Urteil des BVerfG vom 07.10.2008

BVerfG: öffentliches recht, rentner, eintritt des versicherungsfalls, unechte rückwirkung, aussetzung, eigenleistung, eigentumsgarantie, begünstigung, verzicht, eigentumsschutz

Entscheidungen
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2995/06 -
- 1 BvR 740/07 -
In den Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerden
I. des Herrn B.
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Friedhelm Hase,
Universität Siegen Fachbereich 5, Hölderlinstraße 3, 57076 Siegen -
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 5. September 2006 - B 4 R 71/06 R -,
2. mittelbar gegen
die Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-
ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013),
- 1 BvR 2995/06 -,
II. des Herrn S .
- Bevollmächtigter:
Prof. Dr. Friedhelm Hase,
Universität Siegen Fachbereich 5, Hölderlinstraße 3, 57076 Siegen -
1. unmittelbar gegen
das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. November 2006 - B 12 RJ 4/05 R -,
2. mittelbar gegen
die Änderung des § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (2. SGB VI-
ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013),
- 1 BvR 740/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt
und die Richter Gaier,
Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S.
1473) am 7. Oktober 2008 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerden 1 BvR 2995/06 und 1 BvR 740/07 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe:
1
Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Rentner seit dem
1. April 2004 mit dem vollen statt wie bisher mit dem halben Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung belastet werden.
I.
2
Mit Wirkung zum 1. Januar 1995 ist das Pflegeversicherungsgesetz in Kraft getreten, welches als neuen Zweig der
Sozialversicherung eine soziale Pflegeversicherung geschaffen hat. Ihr gehören kraft Gesetzes die
versicherungspflichtigen Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung an, also insbesondere die gegen
Arbeitsentgelt Beschäftigten, ferner die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Rentner sowie
weitere Personenkreise (vgl. §§ 20 ff. Elftes Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - ).
3
Die Pflegeversicherung wird vor allem durch Beiträge ihrer Mitglieder finanziert. Seit Juli 1996 betrug der
Beitragssatz bundeseinheitlich 1,7 % der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder. Für in der gesetzlichen
Krankenversicherung pflichtversicherte Rentner trug der Rentenversicherungsträger die Hälfte des Beitrags zur
Pflegeversicherung (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m. § 249a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche
Krankenversicherung - ).
4
Durch Art. 6 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer
Gesetze (2. SGB VI-ÄndG) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3013) ist § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI mit Wirkung
zum 1. April 2004 geändert worden. Nunmehr sind die Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung
von dem Mitglied allein zu tragen.
II.
5
1. Der 1937 geborene Beschwerdeführer zu I. bezieht seit dem 1. Januar 2001 eine Altersrente. Als Rentner ist er in
der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert. Bis zum 31. März
2004 trugen der Beschwerdeführer und der Rentenversicherungsträger den aus der Rente zu zahlenden
Pflegeversicherungsbeitrag nach einem Beitragssatz von 1,7 % jeweils zur Hälfte. Ab dem 1. April 2004 behielt der
Rentenversicherungsträger von der Rente des Beschwerdeführers zu I. den vollen Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe
von 27,31 € ein.
6
Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist der Beschwerdeführer zu I. mit seiner dagegen gerichteten Klage
erfolglos geblieben. Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil (B 4 R 71/06 R) ausgeführt, ein subjektiv-
öffentliches Recht des Rentners gegen seinen Rentenversicherungsträger, ihn über den 31. März 2004 hinaus von den
Aufwendungen für seine Pflegeversicherung zur Hälfte freizustellen, sei in keinem Gesetz ausgestaltet und auch nicht
ausgestaltet gewesen. Allein daraus, dass eine Rechtsvorschrift Einzelne faktisch (wirtschaftlich) begünstige, könne
nicht auf eine gezielte Begünstigung geschlossen werden. Renteneigentum werde dadurch nicht beeinträchtigt.
