Urteil des HessVGH vom 24.05.1989
VGH Kassel: ausbildung, dienstleistung, begriff, hochschulstudium, subjektiv, zivildienst, unmittelbarkeit, unverzüglich, gesetzesmaterialien, aufnehmen
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Gericht:
Hessischer
Verwaltungsgerichtshof
9. Senat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 UE 4101/88
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 2 BAföG vom
20.12.1982, § 66a Abs 4
BAföG vom 20.12.1982
(Ausbildungsförderung - Beginn der Ausbildung in
unmittelbarem Anschluß an Zivildienst)
Tatbestand
Der Kläger bestand im Mai 1979 seine Reifeprüfung und leistete vom 1. Oktober
1979 bis 31. Dezember 1980 seinen Grundwehrdienst. In der Folgezeit war der
Kläger erwerbstätig oder arbeitslos. Für das Sommersemester 1981 und das
Wintersemester 1981/82 bewarb er sich erfolglos bei der Zentralstelle für die
Vergabe von Studienplätzen (ZVS) um einen Studienplatz im Fach
Humanmedizin. Nach Zulassung durch die ZVS nahm er im Sommersemester
1982 an der Universität Frankfurt am Main ein Studium der Medizin auf, für das
ihm Ausbildungsförderung bewilligt wurde. Nachdem ihm zunächst bis März 1984
die Förderungsleistungen als Grunddarlehen und Zuschuß gewährt worden waren"
wurde ihm mit Bescheid vom 30. September 1983 ab Oktober 1983 der bisherige
Förderungsbetrag in voller Höhe als unverzinsliches Darlehen gewährt. Mit
Schreiben vom 27. November, eingegangen am 29. November 1983 beantragte
der Kläger die Weitergewährung des Zuschußanteils. Der Beklagte lehnte dies mit
Bescheid vom 7. Dezember 1983 mit der Begründung ab, daß der Kläger sein
Studium aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar im Anschluß an
die Ableistung seines Wehrdienstes, aufgenommen habe. Gegen diese
Entscheidung legte der Kläger am 21. Dezember 1983 Widerspruch ein.
Mit Bescheid des Beklagten vom 12. Juli 1984 wurde ein Antrag des Klägers auf
Verlängerung der Förderungszeit abgelehnt. Auch dagegen erhob der Kläger
Widerspruch.
Mit Bescheid vom 11. März 1985 wies der Beklagte die Widersprüche gegen die
Bescheide vom 7. Dezember 1983 und 12. Juli 1984 zurück. Soweit es um die
beantragte Gewährung von Ausbildungsförderung auch weiterhin als Zuschuß (und
Grunddarlehen) ging, wurde ausgeführt, daß der Kläger die Voraussetzung der
Aufnahme eines Studiums im unmittelbaren Anschluß an den Grundwehrdienst
nicht erfülle. Er habe sich lediglich erfolglos für das nächstmögliche Semester zum
Studium beworben, nicht aber das Studium aufgenommen.
Gegen den am 18. März 1985 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger
am 18. April 1985 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, daß der einzige von ihm zu
vertretende Grund, der es ihm nicht ermöglicht habe, unmittelbar nach
Absolvierung des Wehrdienstes, sein Studium aufzunehmen, ein zu schlechter
Notendurchschnitt (2,4) im Abiturzeugnis gewesen sei. Hätte er sich unmittelbar
nach Ablegung der Reifeprüfung zum Wintersemester 1979/80 beworben, hätte er
bereits zum Wintersemester 1979 sein Studium aufnehmen können. Durch die
Ableistung des Wehrdienstes habe sich der Studienbeginn um 18 Monate
verzögert.
Der Kläger hat sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Dezember 1983 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 11. März 1985 den Beklagten zu verpflichten,
ihm - dem Kläger - Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der
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ihm - dem Kläger - Ausbildungsförderung unter Berücksichtigung der
Übergangsvorschrift des § 66 a Abs. 4 BAföG zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid
berufen und ergänzend vorgetragen, es könne ohne weiteres davon ausgegangen
werden, daß der Kläger nicht nur für das Sommersemester 1981 und das
Wintersemester 1981/82 sondern auch für die vorangegangenen Semester nicht
zu dem Studium zugelassen worden wäre, wenn er sich unmittelbar nach der
Reifeprüfung beworben hätte. Es sei somit lediglich die Möglichkeit der ersten
Studienplatzbewerbung, nicht aber der eigentliche Studienbeginn durch die
Ableistung des Wehrdienstes hinausgezögert worden. Damit fehle es an dem
notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Dienstleistung und der
Aufnahme des Studiums.
