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OLG Hamm - 5 Ss 237/08
Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2008
- Inhalt
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- Rechts begründet hat. II. 4Die Sprungrevision ist gem. § 335 StPO statthaft und auch sonst zulässig
- 2 StPO in zulässiger Form begründeten Verfahrensrüge zu Recht den Revisionsgrund gemäß §§ 140 5 Abs
- . Insoweit ist es unerheblich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Beiordnung eines
- ., § 140 Rdnr. 23). Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass dem Angeklagten in zwei anderen
- 10.07.2010 verlängert worden ist. Damit droht dem Angeklagten – neben der in diesem Verfahren verhängten
Betriebsrat hat Recht auf eigenen Farbdrucker
Rechtsanwalt Nils Wittmiss vom 01.10.2010
- Inhalt
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- sei es erst recht nicht erforderlich, dem Betriebsrat einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen
- Vertraulichkeit nicht hinreichend gewahrt. Der Betriebsrat verlange zu Recht, dass der Inhalt seiner
- Bekanntmachungen im Betrieb in Farbdruck aus. Außerdem erhält der Betriebsrat farbliche Diagramme und
- einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen, wenn dabei der Inhalt der Kommunikation
- aufgezeichnet und gespeichert wird. Zu diesem Ergebnis kam sowohl das Arbeitsgericht Bielefeld in erster als
Sind die “Bayern München Zelte” rechtmäßig?
Max Rand vom 12.11.2012
- Inhalt
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- alkoholisierte Zuschauer verwirken ihr Recht, die Allianz Arena zu betreten. Der Zutritt von Kindern ist nur
- Stadionordnung heisst es dann nochmal in § 3 II: Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen
- , dass Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit
- Bayern München, vor dem Einlassbereich Zelte auf. In den Zelten wurde dann selektierte Zuschauer
- ausziehen mussten. Laut FC Bayern wurden 30 bis 40 der insgesamt 6655 Frankfurt-Fans im Stadion auf
LSG Bayern - L 2 U 144/97
Bayerisches Landessozialgericht vom 22.07.1998
- Inhalt
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- , sondern steht mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht und sonstigem höherrangigem Recht in
- SGB IV zu erfüllen hat. Der Grundsatz der Selbstverwaltung im rechtlichen Sinn wird in § 29 Abs.3
- Satzung der Beklagten ist ihrer Rechtsnatur nach autonomes Recht (§§ 33, 34 Viertes Sozialgesetzbuch
- anderem zur Beitragsleistung heranzieht. Sie ist objektives Recht, unterliegt aber der Nachprüfung der
- höherrangigem Recht vereinbar ist. Nicht zu entscheiden ist hingegen, ob es sich bei den getroffenen
§ 1990 BGB
Dürftigkeitseinrede des Erben
- Inhalt
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- ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im
- Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen
- (1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des
- , dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
- Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
§ 53 BGSG 1994
Ausgleich im Todesfall
- Inhalt
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- Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen
- (1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 52 Abs. 5 die Kosten der Bestattung
- zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegen
- über kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem
- gewesen wäre. § 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann
Art 6 EuRHiISRÜbkErgVtrG
- Inhalt
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- deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses
- Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen Sanktion
- )zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder b)im
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer in Israel vorsätzlich oder fahrlässig eine
- bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln nach
Art 6 EuRHiCHEÜbkErgVtrG
- Inhalt
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- nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses
- Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen
- Betroffenea)zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder b)im
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Schweiz vorsätzlich oder fahrlässig eine
- Sanktion bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln
§ 5 UhAnerkÜbkAG
- Inhalt
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- (1) Ist die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, nach dem Recht des
- Staates, in dem sie ergangen ist, noch nicht rechtskräftig, so kann das Verfahren der
- ß die Zwangsvollstreckung in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, eingestellt ist und
- wird, im Inland rechtshängig geworden ist und eine rechtskräftige inländische Entscheidung noch nicht vorliegt.
- ;ber den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auszusetzen, 1.wenn der Schuldner nachweist, da
Art 12 SeeRÜbkAG
Erweiterung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts
- Inhalt
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- , wenn die Tat nach dem Recht dieses Staates mit Strafe bedroht ist. Für die Abgrenzung der
- Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §
- ;§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der Nordsee oder
- Meeres dienen. Soweit die Tat in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates begangen wird, gilt dies
- Nordsee ist Artikel 2 des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der
BPatG - 2 Ni 19/99
Bundespatentgericht vom 15.03.2001
- Inhalt
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- Recht (Art. 138 Abs.1 S.1, 1. HS EPÜ). Die Teilnichtigkeitsklage, mit der danach der in Art. II § 6
- europäisches Patent gerichtete Nichtigkeitsklage ist Artikel 138 EPÜ in Verbindung mit Artikel II § 6
- Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 674 828 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
- , nämlich im Umfang der von der Beklagten in zulässiger Weise erklärten Beschränkung. Insoweit ist das
- mit dem Modul MF32M1-L2DATXX im Hinblick auf das Streitpatent wesensgleich ist, zumal das Modul
LSG Hessen - L 2 J 1021/77
Hessisches Landessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- worden seien, da ein Studierender nach damaligem Recht nicht der Versicherungspflicht in der
- statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit
- vorausgesetzt wird, dienstverpflichtet worden ist. Seine Einberufung ist zu Recht aufgrund der
- Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers im Rahmen der Dienstpflichtverordnung verlieh (§§ 1, 2
- Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab
BFH - II B 61/10
Bundesfinanzhof vom 02.11.2010
- Inhalt
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- , erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 5. November 2002 von einer Bank im Gemeindegebiet
- kann. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des
- R 131/75, BFHE 126, 379, BStBl II 1979, 162). Das FG muss in seinem Urteil zwar nicht auf jede
- -rechtlichen Auffassung des FG ist dieses Vorbringen der Klägerin geeignet, den im Vertrag vom 5. November 2002
- der Klägerin konnte das FG auch nicht mit der Begründung ausschließen, die Klägerin habe im
FG Rheinland-Pfalz - 6 K 1643/08
Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 14.10.2010
- Inhalt
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- Bestimmungsorts im Verbringungsnachweis verlangt, wird dies zu Recht kritisiert (z.B. Prätzler in JurisPR
- Recht erkannt: I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der
- tatsächlich an den Abnehmer in dem anderen Staat im Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, dann ist die
- Verbringungsnachweis des Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Im Namen des Volkes Urteil 6 K 1643/08 In
- Umsätze in Höhe von 35.000,00 € steuerfrei belassen werden. II. Die Kosten des Verfahrens hat der
§ 156 BBergG
Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene
Bodenschätze
- Inhalt
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- (1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1
- Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Rechte im Sinne
- Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet.(3) Rechte und Verträge im Sinne des
- des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen
- durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dasselbe gilt f