7
2. Der 1949 geborene Beschwerdeführer zu II. bezieht seit dem 1. Mai 1999 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Auch in seinem Fall trug bis zum 31. März 2004 der Rentenversicherungsträger den aus der Rente zu bemessenden
Pflegeversicherungsbeitrag zur Hälfte. Seit dem 1. April 2004 hat der Beschwerdeführer zu II. den
Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 15,90 € allein zu tragen.
8
Auch der Beschwerdeführer zu II. ist vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit erfolglos geblieben. Das
Bundessozialgericht hat im Urteil (B 12 RJ 4/05 R) ausgeführt, selbst wenn die Begünstigung des § 59 Abs. 1 Satz 1
SGB XI a.F. dem Eigentumsschutz unterfalle, halte sich die Gesetzesänderung im Rahmen einer zulässigen Inhalts-
und Schrankenbestimmung des Eigentums. Der aufgehobene Rechtsvorteil und die Versicherungsleistung Rente
könnten nur insgesamt betrachtet werden. Hiernach genüge § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI n.F. dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit. Das 2. SGB VI-ÄndG habe mehrere Maßnahmen getroffen, um den für das Jahr 2004
prognostizierten Beitragssatzanstieg von 19,5 % auf 20,4 % mit seinen negativen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt
zu verhindern. Zu diesen Maßnahmen hätten auch Verschlechterungen für Rentenbezieher gehört. Die Einbuße halte
sich in einem Rahmen, den die Rentner tragen könnten. Der Gesetzgeber knüpfe an die Rechtsentwicklung in der
gesetzlichen Krankenversicherung an, die in den letzten Jahrzehnten von dem verfassungsrechtlich zulässigen
Grundgedanken bestimmt gewesen sei, jüngere Versicherte von der Finanzierung des gestiegenen Aufwands für
Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen.
Soweit als Konsequenz der Neuregelung Rentner gegenüber pflichtversicherten Beschäftigten, bei denen der
Arbeitgeber weiterhin die Hälfte des Beitrags zahle, benachteiligt würden, sei dies sachlich gerechtfertigt. In der
sozialen Pflegeversicherung gebe es keinen Grundsatz, dass Rentner die Beiträge aus ihrer Rente im Ergebnis stets
nur zur Hälfte tragen müssten. Die Schlechterstellung der Rentner sei durch den sachlichen Grund eines
Belastungsausgleichs zwischen Beschäftigten und Rentnern und durch das Ziel gerechtfertigt, Ausgaben der
gesetzlichen Rentenversicherung einzusparen. Es sei auch nicht geboten gewesen, bei der gesetzlichen Neuregelung
zwischen Personen zu differenzieren, die bereits 1995 berentet gewesen seien und damit im Gegensatz zu erst später
berenteten Personen während ihrer Erwerbsphase zur Finanzierung der Pflegeversicherungslasten durch Beiträge zur
Rentenversicherung nicht beigetragen hätten. Denn bei der Ordnung von Massenerscheinungen könnten typisierende
und generalisierende Regelungen notwendig sein, wenn Härten nicht besonders schwer wögen und nur unter
Schwierigkeiten vermeidbar seien.
9
3. Mit ihren gegen die Urteile des Bundessozialgerichts gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die
Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit
Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, die in § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. enthaltene
Rechtsposition, welche den Rentenversicherungsträger zur Tragung des halben Pflegeversicherungsbeitrages
verpflichtet habe, unterfalle der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie. Es handele sich um eine privatnützig
zugeordnete Rechtsstellung, die auf einer nicht unerheblichen Eigenleistung in Form von Beiträgen zur
Rentenversicherung beruhe. Sie hätten als Arbeitnehmer über mehrere Jahre hinweg durch Beiträge zur
Rentenversicherung die Leistungen der Rentenversicherungsträger mitfinanziert, durch die seinerzeit der
Pflegeversicherungsschutz der Rentner gesichert worden sei. Es handele sich bei dieser Beteiligung des
Rentenversicherungsträgers auch um eine Leistung mit existenzsichernder Bedeutung, weil die Belastungen der
Rentner durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag stiegen, während gleichzeitig das Niveau der
Rentenleistungen weiter sinke. Der Leistungsberechtigte müsse sich darauf verlassen können, dass er von der
Sozialversicherung die für das Recht charakteristischen Vorteile erhalten könne, dessen Lasten er als Beitragszahler
selbst
mitgetragen
habe.
