Urteil des OLG Brandenburg vom 18.07.2008
OLG Brandenburg: sachliche zuständigkeit, persönliche freiheit, fristlose kündigung, ordentliche kündigung, handelsvertreter, unternehmer, nebenberuf, vergütung, beendigung, verkehrsauffassung
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Gericht:
Brandenburgisches
Oberlandesgericht
12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 W 30/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 114 Abs 1 ZPO, § 23 Nr 1 GVG,
§ 71 Abs 1 GVG
Prozesskostenhilfe: Klage vor dem Landgericht bei Fehlen der
sachlichen Zuständigkeit
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Frankfurt (Oder) - Einzelrichter - vom 30. Mai 2008, Az. 14 O 44/08,
wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage, mit der sie
nach Kündigung seitens der Antragsgegnerin restliche Vergütung und Ausgleich für ihre
Akquisetätigkeit für den Softwareverkauf begehrt.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluss des
Landgerichts vom 15.04.2008 Bezug genommen, mit dem das Landgericht den Antrag
auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen hat, die
Klage habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Zwar sei die Antragstellerin als
Handelsvertreterin gemäß §§ 84 ff. HGB anzusehen, so dass die Kündigungsfristen nicht
entgegen § 89 Abs. 1 HGB vereinbart werden konnten und nur zum 31.08.2007
gekündigt werden konnte. Der restliche Vergütungsanspruch für den Monat August
reiche aber nicht aus, um die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts begründen zu
können, da der Antragstellerin die weiter geltend gemachten Ansprüche nicht
zustünden.
Die Antragstellerin habe keinen erheblichen Vorteil für den Ausgleichsanspruch schlüssig
dartun können. Auch könne sie mangels konkreter Darlegung einer abweichenden
Vereinbarung zu der schriftlichen Vereinbarung der Parteien keine weitere Vergütung
verlangen.
Gegen den ihr zu Händen ihres Verfahrensbevollmächtigten am 21.04.2008 zugestellten
Beschluss hat die Antragstellerin mit einem am 20.05.2008 beim Landgericht
eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie vertieft ihre Auffassung,
ihre Rechtsverfolgung sei aussichtsreich. Zur Begründung des Ausgleichsanspruchs und
der Behauptung, dass auch noch nach ihrem Ausscheiden noch zahlreiche Termine
stattgefunden hätten und es noch zahlreiche Kaufinteressenten gegeben habe, wie auch
Kaufvertragsabschlüsse schon festgestanden hätten bzw. noch getätigt würden, bezieht
sie sich auf eine beigefügte Liste mit offenen Kaufentscheidungen und Terminen.
Die mündliche Vereinbarung über die zusätzliche Vergütung sei am 22.06.2007, nicht
am 22.07.2007 - dies sei in dem Klageentwurf nur ein Übertragungsfehler - getroffen
worden. Dieses Übereinkommen habe die Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom
07.08.2007 bestätigt.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.05.2008 der sofortigen Beschwerde der
Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Brandenburgischen
Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft
und auch im Übrigen form- und fristgerecht eingelegt worden.
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In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.
Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die
Antragstellerin wegen ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der
Lage ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen und die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig ist.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg, weil die beabsichtigte Klage lediglich in einem Umfang allenfalls Erfolg
versprechend ist, für den das Landgericht nach den §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG nicht
zuständig ist, sodass eine vor dem Landgericht erhobene Klage aufgrund der fehlenden
sachlichen Zuständigkeit als unzulässig abzuweisen wäre (vgl. BGH NJW-RR 2004, 1237).
Es bedarf im Rahmen der Beschwerdeentscheidung zunächst keiner weiteren
Aufklärung, ob die Antragstellerin selbstständige Handelsvertreterin im Sinne von § 84
Abs. 1 HGB im Hauptberuf ist, wofür die „Handelsvertreter-Vereinbarung“ der Parteien
vom 14.03.2007 sprechen könnte, was die Antragsgegnerin zwar nicht ausdrücklich in
Abrede gestellt hat, die aber die Anwendung der §§ 84 ff. HGB zu Recht in Frage stellt.
