Urteil des OLG Köln vom 21.03.2007

OLG Köln: zumutbare arbeit, onkel, erwerbseinkommen, arbeitsstelle, einkünfte, arbeitskraft, datum, prozesskosten

Oberlandesgericht Köln, 4 WF 29/07
Datum:
21.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 WF 29/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 302 F 184/06
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss
des Amtsgerichts – Familiengericht – Köln vom 21.02.2007 – 302 F
184/06 -, mit welchem dem Antragsgegner unter Beiordnung von
Rechtsanwältin L aus M Prozesskostenhilfe für das vorliegende
Verfahren mit Ratenzahlungsanordnung in Höhe von 15,00 € monatlich
bewilligt worden ist, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – als sofortige
Beschwerde zu behandelnde "Beschwerde" des Antragsgegners hat in der Sache
keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht in dem angegriffenen Beschluss die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anordnung von monatlichen Ratenzahlungen
von 15,00 € monatlich ausgesprochen.
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Der Antragsgegner hat nämlich nicht glaubhaft gemacht, dass er unverschuldet nicht in
der Lage ist, zumindest einen so hohen Verdienst zu erzielen, um monatliche
Ratenzahlungen von 15,00 € zu leisten. Dies hat das Familiengericht zutreffend erkannt
und in seinem Nichtabhilfebeschluss vom 08.03.2007 im Einzelnen ausgeführt.
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Diesen Ausführungen ist im Grunde nichts hinzuzuführen. Der Senat weist nochmals
darauf hin, dass das Familiengericht in seinem Nichtabhilfebeschluss sich auf die
Rechtsprechung des Senates stützen kann (vgl. OLG Köln, FamRZ 2006, 1549 f.).
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In seinem Beschluss vom 06.07.2006 (vgl. FamRZ a.a.O.) hat der Senat ausgeführt,
dass die Arbeitskraft an sich weder Einkommen noch Vermögen ist. Die Fähigkeit, durch
zumutbare Arbeit Geld zu verdienen, ist aber wie Einkommen zu behandeln. Arbeitet die
antragstellende Partei nicht, obwohl sie arbeiten könnte, sind ihr fiktive Einkünfte in der
erzielbaren Höhe zuzurechnen. Sonst könnten sich die Gerichte nicht gegen
"arbeitsscheue" Parteien wehren, die die Prozesskostenhilfe missbrauchen. In diesen
Fällen ist von einem fiktiven Einkommen in erzielbarer Höhe auszugehen, und hiernach
sind die Raten auf die Prozesskosten zu berechnen. Die fiktive Berechnung ist dabei auf
klare Missbrauchsfälle zu beschränken, wobei allerdings Vorsatz nicht festgestellt
werden muss. Die tatsächlichen Voraussetzungen für eine schuldhafte
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Arbeitsverweigerung sind festzustellen und die realen Arbeitsmöglichkeiten zu klären.
An dieser Feststellung hat die Partei mitzuwirken, insbesondere muss sie angeben,
warum sie nicht arbeitet bzw. nur geringfügig arbeitet. Sprechen die Umstände für
ungenutzte Erwerbsmöglichkeiten, sind auf Verlangen des Gerichts konkrete
Bemühungen glaubhaft zu machen (vgl. zu allem: Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl. 2007, §
115 Rdn. 6 m.w.N.).
Legt man diese Grundsätze an, so hat der Antragsgegner nicht in ausreichendem Maße
glaubhaft gemacht, dass er nicht in der Lage ist, eine Arbeitsstelle zu finden, die es ihm
ermöglicht, so viel hinzuzuverdienen, dass er die angeordneten monatlichen Raten
zahlen könnte.
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Der Antragsgegner ist gesund und 25 Jahre alt. Er müsste, da er bei seinem Onkel
mietfrei wohnt, insgesamt unter Beachtung des ihm zu belassenden
Erwerbstätigenselbstbehaltes von insgesamt 573,00 € monatlich 623,00 € netto
verdienen, um die angeordneten Ratenzahlungen von monatlich 15,00 € erbringen zu
können.
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Der Vortrag des Antragsgegners lässt die Schlussfolgerung zu, dass der Antragsgegner
sich deswegen um keine höher vergütete Arbeit bemüht, weil er sich mit seinem jetzigen
Einkommen zuzüglich des mietfreien Wohnens zufrieden gibt. Gleichwohl rechtfertigt
dies nicht, dass sich der Antragsgegner hierauf zurückziehen kann und jegliche
Erwerbsbemühungen vermissen lässt. Jedenfalls ist zu ausreichenden
Erwerbsbemühungen nichts vorgetragen.
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Es kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner
nicht in Arbeit vermittelbar wäre, die ihm das oben genannte Erwerbseinkommen
ermöglicht.
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Dies hat zur Folge, dass dem Antrag auf Bewilligung von ratenfreier Prozesskostenhilfe
zu Recht nicht entsprochen worden ist. Die sofortige Beschwerde kann daher keinen
Erfolg haben.
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Im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO ist eine Kostenentscheidung entbehrlich.
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Die Beschwerdegebühr beträgt 50,00 €.
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