Urteil des BSG vom 02.11.2010

BSG: öffentliche sicherheit, krankenversicherung, auskunftserteilung, verarbeitung, auskunftsrecht, versicherter, form, datensicherung, leistungserbringer, leistungsabrechnung

Bundessozialgericht
Urteil vom 02.11.2010
Sozialgericht Düsseldorf S 14 KA 316/06
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 5 KR 153/09
Bundessozialgericht B 1 KR 12/10 R
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2010 wird
zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Klägers im Revisionsverfahren.
Gründe:
I
1
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des klagenden Versicherten gegen die beklagte Kassenärztliche
Vereinigung (KÄV) auf Erteilung einer Auskunft über die von dieser über ihn gespeicherten personenbezogenen Daten.
2
Der 1972 geborene Kläger war vom 1.2.2001 bis 13.2.2005 Pflichtmitglied einer Krankenkasse (KK). Er bat diese
Ende Mai 2005 um Auskunft, welche medizinischen Leistungen während seiner Mitgliedschaft für ihn abgerechnet
worden seien; er benötige die Angaben zur Beantragung einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung, zudem sei ihm
- wie er später geltend machte - seine Versichertenkarte zwischenzeitlich im Jahr 2003 verloren gegangen, sodass er
Missbrauch befürchte. Die KK leitete das Begehren an die beklagte KÄV weiter. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine
Versichertenauskunft zunächst für das Jahr 2004 und später für das Quartal I/2005, lehnte es aber ab, Daten für
Zeiten vor 2004 zu übermitteln, obwohl sie Behandlungsdaten des Geschäftsjahres 2003 elektronisch gespeichert
habe; die abschließende Regelung des § 305 SGB V verpflichte nur dazu, über in Anspruch genommene Leistungen
und deren Kosten für das jeweils "letzte" Geschäftsjahr zu informieren (Schreiben vom 25.8. und 4.10.2005;
Widerspruchsbescheid vom 21.10.2008).
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Das dagegen angerufene SG hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger Auskunft über die bei ihr für das Jahr 2003 über
ihn gespeicherten Sozialdaten zu geben; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.8.2009).
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Beim LSG haben die Berufung der Beklagten und die (auf weitergehende Auskunftserteilung gerichtete)
Anschlussberufung des Klägers keinen Erfolg gehabt: Der für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) zuständige
LSG-Senat sei zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, da die begehrte Rechtsfolge ihre materiell-rechtlichen
Grundlagen in diesem Bereich habe. Der Kläger habe einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der gespeicherten
Sozialdaten des Jahres 2003 gemäß § 83 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB X. § 83 SGB X werde - wie näher ausgeführt wird -
nicht durch § 305 SGB V verdrängt (Urteil vom 20.5.2010).
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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 83 SGB X. Die Anwendung der Bestimmung sei durch § 37
SGB I ausgeschlossen, weil zum Datenschutz Abweichendes in § 305 SGB V geregelt sei; danach seien speziell und
allein die KKn gegenüber den Versicherten unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen
auskunftsverpflichtet. § 305 SGB V berücksichtige in angemessener Weise den Umstand, dass zwischen
Versicherten und KÄV keinerlei Rechtsbeziehungen bestünden. Der 6. Senat des BSG habe über die verdrängende
Wirkung der Vorschriften des SGB X für die sachlich-rechnerische Richtigstellung mehrfach entschieden. Die
Gesetzessystematik spreche ebenfalls gegen die Anwendung des § 83 SGB X. So sei für den Bereich des
Akteneinsichtsrechts von Versicherten gegenüber dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung eine
gesonderte Rechtsgrundlage in § 276 Abs 3 SGB V geschaffen worden. Auch § 284 Abs 1 und 4 SGB V verweise für
die KKn in Bezug auf die Verwendung von Sozialdaten - anders als zB § 285 Abs 2 SGB V für die KÄVen - nur
ergänzend auf das SGB I und das SGB X. Dieser Spezialregelungen hätte es nicht bedurft, wenn Entsprechendes
ohnehin aus den allgemeinen Regelungen des SGB X folgen würde.