Hierzu
gehöre
der
Beitrag
zum
Pflegeversicherungsschutz.
Dieses
Sozialversicherungseigentum werde beseitigt. Das politische Ziel, den Beitragssatz für das Jahr 2004 stabil zu halten,
könne die vollständige Streichung einer sozialversicherungsrechtlichen Leistung nicht legitimieren, zumal hier ein
kurzfristiges Sparziel als Begründung für die dauerhafte Beseitigung einer Rechtsposition angeführt werde.
Widersprüchlich sei die im Gesetzgebungsverfahren angestellte Erwägung, dass die von dem Wegfall der
Beitragsbeteiligung betroffenen Rentner während ihrer Erwerbsphase nur kurz oder gar nicht zur Finanzierung der 1995
eingeführten Pflegeversicherung beigetragen hätten. Denn andererseits habe der Gesetzgeber es für richtig befunden,
bereits ab Inkrafttreten des Pflegeversicherungsgesetzes Rentenbezieher und selbst die bereits pflegebedürftigen
Personen unmittelbar in die Versicherung einzubeziehen und durch Verzicht auf Vorversicherungszeiten ihnen sofort
und ohne jede Einschränkung die im Gesetz vorgesehenen Leistungsansprüche zuzuweisen. Ebenso wenig
nachvollziehbar sei der in der Gesetzesbegründung angeführte Gesichtspunkt, die Arbeitnehmer hätten bei der
Einführung der Pflegeversicherung durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung beigetragen und die
Belastung der Rentner werde nunmehr ähnlich wie bei den Aktiven ausgestaltet. Auch hier werde eine für alle
Leistungsberechtigten wirksame Veränderung des Rechts auf Gesichtspunkte gestützt, die sich allenfalls auf die vor
oder kurz nach der Einführung der Pflegeversicherung aus dem Erwerbsleben ausgeschiedenen Leistungsempfänger
beziehen könne.
10
Jedenfalls verletze die Neuregelung Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen Grundsatz des
Vertrauensschutzes. Sie hätten sich darauf verlassen können, dass sie hinsichtlich des Pflegefallrisikos mit Hilfe der
Rentenversicherung in die Lage versetzt würden, einen ihren Einkommensverhältnissen entsprechenden
Versicherungsschutz zu erlangen.
III.
11
Die Verfassungsbeschwerden sind nicht zur Entscheidung anzunehmen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2
BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerden haben keine Aussicht auf Erfolg. Art. 6 Nr. 1 2. SGB VI-
ÄndG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
12
1. Die durch § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 249a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2003
geltenden Fassung begründete Verpflichtung des Rentenversicherungsträgers, bei dem durch die Beschwerdeführer
verkörperten Personenkreis der in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversicherten Rentner den
nach der Rente zu bemessenden Beitrag zur Pflegeversicherung zur Hälfte zu tragen, unterfiel nicht der
Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG.
13
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kommt ein Eigentumsschutz in Betracht, wenn
der ein subjektiv-öffentliches Recht begründende Sachverhalt dem Einzelnen eine Rechtsposition verschafft, die
derjenigen eines Eigentümers entspricht (vgl. BVerfGE 53, 257 <289>; 88, 384 <401>). Sozialversicherungsrechtliche
Positionen sind geschützt, wenn sie auf nicht unerheblichen Eigenleistungen des Versicherten beruhen und der
Sicherung seiner Existenz dienen (vgl. BVerfGE 69, 272 <301>; 100, 1 <32 f.>; stRspr).
14
Vorliegend kann dahingestellt bleiben, ob § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F., wie der 4. Senat des
Bundessozialgerichts meint, den Beschwerdeführern schon gar kein subjektiv-öffentliches Recht auf eine Beteiligung
des Rentenversicherungsträgers an dem Beitrag zur Pflegeversicherung verschafft hat. Denn es fehlt an den weiteren
Voraussetzungen für die Anerkennung einer von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition.
