Urteil des BGH vom 12.05.2005

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 413/04
Verkündet am:
12. Mai 2005
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 675 Abs. 2
Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages kann es genügen,
wenn der Anleger den Anlagevermittler um einen Beratungstermin bittet
und der Anlagevermittler dann Angaben zu der fraglichen Anlage macht.
BGH, Urteil vom 12. Mai 2005 - III ZR 413/04 - OLG Hamm
LG Detmold
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 25. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. September 2004 wird zu-
rückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Nach Gesprächen mit dem Beklagten beteiligte sich die Klägerin unter
anderem mit Anträgen vom 27. April 1992, 3. September 1993 und 8. April
1994 an BGB-Gesellschaften, die von der P. C. GmbH als alleiniger
Geschäftsführerin und Vertreterin geführt wurden. Hierauf zahlte sie an den
Treuhänder der BGB-Gesellschaften "P. C. GbR …" - einschließlich
einer 10 %igen Abschlußgebühr, die der P. C. GmbH zufließen sollte -
insgesamt 57.900 DM (= 29.603,80 €).
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Der Beklagte hatte der Klägerin erklärt, 91 % ihrer Anlage bei P. C.
seien abgesichert und es seien Renditen zwischen 0,4 % und 2 % p.m. zu
erwarten. Nach dem prospektierten Anlagekonzept waren Arbitrage-Geschäfte
mit Triple A-Staatsanleihen geplant.
Die P. C. GmbH geriet 1995 in Vermögensverfall; über ihr Ver-
mögen wurde das Konkursverfahren eröffnet. Es stellte sich heraus, daß sie
nach dem Schneeballsystem gearbeitet hatte.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil
er Auskunftspflichten, die ihm als Anlagevermittler obgelegen hätten, schlecht
erfüllt habe. Der Beklagte schulde ihr daher Erstattung der Aufwendungen, die
ihr durch die Beteiligung an dem Anlagemodell der P. C. GmbH ent-
standen seien. Ihre Anspruchsberechtigung werde nicht dadurch infrage ge-
stellt, daß sie später ihre Ansprüche gegen die P. C. GmbH und deren
Geschäftsführer G. , gegen den Notar W. , die FT C. GmbH,
den Kaufmann K. , den Kaufmann M. -B. "sowie weitere(r) in Be-
tracht kommende(r) Firmen und Personen" an den Beklagten als Vorsitzenden
des Vereins der P. C. Geschädigten e.V. abgetreten habe.
Das Landgericht hat der Klägerin - unter Berücksichtigung, daß sie von
P. C. angebliche Renditezahlungen erhielt - 17.920,60 € nebst Zinsen
zugesprochen und die weitergehende Klage abgewiesen. Die Berufung des
Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Berufungsgericht zugelas-
senen Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren, die Klage vollständig
abzuweisen, weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Klägerin sei aktivlegitimiert, weil die mit dem Verein der P. C.
Geschädigten e.V. getroffene Abtretungsvereinbarung gemäß Art. 1 § 1
Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 134 BGB unwirksam sei.
Der Beklagte und nicht eine durch diesen vertretene C. GmbH habe
der Klägerin die Anlage bei P. C. vermittelt. Im Zuge der Anlagevermitt-
lung sei zwischen den Parteien ein Auskunftsvertrag zustande gekommen. Sei-
ner Auskunftspflicht habe der Beklagte indes nicht genügt. Das Anlagekonzept
von P. C. sei fragwürdig gewesen. Nach dem Prospekt habe eine kon-
servative Anlagestrategie, nämlich Arbitrage-Geschäfte mit Triple A-Staatsan-
leihen, verfolgt werden sollen. Der Beklagte habe sich bei der gebotenen Plau-
sibilitätsprüfung fragen und diese Zweifel der Klägerin offenbaren müssen, wie
mit solchen weitgehend risikolosen Geschäften dauerhaft Renditen zwischen
4,8 % und 24 % p.a. erzielt werden könnten. Denn andere - spekulativ einsetz-
bare - Anlagegelder als diejenigen, mit denen der Erwerb der amerikanischen
Staatsanleihen hätte finanziert werden sollen, hätten nicht zur Verfügung ge-
standen.
