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§ 2 EuroUmstG
Umstellung der Länderschulden, der
Sondervermögensschulden des Bundes und sonstiger
Staatsschulden
- Inhalt
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- auf Euro umstellen.(2) Sonstige deutschem Recht unterliegende Schuldtitel, die auf die nationale W
- lauten, kann der Schuldner, wenn er in einem Mitgliedstaat dem Sektor Staat im Sinne des Europä
- ;ischen Systems volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen zuzurechnen ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes
Verzicht auf Urheber-Nennung unwirksam
Rechtsanwalt Frank Weiß vom 07.03.2015
- Inhalt
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- allgemein auf ihr Recht benannt zu werden oder auf jegliche Nutzung verzichten können.Ein Synchronsprecher
- hatte eine Film-Hauptfigur synchronisiert. Bei Vertragsschluss hatte er sich mit den Allgemeinen
- musste er nicht zu Filmbeginn bzw. Filmende oder in Ankündigungen benannt werden.Die
- Vertragsklausel zur Einwilligung des Sprach-Schauspielers mit der Zusatzvereinbarung über die Einräumung von
- Rechten wurde gestrichen.Nach Feststellung, dass sein Urhebername im Filmvor- oder Film-Nachspann...
OLG Stuttgart - 19 U 39/2002
Oberlandesgericht Stuttgart vom 29.08.2002
- Inhalt
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- Bruchteilsvermächtnisses analog § 2085 BGB in Betracht. Deshalb ist es erforderlich, die mit dem Vorbehalt im
- . Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. II. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden
- Recht die Miterbenstellung der Klägerin zu ½ festgestellt. Auch das Vorausvermächtnis ist größtenteils
- Wirksamkeit unterstellt, das Recht der Klägerin aus dem Nachtrag vom 19.04.1982 beeinträchtigen. 39 aa) In
- Beklagten im Testament der A H vom 9. Februar 2000 (...) insoweit unwirksam ist, als dem Beklagten darin
OVG Nordrhein-Westfalen - 16 A 566/08.PVL
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24.02.2010
- Inhalt
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- Abteilungsleiter Recht und Personal berichten. Dieser war vom Verwaltungsrat dazu bestimmt worden, auf
- nicht zu erhaltene Informationen zu gelangen. Hierin liege eine Verletzung von Recht und Billigkeit
- . Der Personalrat habe nach § 62 LPVG aber zu überwachen, dass Recht und Billigkeit von der
- Verwaltungsrates des Beteiligten im Rahmen von internen Ermittlungen mit Beschäftigten der GEZ führen. Der
- Revisoren durchgeführten Ermittlungen stünden noch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem
LSG Bayern - L 7 AS 40/06
Bayerisches Landessozialgericht vom 14.09.2006
- Inhalt
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- nicht zugelassen. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht die
- Alg II verbraucht hat, ist nur bei einer Rücknahme der Bewilligungsentscheidung mit Wirkung für die
- sich bei der Gewährung von Alg II um die Bewilligung einer Dauerleistung handelt, ist in der Regel
- nicht vor; denn es ist für einen mit den Regelungen des SGB II nicht vertrauten Bürger nicht
- . Mai 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2005 aufgehoben. II. Die Beklagte hat
BGH - VIII ZB 42/12
Bundesgerichtshof vom 12.03.2013
- Inhalt
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- Versäumnisurteil des Landgerichts mit Recht als unzulässig verworfen. 5Die Berufung gegen ein zweites
- dem Prozessbevollmächtigten vorzuwerfende Versäumnis. Mit Recht hat das Berufungsgericht das
- oder selbst im Kalender nachzusehen, ob der Verhandlungstermin in dieser Sache mit einem anderen
- die Güteverhandlung auf den 14. Dezember 2011 bestimmt. Im Termin vom 14. Dezember 2011 ist für die
- unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts
BGH - III ZR 413/04
Bundesgerichtshof vom 12.05.2005
- Inhalt
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- Revisionsrechtszuges zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Nach Gesprächen mit dem Beklagten beteiligte sich die
- Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
- -Geschäfte mit Triple A-Staatsanleihen geplant. Die P. C. GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall; über
- . , die FT C. GmbH, den Kaufmann K. , den Kaufmann M. -B. "sowie weitere(r) in Betracht kommende(r
- . Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen
§ 9 BLG
- Inhalt
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- , dem ein dingliches oder ein persönliches Recht zusteht, das zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder
- (1) Leistungspflichtiger ist 1.bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 bis 5, wer die
- tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt; 2.bei Anforderungen nach § 2 Abs. 1 Nr