15
Zwar steht der Annahme einer „nicht unerheblichen Eigenleistung“ nicht von vornherein entgegen, dass die
Rechtsposition auch oder sogar überwiegend auf staatlicher Gewährleistung beruht (vgl. BVerfGE 69, 272 <301>). Bei
den Leistungen der Sozialversicherung ist die Berechtigung des Inhabers aber in einem direkten Zusammenhang mit
seiner eigenen Leistung zu würdigen, die als besonderer Schutzgrund für die Eigentümerposition anerkannt ist.
Berechtigung und Eigenleistung müssen sich nicht entsprechen. Je höher indes der einem Anspruch zugrunde
liegende Anteil eigener Leistung ist, desto stärker tritt der verfassungsrechtlich wesentliche personale Bezug und mit
ihm ein tragender Grund des Eigentumsschutzes hervor (vgl. BVerfGE 53, 257 <291 f.>).
16
Im Fall der Beschwerdeführer fehlt es an einem derartigen wesentlichen personalen Bezug, soweit es die in § 59
Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. enthaltene hälftige Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers zur Pflegeversicherung
betrifft. Die Vorschrift ist erst durch das Pflegeversicherungsgesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten.
Unter der Geltung der Vorschrift war der Beschwerdeführer zu I. sechs Jahre, der Beschwerdeführer zu II. vier Jahre
als versicherungspflichtig Beschäftigter mit Beiträgen zur Rentenversicherung belastet. Im Vergleich mit einem so
genannten „Eckrentner“ mit 45 Versicherungsjahren handelt es sich dabei um kurze Zeiträume. Von einer erheblichen
Eigenleistung, die durch die persönliche Arbeitsleistung des Versicherten auch nur in annähernd gleicher Weise wie
die seiner Rente zugrunde liegende Beitragsleistung mitbestimmt wäre, kann angesichts dessen nicht gesprochen
werden.
17
Ferner entzieht der Wegfall der hälftigen Entlastung bei der Beitragszahlung zur Pflegeversicherung den Rentnern
nicht die Möglichkeit, einen ihre Einkommensverhältnisse entsprechenden Pflegeversicherungsschutz zu erlangen.
Das Bundesverfassungsgericht setzt für die Einbeziehung sozialversicherungsrechtlicher Positionen in den
Eigentumsschutz in ständiger Rechtsprechung voraus, dass sie für den Berechtigten von solcher Bedeutung sind,
dass ihr Fortfall oder ihre Einschränkung die freiheitssichernde Funktion der Eigentumsgarantie wesentlich berühren
würde. Das ist allerdings nicht auf Versichertenrenten beschränkt. Auch andere sozialversicherungsrechtliche
Positionen können für die große Mehrzahl der Bevölkerung eine wichtige Grundlage ihrer Daseinssicherung sein,
insbesondere dann, wenn sich eine wesentliche, über lange Zeiträume gewährte Leistung so verfestigt hat, dass die
Versicherten sie zu ihrer existentiellen Versorgung rechnen können. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob ein
Grundrechtsträger nach seinem Vermögensstand individuell mehr oder weniger auf den Bezug einer
sozialversicherungsrechtlichen Leistung angewiesen ist. Es geht vielmehr um die objektive Feststellung, ob eine
öffentlich-rechtliche Leistung ihrer Zielsetzung nach der Existenzsicherung der Berechtigten zu dienen bestimmt ist.
Nicht das Bedürfnis des Einzelnen, sondern der Umstand ist entscheidend, dass eine Position der großen Mehrzahl
der Staatsbürger zur existentiellen Sicherung dient (vgl. BVerfGE 53, 257 <290>; 69, 272 <300>).
