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OLG Frankfurt - 9 U 56/03
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 15.12.2004
- Inhalt
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- sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 61 Zu Recht
- abgesehen. 63 Der Sache nach hat das Landgericht die Klage im Ergebnis jedoch zu Recht abgewiesen. 64 A. Die
- Reduktion des gesetzlichen Anwendungsverbots in § 3 II BGB ist nicht möglich, weil es sich insoweit um eine
- reicht schon deshalb nicht aus, weil nicht nachvollziehbar ist, inwieweit gerade dieser Umstand
- des Klägers mit der Darlehensvaluta komme nicht in Betracht, da die Valuta nicht an den Kläger
BGH - I ZR 32/99
Bundesgerichtshof vom 05.04.2001
- Inhalt
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- die alle Vergütungskonzepte mit Recht verzichten. 2. Pauschalierung der Abzüge: Das Oberlandesgericht
- Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist die GVL, eine
- . Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert für Recht
- Werbeeinnahmen mit einem bestimmten Prozentsatz zu pauschalieren sind. Im Umfang der Aufhebung wird die
- Gesamtvertrags nach § 12 UrhWG. Die Beklagte ist eine Nutzervereinigung, in der die Rundfunkanstalten der ARD
OLG Köln - 9 U 190/04
Oberlandesgericht Köln vom 05.07.2005
- Inhalt
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- Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Rechtsstreit nicht durch ein Schiedsgericht zu
- Beklagte beauftragte die Klägerin mit Rohbauarbeiten für das Bauvorhaben N- Straße 186 a - e in T. 3Unter
- : 4 "Für Streitigkeiten wird eine Schiedsgericht vereinbart. Die Schiedsgerichtsvereinbarung ist in
- Vereinbarung, auf Grund der Regelung in Ziffer 17 des Verhandlungsprotokolls hätten die Parteien im
- . 19II. Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das
Mysterium BAföG – Kleiner Wegweiser Teil 1: Die Antragsstellung
Rechtsanwältin Jessica Große-Wortmann vom 16.10.2010
- Inhalt
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- unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige Rechte ( § 27 BAföG). Nun ist die Frage: Was ist
- . Antragsstellung: Der Antrag auf BAföG ist bei der für euch zuständigen BAföG-Stelle (meist in
- ). Das ist im Prinzip ein Lebenslauf. Sollte selbsterklärend sein. - Habt ihr Kinder und leben diese
- einen Wert von 7.500 Euro nicht überschreitet. Ist es mehr wert, müsst ihr mit einer Anrechnung
- BAföG für mein Studium an der [Name Universität] im Studiengang [Studiengang eintragen] mit dem Ziel
Anhang UWG 2004
(zu § 3 Absatz 3)
- Inhalt
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- oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen
- die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der
- darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprü
- Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht
- das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen
BVerfG - 1 BvR 3299/08
Bundesverfassungsgericht vom 03.04.2009
- Inhalt
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- wurde mit Beschluss vom 4. März 2009 zurückgewiesen. II. 7 Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur
- des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung
- : DombertRechtsanwälte, Mangerstraße 26, 14467 Potsdam - gegen Art. 1 § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 66
- den Präsidenten Papier und die Richter Bryde, Schluckebier gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG
- jeweils dieselbe (Familien- )Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, betreiben auf einem etwa 16
LSG Niedersachsen-Bremen - 9 VS 8/00
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen vom 09.04.2002
- Inhalt
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- ist festgestellt, dass der Bandapparat rechts insgesamt eine größere Festigkeit aufwies als
- ) Versorgung nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 30 Bundesversorgungsgesetz
- Sprunggelenkes mit andauernden Problemen im Bereich des Knöchels erlitten habe. Ein Befundbericht des
- Verhandlung. Dem Gutachten folgend hat es mit Urteil vom 31. Januar 2000 die Klage abgewiesen. In den
- Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts
OLG Brandenburg - 12 W 30/08
Brandenburgisches Oberlandesgericht vom 18.07.2008
- Inhalt
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- aber die Anwendung der §§ 84 ff. HGB zu Recht in Frage stellt. Handelsvertreter ist, wer die
