Urteil des LSG Bayern vom 22.07.1998

LSG Bayern: berufliche tätigkeit, unternehmer, eingriff in grundrechte, festsetzung der beiträge, satzung, ddr, zahl, belastung, verwaltungskosten, betriebsmittel

Bayerisches Landessozialgericht
Urteil vom 22.07.1998 (rechtskräftig)
Sozialgericht München S 24 U 479/94
Bayerisches Landessozialgericht L 2 U 144/97
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13.03.1997 wird zurückgewiesen. II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die rechtmäßige Erhebung von Beiträgen durch die Beklagte. Die Klägerin betreibt ein Friseurunternehmen
und ist in Abteilung 8 der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Mit Bescheid vom
27.04.1994 erhob die Beklagte von der Klägerin einen Beitrag für das Jahr 1993 in Höhe von insgesamt 222.019,47
DM. Pro Pflichtversicherten setzte sie einen Beitragssatz von jeweils 780,- DM fest, der um 56,6 % höher lag als der
im Vorjahr festgesetzte von 498,- DM. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Erhöhung
sei rechtswidrig. Die im Begleitschreiben zu diesem Bescheid angeführten Sachgründe seien weitgehend
unzutreffend. Die Hauptursache liege in der Dotierung der Rücklagen. Bei den angeführten Differenzen in den
Beschäftigungszahlen handle es sich um Auswirkungen eines fehlerhaften Verfahrens. Auf die außergewöhnliche
Erhöhung der Aufwendungen für Arbeits- und Wegeunfälle um 44,5 % werde in dem Begleitschreiben zum
Beitragsbescheid nicht eingegangen. Der in der Begründung hergestellte Zusammenhang mit der Entwicklung der
Berufskrankheiten sei unzutreffend. In diesem Sachbereich seien die Ausgaben gegenüber dem Vorjahr lediglich 3,5
% gestiegen. Der Anstieg der Vermögensaufwendungen im Jahr 1993 auf 40,15 % der Gesamtausgaben sei Beweis
für schuldhafte Versäumnisse in der Vergangenheit.
Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.1994 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte an, im Jahr 1993
hätten bis zum gesetzlich vorgegebenen Abgabetermin nur knapp über 50 % alle Friseurunternehmer ihren Nachweis
zur Beitragsberechnung für das Jahr 1992 eingereicht. Für die Unternehmer, die den Nachweis nicht oder
unvollständig eingereicht hätten, habe sie die Unternehmensverhältnisse (Vollbeschäftigtenzahl, Lohnsumme)
ergänzen oder einschätzen müssen (§ 743 RVO). Es liege auf der Hand, daß nicht jede Schätzung den tatsächlichen
Betriebsverhältnissen entspreche. So habe sich z.B. nach Versand der Beitragsbescheide 1992 in vielen Fällen
herausgestellt, daß die tatsächlichen Verhältnisse anders gelegen hätten. Vom Unternehmer verspätet vorgelegte
Daten müßten aber kraft gesetzlicher Regelung berücksichtigt werden und führten häufig zu Veränderungen im Sinn
der Reduzierung des ursprünglich angeforderten Beitrags. Neben der Berichtigung geschätzter Daten seien aber auch
pünktlich eingereichte Nachweise zu korrigieren gewesen, dies insbesondere deshalb, weil in vielen Fällen
Teilzeitkräfte als Vollbeschäftigte gemeldet worden seien. Die Zuführung zur Rücklage sei gesetzlich vorgeschrieben.
Die Rücklage der Abteilung 8 habe zum 31.12.1993 rund 15,5 Mio. DM betragen, während die an Friseure bezahlten
Renten sich auf knapp 22 Mio. DM beliefen. Mithin fehlten der Rücklage der Abteilung 8 zur Zeit rund 50,5 Mio. DM.
Es sei deshalb nicht erkennbar, daß der Rücklagezuschlag in absehbarer Zeit gesenkt werden könne oder gar entfalle.
Die Abteilung 8 weise auch bei einem Kopfbeitrag von 780,00 DM mit 75 % die schlechteste Betriebsstockauffüllung
aller 13 Abteilungen/Gefahrengemeinschaften der Beklagten auf. Alle anderen lägen mindestens bei 90 %. Seit Jahren
führe der niedrige Betriebsstock bei den Friseuren dazu, daß ihre Betriebsmittel bereits Monate vor der nächsten
Zuführung verbraucht seien. So könnten auch jetzt wieder Leistungen an Versicherte der Abteilung 8 nur gewährt
werden, weil auf Betriebsmittel der übrigen Gefahrengemeinschaften zurückgegriffen werde. Diese
Unterstützungsleistungen hätten sich bis zum Zahlungseingang der Beiträge der Friseure auf rund 30 Mio. DM addiert.
Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidung des Vorstands der Beklagten vom Frühjahr 1991 zu sehen, bis zur
Einführung des Gefahrtarifs (1996/97) und der damit verbundenen Bildung eines einheitlichen Betriebsstocks, die
Betriebsstöcke aller Gefahrengemeinschaften/Abteilungen auf dem Niveau von 100 % angeglichen zu haben. Auf die
Positionen Konkursausfallgeld und Rentenlastenausgleich habe die Beklagte überhaupt keinen Einfluß. In beiden
Fällen handle es sich um Fremdgelder, die durch die Berufsgenossenschaften im Auftrag der Bundesanstalt für Arbeit
bzw. des Hauptverbands der gewerblichen Berufsgenossenschaften einzuziehen und zugleich wieder abzuführen sei.