18
Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht den existenzsichernden Charakter der Versichertenrenten der
gesetzlichen Rentenversicherung bejaht, ebenso des Arbeitslosengeldes sowie bereits zuerkannter Ansprüche auf
Unterhalts- und Übergangsgeld (vgl. BVerfGE 76, 220 <235>). Auch der nach dem früheren Recht der
Reichsversicherungsordnung begründete Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers zur
Krankenversicherung der Rentner ist durch das Bundesverfassungsgericht als existenzsichernde Leistung anerkannt
worden; denn die Höhe der Krankenkosten und - dadurch bedingt - der Beiträge zur privaten oder gesetzlichen
Krankenversicherung könne ohne diese Leistung dazu führen, dass Rentner nicht mehr oder nur noch mit
unverhältnismäßigem Aufwand in der Lage wären, ihren Krankenversicherungsschutz sicherzustellen, wodurch eine
ihre wirtschaftliche Existenz gefährdende Situation entstehen könne. Hingegen unterfällt die Aussicht, als Rentner
Krankenversicherungsschutz ohne eigene Beitragsleistung erhalten zu können, nicht dem Schutz von Art. 14 Abs. 1
GG (vgl. BVerfGE 69, 272 <304>).
19
Hiervon ausgehend wird die von Art. 14 GG geschützte pflegeversicherungsrechtliche Position der berechtigten
Rentner
durch
die
Streichung
der
Beteiligung
des
Rentenversicherungsträgers
an
den
Pflegeversicherungsaufwendungen nicht berührt. Sie müssen danach zwar den vollen Pflegeversicherungsbeitrag
zahlen, dieser ist aber so niedrig und prozentual an den Rentenbezug angepasst, dass hierdurch keine
existenzbedrohende Verringerung des Rentenbetrags eingetreten ist und den Rentnern der Zugang zur
Pflegeversicherung weiterhin ermöglicht bleibt, die ihnen auch im Pflegefall die Existenz sichert. Es handelte sich um
eine Zusatzleistung zu den eigentlichen Versicherungsleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die
wirtschaftlich für die Versicherten von untergeordneter Bedeutung war. Der vom Rentenversicherungsträger zu
tragende Anteil betrug 0,85 % des aus der Rente zu zahlenden Beitrags. Bei einer Bruttorente von 1.606,51 € ist der
Beschwerdeführer zu I. seit dem 1. April 2004 damit einer zusätzlichen Beitragslast von 13,65 €, der
Beschwerdeführer zu II. bei einer Bruttorente von 935,41 € einer zusätzlichen Beitragslast von rund 8 € ausgesetzt.
Hierbei handelt es sich um Beträge, welche für die existenzielle Sicherung des Einzelnen nicht von Bedeutung sind
und nicht zu wesentlichen Einschränkungen in der persönlichen Lebensführung zwingen. Dagegen kann nicht, wie die
Beschwerdeführer meinen, mit einer zukünftig drohenden Überlastung der Rentner durch insgesamt steigende
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung bei perspektivisch sinkenden Rentenleistungen argumentiert werden.
Die Frage, ob einer Rechtsposition der Charakter von Eigentum zukommt, lässt sich nur nach den damit im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme konkret verbundenen Gewährleistungen beurteilen und wird nicht von Annahmen über die von
verschiedensten Faktoren abhängige zukünftige wirtschaftliche Situation des Berechtigten bestimmt.
20
2. Bei der danach am Maßstab von Art. 2 Abs. 1 GG vorzunehmenden Prüfung ist die angegriffene Norm mit dem
Grundgesetz vereinbar.
