Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 09.04.2002
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschluss vom 09.04.2002 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Lüneburg S 11 VS 15/98
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 5/9 VS 8/00
Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob dem Kläger wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDB) Versorgung
nach § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) zusteht. Der
am 9. Januar 1976 geborene Kläger war als Wehrpflichtiger vom 3. Juli 1995 bis 30. April 1996 Soldat bei der
Bundeswehr. Am 11. Juli 1996 beantragte er Versorgung, weil er während des dienstlichen Sports am 24. Juli 1995
umgeknickt sei und eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes mit andauernden Problemen im Bereich des
Knöchels erlitten habe. Ein Befundbericht des Chirurgen E. vom 31. Juli 1995 belegt eine schwere Distorsion des
rechten oberen Sprunggelenkes mit lateraler Kapselbandzerrung und Beteiligung des Außenseitenbands.
Das Versorgungsamt (VA) lehnte den Antrag ab, weil die Verletzung bis zum Dienstende vollständig ausgeheilt sei
(Bescheid vom 28. November 1996). Der Widerspruch blieb erfolglos, nachdem ein Befundbericht des Chirurgen Prof.
Dr. F. vom 18. April 1997 eingeholt worden war (Widerspruchsbescheid vom 4. März 1998).
Gegen den am 5. März 1998 abgesandten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 7. April 1998 Klage mit der
Begründung erhoben, die dienstliche Verletzung sei keineswegs vollständig ausgeheilt.
Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat Beweis erhoben durch Anhörung des Chirurgen und Angiologen Dr. G. im Termin
zur mündlichen Verhandlung. Dem Gutachten folgend hat es mit Urteil vom 31. Januar 2000 die Klage abgewiesen. In
den Entscheidungsgründen, auf deren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat es ausgeführt, es habe nach dem
Unfall zwar eine schwere Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes mit lateraler Kapselbandzerrung und
Beteiligung des Außenseitenbandes vorgelegen, jedoch keine knöcherne Verletzung. Verletzungen dieser Art heilten
regelmäßig innerhalb von drei Monaten aus. Eine Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge habe bei dem Kläger
jedenfalls nicht über die Dauer von sechs Monaten hinaus bestanden.
Gegen das am 16. Februar 2000 abgesandte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 20. März 2000 (Montag)
eingegangenen Berufung. Hierin weist er auf weiter fortdauernde Beschwerden und neue Untersuchungen hin.
Der Kläger beantragt dem Sinne nach,
1. das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 31. Januar 2000 und den Bescheid vom 28. November 1996 in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 4. März 1998 aufzuheben, 2. "schwere Distorsion des rechten oberen
Sprunggelenkes mit lateraler Kapselbandzerrung und Beteiligung des Außenseitenbandes” als Schädigungsfolge
festzustellen, 3. den Beklagten zu verurteilen, ab Juli 1996 Versorgung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte des Chirurgen Prof. Dr. F. vom 10. Januar 2001, der Ärztin für Allgemeinmedizin Dr. H.
vom 12. Februar 2001 und des Neurologen und Psychiaters I. vom 20. Februar 2001 eingeholt und Beweis erhoben
durch Untersuchungsgutachten des Neurologen Dr. J. und des Assistenzarztes Dr. K ...
Neben den Gerichtsakten beider Rechtszüge haben die Beschädigtenakten des VA Hannover (Nr. 107/96) sowie die
WDB-Akte des Wehrbereichsgebührnisamtes III, Düsseldorf, (Az.: S 81/96) vorgelegen und sind Gegenstand der
Entscheidung gewesen.
II.
Der Senat entscheidet gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach Anhörung der Beteiligten durch
Beschluss, weil er einstimmig die Berufung für nicht begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich
hält.
Die nach § 143 SGG zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Voraussetzungen für eine Versorgung wegen
Wehrdienstbeschädigung lassen sich nicht feststellen.
Ein Soldat, der eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat, erhält nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen
der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Wehrdienstbeschädigung auf Antrag Versorgung in
entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG, soweit im SVG nichts Abweichendes bestimmt ist, § 80 Abs.
1 Satz 1 SVG. Wehrdienstbeschädigung ist eine gesundheitliche Schädigung, die durch eine Wehrdienstverrichtung,
durch einen während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen
Verhältnisse herbeigeführt worden ist, § 81 Abs. 1 SVG; vorübergehende Gesundheitsstörungen sind nicht zu
berücksichtigen. Als vorübergehend gilt ein Zeitraum bis zu sechs Monaten, § 30 Abs.1 Sätze 4 und 5 BVG.