Die Altfälle aus den neuen Bundesländern würden nach einem im Einigungsvertrag festgeschriebenen Schlüssel auf
die Unfallversicherungsträger verteilt. Die Beklagte sei danach für Versicherungsfälle zuständig, bei denen der
Geburtstag des Anspruchsberechtigten in der Zeit vom 10.10. bis 26.10. liege. So seien auf die Beklagte viele
kostenintensive Fälle zugekommen, wie z.B. Berufskrankheiten aus dem Uran-Bergbau, für die sie fachlich eigentlich
nicht zuständig wäre. Die Mitglieder der Abteilung 8 (Friseure) trügen anteilmäßig die Aufwendungen für diese Altfälle
nicht zuständig wäre. Die Mitglieder der Abteilung 8 (Friseure) trügen anteilmäßig die Aufwendungen für diese Altfälle
aus den neuen Bundesländern.
Mit der dagegen erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 27.04.1994 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.07.1994 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr einen neuen
Beitragsbescheid nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen.
Zur Begründung hat sie im wesentlichen geltend gemacht, die Beklagte habe bei Festsetzung der Beitragshöhe das
Ermittlungsverfahren hinsichtlich der Anzahl der Versicherten nicht so organisiert und überwacht, daß eine
sachgerechte Beitragsermittlung habe erreicht werden können, so daß es letztlich zu Beitragsnachforderungen in
Höhe von 29 Mio. DM gekommen sei. Die Beklagte habe für 43 % der Mitgliedsunternehmen die Zahl der
Beschäftigten gemäß § 26 Abs.3 ihrer Satzung selbst aufgestellt, ergänzt oder berichtigt, obgleich es für diese
Satzungsbestimmung an einer Rechtsgrundlage fehle, weil das Gesetz ein solches Vorgehen ausdrücklich in § 743
RVO nur für die Lohnnachweise vorsehe. Nach Aussage der Beklagten habe diese bei der Schätzung der
Vollbeschäftigtenzahl für das Jahr 1993 die Vorjahresdaten der Unternehmer zuzüglich eines Zuschlags
zugrundegelegt, wobei mit dieser großzügigen Schätzung vermieden werden sollte, daß die Beiträge zum Nachteil der
Mitglieder festgesetzt würden, die innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf des Kalenderjahres einen Nachweis zur
Beitragsberechnung einreichten, in dem auch die Zahl der Versicherten enthalten seien. Vorliegend seien die
Schätzungen für das Jahr 1992 jedoch übermäßig hoch angesetzt worden, so daß sich dann für das
streitgegenständliche Folgejahr 1993 ein unverhältnismäßiger Anpassungsbedarf mit hohen Sollberichtigungen
ergeben habe. So seien von den gesamten Kosten für Beitragsausfälle von rund 36 Mio. DM ca. 29 Mio. DM auf
Sollberichtigungen der Beitragsbescheide 1992 zurückzuführen. Letztlich habe die Beklagte die Zahl der
Vollbeschäftigten um 18 % falsch eingeschätzt. Eine ordnungsgemäße Schätzung der Beschäftigtenzahlen setze
voraus, daß die Beklagte bekannte Sondereinflüsse wie den Personalabbau in den neuen Ländern in den
Schätzvorgang miteinbeziehe und daraus nachvollziehbare Schlüsse ziehe. Die Beklagte habe auch sachfremde
Erwägungen bei ihrer großzügigen Schätzung der nicht gemeldeten Vollbeschäftigtenzahl miteinfließen lassen, indem
sie die Zahlen so festgelegt habe, daß nicht die der Meldepflicht nachkommenden Unternehmer benachteiligt würden.
Dieses Vorgehen verstoße gegen geltendes Recht, weil die Schätzung nicht gleichzeitig als eine Art Strafe gegenüber
den nichtmeldenden Betrieben ausgeübt werden dürfe. Unzulässig sei die absichtliche Ansetzung zu hoher Zahlen.
