Urteil des BPatG vom 15.03.2001

BPatG: stand der technik, europäisches patent, patentanspruch, speicher, beschränkung, vorbenutzung, ergänzung, nichtigerklärung, patentfähigkeit, anfang

BPatG 253
9.72
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
2 Ni 19/99 (EU)
(Aktenzeichen)
URTEIL
Verkündet am
15. März 2001
In der Patentnichtigkeitssache
betreffend das europäische Patent EP 0 674 828
(DE 593 03 280)
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hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 15. März 2001 unter Mitwirkung des Richters
Gutermuth
als
Vorsitzendem
sowie
der
Richter
Dipl.-Ing. Dr. Meinel,
Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Baumgärtner und Dipl.-Phys. Lokys
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 674 828 wird mit Wirkung für
das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im
Umfang seiner Patentansprüche 1 bis 5 dadurch teil-
weise für nichtig erklärt, dass der letzte Halbsatz in
Patentanspruch 1 folgende Fassung erhält: "..., welche
sich zur elektrischen Kontaktierung eines Bezugspoten-
tials bis auf die Leisten (16, 17) erstreckt" und sich die
Patentansprüche 2 bis 5 bei ansonsten unverändertem
Wortlaut auf diesen eingeschränkten Patentanspruch 1
zurückbeziehen.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin drei
Viertel, die Beklagte ein Viertel.
4. Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitslei-
stung von jeweils 5.000.-- DM vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des unter Inanspruchnahme der Prioritä-
ten der deutschen Gebrauchsmusteranmeldungen 92 17 265 und 92 17 302 vom
17. Dezember 1992 am 8. Dezember 1993 international angemeldeten, mit Wir-
kung auch für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents
0 674 828 (Streitpatent), das eine Vorrichtung mit einem Kunststoffträger zur Auf-
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nahme und Halterung eines elektronischen Moduls betrifft und vom Deutschen
Patent- und Markenamt unter der Nummer 593 03 280 geführt wird.
Das Patent umfasst 14 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 in der Ver-
fahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut hat:
"1. Elektronisches Modul, insbesondere Speichermodul, das
an zwei gegenüberliegenden Seiten jeweils eine Leiste (16,
17) aufweist zur Aufnahme und Halterung des Moduls in
dazu korrespondierenden Nuten (28) zweier U-förmiger
Schienen eines Kunststoffträgers, mit einem Kunststoffrah-
men (1), der eine bestückte Leiterplatte (2) aufnimmt und der
an seiner Ober- und/oder Unterseite eine elektrisch leitende
Abdeckung (7, 8) trägt, welche sich bis auf die Leisten (16,
17) erstreckt."
Wegen der ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 5 wird auf die Patent-
schrift Bezug genommen.
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand der
Patentansprüche 1 bis 5 des Streitpatents sei nicht patentfähig, da er nicht neu
sei, jedenfalls aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Sie beruft sich
hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
1.
europäische Offenlegungsschrift 0 417 648 A2 (Anlage K3),
2.
europäische Offenlegungsschrift 0 459 044 A1 (Anlage K4),
3.
Datenblatt Mitsubishi Electric Corporation, Specification of IC Card
Type No. MF32M1-L2DATXX, Revision May 1991 (Anlage K5),
4.
Datenblatt Mitsubishi Memory Card, Juli 1991 (Anlage K6),
5.
"Speicher: Viel Leistung - wenig Platz" in "Elektronik" 17./19.8.1988,
S. 42 und 43 (Anlage K7, in der mündlichen Verhandlung als K9
bezeichnet);
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6.
Catherine Gross "Les cartes mémoires" in ELECTRONIQUE No. 21,
Oktober 1992, S. 80 bis 82 (Anlage K8, in der mündlichen Verhandlung
als K10 bezeichnet).
Darüber hinaus habe das japanische Unternehmen M… Corporation
bereits im Jahr 1991 durch nach ihrem "standard design" gefertigte IC-Cards den
Gegenstand des Patentanspruchs 1 vollständig vorweggenommen.
