Urteil des BGH vom 05.04.2001

BGH (sponsoring, schiedsstelle, verhältnis zu, pauschalierung, festsetzung, vergütung, berechnung, beteiligung, radio, umfang)

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 32/99
Verkündet am:
5. April 2001
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhand-
lung vom 5. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die
Richter Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 19. November 1998 im Kostenpunkt
und insoweit aufgehoben, als bei der Berechnung der Vergütung der
Klägerin die Nettoerlöse der Rundfunkanstalten aus Sponsoring den
Rundfunkgebühren und nicht den Werbeeinnahmen zugerechnet wer-
den sollten (Teil A § 3 Abs. 2 und Teil B § 3 Abs. 1 des festgesetzten
Gesamtvertrags).
Auf die Revision der Klägerin wird das genannte Urteil ferner insoweit
aufgehoben, als der festgesetzte Gesamtvertrag keine Vorschrift ent-
hält, wonach die Abzüge bei den Werbeeinnahmen mit einem be-
stimmten Prozentsatz zu pauschalieren sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das
Oberlandesgericht München zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Klägerin ist die GVL, eine Verwertungsgesellschaft, die u.a. die Ansprü-
che der ausübenden Künstler und Tonträgerhersteller aus § 76 Abs. 2, § 86 UrhG
wahrnimmt. Sie begehrt mit der vorliegenden Klage die Festsetzung eines Ge-
samtvertrags nach § 12 UrhWG. Die Beklagte ist eine Nutzervereinigung, in der
die Rundfunkanstalten der ARD sowie die ARD-Werbegesellschaften zusammen-
geschlossen sind.
Zwischen den Parteien bestanden schon in der Vergangenheit Gesamtver-
träge über die Verwendung erschienener Tonträger, wobei ein Gesamtvertrag
Sendungen des Hör- und Fernsehrundfunks, der andere die Rahmenprogramme
der Hörfunk- und Fernsehwerbung betraf. Aufgrund dieser Gesamtverträge erhielt
die Klägerin einen jährlichen Festbetrag für jedes Radio- und jedes Fernsehgerät
(zuletzt 0,50 DM und 0,185 DM) sowie einen bestimmten Prozentsatz der Werbe-
nettoeinnahmen (4,52 % im Bereich des Hörfunks und 0,1 % im Bereich des
Fernsehens). Die beiden Gesamtverträge hat die Klägerin fristgerecht zum
31. Dezember 1993 mit dem Ziel gekündigt, eine Reihe von Änderungen zu ver-
einbaren.
Die Klägerin hat im Jahre 1994 ein Verfahren vor der Schiedsstelle einge-
leitet und den Abschluß eines neuen Gesamtvertrags begehrt. Dabei ging es in
erster Linie um eine höhere Vergütung für die Geräte, während es bei den bishe-
rigen Vergütungssätzen für das Rahmenprogramm bleiben sollte. Die Beklagte ist
dem Antrag entgegengetreten und hat eine geringere Steigerung der Gerätever-
gütung vorgeschlagen. In ihrem den Parteien nach § 14a Abs. 2 UrhWG unter-
breiteten Einigungsvorschlag vom 1. März 1996 hat die Schiedsstelle zwar an
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dem von den Parteien in der Vergangenheit praktizierten Vergütungskonzept
festgehalten und erneut bestimmte Sätze für jedes Radio- und jedes Fernsehgerät
vorgeschlagen. In der Begründung hat die Schiedsstelle aber zum Ausdruck ge-
bracht, daß dieses Konzept nicht zu einer kontinuierlichen Beteiligung der Kläge-
rin an den durch die fragliche Nutzung erzielten geldwerten Vorteilen führe. Ge-
messen an einem Referenzzeitraum von 1985 bis 1989 werde im Bereich des
Hörfunks eine deutlich geringere prozentuale Beteiligung der Klägerin an den
Einnahmen der Rundfunkanstalten erzielt als in der Vergangenheit (1,1 % statt
1,7 %), während die Gerätevergütung im Bereich des Fernsehens zu einem deut-
lich höheren Anteil führe (0,17 % statt 0,14556 %). Die Beklagte hat dem Eini-
gungsvorschlag widersprochen (§ 14a Abs. 3 Satz 1 UrhWG).
Mit der vorliegenden Klage auf Festsetzung eines Gesamtvertrags für die
Jahre 1994 bis 1996 hat sich die Klägerin die Ausführungen, mit denen die
Schiedsstelle in der Begründung ihres Einigungsvorschlags das bisherige Ver-
gütungskonzept kritisiert hat, zu eigen gemacht und nunmehr eine prozentuale
Beteiligung an sämtlichen Einnahmen – und zwar in Höhe von 1,7 % an den Hör-
funkeinnahmen und 0,145 % an den Fernseheinnahmen – beansprucht. Hilfswei-
se hat die Klägerin die Festsetzung eines Vertrages beantragt, der im wesentli-
chen dem von der Schiedsstelle vorgeschlagenen Vertrag entspricht. Die Be-
klagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Festsetzung eines Gesamtvertrags
nach bisherigem Muster beantragt, also mit einer – wie bisher zu bemessenden –
prozentualen Beteiligung der Klägerin an den Werbeeinnahmen sowie mit festen
Beträgen für die Radio- und Fernsehgeräte, die jedoch deutlich unter den von der
Schiedsstelle vorgeschlagenen Beträgen liegen.