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Die Beklagte beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Mai 2010 und des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 12. August 2009 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
8
Er hält das Urteil für zutreffend.
II
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Die zulässige Revision der beklagten KÄV ist unbegründet.
10
Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der klagende Versicherte gegen die Beklagte einen Anspruch
auf Auskunft über seine von ihr gespeicherten Sozialdaten aus dem Jahr 2003 hat.
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1. Der für die Angelegenheiten der GKV zuständige 1. Senat des BSG - und nicht der nur zur Entscheidung in
Angelegenheiten des Vertragsarztrechts berufene 6. Senat des BSG - ist für die Entscheidung des
Revisionsverfahrens geschäftsplanmäßig zuständig.
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Maßgeblich für die Zuordnung von Streitigkeiten zu den jeweiligen Gebieten ist, ob die begehrte Rechtsfolge nach
ihren einschlägigen materiell-rechtlichen Grundlagen dem Bereich der Krankenversicherung oder des
Vertragsarztrechts zuzuordnen ist (so BSG (1. Senat) SozR 4-1500 § 10 Nr 3 RdNr 5 mwN; BSG (3. Senat) SozR 4-
2500 § 139 Nr 4 RdNr 10 ff). Da der Kläger hier Ansprüche als Versicherter der GKV geltend macht, indem er
Auskunft über die Sozialdaten begehrt, die der Beklagten aufgrund seiner Eigenschaft als Versicherter der GKV
bekannt geworden sind und die diese über ihn gespeichert hat, handelt es sich um eine Angelegenheit der
Krankenversicherung. Für eine Zuordnung der Sache zum Vertragsarztrecht ist nämlich eine bloße mittelbare
Betroffenheit von Vertragsärzten als Systembeteiligte nicht ausreichend, zumal dann nicht, wenn gar keine
vertragsärztliche Leistungserbringung im Streit steht (vgl BSG SozR 4-2500 § 139 Nr 4 RdNr 12; aA BSG (6. Senat)
BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 21 f). Die Streitigkeit ist danach nicht dem Vertragsarztrecht iS von §
10 Abs 2 SGG zuzuordnen. Dies gilt im Ergebnis auch nach der Ansicht des für Vertragsarztangelegenheiten
zuständigen 6. Senat, der seine Zuständigkeit jedenfalls dann verneint, wenn - wie hier - ein Versicherter Ansprüche
gegen eine dem Vertragsarztrecht zugehörige Institution geltend macht (vgl BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2,
RdNr 29).
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2. SG und LSG haben in der Sache zutreffend entschieden, dass der Kläger einen Auskunftsanspruch hinsichtlich
seiner von der Beklagten gespeicherten Sozialdaten des Jahres 2003 hat. Dieser Anspruch folgt aus § 83 Abs 1 Satz
1 Nr 1, Abs 2 und 4 SGB X. § 83 Abs 1 SGB X begründet ein Auskunftsrecht Betroffener über die zu ihrer Person
gespeicherten Sozialdaten, welches durch das Auskunftsrecht nach § 305 Abs 1 SGB V nicht verdrängt wird. Schon
nach ihrem Wortlaut sind § 83 Abs 1 SGB X und § 305 Abs 1 SGB V nebeneinander anwendbar (dazu a). Dem
entsprechen Entstehungsgeschichte, Regelungssystem und Regelungszweck (dazu b und c). Die dagegen
gerichteten Angriffe der Beklagten greifen nicht durch (dazu d). Die Voraussetzungen des Auskunftsrechts des
Klägers sind auch erfüllt (dazu e).