Nachdem die Beteiligten darauf hingewiesen worden waren, daß die Möglichkeit
einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bestehe, hat das Verwaltungsgericht
mit Gerichtsbescheid vom 7. September 1988 die Klage mit der Begründung
abgewiesen, daß der Kläger nicht unter die Übergangsregelung des § 66 a Abs. 4
BAföG falle. Er habe nicht im unmittelbaren Anschluß an die Absolvierung seines
Grundwehrdienstes eine Ausbildung durchgeführt. Auch dann, wenn ein
Studienplatz aufgrund eines zu schlechten Notendurchschnittes im Rahmen eines
Auswahlverfahrens nicht zugeteilt werde, seien die Anforderungen an die
Unmittelbarkeit im Sinne des § 66 a Abs. 4 BAföG nicht erfüllt. Denn dieser Begriff
knüpfe an den äußeren Zeitablauf an und berücksichtige allein die objektiven
Umstände und Möglichkeiten. Aus den Gesetzesmaterialien sei zu entnehmen,
daß von einer Verwendung des Begriffs "unverzüglich" bewußt abgesehen worden
sei. Hierunter sei nach allgemeinem Rechtsverständnis eine Aufnahme der
Ausbildung ohne schuldhaftes Zögern zu verstehen. Die Übergangsregelung
erfasse somit keine Verzögerungen, die nicht ausschließlich durch die
Dienstleistung bedingt seien, sondern auf eigenen, persönlichen Entscheidungen
des Betroffenen beruhten, oder auf subjektiv geprägten Verhältnissen des
Geförderten, wozu auch die fehlenden Zulassungsvoraussetzungen zu einem
Studium zählten.
Gegen den dem Kläger am 15. September 1988 zugestellten Gerichtsbescheid hat
dieser am Montag, dem 17. Oktober 1988, Berufung eingelegt und
sinngemäß beantragt,
unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Verwaltungsgerichts
Frankfurt am Main vom 7. September 1988 nach dem in erster Instanz gestellten
Antrag zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich auf die Gründe des Widerspruchsbescheides und auf die Gründe
der angegriffenen gerichtlichen Entscheidung.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung über die Berufung ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten vorgelegen. Auf
ihren Inhalt wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 7. September 1988 ist zulässig
(Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 EntlG i.V.m. § 124 VwGO). Sie ist jedoch nicht begründet,
weil das Verwaltungsgericht die - zulässige - Klage zu Recht abgewiesen hat. Der
Kläger ist durch den Bescheid des Beklagten vom 7. Dezember 1963 nicht in
seinen Rechten verletzt.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach
der bis zum 31. Juli 1983 geltenden Fassung des § 17 BAföG, wonach die
Regelförderungsart für ein Hochschulstudium aus einem Grunddarlehen und
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Regelförderungsart für ein Hochschulstudium aus einem Grunddarlehen und
einem nichtrückzahlbaren Zuschuß bestanden hat.
Nach § 17 Abs. 2 BAföG in der Fassung von Art. 16 Abs. 1 Nr. 5 des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983 vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1854) wird
Ausbildungsförderung für ein Hochschulstudium nur noch in Form eines (Voll-
)Darlehens gewährt. Die Umstellung der Förderungsart ist am 1. August 1983 für
die nach dem 31. Juli 1983 beginnenden Bewilligungszeiträume (Art. 38 Abs. 12
Satz 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 1983) und vom 1. Oktober 1983 an ohne
diese Einschränkung in Kraft getreten (Art. 38 Abs. 12 Satz 2 des
Haushaltsbegleitgesetzes 1983). Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein
Hochschulstudium für Bewilligungszeiträume ab Oktober 1983. Er fällt daher unter
die Regelung des § 17 Abs. 2 BAföG n.F. Der Umstand, daß der Kläger den
Bescheid vom 30. September 1983 offensichtlich hat unanfechtbar werden lassen,
steht der begehrten Entscheidung nicht entgegen.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die vom Gesetzgeber vorgenommene
Änderung der Förderungsart von Zuschuß auf Volldarlehen sowie hinsichtlich der in
§ 66 a BAföG getroffenen Übergangsregelung bestehen nicht (vgl. Urt. d.
erkennenden Senats vom 4. Oktober 1988, 9 UE 642/85 u. v. 25. April 1989, 9 UE
1841/87).