21
a) Die Streichung der Beteiligung des Rentenversicherungsträgers an den Aufwendungen für die Pflegeversicherung
verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
22
Dem Gesetzgeber muss eine ausreichende Flexibilität erhalten bleiben, um das Rentenversicherungssystem und
insbesondere dessen Finanzierung zu gewährleisten. Selbst die Eigentumsgarantie verfestigt das
Rentenversicherungssystem nicht so, dass es starr wird und den Anforderungen unter veränderten Umständen nicht
mehr genügen kann (vgl. BVerfGE 53, 257 <293>; 58, 81 <110>; 69, 272 <304>; 100, 1 <37 f.>). Das
Bundesverfassungsgericht hat deshalb - bei einer am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG orientierten Prüfung - keine
verfassungsrechtlichen Einwände gegen die Beschränkung der Rentenanpassung im Jahre 2000 auf die Inflationsrate
sowie die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 gehabt, weil diese Maßnahmen von gewichtigen
öffentlichen Interessen getragen waren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. Juli 2007
- 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 -, NZS 2008, S. 254). Die dort angestellten Erwägungen gelten für die hier
angegriffene Maßnahme in gleicher Weise. Ebenso wie die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahr 2004 war die
Abschaffung der hälftigen Beitragspflicht des Rentenversicherungsträgers beim Pflegeversicherungsbeitrag von dem
gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finanzierungsdefizit der gesetzlichen Rentenversicherung
entgegen zu wirken. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente wie die angegriffene Regelung der
Stabilisierung des Beitragssatzes von 19,5 % und damit der Stabilisierung des Rentenversicherungssystems
insgesamt (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8). Der Einwand der Beschwerdeführer, der Gesetzgeber dürfe nicht für ein
kurzfristiges Sparziel dauerhaft eine Versicherungsleistung abschaffen, verkennt insoweit, dass die angegriffene
Maßnahme ebenso wie die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 auf eine dauerhafte Senkung des
Rentenversicherungsbeitrags zielte. Der Wegfall des Finanzierungsanteils der gesetzlichen Rentenversicherung am
Beitrag zur Pflegeversicherung der Rentner sollte nach den Schätzungen des Gesetzgebers die Rentenversicherung
für das Jahr 2004 um 0,1 Beitragssatzpunkte und für die darauf folgenden Jahre im Umfang von bis zu 0,2
Beitragssatzpunkten entlasten (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 11), was nach den Feststellungen des
Bundessozialgerichts für die Zeit von April bis Dezember 2004 Minderausgaben von etwa 1,2 Milliarden € und für das
Jahr 2005 von etwa 1,6 Milliarden € bedeutete (vgl. BSG, Urteil vom 29. November 2006 - B 12 RJ 4/05 R -, SuP
2007, S. 445 <455>). Der Gesetzgeber durfte unter Ausschöpfung des ihm bei der Gestaltung des Sozialrechts
zukommenden Spielraums (vgl. BVerfGE 75, 78 <101>; 76, 220 <241>; 100, 1 <37>) die angegriffene Maßnahme
deshalb als geeignet und erforderlich ansehen. Die Einschätzung der von beiden Maßnahmen ausgehenden
Entlastungswirkungen zugunsten der öffentlichen Haushalte und der Beitragszahler ist nicht zu beanstanden. Das
Auftreten eines erheblichen Finanzierungsdefizits hätte in der gesetzlichen Rentenversicherung entweder die
Erhöhung des Beitragssatzes oder die Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung zur Folge gehabt
(vgl. § 153, § 158 Abs. 1, § 213 SGB VI). Es liegt innerhalb des dem Gesetzgeber eingeräumten
Gestaltungsermessens, wenn er der Stabilisierung oder der Verringerung des Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung Priorität, insbesondere aus arbeitsmarktpolitischen Gründen, einräumt. Dabei liegt die Annahme,
dass eine Erhöhung des paritätisch vom Arbeitgeber mit zu tragenden Beitragssatzes zur gesetzlichen
Rentenversicherung den Faktor Arbeit zusätzlich verteuert und zum Wegfall oder zum Nichtentstehen
versicherungspflichtiger Beschäftigungsverhältnisse beiträgt, in der Einschätzungsprärogative des zur Gestaltung des
Sozialstaats berufenen Gesetzgebers (vgl. BVerfGE 76, 220 <241>). Er war auch nicht gehalten, angesichts der
angespannten Haushaltslage von Bund, Ländern und Kommunen eine Deckung des Finanzierungsdefizits in der
gesetzlichen Rentenversicherung über eine Erhöhung des Bundeszuschusses zur Rentenversicherung sicherzustellen
(vgl. zur Lage des Bundeshaushaltes 2004 eingehend: BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. Juli 2007 - 2 BvF
1/04 -, BVerfGE 119, 96). Bei der Ausgabenpolitik musste der Gesetzgeber auch die Verpflichtungen zur Einhaltung
des europäischen Stabilitätspakts beachten.