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II.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in
Höhe des zuerkannten Betrages zu.
1.
Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Wie die Revisionserwiderung zu
Recht geltend macht, umfaßt die vorgerichtliche Abtretung die Schadensersatz-
forderung der Klägerin gegen den Beklagten nicht. Die von der Klägerin und
dem Beklagten als Vorstand des Vereins der P. C. Geschädigten e.V.
getroffene "Abtretungsvereinbarung" - die der Senat selbst auslegen kann, weil
weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind - nennt als Anspruchsgegner
namentlich die P. C. GmbH und deren Geschäftsführer, eine FT
C. GmbH, den an dem Anlagemodell beteiligten Notar und zwei Kauf-
leute, nicht jedoch den Beklagten. Es ist auch auszuschließen, daß die Kläge-
rin ihren Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten unter der Sammelbe-
zeichnung "Ansprüche gegen … weitere(r) in Betracht kommende(r) Firmen
und Personen" hat abtreten wollen. Denn ihre Abtretungserklärung richtete sich
gerade an den Beklagten als "(Zessionar) Vereinsvorsitzender Verein P.
C. Geschädigter e.V.".
2.
Die Klägerin kann von dem Beklagten Schadensersatz beanspruchen,
weil er einen mit ihr geschlossenen Auskunftsvertrag schuldhaft verletzt hat.
a) Im Rahmen der Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinter-
essenten und dem Anlagevermittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen
zumindest stillschweigend zustande, wenn der Interessent deutlich macht, daß
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er, auf eine bestimmte Anlageentscheidung bezogen, die besonderen Kennt-
nisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will, und der An-
lagevermittler die gewünschte Tätigkeit beginnt. Ein solcher Vertrag verpflichtet
den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über diejenigen tat-
sächlichen Umstände, die für den Anlageentschluß des Interessenten von
besonderer Bedeutung sind (Senatsurteile vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92 -
NJW-RR 1993, 1114, vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99 - ZIP 2000, 355, 356
und vom 11. September 2003 - III ZR 381/02 - NJW-RR 2003, 1690).
b) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, zwischen
den Parteien sei ein Auskunftsvertrag im vorbeschriebenen Sinn zustande ge-
kommen. Das wird von den im Berufungsurteil in Bezug genommenen und in-
soweit unstreitigen Feststellungen des Landgerichts getragen. Danach erfuhr
die Klägerin von P. C. , als der Beklagte ihrem Sohn dieses Anlagemo-
dell in dessen Wohnung vorstellte. Sie vereinbarte damals einen Beratungs-
termin mit dem Beklagten, bei dem dieser das Beteiligungskonzept erörterte
und die hohe Rendite aufzeigte.
aa) Die Revision wendet gegen die Annahme einer vertraglichen Aus-
kunftspflicht ein, nach dem Vorbringen des Beklagten sei die Klägerin schon
vor ihrer ersten Zeichnung fest entschlossen gewesen, sich bei P. C.
zu beteiligen. Sie habe es nämlich abgelehnt, eine detaillierte Vermögensbera-
tung entgegenzunehmen, und immer nur die Kapitalanlage P. C. ge-
wünscht. Von anderen, ihr vom Beklagten angebotenen Kapitalanlagen habe
sie nichts wissen wollen. Diese Umstände stellen die Würdigung des Beru-
fungsgerichts indes nicht durchgreifend in Frage (§ 286 ZPO).