Zudem stelle ein derart durchgeführtes Schätzungsverfahren auch eine sachlich nicht gerechtfertigte
Ungleichbehandlung von erklärungsehrlichen und erklärungsunehrlichen Mitgliedsbetrieben dar. Selbst wenn ein
Mitgliedsunternehmen seine Angaben unverzüglich an die Beklagte übermittelt habe, seien diese Unternehmen
trotzdem von den Folgen des fehlerhaften Schätzungsergebnisses durch die im Korrekturjahr erfolgende Anpassung
mit betroffen. Bei einer so hohen Anzahl von fehlenden Nachweisen sei die Schätzung ein völlig ungeeignetes
Ermittlungsverfahren für die Beitragsbemessung. Hier hätte die Beklagte sofort reagieren müssen und ihre einzelnen
säumigen Mitglieder z.B. durch intensivere Informationspolitik, bessere Beratung, Kontrolle durch Rechnungsbeamte
vor Ort oder durch Bußgeldsanktionen zur Erfüllung der Meldepflichten anhalten müssen. Bei den Angaben der
Unternehmer zur Beitragserhebung hätten sich zahlreiche Fehler in den Vorjahren eingeschlichen, dies hätte die
Beklagte feststellen können und müssen und zeitnah und sachgerecht ihre Kontrollrechte ausüben müssen. Nicht
genügend seien die jedem Nachweis beigefügten Erläuterungen, wenn sich die Gefahr des völligen Ausfalls einer
hinreichenden Schätzungsgrundlage abzeichne. Die Beklagte erfasse auch mehrere 1.000 Friseurunternehmen nicht
als Beitragszahler, obwohl diese Unternehmen in der Handwerkerrollenstatistik erfaßt seien. Auch die Festlegung des
konkreten Umlagesolls durch die Beklagte sei rechtsfehlerhaft. Das Umlagesoll bestimme sich zum weitaus größten
Teil aus den von der Berufsgenossenschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr bewirkten Ausgaben für
Entschädigungsleistungen. Die Beklagte begründe die Beitragserhöhung in ihrem Begleitschreiben zum
Beitragsbescheid 1993 unter anderem mit einem Anstieg des Umlagesolls. Ursächlich für den Anstieg seien dabei vor
allem die Entschädigungslast für Hauterkrankungen, die inzwischen zum Haupt- und Kostenproblem Nr.1 der Friseure
geworden seien. Im Widerspruchsbescheid seien nicht mit hinreichender Deutlichkeit die genauen Aufwendungen für
Berufskrankheiten angeführt, die im Jahr 1993 im Zusammenhang mit Hauterkrankungen bei der Beklagten angefallen
seien. Die Begründung enthalte auch keinen Hinweis darauf, ob es sich bei diesen Aufwendungen um solche für
entschädigungspflichtige Hauterkrankungen oder für gesetzlich vorgesehene Aufwendungen im Zusammenhang mit
Hauterkrankungen im Sinn von § 551 RVO handle. Die Rechtsgrundlage für die Anerkennung von Hauterkrankungen
sei problematisch. Die entsprechende Rechtsverordnung sei die Berufskrankheitenverordnung, die unter Nr.5101 und
5102 der Anlage auch Hauterkrankungen als mögliche Berufskrankheiten vorsehe. Es sei fraglich, ob die
Rechtsverordnung in diesem Punkt den Voraussetzungen von § 551 Abs.1 Satz 3 1. Halbsatz RVO entspreche. Der
Gesetzgeber wolle erreichen, daß eine Abgrenzung des von einer Berufskrankheit betroffenen Personenkreises von
allgemeinen, weit verbreiteten Alters- und Abnutzungserkrankungen stattfinde. Die besonderen Einwirkungen müßten
ihre Ursache in der Arbeit der zu dieser Gruppe Gehörenden haben. Es sei bisher nicht geprüft worden, ob die
allgemeine Aufnahme von Hautkrankheiten unter Ziffer 5 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung diesen
Voraussetzungen entspreche. Auch sei nicht auszuschließen, daß die allgemeine Allergiegeneigtheit der Bevölkerung
das Entstehen einer Allergie im Friseurbetrieb wesentlich beeinflusse, so daß die berufliche Tätigkeit bei
allergiegeneigten Menschen gerade keine wesentliche Ursache im Sinn der Berufskrankheitenverordnung darstelle.
Die im Zusammenhang mit Hauterkrankungen von der Beklagten in Höhe von 52 Mio. DM aufgebrachten
Entschädigungsleistungen seien im Hinblick auf ihre rechtliche Notwendigkeit nicht nachgewiesen. Die
Beitragserhöhungen seien auch mit Entschädigungen für Arbeitsunfälle, die bis zum 31.12.1990 im Gebiet der
ehemaligen DDR eingetreten seien (Rentenaltlasten), die auf alle Unfallversicherungsträger verteilt worden seien,
begründet worden. In dieser DDR-Altlast seien auch die in der ehemaligen Sowjetischen Ostdeutschen
Aktiengesellschaft Wißmuth (SDAG Wißmuth) entstandenen Rentendauerverpflichtungen enthalten. Bei dieser
Aktiengesellschaft handle es sich jedoch um ein Staatsunternehmen, dessen Risiken nicht den Privatunternehmen
der deutschen Wirtschaft aufgebürdet werden könne, ohne daß hierdurch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen
werde. Diese Verfahrensweise sei daher verfassungswidrig. Zu prüfen sei auch, ob die Einbeziehung der sonstigen
DDR-Altfälle in das Umlagesoll verfassungsrechtlich zulässig sei. Die Sozialversicherungsbeiträge dürften nicht für
versicherungsfremde Aufgaben verwendet werden. Darüber hinaus stelle die Zahlungsübernahme im Weg der Umlage