Das Oberlandesgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage ei-
nen Gesamtvertrag für die Jahre 1994 bis 1996 festgesetzt, der zwar an der un-
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terschiedlichen Regelung für das Werberahmenprogramm auf der einen und das
sonstige Rundfunkprogramm auf der anderen Seite festhält, für beide Bereiche
jedoch eine prozentuale Beteiligung der Klägerin an den Einnahmen vorsieht, und
zwar in Höhe von 4,52 % (Hörfunk) bzw. 0,1 % (Fernsehen) an den Werbeein-
nahmen und 0,66674 % (Hörfunk) bzw. 0,16548 % (Fernsehen) an den Einnah-
men aus Rundfunkgebühren, wobei diese Sätze bereits einen Gesamtvertragsra-
batt in Höhe von 20 % enthalten.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Parteien, die der Senat jedoch
nur zu einem geringen Teil angenommen hat: Die Revisionen beider Parteien
sind angenommen worden, soweit sie sich dagegen wenden, daß bei der Berech-
nung der Vergütung der Klägerin die Nettoerlöse der Rundfunkanstalten aus
Sponsoring den Rundfunkgebühren und nicht den Werbeeinnahmen zugerechnet
werden sollen; die Revision der Klägerin ist darüber hinaus insoweit angenom-
men worden, als der festgesetzte Gesamtvertrag keine Vorschrift enthält, wonach
die Abzüge bei den Werbeeinnahmen mit einem bestimmten Prozentsatz zu pau-
schalieren sind. Im Umfang der Annahme verfolgen die Parteien ihre vor dem
Oberlandesgericht gestellten Anträge weiter. Sie beantragen jeweils, die Revision
der Gegenseite zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Oberlandesgericht hat zur Begründung der Festsetzung des Ge-
samtvertrages – soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang – ausgeführt:
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Für die Bestimmung der angemessenen Vergütung als Entgelt für die Nut-
zung der Leistungsschutzrechte sei von den geldwerten Vorteilen auszugehen,
die durch die Verwertung erzielt würden. Maßgeblich sei dabei der erwirtschaftete
Umsatz, soweit er in unmittelbarem Zusammenhang mit der Nutzung des ge-
schützten Gutes stehe. Angemessen sei in der Regel, was üblich sei, wobei eine
Veränderung der Orientierungsmaßstäbe seit früheren Festlegungen zu berück-
sichtigen sei.
Die Einnahmen aus Sponsoring seien den Gebühreneinnahmen hinzuzu-
rechnen, da ohne diese Erlöse bei gleicher Programmleistung die Gebühren ent-
sprechend erhöht werden müßten. Bei den Werbeeinnahmen sei auf die Nettoer-
löse abzustellen. Rabatte, Skonti sowie handelsübliche und angemessene Auf-
wendungen wie z.B. Agentur- und Handelsvertretervergütungen, die den Gesell-
schaften bei der Erzielung ihrer Einnahmen entstünden, seien abzuziehen. Soweit
die Klägerin vorbringe, seitens der Mitglieder der Beklagten würden ungerechtfer-
tigte Abzüge gemacht, müsse sie dies gerichtlich geltend machen.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Revisionen führen zur Aufhe-
bung und Zurückverweisung, soweit das Oberlandesgericht die Erlöse aus Spon-
soring bei den Gebühreneinnahmen und nicht bei den Werbeeinnahmen berück-
sichtigt hat und eine Pauschalierung der Abzüge von den Werbeeinnahmen ab-
gelehnt hat.
1.
Einnahmen aus Sponsoring:
Mit Erfolg wendet sich die Revision der Klägerin dagegen, daß das Oberlan-
desgericht die Einnahmen aus Sponsoring in dem festgesetzten Gesamtvertrag
nicht den Werbeeinnahmen, sondern dem Gebührenaufkommen zugerechnet hat.
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Die Revision der Beklagten hat Erfolg, soweit sie sich – insofern mit übereinstim-
mendem Ziel – gegen eine Berücksichtigung der Einnahmen aus Sponsoring bei
den Gebühreneinnahmen wendet.