Die Klägerin, die in der Klageschrift beantragt hat, das Streitpatent in vollem
Umfang für nichtig zu erklären, dies aber nur auf die mangelnde Patentfähigkeit
der Patentansprüche 1 bis 5 gestützt hatte, hat in der mündlichen Verhandlung
erklärt, dass sich die Klage von Anfang an nur auf die Ansprüche 1 bis 5 bezogen
habe, deren Nichtigerklärung "in vollem Umfang" gemeint gewesen sei.
Sie beantragt,
das europäische Patent 0 674 828 im Umfang seiner Patent-
ansprüche 1 bis 5 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte, die den ursprünglichen Antrag der Klägerin dahingehend gedeutet
hat, dass das Streitpatent im gesamten Umfang seiner 14 Patentansprüche ange-
griffen sei, weshalb sie auch einen alle Ansprüche umfassenden Hilfsantrag
gestellt habe, hat das Patent in der mündlichen Verhandlung nur noch mit folgen-
dem Patentanspruch 1, auf den sich die Patentansprüche 2 bis 5 bei ansonsten
unverändertem Wortlaut zurückbeziehen, eingeschränkt verteidigt:
"1. Elektronisches Modul, insbesondere Speichermodul, das
an zwei gegenüberliegenden Seiten jeweils eine Leiste (16,
17) aufweist zur Aufnahme und Halterung des Moduls in
dazu korrespondierenden Nuten (28) zweier U-förmiger
Schienen eines Kunststoffträgers, mit einem Kunststoffrah-
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men (1), der eine bestückte Leiterplatte (2) aufnimmt und der
an seiner Ober- und/oder Unterseite eine elektrisch leitende
Abdeckung (7, 8) trägt, welche sich zur elektrischen Kontak-
tierung eines Bezugspotentials bis auf die Leisten (16, 17)
erstreckt."
Die Beklagte beantragt,
die weitergehende Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den
Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 5 des Streitpatents in deren beschränkt
verteidigten Fassung für patentfähig.
Entscheidungsgründe:
Rechtsgrundlage für die gegen ein europäisches Patent gerichtete Nichtigkeits-
klage ist Artikel 138 EPÜ in Verbindung mit Artikel II § 6 IntPatÜG. Danach kann
ein europäisches Patent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland gem. Artikel 138 Abs.1 lit a EPÜ, Artikel II § 6 Nr.1 IntPatÜG unter
anderem dann für nichtig erklärt werden, wenn sein Gegenstand nach den Arti-
keln 52 bis 57 EPÜ nicht patentfähig ist. Die in §§ 22, 21 PatG genannten Nichtig-
keitsgründe spielen im Nichtigkeitsverfahren, das ein europäisches Patent zum
Gegenstand hat, keine Rolle. Ausschließlich das Verfahren richtet sich nach deut-
schem Recht (Art. 138 Abs.1 S.1, 1. HS EPÜ).
Die Teilnichtigkeitsklage, mit der danach der in Art. II § 6 Abs.1 Nr. 1, Abs.2
IntPatÜG, Art. 138 Abs.1 lit a, Abs.2 iVm Art. 54 und Art. 56 EPÜ vorgesehene
Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nur
teilweise begründet, nämlich im Umfang der von der Beklagten in zulässiger
Weise erklärten Beschränkung. Insoweit ist das Streitpatent ohne Sachprüfung für
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nichtig zu erklären (vgl Benkard, PatG 9. Aufl., § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungs-
nachweisen). Die weitergehende Klage hat keinen Erfolg, denn der Gegenstand
des Streitpatents ist, soweit er angegriffen wurde, im verteidigten Umfang patent-
fähig. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Stand der Technik nach den von der
Klägerin benannten Druckschriften sowie die geltend gemachte Benutzungshand-
lung den Fachmann allein unter Einsatz seiner fachlichen Fähigkeiten in die Lage
gesetzt hätten, zum beanspruchten Modul zu gelangen. Die durch die ordnungs-
gemäße Patenterteilung erlangte Rechtsstellung kann der Patentinhaberin nur
dann genommen werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass sie diese zu Unrecht
erlangt hat (BGH GRUR 91, 522 ff mwN), was vorliegend nicht der Fall ist.
I.
Das Streitpatent betrifft laut Beschreibungseinleitung zum einen ein elektronisches
Modul, insbesondere ein Speichermodul, und zum anderen einen Kunststoffträger
zur Aufnahme und Halterung des elektronischen Moduls auf einer Leiterplatte.