eine angesichts der derzeitig schlechten Wirtschaftslage unverhältnismäßige und damit verfassungswidrige
Maßnahme dar. Hier wäre eine Finanzierung der sogenannten DDR-Last aus der Rücklage, § 82 SGB IV, der
geeignetere und die Unternehmen weniger belastende Schritt gewesen. Die Beklagte trage nach einem im
Einigungsvertrag festgeschriebenen Schlüssel die Aufwendungen für die Altfälle aus den neuen Bundesländern. Der
auf die Friseure entfallende Anteil werde dabei nach der Höhe der von dieser Gefahrenabteilung verursachten
Verwaltungskosten berechnet, so daß der Anteil der sogenannten Altlasten-Ost sich je nach Erhöhung der
Verwaltungskosten ebenfalls erhöhe. Die Verteilung der Altfälle sei aber nicht sachgerecht. Die Verteilung nach dem
konkreten Aufkommen von Verwaltungskosten sei eine willkürliche. Darüber hinaus bedeute die Entscheidung des
Vorstands, den derzeitigen Betriebsstock von 75 % auf 100 % bis zum Jahr 1996 aufzufüllen, eine unzumutbare
Zusatzbelastung der Mitgliedsunternehmen, die einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art.14 Abs.1
Grundgesetz (GG) geschützten Eigentumsrechte der zur Geldleistung verpflichteten Unternehmer bedeute und zum
anderen gegen das Gebot der Rechtssicherheit nach Art.20 GG verstoße. Die Betriebsmittelaufstockung sei zwar
geeignet zu verhindern, daß der Betriebsstock bei den Friseuren bereits Monate vor der nächsten Zuführung
verbraucht sei, doch sei er nicht erforderlich. Es gebe andere, geeignetere Mittel, den gleichen Zweck zu erreichen,
z.B. Erhebung von Beitragsvorschüssen. Die wirtschaftliche Lage, insbesondere im laufenden Jahr 1994, erlaube
keine weitere Erhöhung der Preise für die angebotenen Dienstleistungen und Waren und entsprechend auch keine
Steigerung der Personalkosten. Auch wäre die korrekte Anwendung des Umlagesystems der nachträglichen
Bedarfsdeckung eine geeignetere Maßnahme zur Betriebsmittelaufstockung gewesen. So hätten beispielsweise
ausreichend Betriebsmittel in wirtschaftlich guten Jahren gebildet werden müssen. Dabei handle es sich um eine
ausgleichende Beitragspolitik, gegen die die Beklagte in der Vergangenheit durch ihre nicht an die
Wirtschaftsentwicklung ihrer Mitgliedsunternehmen angepaßte Beitragsfestsetzung verstoßen habe. Erschwerend
komme auch die Belastung der Betriebe durch das Konkursausfallgeld hinzu. Der Spielraum der Beklagten, ihr
Finanzierungsverfahren eigenständig zu gestalten, erfahre dort seine Grenze, wo sich eine unvertretbare nachträgliche
Belastung der Mitgliedsunternehmen ergebe, die von diesen nicht vorhersehbar und auch nicht kalkulierbar gewesen
sei. Insgesamt sei von den im Umlagesoll angesetzten 150 bzw. 180 Mio. DM 124,4 Mio. DM in nicht zulässiger
Weise berücksichtigt worden, bzw. durch eine nicht ordnungsgemäße Verwaltung gedeckt. Wegen der Einzelheiten
des Vorbringens der Klägerin wird insbesondere auf deren Schriftsatz vom 11.10.1994 sowie auf alle weiteren
Schriftsätze verwiesen. Die Klägerin hat ein Schreiben der Beklagten an den Zentralverband des Deutschen
Friseurhandwerks vom 21.04.1994 sowie ein Schreiben der Beklagten vom 10.05.1994 an den Landesinnungsverband
des Bayer. Friseurhandwerks vom 10.05.1994, beide die Beitragserhebung betreffend, sowie ein Schreiben der
Beklagten von April 1993 an ihre versicherten Mitglieder, betreffend den Beitrag 1992, vorgelegt. Auf die Schreiben
wird verwiesen.
Die Beklagte vertrat dagegen die Auffassung, die Klage sei abzuweisen und wiederholte im wesentlichen die bereits
im Widerspruchsbescheid dargelegten Gründe. Zu der von ihr durchgeführten Schätzung der Anzahl der Beschäftigten
führte sie aus, daß sowohl die Schätzung nach § 743 RVO an sich zulässig und die Erhebung von Kopfbeiträgen
zulässig sei, so daß auch die Schätzung der Anzahl der Beschäftigten zulässig sei, da sonst der Sinngehalt der
Regelungen in §§ 728 Abs.2, 743 RVO verloren ginge. Der Grund für die Fehleinschätzungen der Beklagten sei die
fehlenden oder fehlerhaft eingereichten Nachweise der Mitglieder gewesen. Werde in einem Jahr die Anzahl der
Beschäftigten zu hoch eingeschätzt, sinke der Kopfbeitrag. Stelle sich durch Berichtigung, z.B. im
Widerspruchsverfahren eine niedrigere Anzahl heraus, würden die Bescheide korrigiert. Die sich für das Umlagesoll
ergebende Differenz werde sodann im Folgejahr auf die Mitglieder umgelegt. Daher könne allenfalls eine Verlagerung
der Kosten in das Folgejahr eintreten. Eine Benachteiligung der Klägerin sei somit nicht erkennbar. Ein im
Schätzverfahren angewandter Zuschlag von 5 % könne nicht ernsthaft als willkürlich angesehen werden. Schließlich
verkenne die Klägerin den Sinn des Schätzverfahrens. Die Beklagte solle durch dieses Verfahren überhaupt in die
Lage versetzt werden, Beitragsbescheide zu erlassen. Anderweitige Ermittlungen und gegebenenfalls