- Landgerichts zu begründen. Im Übrigen ist auch mit der Beschwerdebegründung eine entsprechende dafür
- die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des Landgerichts vom 15.04.2008 Bezug genommen, mit dem
- sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen
- persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits
LSG Bayern - L 9 AL 480/05
Bayerisches Landessozialgericht vom 22.11.2006
- Inhalt
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- fristgerecht eingelegte Berufung ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht festgestellt, dass die
- Bemessungs- entgelt in Höhe von 959,56 EUR festgestellt worden war, bewil- ligte die Beklagte mit
- Beklagte zu Recht für den Kläger als Arbeitslosenhilfeempfänger pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge
- Gesamtsozialversicherungsbeitrag zugrunde zu legen ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger unmittelbar vor
- vorher Arbeitslosen sichern (Niesel, Rdnr.1 zu § 57 SGB III). Es ist daher gerade auch im Hinblick
Anlage 2 BibuchhPrV 2007
(zu § 6 Abs. 3)Muster
- Inhalt
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- zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2) in Verbindung mit
- 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:PunkteNote1. Erstellen
- nachnationalem Recht................................................................4. Erstellen von
- .......... freigestellt.“)Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6
- ........................................................... in
BGH - VI ZR 337/09
Bundesgerichtshof vom 22.06.2010
- Inhalt
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- die Revision mit Recht geltend macht, hatte der Kläger mit Schriftsätzen vom 6. Februar, 1. Juli
- der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach
- markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden. c) Unzumutbar ist eine Reparatur in einer
- Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis 20. Mai 2010 durch den Vorsitzenden
- Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt
OLG Frankfurt - 4 W 56/03
Oberlandesgericht Frankfurt am Main vom 31.10.2003
- Inhalt
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- entsprechende Anwendung des § 493 ZPO nicht in Betracht käme, hat das Landgericht zu Recht den Erlass
- 3.6.2003, 23 W 24/03; OLG Dresden, MDR 1998, 493). 8Das ist auch im Hinblick auf die Regelung des § 485
- Voraussetzungen des § 412 ZPO erfüllt sind. 9Eine Aussetzung der Verhandlung gemäß § 148 ZPO ist mit dem
- Einverständniserklärung als unzumutbar erscheinen ließe, ist nicht eingetreten. 13 Im Hinblick auf die im
- Rechts als auch zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
OLG Celle - Not 18/10
Oberlandesgericht Celle vom 13.03.2017
- Inhalt
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- Rechts im allgemeinen Interesse. sie kann über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form
- Oberlandesgericht Celle Im Namen des Volkes Urteil Verkündung gemäß § 111 b Abs. 1 BNotO in Verbindung mit
- : Bürgerliches Recht Normen: BNotO § 48 b, BNotO § 48 c Leitsatz: Legt eine Notarin (oder ein Notar) ihr Amt gem
- den Richter am Oberlandesgericht … im schriftlichen Verfahren mit einer Erklärungsfrist bis zum 17
- . Januar 2011 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens
BGH - VIII ZR 207/04
Bundesgerichtshof vom 16.05.2007
- Inhalt
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- , aaO). 17b) Dies hat das Berufungsgericht vorliegend verkannt. Es ist - wie die Revision zu Recht rügt
- Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 242 BGB) vorzunehmen ist. Diese
- . Koch für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 64 des
- ist mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet. Die Beklagten stellten auf dem Balkon der
- : "(1) Ist die Wohnung an eine Gemeinschaftsantenne oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz
Mitarbeiter im Home-Office
Rechtsanwalt Udo Schwerd vom 11.10.2020
- Inhalt
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- deshalb nicht in höherrangigem Recht verletzt. Schließlich ist sie im Unfallzeitpunkt nicht durch die
- -Office beschäftigen. Allerdings plant die Bundesregierung, in Deutschland ein Recht auf das Home
- im ArbeitsvertragHome-Office und IT-SicherheitDer Arbeitsplatz im Home-OfficeUnfall im Home
- genauso viel Aufmerksamkeit wie im Betrieb vor Ort. Mit einem neuen Notebook ist es nicht getan
- Corona-Pandemie und die zunehmende Zahl der Mitarbeiter im Homeoffice insbesondere die IT-Infrastruktur