Handelsvertreter ist, wer die Handelsvertretung als Gewerbe betreibt, selbstständig ist
und in dieser Eigenschaft von einem anderen Unternehmer auf Dauer wirksam
verpflichtet worden ist, für diesen Geschäfte mit Dritten, den Kunden oder Abnehmern
des Produkts des Unternehmers, zu vermitteln oder im Namen und auf Rechnung des
Unternehmers abzuschließen. Entscheidend für die Selbstständigkeit in Abgrenzung
zum Arbeitnehmer ist die persönliche Freiheit, die sich darin zeigt, dass die Tätigkeit im
Wesentlichen frei gestaltet werden kann, wie auch die Arbeitszeit frei bestimmt werden
kann. Dabei ist entscheidend das Gesamtbild der vertraglichen Gestaltung und
tatsächlichen Handhabung. Gegen die Selbstständigkeit spricht die Bestimmung der
täglichen Arbeitszeit, die Vorgabe des Arbeitsortes und des Arbeitsplatzes durch den
Arbeitgeber/Unternehmer (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 33. Aufl., § 84 Rn 35 f.;
Boecker in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl. § 59 Rn 10). Die Bezeichnung
der Parteien kann für die Abgrenzung nur Indiz, aber wegen des nicht geschützten
Begriffes des Handelsvertreters nicht bestimmend sein. Des Weiteren bedarf es keiner
abschließenden Wertung, ob die Antragstellerin als Handelsvertreterin im Hauptberuf
tätig war. Eine weitere Tätigkeit des Handelsvertreters stellt sich nach der gemäß § 92 b
Abs. 3 HGB maßgeblichen Verkehrsauffassung als eine dem Nebenberuf übergeordnete
Tätigkeit dann als Hauptberuf dar, wenn der Handelsvertreter sich ihr nach Zeit, Art und
Ausmaß seines Arbeitseinsatzes überwiegend widmet, wobei der Zeitaufwand nicht das
entscheidende Kriterium sein muss. Zieht er aus der weiteren Tätigkeit seine
überwiegenden Erwerbseinkünfte, ist auch dies nicht in jedem Fall das
ausschlaggebende Kriterium. So üben Studenten oder Hausfrauen eine
Handelsvertretertätigkeit im Nebenberuf aus (Hopt, a.a.O. § 92 b, RN 2; Löwisch, a.a.O.,
§ 92 b RN 4). Da die Antragstellerin lediglich mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 17,5
Stunden arbeitete und ausweislich ihrer Erklärung zum Prozesskostenhilfeantrag
Promotionsstudentin ist, ist nach den dargelegten Abgrenzungskriterien, auch wenn die
aus der Tätigkeit für die Antragsgegnerin erzielten Einkünfte ihre überwiegenden
Erwerbseinkünfte dargestellt haben sollten, zweifelhaft, ob sie die Handelstätigkeit
hauptberuflich im Sinne der maßgeblichen Verkehrsauffassung ausgeübt hat. Darauf
könnte sich die Antragsgegnerin allerdings nur berufen, wenn sie die Antragstellerin
ausdrücklich als Handelsvertreterin im Nebenberuf beauftragt hatte (§ 89 Abs. 2 HGB),
was sich jedenfalls nicht aus der schriftlichen „Handelsvertreter-Vereinbarung“ ergibt.
Selbst wenn ihre Tätigkeit entsprechend als selbstständige Handelsvertretung
einzuordnen ist, so dass §§ 89 und 89 b HGB anzuwenden sind, und die in der
Handelsvertretervereinbarung der Parteien in § 10 entgegen § 89 Abs. 1 HGB
vereinbarte Kündigungsfrist von 7 Tagen nicht maßgeblich ist, so dass nur zum
31.08.2007 gekündigt werden konnte, weil die zwingende gesetzliche Regelung des § 89
Abs. 1 Satz 1 HGB gilt (Hopt, a.a.O., § 89 RN 28), reichte der Vergütungsanspruch von
1.234,57 € für August 2007 nicht aus, um die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts
zu begründen. Ein fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 89 a Abs. 1 HGB ist
bereits deshalb nicht anzunehmen, weil eine solche klar und eindeutig zu bezeichnen ist
(BGH Z 27, 225), woran es hier fehlt und die nicht entsprechend bezeichnete wie hier als
ordentliche Kündigung gilt.
Desgleichen genügte auch der weitere geltend gemachte Vergütungsanspruch aufgrund
zusätzlicher behaupteter mündlicher Abrede in Höhe von 2.160,49 € weder allein noch
mit dem Klageantrag zu 1), eine Zuständigkeit des Landgerichts zu begründen. Im
Übrigen ist auch mit der Beschwerdebegründung eine entsprechende dafür erforderliche
Vereinbarung der Parteien vom 22.06.2007 nach wie vor nicht schlüssig dargelegt und
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Vereinbarung der Parteien vom 22.06.2007 nach wie vor nicht schlüssig dargelegt und
unter Beweis gestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Ausführungen
des Landgerichts im Beschluss von 30.05.2008 Bezug genommen werden.