Zwangsmaßnahmen seien in der kurzen Zeit zwischen Abgabefrist und Bescheidversand nicht möglich. Die
Ausführungen der Klägerin zur Ungleichbehandlung von erklärungsehrlichen und erklärungsunehrlichen
Mitgliedsbetrieben seien unverständlich. Die Instrumente der Mahnungen und des Bußgelds seien ungeeignet für eine
rechtzeitige Erhebung der Daten. Die klägerische Behauptung, die Beklagte ziehe in voller Kenntnis mehrere 1.000
Friseurunternehmen nicht als Beitragszahler heran, sei irreführend und unzutreffend. Sie erhalte von den
Gewerbeämtern Kopien der für sie relevanten Gewerbeanmeldungen. Darüber hinaus ermittle sie selbst z.B. durch
Sichtung von Inseraten in Zeitungen und Fachzeitschriften durch Auswertung von Anschriftenmaterial der
Friseurinnungen und Handwerkskammern sowie durch ihren Beratungs- und Prüfdienst. Die Klägerin verkenne, daß in
einem Beitragsbescheid nicht die rechtliche Notwendigkeit von aufgebrachten Entschädigungsleistungen
nachzuweisen sei. Die Beklagte wolle sich nicht der Meinung anschließen, die Verteilung der
Rentendauerverpflichtungen für die ehemalige SDAG Wißmuth sei verfassungswidrig. Bei den Altlasten handle es
sich um Rentenzahlungen, die Teil der umzulegenden Kosten im Sinn des § 724 Abs.1 Satz 1 RVO seien. Die
hinsichtlich der Verteilung der Altlast getroffene Entscheidung des Vorstands sei sachgerecht. Bei der Festsetzung
der Umlage für 1993 sei der Betriebsstock nur zu ca. 75 % aufgefüllt worden, während in allen anderen Abteilungen
eine Auffüllung auf ca. 90 % bereits gegeben sei. Eine Aufstockung auf 90 % für das Beitragsjahr 1993 sei nur
deshalb unterblieben, weil der Kopfbeitrag dann noch höher ausgefallen wäre. Der Hinweis der Klägerin auf die
Geeignetheit der Erhebung höherer Beiträge in der Vergangenheit sei unglaubwürdig. Zahlreiche Friseure, deren
Interessenvertreter und nicht zuletzt der Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks hätten sich in der
Vergangenheit entschieden gegen Beitragserhöhungen gewandt, egal aus welchem Grund eine solche Erhöhung
erforderlich geworden sei. Die Rechtssicherheit sei bei Festsetzung der Beiträge nicht tangiert. Beiträge bzw.
Beitragserhöhungen seien zu keiner Zeit rückwirkend festgesetzt worden. Die Bescheide seien jeweils für das
vergangene Geschäfts-/Kalenderjahr ergangen. Der Hinweis, die Beitragserhöhungen hätten nicht mehr in die
Preisgestaltung für das Beitragsjahr einfließen können, gehe fehl, da die Preiskalkulation für das laufende
Geschäftsjahr oder das Folgejahr angepaßt werden könne. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der
Beklagten vom 13.03.1995 und die übrigen Schriftsätze sowie auf ein vorgelegtes Schreiben des
Bundesversicherungsamts an das Sozialgericht Mainz vom 22.08.1996 verwiesen. Die Klägerin übersandte eine
rechtspolitische Stellungnahme des Zentralverbands des Deutschen Friseurhandwerks und ein
betriebswirtschaftliches Gutachten des Dipl.-Kfm. Dieter Schneider, die die Beklagte im Schriftsatz vom 13.12.1995
als nicht rechtserheblich ansah. Mit Urteil vom 13.03.1997 wies das Sozialgericht München die Klage ab. Es schloß
sich der Begründung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 21.07.1994 an. Auch Grundrechtsverletzungen
durch den Beitragsbescheid seien nicht ersichtlich. Zwar könne auch eine exorbitant belastende Steuer oder andere
öffentlich-rechtliche Abgabe ein enteignungsgleicher Eingriff sein, doch sei eine Belastung in diesem Umfang hier
nicht ersichtlich. Auch ein anderer Eingriff in Grundrechte sei nicht zu erkennen. Dagegen richtet sich die Berufung
der Klägerin, die ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 06.05. 1997.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts München beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestands
wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, sachlich
jedoch nicht begründet. Maßgeblich für die Entscheidung sind die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
(RVO), da es sich um einen Sachverhalt handelt, der vor dem Inkrafttreten des Siebten Sozialgesetzbuchs (SGB VII)
liegt (vgl. Ricke in Kasseler Kommentar, § 212 SGB VII Anm.IV). Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend
entschieden, daß der Beitragsbescheid der Beklagten vom 27.04.1994 nicht zu beanstanden ist. Die
Beitragserhebung gehört zu den Aufgaben, die die Beklagte im Rahmen der Selbstverwaltung i.S.d. § 29 SGB IV zu
erfüllen hat. Der Grundsatz der Selbstverwaltung im rechtlichen Sinn wird in § 29 Abs.3 SGB IV festgelegt, wonach
der Versicherungsträger seine Aufgaben im Rahmen des Gesetzes und des sonstigen für ihn maßgebenden Rechts in
eigener Verantwortung ausführt. Der Senat kann deshalb auf Anfechtung eines Beitragsbescheids nur prüfen, ob sich
die Beklagte bei Festsetzung des Beitrags innerhalb des Rahmens des für sie maßgeblichen Rechts gehalten hat.