23
Der Einwand der Beschwerdeführer, sie hätten in der Vergangenheit durch ihre Rentenversicherungsbeiträge als
Arbeitnehmer die Leistungen, welche nach § 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI a.F. erbracht wurden, mitfinanziert, weshalb
ihnen nach Eintritt des Versicherungsfalls die entsprechende Begünstigung nicht genommen werden dürfe, ist
demgegenüber nicht durchschlagend. Zwar müssen sich bei einer Versicherung die Vorleistungen der Versicherten in
adäquaten Leistungsanrechten widerspiegeln. In Bezug auf die Beschwerdeführer beschränkte sich diese Vorleistung
aber auf wenige Jahre und hat eine gewisse Kompensation dadurch gefunden, dass sie als Rentner selbst für einige
Zeit in den Genuss dieser Leistung gekommen sind. Zudem besteht verfassungsrechtlich kein Anspruch auf
Beibehaltung jeder Einzelleistung im System der Sozialversicherung. Ähnlich dem steuerrechtlichen Grundsatz der
Trennung
von
Steuererhebung
und
haushaltsrechtlicher
Verwendungsentscheidung
gilt
auch
im
Sozialversicherungsrecht, dass es keinen Anspruch des Bürgers auf eine ganz bestimmte Verwendung der von ihm
geleisteten Abgaben gibt. Vielmehr enthält das Äquivalenzprinzip lediglich das Anrecht auf eine adäquate Teilhabe an
den Leistungen der Versicherung insgesamt, nicht aber auf konkrete Einzelleistungen. So wie der Gesetzgeber
berechtigt ist, aus Gründen des Gemeinwohls die auf entsprechenden Beitragsleistungen beruhenden
Rentenanwartschaften und Rentenleistungen in gewissen Grenzen einzuschränken, so ist es ihm im Rahmen der
verfassungsrechtlichen
Schranken
ebenfalls
gestattet,
Einschränkungen
bei
versicherungsrechtlichen
Zusatzleistungen vorzunehmen, wie dies das Bundesverfassungsgericht bereits in Bezug auf den als Ergänzung zur
Rente gewährten Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag ausgeführt hat (vgl. BVerfGE 69, 272 <305 f.>).
24
Angesichts
der
erheblichen
Gemeinwohlgründe,
welche
die
Abschaffung
der
Beteiligung
des
Rentenversicherungsträgers am Pflegeversicherungsbeitrag zum 1. April 2004 rechtfertigen, kann es daher
dahinstehen, welche Bedeutung dem im Gesetzgebungsverfahren (vgl. BTDrucks 15/1830, S. 8) zusätzlich
herangezogenen Gesichtspunkten zukommt, dass Rentner sowie ältere Versicherte während ihrer Erwerbsphase
regelmäßig nicht oder nur kurz durch eigene Beiträge zur Finanzierung der Pflegeversicherung beigetragen haben und
sie künftig nicht anders behandelt werden als Aktive, die durch den Verzicht auf einen Feiertag zur Finanzierung der
Pflegeversicherung beigetragen haben.
25
b) Die angegriffene Regelung verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Nach den Grundsätzen über die unechte Rückwirkung von Gesetzen (vgl.
BVerfGE 95, 64 <86>; 103, 392 <403>) sind solche Regelungen verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und
genügen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen
die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt (vgl. BVerfGE
101, 239 <263>; 103, 392 <403>). Zwar begründete die seit 1995 bestehende Beitragstragungsregelung in § 59 Abs. 1
Satz 1 SGB XI ein schutzwürdiges Vertrauen der begünstigten Rentner, insbesondere derjenigen, die - wie die
Beschwerdeführer - in der Zeit der aktiven Beschäftigung durch ihre Rentenversicherungsbeiträge zur Finanzierung
dieser Leistung beigetragen haben. Angesichts der mit der Maßnahme verfolgten Ziele und der insgesamt
verhältnismäßig geringfügigen Belastung der Betroffenen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der Regelung.
26
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
27
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Hohmann-Dennhardt
Gaier
Kirchhof