- Abs. 1 Nr. 10, wer durch den Vertrag verpflichtet werden soll. (2) Im Einzelfall wird der
- Gemeinde oder einem Gemeindeverband, wenn in deren Bezirk eine Mehrzahl von gleichartigen Leistungen
BSG - S 14 KA 316/06
Bundessozialgericht vom 02.11.2010
- Inhalt
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- Vertragsarztrechts können als Regelungen des SGB V (in Verbindung mit ergänzendem untergesetzlichem Recht
- eines Antrags vgl zB BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 15). Zu Recht ist zwischen den Beteiligten nicht
- Auskunftsrechte des § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Rechte der Betroffenen in den
- ). Die Streitigkeit ist danach nicht dem Vertragsarztrecht iS von § 10 Abs 2 SGG zuzuordnen. Dies gilt
- die im jeweils letzten Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Weiter heißt
BVerfG - 2 BvR 2500/09
Bundesverfassungsgericht vom 07.12.2011
- Inhalt
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- die Beschwerdeführer in ihrem Recht aus Artikel 103 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Urteil wird
- der Strafverfolgung. Die Unvereinbarkeit des § 29 POG RP 2004 mit höherrangigem Recht begründe zwar
- ihrem Recht auf ein faires Verfahren (1.) noch in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (2.) oder in
- Wohnraumüberwachung verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf ein faires Strafverfahren (Art
- Wurzeln im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten und Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE
OLG Köln - 4 WF 29/07
Oberlandesgericht Köln vom 21.03.2007
- Inhalt
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- "Beschwerde" des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in
- und in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.03.2007 im Einzelnen ausgeführt. 4Diesen Ausführungen ist
- dem Antrag auf Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe zu Recht nicht entsprochen worden ist
- Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 15,00 € monatlich bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen. G r ü n d e 12Die
- gemacht, dass er unverschuldet nicht in der Lage ist, zumindest einen so hohen Verdienst zu erzielen, um
Abmahnung wegen ungenehmigter Nebentätigkeit gerechtfertigt
Rechtsanwalt Christopher von Preuschen vom 22.06.2021
- Inhalt
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- Abs. 1 GG, außerdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention. Es
- Entscheidung im „Ran an den Speck-Fall“ Das BAG hat in dem „Ran an den Speck-Fall“ geurteilt. Weil
- wegen ungenehmigter Nebentätigkeit erfolgte jedoch zu Recht, so das BAG. Zwischenfall während
- Beitrag dennoch mit dem Titel „Ran an den Speck“ in der „taz“, in dem er seine Erlebnisse über den
- Vorfall schilderte und ihn in den Zusammenhang mit der #MeToo-Debatte stellte. Abmahnung wegen fehlender
BFH - II R 63/05
Bundesfinanzhof vom 09.10.1995
- Inhalt
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- ebenfalls zu Recht angenommen, dass die Steuer nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 GrEStG in
- § 8 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in der im Jahr 1996
- ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Zuwendung, die in rechtlichem Zusammenhang mit einem
- Gemeinschaftszweck steht, nicht als unentgeltlich anzusehen ist (BFH-Urteile vom 12. Juli 1979 II R 26
- vom 15. März 2007 II R 5/04, BStBl II 2007, 472, unter II.6.). Als Gemeinschaftszweck ist
§ 12 SGB 4
Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister
- Inhalt
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- (1) Hausgewerbetreibende sind selbständig Tätige, die in eigener Arbeitsstätte im
- sonstige Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von
- Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen. Dies gilt nicht für das Recht der Arbeitsförderung.
- erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen; sie gelten als
- unmittelbar an sie vergibt, als Auftraggeber der, in dessen Auftrag und für dessen Rechnung sie
Anlage 2 TechFachwPrV
(zu § 9 Abs. 5)Muster
- Inhalt
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- 2014 (BGBl. I S. 274)geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden: Punkte *) Note1
- Betriebswirtschaft ......... 2. Rechnungswesen ......... 3. Recht und Steuern ......... 4. Unternehmensführung
- ......... Situationsbezogenes Fachgespräch mit Präsentation ......... (Im Fall des § 8: „Der
- .......... freigestellt.“) Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen
- ....................................................................geboren am ............................. in