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a) § 83 SGB X macht das Auskunftsrecht nicht davon abhängig, dass kein Fall des § 305 SGB V gegeben ist,
sondern bestimmt ua Folgendes:
"(1) Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten,
In dem Antrag soll die Art der Sozialdaten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Die
verantwortliche Stelle bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem
Ermessen. § 25 Abs 2 gilt entsprechend.
(2) Für Sozialdaten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie auf Grund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder
vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der
Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, gilt Absatz 1 nicht, wenn eine Auskunftserteilung einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
1. die Auskunft die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der verantwortlichen Stelle liegenden Aufgaben
gefährden würde,
2. die Auskunft die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile
bereiten würde oder
3. die Daten oder die Tatsache ihrer Speicherung nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere
wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen,
und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss."
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Auch § 305 Abs 1 SGB V schließt die Anwendbarkeit des § 83 SGB X nicht aus. Vielmehr unterrichten - so der
Wortlaut des § 305 Abs 1 Satz 1 SGB V - die KKn die Versicherten auf deren Antrag über die im jeweils letzten
Geschäftsjahr in Anspruch genommenen Leistungen und deren Kosten. Weiter heißt es dort in Satz 2 bis 5:
"Die Kassenärztlichen und die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermitteln den Krankenkassen in den Fällen des
Satzes 1 die Angaben über die von den Versicherten in Anspruch genommenen ärztlichen und zahnärztlichen
Leistungen und deren Kosten für jeden Versicherten gesondert in einer Form, die eine Kenntnisnahme durch die
Krankenkassen ausschließt. Die Krankenkassen leiten die Angaben an den Versicherten weiter. Eine Mitteilung an die
Leistungserbringer über die Unterrichtung des Versicherten ist nicht zulässig. Die Krankenkassen können in ihrer
Satzung das Nähere über das Verfahren der Unterrichtung regeln."
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b) Schon bei der Einführung der ersten Fassung des § 305 SGB V verdeutlichten die Gesetzesmaterialien, dass die
Regelung die Transparenz der Leistungserbringung und Leistungsabrechnung erhöhen und hierdurch einen Beitrag zur
Steigerung des Kostenbewusstseins der Versicherten leisten und dass § 83 SGB X unberührt bleiben soll (so
Begründung der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform im
Gesundheitswesen, BT-Drucks 11/2237 S 235 und S 238 zu § 311 des Entwurfs). Daran hat sich in der Folgezeit
nichts geändert.
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§ 83 SGB X will demgegenüber unter bereichsspezifischer Übertragung der datenschutzrechtlichen Auskunftsrechte
des § 19 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) die Rechte der Betroffenen in den Sozialleistungsbereichen verstärken,
insbesondere durch erweiterte Auskunftsrechte; so soll der Betroffene sich die Kenntnis von der Verarbeitung seiner
Sozialdaten verschaffen können, etwa um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu
können (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung von Vorschriften des Sozialgesetzbuchs über den
Schutz der Sozialdaten sowie zur Änderung anderer Vorschriften, BT-Drucks 12/5187 S 1 unter B. I., S 27 unter A. I.
3. und S 42 zu § 83).
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c) Auch das Regelungssystem ist auf eine parallele Anwendung der Auskunftsrechte aus § 83 Abs 1 SGB X und §
305 Abs 1 SGB V ausgerichtet. Für Sozialdaten stehen die einschlägigen Regelungen des SGB I und X grundsätzlich
gleichrangig neben den übrigen Büchern des SGB, um einen umfassenden Schutz zu schaffen. Sozialdaten definiert
§ 67 Abs 1 Satz 1 SGB X als Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder
bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre
Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Während nach § 37 Satz 1 SGB I das
Erste und Zehnte Buch SGB für alle Sozialleistungsbereiche dieses Gesetzbuchs gelten, "soweit sich aus den
übrigen Büchern nichts Abweichendes ergibt", gilt nach § 37 Satz 2 SGB I der Vorbehalt ua nicht für § 35 SGB I. § 35
SGB I wiederum regelt Folgendes:
"(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs 1 SGB X) von den Leistungsträgern
nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses
umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten
zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die in diesem
Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, ...