Die Revision der Klägerin weist zutreffend darauf hin, daß Einnahmen aus
Sponsoring – gleichgültig, ob es sich um eine Sendung im normalen Programm
oder im Werberahmenprogramm handelt – Werbeeinnahmen sind. Auch im Ver-
hältnis zu den privaten Hörfunksendern (vgl. Parallelverfahren I ZR 132/98) wer-
den sie den Werbeeinnahmen zugerechnet. Es ist kein vernünftiger Grund er-
sichtlich, weshalb Einnahmen aus dem Sponsoring einer Sendung im Werberah-
menprogramm oder in einem privaten Sender der Klägerin zu 4,52 % zufließen,
während Einnahmen aus dem Sponsoring einer Sendung im normalen Programm
eines öffentlich-rechtlichen Senders nur mit 0,66674 % berücksichtigt werden
sollten. Dementsprechend hatte auch die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvor-
schlag die Einnahmen aus Sponsoring den Werbeeinnahmen zugerechnet, weil
diese Mittel ausschließlich dazu bestimmt seien, für ein Unternehmen oder ein
Produkt zu werben.
Auch die Revision der Beklagten wendet sich nicht dagegen, Sponsoring-
Einnahmen den Werbeerlösen zuzurechnen. Sie verweist jedoch darauf, daß das
Sponsoring meist Sendungen betreffe, in denen nur wenig oder gar keine Musik
von erschienenen Tonträgern verwendet werde. Daher sei insofern eine Sonder-
regelung erforderlich. Dem kann nicht beigetreten werden. Eine derartige Diffe-
renzierung liefe auf eine an der Einzelnutzung orientierte Berechnung hinaus, auf
die alle Vergütungskonzepte mit Recht verzichten.
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2.
Pauschalierung der Abzüge:
Das Oberlandesgericht hat ferner eine Pauschalierung der Abzüge abge-
lehnt, die nach dem festgesetzten Vertrag die Werbeerlöse der Rundfunkunter-
nehmen schmälern. Auch in diesem Punkt greift die Revision der Klägerin das
Urteil des Oberlandesgerichts mit Erfolg an.
Das angefochtene Urteil enthält keine stichhaltige Begründung für die Ab-
lehnung dieses Begehrens der Klägerin. Auch die Schiedsstelle hatte in ihrem Ei-
nigungsvorschlag eine Pauschalierung der Abzüge – vorgeschlagen waren 15 %
– vorgesehen, um zeitaufwendigen und kostspieligen Auseinandersetzungen vor-
zubeugen.
III. Die Revisionen der Parteien führen danach in dem dargestellten Umfang
zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Da die in der Vertragsfestsetzung liegende Rechtsgestaltung dem Tatrichter
vorbehalten ist, ist die Sache zur erneuten Festsetzung des von der Aufhebung
betroffenen Teils des Gesamtvertrages an das Oberlandesgericht zurückzuver-
weisen. Hinsichtlich der ebenfalls aufgehobenen Kostenentscheidung für das
Verfahren vor dem Oberlandesgericht ist darauf hinzuweisen, daß die Kosten-
quote in Rechnung stellen sollte, in welchem Umfang sich die zu treffende Ent-
scheidung für und gegen die Parteien auswirkt (vgl. die Revisionsbegründung der
Beklagten, S. 40 bis 42).
Was die Frage der Pauschalierung der Abzüge angeht, gibt der Senat auf-
grund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung folgendes zu bedenken:
Grundlage für die Berechnung der der Klägerin zustehenden angemessenen Ver-
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gütung sollten die den Sendeunternehmen tatsächlich zufließenden Beträge sein.
Dies bedeutet, daß die in Rede stehenden Abzüge nicht einheitlich einer Pau-
schalierung unterworfen werden sollten. Rabatte und Skonti mindern unmittelbar
den Preis der Radiowerbung; es spricht daher viel dafür, diese Abzüge unbe-
schränkt zuzulassen und keiner Pauschalierung oder Deckelung zu unterwerfen.
Soweit es üblich ist, daß die Sendeanstalten die Provisionen übernehmen, die die
im Rundfunk werbenden Unternehmen ihren Werbeagenturen schulden (sog.
Agentur-Vergütungen), mindern sich hierdurch ebenfalls die Einnahmen des Sen-
deunternehmens, so daß auch insoweit ein Abzug nicht als unangemessen ange-
sehen werden könnte; denn in der Übernahme derartiger (fremder) Kosten durch
die Sendeunternehmen liegt eine – vom Markt diktierte – Minderung des Preises,
den die Sendeunternehmen für die Radiowerbung erzielen können. Dagegen sind
die Handelsvertreterprovisionen und die Einbehalte der sogenannten Radio-
Kombis Vermarktungskosten der Sendeunternehmen. Zwar mag es üblich gewor-
den sein, diese Kosten bei der Ermittlung der Werbeerlöse ebenfalls in Abzug zu
bringen. Hier spricht jedoch vieles für eine Begrenzung oder Pauschalierung, da-
mit die Grundlage für die Berechnung der Vergütung nicht allein durch organisa-
torische Maßnahmen der Sendeunternehmen geschmälert werden kann.
Erdmann
Starck
Bornkamm
Büscher
Schaffert