nr. 12
Abs. 2 AGB-Banken mit Belastungsrecht nach Nr. 7 Abs. 1 AGB-Banken oder ob
der Klägerin darin zu folgen wäre, dass Entgelt gemäß Banken-AGB nur Zinsen,
Kosten und Auslagen, bezogen auf die Kontoführung seien, nicht jedoch eine
außerhalb der Kontoführung vereinbarte Risikoprämie. Denn einem etwaigen
Zahlungsanspruch bzw. Gutschriftsanspruch der Klägerin steht jedenfalls der
Gesichtspunkt der unzulässigen Rechtsausübung wegen Fehlen eines
schutzwürdigen Eigeninteresses aufgrund einer bestehenden Pflicht zur
alsbaldigen Rückgewähr entgegen (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est;
vgl. Palandt-Heinrichs § 242 Rn 52) im Hinblick auf die materielle Verpflichtung der
Klägerin zur Zahlung der vollen Risikoprämie an die Beklagte.
Eines Rückgriffes auf die von der Beklagten für den Fall der Annahme des
Erfordernisses einer gesonderten Ermächtigung erklärte Hilfsaufrechnung mit dem
Zahlungsanspruch hinsichtlich der zweiten Rate der Risikoprämie bedarf es daher
nicht, ebenso wenig einer Entscheidung über die von der Beklagten für den Fall der
Unzulässigkeit der Hilfsaufrechnung erhobene Hilfswiderklage auf Feststellung der
entsprechenden Zahlungsverpflichtung der Klägerin ihr gegenüber.
Die gemäß § 524 ZPO zulässige Anschlussberufung der Klägerin hat aus den
vorstehenden Gründen keinen Erfolg im Gegensatz zur Berufung der Beklagten.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche
Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§
543 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.