Der Kläger kann sich zur Begründung des geltend gemachten Klageanspruchs
nicht auf die Übergangsregelung des § 66 a BAföG berufen. Der Gesetzgeber hat
durch Art. 16 Abs. 12b des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 in den § 66 a BAföG
u.a. einen neuen Abs. 4 eingefügt, in dem für die durch § 17 Abs. 2 BAföG n.F.
Betroffenen eine Übergangsregelung geschaffen wurde. Diese Übergangsregelung
findet auf den Kläger jedoch keine Anwendung.
Nach § 66 a Abs. 4 BAföG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 1983 ist eine u.a.
nach Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes unternommene Ausbildung an
einer Hochschule auch dann nach altem Recht unter Gewährung von Zuschuß zu
fördern, wenn der Auszubildende unmittelbar nach der Dienstleistung eine
förderungsfähige Ausbildung durchgeführt hat. Nach § 66 a Abs. 4 Satz 2 BAföG
gilt diese Vergünstigung nur für die Zeit bis zum Ende der Förderungshöchstdauer,
längstens jedoch für einen Zeitraum, der der Verzögerung der Ausbildung, bedingt
durch die Dienstleistung, entspricht. Der Kläger hat indes nicht in u n m i t t e l b a
r e m Anschluß an seinen Zivildienst eine Ausbildung durchgeführt.
Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Begriff der
Unmittelbarkeit anders als der der Unverzüglichkeit an den äußeren Zeitlauf
anknüpft und allein die objektiven Umstände und Möglichkeiten berücksichtigt. Aus
den Gesetzesmaterialien ist erkennbar, daß von einer Verwendung des Begriffs
"unverzüglich" bewußt abgesehen wurde. Unter diesem Begriff ist (vgl. § 121 Abs.
1 BGB) eine Aufnahme der Ausbildung "ohne schuldhaftes Zögern" zu verstehen.
Subjektiv geprägte Verzögerungsgründe erfüllen damit die
Anspruchsvoraussetzungen regelmäßig nicht (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 30.
Oktober 1986, FamRZ 1987, S. 214 f.; Hess. VGH, Urt. v. 4. Oktober 1988, 9 UE
642/85; Rothe/Blanke, BAföG, Stand: August 1988, Anm. 9 zu § 66 a).
Objektiv wäre es dem Kläger möglich gewesen, sein Studium im Sommersemester
1981 aufzunehmen. Daß ihm dies nicht gelungen ist, beruhte darauf, daß er die
Zulassungsvoraussetzungen für dieses Semester nicht erfüllt hat. Sein
Notendurchschnitt war zu schlecht, so daß er im Rahmen des Auswahlverfahrens
keinen Studienplatz für das Sommersemester 1981 erhalten konnte. Dieser
Umstand beruht auf subjektiv geprägten Verhältnissen des Klägers und kann, da
vorliegend nur darauf abzustellen ist, ob die weitere Ausbildung zum objektiv
nächstmöglichen Zeitpunkt nach Beendigung der in den Nrn. 1 bis 3 des § 66a
Abs. 4 BAföG genannten Dienste aufgenommen worden ist, nicht zur Bejahung der
Anspruchsvoraussetzung des "unmittelbaren Anschlusses" führen (vgl.
Rothe/Blanke, a. a. O., Anm. 9 zu § 66 a).
Ob - wie der Kläger meint - eine ohne die Dienstleistung mögliche Bewerbung zum
Wintersemester 1979 schon zur Zulassung zum Studium der Humanmedizin
geführt hätte, kann unentschieden bleiben. Denn der Gesetzgeber hat in
verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nur dann den durch die näher
bezeichneten Dienstleistungen entstandenen Zeitverlust durch Weitergeltung des
bisherigen Rechts ausgleichen wollen, wenn der Auszubildende die
Voraussetzungen der Übergangsregelung des § 66 a BAföG erfüllt hat. Dies war
aber - wie dargelegt - vorliegend nicht der Fall.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO in entsprechender Anwendung.
Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht
vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.