Diese Voraussetzung ist nach Überzeugung des Senats erfüllt. Die Beitragserhebung ist durch die Satzung der
Beklagten gedeckt, die einschlägigen Satzungsregelungen sind ihrerseits durch die entsprechenden Vorschriften der
RVO gedeckt. Die Satzung der Beklagten ist ihrer Rechtsnatur nach autonomes Recht (§§ 33, 34 Viertes
Sozialgesetzbuch - SGB IV -, §§ 671, 798 RVO). Sie bildet eine von der Selbstverwaltung beschlossene
Rechtsgrundlage, aufgrund deren die Verwaltung der Beklagten, die ihr als Mitglieder angehörenden Unternehmer unter
anderem zur Beitragsleistung heranzieht. Sie ist objektives Recht, unterliegt aber der Nachprüfung der Gerichte
insbesondere darauf, ob sie mit dem Gesetz, auf dem die Ermächtigung beruht und höherrangigem Recht vereinbar
ist. Nicht zu entscheiden ist hingegen, ob es sich bei den getroffenen Regelungen um die zweckmäßigsten,
vernünftigsten und gerechtesten handelt (Bundessozialgericht - BSG - in SozR 3-2200, § 725, Nr.2). Der Höhe des
Beitrags pro Versicherten kann nicht entgegengehalten werden, daß die Beklagte in den Jahren, die dem Beitragsjahr
1993 vorangegangen sind, rechtswidrig die Anzahl der Versicherten geschätzt hat und es deshalb zu dem in Frage
stehenden Anstieg des Beitrags gekommen ist. Gemäß § 724 Abs.1 RVO müssen die Beiträge den Bedarf des
abgelaufenen Geschäftsjahrs, einschließlich der zur Ansammlung der Rücklagen nötigen Beträge decken. Darüber
hinaus dürfen sie nur zur Beschaffung der Betriebsmittel erhoben werden. Gemäß § 21 der Satzung der Beklagten
werden die Beiträge jährlich nach der Kopfzahl der Versicherten berechnet. § 21 der Satzung der Beklagten findet
seine Rechtsgrundlage in § 728 Abs.2 RVO, wonach die Satzung bestimmen kann, daß die Beiträge nach der Zahl
der Versicherten entrichtet werden. Auch § 26 Abs.3 der Satzung, wonach die Berufsgenossenschaft - BG - nicht oder
unvollständig eingereichte Nachweise zur Beitragsberechnung selbst aufstellen oder ergänzen kann, ist durch die
Ermächtigungsnorm des § 743 RVO gedeckt. Der Lohnnachweis, der nach dieser Bestimmung durch Schätzung von
Ermächtigungsnorm des § 743 RVO gedeckt. Der Lohnnachweis, der nach dieser Bestimmung durch Schätzung von
der BG aufgestellt werden kann, umfaßt zwingend auch die Anzahl der Beschäftigten, so daß sich die Möglichkeit der
Schätzung auch auf die Feststellung der Kopfzahl erstreckt. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das
Schätzverfahren zur Ermittlung des Beitragsaufkommens zur Deckung des Bedarfs des abgelaufenen
Geschäftsjahres kein ungeeignetes, sondern das im Gesetz vorgesehene Mittel (§ 743 RVO). Weder liegt in dem von
der Beklagten durchgeführten Schätzverfahren ein Verstoß gegen das Übermaßverbot im Sinn des Art.20 GG noch
gegen den Gleichheitsgrundsatz im Sinn des Art.3 GG. Jeder Eingriff in den grundrechtlich geschützten Bereich steht
unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Verhältnismäßigkeit. Die Grundrechte dürfen als Ausdruck des allgemeinen
Freiheitsanspruchs des Bürgers gegenüber dem Staat von der öffentlichen Gewalt nur soweit beschränkt werden, als
es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist. Das gewählte Mittel und der gewollte Zweck müssen in einem
vernünftigen Verhältnis zueinander stehen, wobei die Unzumutbarkeit einer Regelung nur gegeben ist, wenn das Maß
der Belastung des einzelnen außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den von ihm hinzunehmenden Einbußen
steht (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz, Art.20, Anm.776). Die Beklagte hat sich bei
ihren Schätzungen nach ihren unbestrittenen Ausführungen, wie geboten, an Erfahrungswerte bzw. an die im Vorjahr
ermittelte Anzahl von Versicherten gehalten. Ob der von der Beklagten vorgenommene Zuschlag von 5 % auf einer
Fehleinschätzung der wirtschaftlichen Lage beruhte und es bei richtiger Einschätzung eher zu einem Abschlag hätte
kommen müssen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine Belastung, die außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache
stünde, darin nicht gesehen werden kann. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Mittel, wie bessere
Informationspolitik, Beratung, Kontrolle und Bußgeldsanktionen können nur indirekt zu einer verbesserten Feststellung
des Beitragsaufkommens beitragen und daher stets nur flankierende Maßnahmen sein. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Der Gleichheitssatz ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus
der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung oder
Gleichbehandlung nicht finden läßt, sowie auch dann, wenn die Rechtsanwendung oder das eingeschlagene Verfahren
bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sind und sich
daher der Schluß aufdrängt, daß sie auf sachfremden Erwägungen beruhen oder objektiv willkürlich sind
(Leibholz/Rinck/Hesselberger, Art.3, Anm.21 und 38). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Das
Schätzverfahren dient gerade dazu, den Lohnnachweis zu ersetzen mit dem Ziel, die Anzahl der Versicherte
meldenden Unternehmer gegenüber den nicht meldenden nicht zu benachteiligen, sondern zu einer gleichmäßigen,
gerechten und möglichst niedrigen Belastung aller Unternehmer zu gelangen. Würden keine Schätzungen
durchgeführt, so müßten die "erklärungsehrlichen" Unternehmer den Aufwand für die erforderlichen Mittel solange
alleine vorfinanzieren, bis die Verhältnisse aller Unternehmer in Bezug auf die Versichertenanzahl tatsächlich ermittelt
sind. Dies würde zeitweise ebenfalls zu erheblich höheren Beiträgen für die meldenden Unternehmer führen. Dafür,
daß die Beklagte absichtlich zu hohe Zahlen ansetzt, um die nicht meldenden Unternehmer zu strafen, ergibt ihr
Schätzverfahren keine Anhaltspunkte. Auch aus dem Schreiben der Beklagten vom 21.04.1994 ergibt sich nichts für
diese Annahme der Klägerin. Vielmehr hebt die Beklagte darin ausdrücklich darauf ab, daß durch die Schätzung
vermieden werden soll, daß die Beiträge zum Nachteil der Mitglieder festgesetzt werden, die den Nachweis
zurückgereicht haben.