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Die Klägerin mag das Anlagemodell P. C. als für sie attraktiv
angesehen haben, nachdem sie es bei Gelegenheit eines Werbegesprächs
des Beklagten mit ihrem Sohn kennengelernt hatte. Sie wünschte aber den-
noch einen eigenen Beratungstermin. Das durfte das Berufungsgericht dahin
verstehen, daß die Klägerin von dem als sachkundig eingeschätzten Beklagten
dann eine verbindliche Auskunft zur Anlage bei P. C. erwartete. Ließ
sich der Beklagte - wie geschehen - auf ein solches Ersuchen ein, ist der Aus-
kunftsvertrag zustande gekommen.
bb) Ohne Erfolg greift die Revision die Feststellung des Berufungsge-
richts an, der durch die Anlagevermittlung begründete Auskunftsvertrag sei mit
dem Beklagten und nicht mit der C. GmbH zustande gekommen. Die - be-
strittene - Behauptung des Beklagten, er habe sich der Klägerin ausdrücklich
als Vertreter der C. GmbH vorgestellt, blieb beweislos. Die vom Beklagten
verwandten formularmäßigen Beteiligungsanträge enthielten teilweise den
Stempel der A. GmbH - die hier nicht im Spiel ist -, aber keinen Hin-
weis auf die C. GmbH. Daß der Beklagte für die C. GmbH auftreten wollte,
konnte sich deshalb nicht schon daraus ergeben, daß er in dem Antragsformu-
lar seinen Namen in die Spalte "Der Antrag wird eingereicht von Mitarbeiter
Nr. 771 Namen des Mitarbeiters: …" eintrug. Zwar hatte die Klägerin jedenfalls
nach dem Vorbringen des Beklagten noch ihre persönlichen Daten in dem ihr
von dem Beklagten vorgelegten "Leitfaden" der C. GmbH, in dem es ein-
gangs unter anderem hieß "Gehen Sie ihn gemeinsam mit Ihrem C.
FINANZBERATER", vermerkt. Dem durfte das Berufungsgericht aber, weil sich
die C. -Vermögensanalyse nicht konkret auf die hier maßgeblichen Anlagege-
schäfte bezog, geringeres Gewicht beimessen (§ 286 ZPO) als den Beteili-
gungsanträgen. Letztere nannten, wie schon erwähnt, die C. GmbH nicht; sie
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boten damit aus Sicht der Klägerin keinen Anhalt dafür, daß die Anlagevermitt-
lung nicht durch den tatsächlich tätigen Beklagten, sondern durch eine C.
GmbH erfolgt sein könnte.
Ob die Klägerin jedenfalls bei Zeichnung des letzten Beteiligungsantrags
vom Dezember 1994 oder Januar 1995 wußte, daß der Beklagte als "Mitarbei-
ter" der C. GmbH handelte, ist unerheblich. Denn die Vorinstanzen haben
dem Beklagten ohnehin die Vermittlung dieses Beteiligungsvertrages nicht zu-
gerechnet.
c) Frei von Rechtsfehlern ist weiter die Würdigung des Berufungsge-
richts, der Beklagte habe den mit der Klägerin geschlossenen Auskunftsvertrag
schuldhaft verletzt.
aa) Kapitalanlagevermittler sind unabhängig davon, ob sie besonderes
Vertrauen genießen, verpflichtet, das Anlagekonzept, bezüglich dessen sie
Auskunft erteilen sollen, (wenigstens) auf Plausibilität, insbesondere auf wirt-
schaftliche Tragfähigkeit hin, zu prüfen. Sonst können sie keine sachgerechten
Auskünfte erteilen. Fehlende Sachkunde muß der Anlagevermittler dem Ver-
tragspartner offenlegen (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO S. 356).
bb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Es
hat den Beklagten auch zu Recht nicht deshalb der Plausibilitätsprüfung als
enthoben angesehen, weil sich aus Prüfvermerken von Wirtschaftsprüfern er-
gab, daß der Geschäftsablauf, insbesondere der Mittelzufluß und die Mittel-
verwendung, nach den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt sei; den Beklagten
entlastete ferner nicht der Informationsbrief von "kapital-markt intern" vom
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22. Mai 1992, wonach P. C. als "seriöser als zahlreiche Vergleichsof-
ferten" angesehen wurde. Diese Unterlagen besagten erkennbar nichts dar-
über, ob das Anlagekonzept von P. C. tragfähig und die von dem Be-
klagten in Aussicht gestellte Rendite von 4,8 % bis 24 % p.a. realistisch war
(vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO).
cc) Bei mithin gebotener Plausibilitätsprüfung hätte dem Beklagten die
Fragwürdigkeit des Anlagekonzepts von P. C. auffallen müssen. Die
von dem Beklagten erwartete Rendite von bis zu 24 % p.a. konnte mit der von
P. C. prospektierten Anlagestrategie schwerlich erzielt werden.
Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß im Prospekt nicht spekulati-
ve, sondern weitgehend risikolose Geschäfte konservativen Charakters ange-
kündigt wurden. Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision vergeblich.