(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten
Kapitels des Zehnten Buches zulässig".
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Da ua § 83 SGB X im Zweiten Kapitel des SGB X steht, ist diese Regelung vom Schutzbereich des § 35 SGB I
erfasst. KÄVen gehören zu den in § 35 Abs 1 Satz 4 SGB I genannten Stellen, wie auch die Beklagte selbst nicht in
Zweifel zieht. Sie sind im Sinne der Regelung eine der "in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen
Vereinigungen", weil die §§ 75 ff SGB V ihnen Rechte zuerkennen und Pflichten auferlegen.
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Soweit sich die Anwendungsbereiche des SGB I, X und V hinsichtlich des Sozialdatenschutzes so überschneiden,
dass abweichend vom dargelegten Grundsatz paralleler Anwendung andere Kollisionsregeln gelten, sieht das Gesetz
dies ausdrücklich vor. So verweisen zB § 284 Abs 1 Satz 5 SGB V und § 284 Abs 4 Satz 5 SGB V "im Übrigen" auf
das SGB I und SGB X in Bezug auf die Verwendung von Sozialdaten durch die KKn und die KÄVen, weil sie gerade
an das aufgezeigte Regelungssystem anknüpfen.
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Zu Recht hat danach das LSG auch in Einklang mit der einhelligen Auffassung in der Literatur entschieden, dass §
305 SGB V die Rechte der Versicherten aus § 83 SGB X und die damit korrespondierende Auskunftspflicht der darin
genannten Stellen über gespeicherte Daten unberührt lässt (vgl U. Schneider in: Wagner/Knittel, Soziale
Krankenversicherung/Pflegeversicherung, Stand Juni 2010, § 305 SGB V RdNr 7; Kranig in: Hauck/Noftz, SGB V,
Stand Oktober 2010, K § 305 RdNr 2; Hess in: Kasseler Komm, Stand: Juli 2010, § 305 SGB V RdNr 3, Berstermann
in: Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Stand: April 2010, § 305 SGB V RdNr 6).
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d) Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Die Anwendung des § 83 SGB X ist
nicht etwa durch eine vorrangige Anwendung von Bestimmungen des BDSG ausgeschlossen. Wie schon das SG
ausgeführt hat, sind vielmehr umgekehrt die Datenschutzregelungen der §§ 67 ff SGB X bereichsspezifisches
Datenschutzrecht bezogen auf den Geltungsbereich des SGB iS von § 1 Abs 3 Satz 1 BDSG und daher vorrangig (vgl
BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2, RdNr 18, 33 ff mwN).
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Die Rechtsprechung des 6. Senats des BSG (BSGE 102, 134 = SozR 4-2500 § 295 Nr 2) eignet sich ebenfalls nicht
zum Beleg dafür, dass der sozialdatenschutzrechtliche Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 83
SGB X ausgeschlossen wäre. Das Urteil betraf die Abrechnung einer Krankenhausträgerin von ambulanten
Notfallbehandlungen mit Hilfe eines privatärztlichen Verrechnungsunternehmens gegenüber einer KÄV. Soweit es
entschied, dass die Weitergabe von Patientendaten durch Leistungserbringer an private Dienstleistungsunternehmen
zum Zwecke der Leistungsabrechnung nach der seinerzeit geltenden Rechtslage nicht erlaubt war, hat das BSG auf
das Fehlen einer dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage abgestellt; nur in Bezug auf die betroffene
Leistungserbringerin hat das BSG in diesem Zusammenhang die Heranziehung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen des SGB I und SGB X verneint, während - abweichend davon und wie oben beschrieben - die im
vorliegenden Rechtsstreit beklagte KÄV eine von § 35 Abs 1 Satz 4 SGB I erfasste öffentlich-rechtliche Vereinigung
ist, für die gerade die bereichsspezifischen Datenschutzregelungen des SGB Anwendung finden.