Zutreffend hat das SG festgestellt, dass der Kläger lediglich eine vorübergehende gesundheitliche Störung erlitten hat.
Es steht fest, dass er sich am 24. Juli 1995 eine Sportverletzung zugezogen hat, die in dem Befundbericht des
Chirurgen E. vom 31. Juli 1995 als schwere Distorsion des rechten oberen Sprunggelenks mit lateraler
Kapselbandzerrung und Beteiligung des Außenseitenbandes bezeichnet worden ist. Eine die Dauer von sechs
Monaten überschreitende gesundheitliche Beeinträchtigung durch den Dienstunfall kann jedoch nicht festgestellt
werden. Abgesehen davon, dass der Kläger am 20. März 1996 - fast acht Monate nach dem Dienstunfall - einen
Leistungsmarsch über 30 km mit der viertschnellsten Zeit der Teilnehmer bewältigt hat, lässt der Befundbericht des
Chirurgen Prof. Dr. F. vom 18. April 1997, der am 11. Dezember 1996 erhobene Befunde belegt, eine dauerhafte
Beeinträchtigung nicht erkennen. Denn es fand sich klinisch weder eine Schwellung noch eine Bandinstabilität. Auch
in einer gehaltenen Aufnahme zeigte sich eine Instabilität nicht. Nach den in Auswertung der vorliegenden Röntgen-
Aufnahmen von dem erstinstanzlich gehörten Sachverständigen Dr. G. getroffenen Feststellungen liegt bei dem
Kläger im Bereich der Außenknöchelspitze rechts vielmehr ein typisches akzessorisches Knöchelchen (Os-
subfibulare) vor. Wenn eine knöcherne Verletzung vorgelegen hätte, hätte sich danach ein Ausheilungsvorgang in
Form reaktiver Veränderungen zeigen müssen. Solche sind indes nicht festzustellen gewesen. Die zweitinstanzlich
erhobenen Befunde belegen nichts anderes. Aus dem Befundbericht Prof. Dr. F. vom 10. Januar 2001 ergibt sich ein
äußerlich unauffälliger Befund am 21. März 2000. Eine Schwellung war ebenso wenig festzustellen wie Rötung oder
Überwärmung. Auch konnte ein Druckschmerz nicht lokalisiert werden. Sowohl das rechte wie das linke Sprunggelenk
waren seitengleich beweglich ohne klinische Instabilität. Der Befundbericht der praktischen Ärztin Dr. H. vom 12.
Februar 2001 belegt für den 6. Dezember 1996 Schmerzen des rechten Außenknöchels beim Suppinieren, wobei aber
linksseitig eine größere Aufdehnbarkeit bestand. Dies deckt sich mit dem Befundbericht des Chirurgen E. vom 31. Juli
1995. Auch dort ist festgestellt, dass der Bandapparat rechts insgesamt eine größere Festigkeit aufwies als
linksseitig. Die von dem Neurologen I. im Befundbericht vom 20. Februar 2001 diagnostizierte posttraumatische
Suralisneuralgie hat sich nach dem überzeugenden Untersuchungsgutachten des Neurologen Dr. J. und des
Assistenzarztes K. nicht bestätigt. Denn die neurologische Untersuchung ergab keinen Hinweis für eine Schädigung
neuronaler Strukturen im Muskel- oder Hautgewebe. Insbesondere gibt es weder Lähmungen noch Reflexausfälle,
keine pathologischen Reflexe und keine Koordinationsstörungen. Befunde für eine segmentale Schädigung von
Nervenwurzeln oder die Schädigung peripherer Nerven ließen sich ebenfalls nicht erheben. Das von dem Kläger dort
angegebene Hypästhesieareal ist einem peripheren Versorgungsgebiet nicht zuzuordnen, insbesondere nicht das
beschriebene Areal der "Wärmeempfindung” nach Anstrengungen. Einen neurologischen Folgeschaden hat der
Sachverständige damit ausgeschlossen. Eine Sprunggelenksdistorsion erbringt nur vorübergehende
Funktionseinschränkungen, die sich nach systematischem Muskeltraining voll zurückbilden. Der Sachverständige hat
ausgeführt, dass der Kläger dies möglicherweise nachholen muss. Eine Funktionsbeeinträchtigung hat der Gutachter
nicht festgestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein gesetzlicher Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.