Auch der Umfang des Umlagesolls, der in § 17 f. der Satzung der Beklagten näher geregelt ist und den die Beklagte
bei ihren Beitragsbescheiden ansetzt, ist nicht zu beanstanden, sondern steht mit dem Gesetz, auf dem die
Ermächtigung beruht und sonstigem höherrangigem Recht in Einklang. Die Mittel für die Aufgaben der
Berufsgenossenschaften werden gemäß § 723 RVO durch die Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder
Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Zum Gesamtbedarf gehören alle Kosten, die den Berufsgenossenschaften
durch die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erwachsen (§§ 21 SGB IV, 723 Abs.1, 724 Abs.1 RVO). Zu den
Kosten gehören zweifellos auch die Kosten, die im Zug der Entschädigung von Berufskrankheiten, also auch
Hauterkrankungen im Sinn des § 551 Abs.1 RVO i.V.m. Nr.5105 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung
entstehen, da es sich bei der Entschädigung dieser Erkrankungen um eine durch Gesetz auferlegte Verpflichtung der
Beklagten handelt (§§ 547 f. RVO). Solange diese gesetzliche Verpflichtung nicht entfallen ist, rechnet die Beklagte
zu Recht die gewährten Leistungen dem Umlagesoll zu. Abgesehen davon ist die Befürchtung der Klägerin
unbegründet, daß durch § 551 Abs.1 RVO i.V.m. der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung eine Abgrenzung der
Berufskrankheiten von allgemeinen, weit verbreiteten Hauterkrankungen nicht möglich ist. Vielmehr ist es gerade
Aufgabe des Versicherungsträgers im Einzelfall anhand der Kausalitätskriterien festzustellen, ob wesentliche
Bedingung für die Erkrankung des Versicherten die berufliche Tätigkeit oder eine körperliche Anlage ist.
Auch die Einbeziehung der Rentenaltlastverteilung für Versicherungsfälle aus dem Gebiet der früheren DDR nach dem
Einigungsvertrag ist rechtens. Dies hat das Bundessozialgericht in der Entscheidung vom 02.07.1996, Az.: 2 RU
17/95, mit überzeugender Begründung, der sich der Senat anschließt, entschieden. Nach Anlage I Kap.VIII,
Sachgebiet I Abschnitt III 2aa (Satz 2) des Einigungsvertrages werden die Arbeitsunfälle numerisch nach Geburtstag
und -monat des Leistungsempfängers; innerhalb eines Geburtstages alphabetisch nach dem Familiennamen auf die
Träger der Unfallversicherung verteilt. Zu Recht hat das BSG betont, daß ebenso wie bei den Kriegsfolgelasten der
Gesetzgeber nicht gehindert war, die Rentenaltlasten der gesetzlichen Unfallversicherung aus dem Beitrittsgebiet
nicht aus Steuermitteln zu tragen, sondern sie den Berufsgenossenschaften als öffentlich-rechtliche Körperschaften
aufzuerlegen (vgl. BVerfGE 14, 221). Die vom Gesetzgeber zur Verteilung der Rentenaltlasten des Beitrittsgebietes
gewählte Regelung verstößt auch nicht gegen Art.3 Abs.1 Grundgesetz. Das BSG hat hervorgehoben, daß der
Gesetzgeber bei der Frage, wie die Altlasten zu verteilen sind, eine weitgehende Gestaltungsfreiheit hat und daß es
bei der verfassungsrechtlichen Prüfung der von ihm gefundenen Lösung nicht darauf ankommt, ob er die gerechteste
und zweckmäßigste Regelung getroffen hat. Art.3 Abs.1 GG ist nur verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten
anders behandelt wird, obwohl zwischen dieser und einer anderen Gruppe keine Unterschiede von solcher Art und
Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Im vorliegenden Fall gibt es für die vom
Gesetzgeber gewählte Lösung sachgerechte und hinreichend gewichtige Gründe. Der Gesetzgeber hat sich bei
Herstellung der deutschen Rechtseinheit auch hinsichtlich der Übernahme der Rentenaltlasten aus Arbeitsunfällen in
einer Ausnahmesituation befunden, die mit bisher notwendigen Verteilungen von Altlasten von ihrem Umfang her nicht
vergleichbar war. Die vom Sozialversicherungsträger der DDR festgestellten Unfallrenten aus dem Beitrittsgebiet
waren nicht nur weiterzuzahlen, sondern auch anzupassen, und zum Teil waren Arbeitsunfälle aus der Zeit bis zum
31.12.1990 noch endgültig festzustellen, so daß eine schnelle, noch ausstehende Feststellung der Entschädigung und
eine möglichst nahtlose Weiterzahlung von bereits festgestellten Renten erforderlich war. Dies wiederum verlangte
eine leicht und kurzfristig vorzunehmende Bestimmung des jeweils zuständigen Unfallversicherungsträgers. Für die
Übernahme des Rentenbestands der DDR wurde daher ein Verteilungsschlüssel entwickelt, der ungeachtet der
gewerblichen Gliederung und ohne Kompetenzschwierigkeiten eine praktikable Lösung darstellte.