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Auch die allgemeinen rechtssystematischen Erwägungen der Beklagten führen zu keinem anderen Ergebnis. Ihre
Argumentation mit dem Verhältnis der Normen des ersten Kapitels des SGB X - etwa § 25, § 44 und § 48 SGB X -
zum SGB V verfängt nicht, weil für diese Regelungen im ersten Kapitel des SGB X - wie oben dargelegt - gerade der
in § 37 Satz 1 SGB I formulierte Vorbehalt greift: Bestimmungen des Vertragsarztrechts können als Regelungen des
SGB V (in Verbindung mit ergänzendem untergesetzlichem Recht) als einem besonderen Teil des SGB zB den
genannten allgemeinen Regelungen des SGB X über das Verwaltungsverfahren vorgehen. § 284 Abs 1 Satz 5 SGB V
und § 284 Abs 4 Satz 5 SGB V knüpfen dagegen - wie dargelegt - hinsichtlich der Verwendung von Sozialdaten
gerade an das aufgezeigte Regelungssystem an.
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e) Nach alledem ist das Auskunftsrecht des Klägers aus § 83 SGB X anwendbar. Auch die Voraussetzungen der
Regelung sind erfüllt. Der Kläger hat als Betroffener Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten bei
der Beklagten beantragt. Es ist hierfür ohne Belang, dass er sich zunächst nur an seine KK wandte, die seinen Antrag
an die Beklagte weiterleitete. Denn er hat mit seinem weiteren Begehren klar zu erkennen gegeben, dass er die
Auskunft über die gespeicherten Behandlungsdaten von 2003 von der Beklagten zu erhalten wünschte, was diese
auch verstanden hat (zur Auslegung eines Antrags vgl zB BSG SozR 4-2500 § 13 Nr 20 RdNr 15). Zu Recht ist
zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass die bei der Beklagten gespeicherten Daten über die vertragsärztliche
Behandlung des Klägers, die Gegenstand seines Auskunftsbegehrens sind, Sozialdaten iS des § 67 Abs 1 Satz 1
SGB X sind.
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Die Beklagte ist auch eine zur Auskunft verpflichtete "verantwortliche Stelle" im Sinne der Norm. Nach dem
aufgezeigten Regelungszweck und -system sind dies alle Stellen, die Sozialdaten des Betroffenen verarbeitet haben
können. Denn er soll sich - wie dargelegt - mittels des Auskunftsanspruchs Kenntnis von der Verarbeitung seiner
Sozialdaten verschaffen können, etwa um die Zulässigkeit der Verarbeitung und Richtigkeit der Daten überprüfen zu
können. Diese Auskunftsverpflichtung besteht unter Berücksichtigung der og Definition der Sozialdaten in § 67 Abs 1
Satz 1 SGB X jedenfalls nicht nur für Leistungsträger, sondern für sämtliche der in § 35 SGB I genannten Stellen (vgl
auch Rombach in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand: Juli 2010, K § 83 RdNr 5). Die Beklagte gehört - wie dargelegt - zu
den in § 35 Abs 1 Satz 4 SGB I genannten Stellen, wie sie auch selbst nicht in Zweifel zieht.
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Unabhängig von der Frage, ob vom Auskunftsbegehren Sozialdaten betroffen sind, die nur deshalb gespeichert sind,
weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden
dürfen, oder die ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen, liegt der
Ausschlussgrund nach § 83 Abs 2 SGB X nicht vor. Denn die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass eine
Auskunftserteilung über die bei ihr für das Jahr 2003 elektronisch gespeicherten Daten über den Kläger einen
unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. Nach den Feststellungen des LSG sind die entsprechenden Daten bei
ihr vielmehr "eingescannt", in der EDV erfasst und auch noch nicht gelöscht worden. Ausschlussgründe gemäß § 83
Abs 4 SGB X werden weder von der Beklagten vorgetragen noch sind sie sonst ersichtlich.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.