Der Antragstellerin steht auch ein Ausgleichsanspruch gemäß § 89 b HGB in Höhe von
10.134,28 € nicht zu.
Der Handelsvertreter kann auch § 89 Abs. 1 Satz 1 HGB von dem Unternehmer dann
nach Beendigung des Vertragsverhältnisses einen angemessenen Ausgleich verlangen,
wenn und soweit der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit neuen Kunden, die
der Handelsvertreter geworben hat, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
erhebliche Vorteile hat; der Handelsvertreter infolge der Beendigung des
Vertragsverhältnisses Ansprüche auf Provision verliert, die er bei Fortsetzung desselben
aus bereits geschlossenen oder künftig zustande gekommenen Geschäften mit den von
ihm geworbenen Kunden hätte und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung
aller Umstände der Billigkeit entspricht. Dabei steht der Werbung eines neuen Kunden
gleich, wenn der Handelsvertreter die Geschäftsverbindung mit einem Kunden so
wesentlich erweitert hat, dass dies wirtschaftlich der Werbung eines neuen Kunden
entspricht. (§ 89 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Vortrag der Antragstellerin
nicht genügt, um das Vorliegen dieser Voraussetzungen annehmen zu können.
Soweit sie mit der Anlage K 3 eine Liste vorgelegt hat, die sie mit dem Auszug aus dem
Onlinekalender als Anlagenkonvolut K 5 nunmehr ergänzt hat, ergibt sich daraus nicht
ohne entsprechende schriftsätzliche Darlegung, welchen der 20 Termine sie mit
Neukunden, die sie selbstständig akquiriert hat, vereinbart hat, die ihr nicht nur ggf. als
Stammkunden benannt worden sind oder die lediglich an Hotline- oder Updateverträgen
interessiert waren, welche nach eigenem Vortrag der Antragstellerin von ihrer Tätigkeit
für die Antragsgegnerin ausgenommen waren. Des Weiteren waren nach ihrem Vortrag
an Großkunden wie die Ca., die Di. oder der D. von dem Softwareverkauf ausgenommen,
so dass bereits 3 oder 4 der aufgelisteten Kunden für einen späteren Provisionsanspruch
ausschieden. Schließlich ersetzt die Vorlage des auch mit Abkürzungen arbeitenden und
damit nicht ohne weiteres aus sich heraus klar nachvollziehbaren Onlinekalenders nicht
substantiierten und unter Beweis gestellten Vortrag, wann mit welcher Pflegeeinrichtung
ein Termin vereinbart worden ist. Schließlich ist zweifelhaft, ob lediglich die Übermittlung
des Angebotes an Kunden, auch wenn unterstellt wird, es handele sich um Neukunden,
für einen Ausgleichsanspruch, der Ersatz für eine ansonsten verdiente Provision
darstellt, ausreicht, da erst bei einer Terminsvereinbarung durch den Kunden von einem
Kaufinteresse auszugehen ist und die Antragstellerin den telefonischen Rückruf nach
Angebotsabgabe zur Herbeiführung der Vereinbarung eines Präsentationstermines bei
den in der 2. Hälfte der Anlage K 3 aufgelisteten Einrichtungen nicht mehr persönlich
leistete.
Zwar ist der Antragstellerin zuzubilligen, dass im Rahmen des § 89 b HGB eine
Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zulässig ist, wenn ihr genauere Angaben, welche
Einrichtungen nach ihrem Tätigkeitsende Kaufabschlüsse vornahmen, nicht möglich sind.
Voraussetzung ist jedoch, dass überhaupt eine Schätzungsgrundlage besteht, woran es
hier fehlt. Schließlich begegnet es auch im Rahmen der Billigkeitsprüfung erheblichen
Bedenken, dass die Antragstellerin der Höhe nach einen Ausgleichsanspruch geltend
macht, den sie umgerechnet auf ihre achtmonatige Tätigkeit wegen des das monatliche
Fixum von 1.000,00 € überwiegend nicht überschreitenden Umsatzes nicht erreicht
hatte.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Inanspruchnahme der
Beschwerdeführerin bereits aus der Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG ergibt und das
erstinstanzliche Verfahren gerichtsgebührenfrei ist und außergerichtliche Gebühren nicht
erstattet werden §§ 118 Abs. 1 Satz 4, 127 Abs. 4 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 574 Abs. 2 ZPO
genannten Gründe gegeben ist. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
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