Auch der Verteilungsschlüssel für die Lasten innerhalb der verschiedenen Gefahrengemeinschaften der Beklagten ist
entgegen der von der Klägerin allerdings nicht näher begründeten Meinung nicht zu beanstanden. Zwar richtet sich in
der Regel die Höhe des Beitrags, mit dem der einzelne Unternehmer am Umlagesoll zu beteiligen ist, nach dem
Entgelt der Versicherten in dessen Unternehmen und dem Grad der Unfallgefahr oder nach der Anzahl der
Versicherten eines Unternehmens, doch ermöglicht § 1157 Abs.1 RVO von dieser Regelung für die Verteilung des
Umlagesolls auf die beitragspflichtigen Mitglieder der Beklagten bei der Erhebung der Umlage für die Rentenaltlasten,
die aus Versicherungsfällen des Beitrittsgebietes vor dem Jahr 1991 stammen, von den sonst zwingenden
Verteilungsmaßstäben abzusehen und andere solidarische festzulegen (vgl. BSG a.a.O.). Die Vertreterversammlung
der Beklagten entschied sich gemäß § 20a der Satzung für eine Aufteilung der Rentenaltlasten nach dem Schlüssel
zur Verteilung der Verwaltungskosten im Sinn des § 20 der Satzung. Diese satzungsrechtliche Regelung liegt noch im
Rahmen der der Vertreterversammlung der Beklagten eingeräumten Gestaltungsfreiheit. Es handelt sich nicht um eine
willkürliche Verteilung, da die Verwaltungskosten der Beklagten naturgemäß maßgeblich von dem Umfang der zu
erfüllenden Aufgaben abhängen und auch die in § 20 der Satzung näher bestimmte Verteilung der Verwaltungskosten
im wesentlichen von der auf jede Abteilung der Beklagten entfallenden Anzahl von gemeldeten Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten, der Zahl der Renten, der Zahl der Versicherten des Vorjahres und sonstigen Faktoren für die zu
tragenden Aufwendungen geprägt ist. Es ist aber nicht willkürlich, jedes Unternehmen, abgestuft nach dem Umfang
der im übrigen von ihm zu tragenden Lasten, auch für die Rentenaltlasten heranzuziehen. Schließlich stellt der
Beschluss des Vorstands der Beklagten vom Frühjahr 1991, den Betriebsstock bis 1995 auf 100 % aufzufüllen,
keinen enteignungsgleichen Eingriff für die Klägerin dar. Gemäß § 724 Abs.1 RVO dürfen Beiträge auch zur
Beschaffung von Betriebsmitteln erhoben werden. Wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.03.1995 ausgeführt hat,
betrug die Deckung des Betriebsstocks 1992 lediglich 60 % des erforderlichen Bedarfs für das Vorjahr. Dies hatte
nach Bekundung der Beklagten zur Folge, daß andere Abteilungen einen Teil der Aufwendungen der Abteilung 8 der
Beklagten für das laufende Geschäftsjahr vorfinanzieren mußten. Es kann deshalb grundsätzlich nicht beanstandet
werden, daß die Beklagte ihren Betriebsstock weiter auffüllen wollte, zumal die Auffüllung in Stufen erfolgen sollte und
durch die Umlage für 1993 ohnehin eine Auffüllung des Betriebsstocks nur zu 75 % erreicht wurde, wohingegen
gemäß § 753 Abs.3 RVO die Betriebsmittel bis zum 2½fachen Betrag der Aufwendungen des abgelaufenen
Geschäftsjahres angesammelt werden dürfen. Zwar ist die Beitragserhöhung im Jahr 1994 gegenüber dem enthält sie
keine Verletzung des Eigentums der Klägerin, da sie nicht jedes Maß übersteigt und nicht außer Verhältnis zur
Bedeutung der Sache steht. Ob es zweckmäßigere Finanzierungsmöglichkeiten des Bedarfs der Abteilung 8 der
Beklagten gegeben hätte, etwa die Erhebung von Beitragsvorschüssen, ist, wie bereits dargelegt, durch das Gericht
nicht zu prüfen. Nach alldem ist der angefochtene Beitragsbescheid nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision wird nicht zugelassen, da Gründe im Sinn des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.