Sie macht geltend, das Berufungsgericht habe Vortrag des Beklagten übergan-
gen (§ 286 ZPO), demzufolge das Anlagekapital zu 100 % habe spekulativ ar-
beiten sollen; es hätten TED-Spread- und NOB-Spread-Tradings geschlossen
werden sollen, bei denen sehr hohe Renditen gewunken hätten.
Die Rüge ist unbegründet. Nach dem - von dem Beklagten beispielhaft
vorgelegten - Prospekt waren TED-Spread- und NOB-Spread-Geschäfte, die
nach der Behauptung des Beklagten Spekulation waren, zugleich aber außer-
ordentliche Gewinnchancen boten, gerade nicht geplant; sie wurden "zur Zeit
nicht angeboten" (S. 10 des Prospekts). Vielmehr sollte laut Prospekt Staatsan-
leihen-Arbitrage-Handel mit Triple A-Staatsanleihen, also mit Wertpapieren
höchster Bonität, betrieben werden. Die Arbitrage war laut Prospekt von Spe-
kulationsgeschäften zu unterscheiden. Es handele sich um ein Geschäft, das
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Preisunterschiede für dasselbe Objekt an verschiedenen Märkten - vor allem
Börsen - zur Gewinnerzielung ausnutze. Voraussetzung sei eine schnelle
Nachrichtenübermittlung sowie eine Kursdifferenz, die höher sei als die anfal-
lenden Kosten. Da per Arbitrage nur örtliche Kursdifferenzen ausgenutzt wür-
den, sei sie theoretisch risikolos. Die Triple A-Staatsanleihen würden aus-
schließlich von der "Summe der einzelnen monatlichen Beträge der GbR" von
der Broker-Gesellschaft geordert und dem Gesamtpool zugeführt (S. 10 des
Prospekts). Diesen Prospektangaben durfte das Berufungsgericht durchaus
entnehmen, P. C. habe - zumindest für einen wesentlichen Teil der
Anlagegelder - eine konservative, "theoretisch risikolose" Anlagestrategie an-
gekündigt. Damit war aber, wie auf der Hand liegt und die Revision nicht be-
zweifelt, eine Rendite zwischen 4,8 % und 24 % p.a. nicht zu erzielen. Auf die
Frage, wie die weiter prospektierte "91 %ige Kapitalsicherheit" (vgl. S. 5, 6, 7,
11, 13, 18 des Prospekts) gewährleistet war, kam es nicht mehr an.
dd) Nach der nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts hat
der Beklagte die vorbeschriebenen, im Zuge der Plausibilitätsprüfung gebote-
nen Überlegungen nicht angestellt. Hatte der Beklagte aber die Schlüssigkeit
des prospektierten Anlagekonzepts nicht geprüft, dann hätte er auf die Erklä-
rung, es seien Renditen in einer Größenordnung zwischen 4,8 % und 24 %
jährlich zu erwarten, verzichten oder zumindest offenbaren müssen, daß es
sich um eine rein subjektive Einschätzung handelte, die er ohne Prüfung des
Anlagekonzepts abgebe (vgl. Senatsurteil vom 13. Januar 2000 aaO S. 357).
Wenn der Beklagte Kraftfahrer war, keine gesonderte Ausbildung im Finanz-
dienstleistungssektor hatte und deshalb das Anlagekonzept nicht durchschau-
en konnte, hätte er dies gegenüber der Klägerin aufdecken oder von der Anla-
gevermittlung überhaupt Abstand nehmen müssen.
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d) Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Kausalität der
Vertragsverletzung für den der Klägerin entstandenen Schaden bejaht und ein
Mitverschulden der Klägerin verneint hat, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke