Suche nach "it-recht"

Ergebnisse 37666

Seite 1244 von 2512

OLG Hamm - 5 Ss 237/08

Oberlandesgericht Hamm vom 10.06.2008
Inhalt
  • Rechts begründet hat. II. 4Die Sprungrevision ist gem. § 335 StPO statthaft und auch sonst zulässig
  • 2 StPO in zulässiger Form begründeten Verfahrensrüge zu Recht den Revisionsgrund gemäß §§ 140 5 Abs
  • . Insoweit ist es unerheblich, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung die Beiordnung eines
  • ., § 140 Rdnr. 23). Von entscheidender Bedeutung ist jedoch, dass dem Angeklagten in zwei anderen
  • 10.07.2010 verlängert worden ist. Damit droht dem Angeklagten – neben der in diesem Verfahren verhängten

Betriebsrat hat Recht auf eigenen Farbdrucker

Rechtsanwalt Nils Wittmiss vom 01.10.2010
Inhalt
  • sei es erst recht nicht erforderlich, dem Betriebsrat einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen
  • Vertraulichkeit nicht hinreichend gewahrt. Der Betriebsrat verlange zu Recht, dass der Inhalt seiner
  • Bekanntmachungen im Betrieb in Farbdruck aus. Außerdem erhält der Betriebsrat farbliche Diagramme und
  • einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen, wenn dabei der Inhalt der Kommunikation
  • aufgezeichnet und gespeichert wird. Zu diesem Ergebnis kam sowohl das Arbeitsgericht Bielefeld in erster als

Sind die “Bayern München Zelte” rechtmäßig?

Max Rand vom 12.11.2012
Inhalt
  • alkoholisierte Zuschauer verwirken ihr Recht, die Allianz Arena zu betreten. Der Zutritt von Kindern ist nur
  • Stadionordnung heisst es dann nochmal in § 3 II: Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen
  • , dass Recht auf informationelle Selbstbestimmung und in das Recht der allgemeinen Handlungsfreiheit
  • Bayern München, vor dem Einlassbereich Zelte auf. In den Zelten wurde dann selektierte Zuschauer
  • ausziehen mussten. Laut FC Bayern wurden 30 bis 40 der insgesamt 6655 Frankfurt-Fans im Stadion auf

LSG Bayern - L 2 U 144/97

Bayerisches Landessozialgericht vom 22.07.1998
Inhalt
  • , sondern steht mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht und sonstigem höherrangigem Recht in
  • SGB IV zu erfüllen hat. Der Grundsatz der Selbstverwaltung im rechtlichen Sinn wird in § 29 Abs.3
  • Satzung der Beklagten ist ihrer Rechtsnatur nach autonomes Recht (§§ 33, 34 Viertes Sozialgesetzbuch
  • anderem zur Beitragsleistung heranzieht. Sie ist objektives Recht, unterliegt aber der Nachprüfung der
  • höherrangigem Recht vereinbar ist. Nicht zu entscheiden ist hingegen, ob es sich bei den getroffenen

§ 1990 BGB

Dürftigkeitseinrede des Erben
Inhalt
  • ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im
  • Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen
  • (1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des
  • , dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der
  • Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

§ 53 BGSG 1994

Ausgleich im Todesfall
Inhalt
  • Dritten infolge der Tötung das Recht auf den Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen
  • (1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 52 Abs. 5 die Kosten der Bestattung
  • zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegen
  • über kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem
  • gewesen wäre. § 52 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann

Art 6 EuRHiISRÜbkErgVtrG

Inhalt
  • deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses
  • Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen Sanktion
  • )zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder b)im
  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer in Israel vorsätzlich oder fahrlässig eine
  • bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln nach

Art 6 EuRHiCHEÜbkErgVtrG

Inhalt
  • nach deutschem Recht als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen wäre, wenn sie im Geltungsbereich dieses
  • Zuwiderhandlung im Straßenverkehr begeht, die dort mit Strafe, Geldbuße oder einer sonstigen
  • Betroffenea)zur Zeit der Begehung der Zuwiderhandlung Deutscher war oder es danach geworden ist oder b)im
  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer in der Schweiz vorsätzlich oder fahrlässig eine
  • Sanktion bedroht ist und die unter Berücksichtigung der am Begehungsort geltenden Verkehrsregeln

§ 5 UhAnerkÜbkAG

Inhalt
  • (1) Ist die Entscheidung, deren Vollstreckbarerklärung beantragt wird, nach dem Recht des
  • Staates, in dem sie ergangen ist, noch nicht rechtskräftig, so kann das Verfahren der
  • ß die Zwangsvollstreckung in dem Staat, in dem die Entscheidung ergangen ist, eingestellt ist und
  • wird, im Inland rechtshängig geworden ist und eine rechtskräftige inländische Entscheidung noch nicht vorliegt.
  • ;ber den Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auszusetzen, 1.wenn der Schuldner nachweist, da

Art 12 SeeRÜbkAG

Erweiterung des Geltungsbereichs des deutschen Strafrechts
Inhalt
  • , wenn die Tat nach dem Recht dieses Staates mit Strafe bedroht ist. Für die Abgrenzung der
  • Das deutsche Strafrecht gilt für Straftaten gegen die Umwelt in den Fällen der §
  • ;§ 324, 326, 330 und 330a des Strafgesetzbuches, die von einem Schiff aus in der Nordsee oder
  • Meeres dienen. Soweit die Tat in den Hoheitsgewässern eines anderen Staates begangen wird, gilt dies
  • Nordsee ist Artikel 2 des Übereinkommens zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der

BPatG - 2 Ni 19/99

Bundespatentgericht vom 15.03.2001
Inhalt
  • Recht (Art. 138 Abs.1 S.1, 1. HS EPÜ). Die Teilnichtigkeitsklage, mit der danach der in Art. II § 6
  • europäisches Patent gerichtete Nichtigkeitsklage ist Artikel 138 EPÜ in Verbindung mit Artikel II § 6
  • Recht erkannt: 1. Das europäische Patent 0 674 828 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
  • , nämlich im Umfang der von der Beklagten in zulässiger Weise erklärten Beschränkung. Insoweit ist das
  • mit dem Modul MF32M1-L2DATXX im Hinblick auf das Streitpatent wesensgleich ist, zumal das Modul

LSG Hessen - L 2 J 1021/77

Hessisches Landessozialgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • worden seien, da ein Studierender nach damaligem Recht nicht der Versicherungspflicht in der
  • statthafte und in rechter Form und Frist eingelegte Berufung, über die der Senat im Einverständnis mit
  • vorausgesetzt wird, dienstverpflichtet worden ist. Seine Einberufung ist zu Recht aufgrund der
  • Rechte und Pflichten eines Arbeitnehmers im Rahmen der Dienstpflichtverordnung verlieh (§§ 1, 2
  • Beitragszeit in der Rentenversicherung der Arbeiter. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab

BFH - II B 61/10

Bundesfinanzhof vom 02.11.2010
Inhalt
  • , erwarb mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 5. November 2002 von einer Bank im Gemeindegebiet
  • kann. Die Klägerin rügt zu Recht, dass das FG seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des
  • R 131/75, BFHE 126, 379, BStBl II 1979, 162). Das FG muss in seinem Urteil zwar nicht auf jede
  • -rechtlichen Auffassung des FG ist dieses Vorbringen der Klägerin geeignet, den im Vertrag vom 5. November 2002
  • der Klägerin konnte das FG auch nicht mit der Begründung ausschließen, die Klägerin habe im

FG Rheinland-Pfalz - 6 K 1643/08

Finanzgericht Rheinland-Pfalz vom 14.10.2010
Inhalt
  • Bestimmungsorts im Verbringungsnachweis verlangt, wird dies zu Recht kritisiert (z.B. Prätzler in JurisPR
  • Recht erkannt: I. Der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2005 vom 8. Februar 2007 in der Fassung der
  • tatsächlich an den Abnehmer in dem anderen Staat im Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, dann ist die
  • Verbringungsnachweis des Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen Im Namen des Volkes Urteil 6 K 1643/08 In
  • Umsätze in Höhe von 35.000,00 € steuerfrei belassen werden. II. Die Kosten des Verfahrens hat der

§ 156 BBergG

Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze
Inhalt
  • (1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1
  • Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.(2) Rechte im Sinne
  • Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet.(3) Rechte und Verträge im Sinne des
  • des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen
  • durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dasselbe gilt f