Durch derartige Module können Systemkomponenten, wie z.B. Zentralbaugruppen
oder Kommunikationsprozessoren von Automatisierungsgeräten, mit einem varia-
blen Speicherausbau realisiert werden. Sie können je nach Anforderung der Auto-
matisierungsaufgabe, mit einem Speicher unterschiedlicher Größe ausgestattet
sein. Das Modul und der zu seiner Aufnahme auf der Leiterplatte bestimmte
Kunststoffträger müssen hierbei die Anforderungen der Industrietauglichkeit erfül-
len (Sp. 1, Z. 3 bis 19).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent das technische Problem zugrunde,
ein derartiges Modul und den zu seiner Aufnahme bestimmten Kunststoffträger zu
schaffen, die mit einfachen Mitteln eine gute elektromagnetische Verträglichkeit
gewährleisten und Potentialverschiebungen zwischen dem elektronischen Modul
und seiner Umgebung vermeiden (Sp 1 Abs 3).
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Zur Lösung dieses Problems schlägt das Streitpatent im Anspruch 1 ein elektroni-
sches Modul vor, das nach der Beschränkung - ohne Bezugszeichen - folgende
Merkmale aufweist:
1.
Das elektronische Modul weist an zwei gegenüberliegenden Seiten
jeweils eine Leiste auf,
1.1.
die Leisten dienen der Aufnahme und der Halterung des Moduls
1.2.
in dazu korrespondierenden Nuten
1.3.
zweier U-förmiger Schienen eines Kunststoffträgers
2.
das elektronische Modul weist einen Kunststoffrahmen auf,
2.1.
der eine bestückte Leiterplatte aufnimmt und
2.2.
der an seiner Ober- und/oder Unterseite eine elektrisch leitende
Abdeckung trägt,
3.2.1. welche sich bis auf die Leisten erstreckt
3.2.2. zur elektrischen Kontaktierung eines Bezugspotentials.
Das wesentliche Lösungsmerkmal besteht darin, ein elektronisches Modul mit
zwei Leisten zur dessen Aufnahme und Halterung in korrespondierenden Nuten
zweier U-förmiger Schienen eines Kunststoffträgers anzugeben, bei dem sich die
Abdeckung bzw. die Abdeckungen des Moduls zur elektrischen Kontaktierung
eines Bezugspotentials bis auf die Leisten erstreckt bzw. erstrecken.
II.
Die merkmalsmäßige Ergänzung des Patentanspruchs 1 durch das Merk-
mal 3.2.2. der vorstehenden Merkmalsanalyse ist zulässig.
So ist die vorgenommene merkmalsmäßige Ergänzung im vorliegenden
Anspruch 1 bezüglich der elektrisch leitenden Abdeckungen, welche sich bis zu
den Leisten erstrecken und - so die Ergänzung - zur elektrischen Kontaktierung
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eines Bezugspotentials dienen, in der Patentschrift offenbart, vgl Beschreibung
Spalte 3, Zn 40 bis 46 sowie Patentanspruch 6.
Nach der Beschreibungseinleitung betrifft das Patent zudem ein elektronisches
Modul, das an zwei gegenüberliegenden Seiten jeweils eine Leiste aufweist, und
einen Kunststoffträger zur Aufnahme und Halterung des elektronischen Moduls in
zu den Leisten korrespondierenden Nuten des Kunststoffträgers, wobei das elek-
tronische Modul und der korrespondierende Kunststoffträger gemeinsam zur
Lösung der gestellten Aufgabe beitragen, vgl Beschreibung Spalte 1, Zn 20 bis 27
iVm Spalte 2, Zn 15 bis 18.
Somit ist eine Beschränkung des auf ein elektronisches Modul gerichteten Patent-
anspruchs 1 durch Angaben in einem auf einen Kunststoffträger gerichteten
Patentanspruch 6 insofern zulässig, als diese Angaben das elektronische Modul
dahingehend betreffen, dass Mittel (elektrisch leitende Blattfedern 29, 30, 31, 32
iVm Laschen 45, 46) zur elektrischen Verbindung, d.h. elektrischen Kontaktierung,
der elektrisch leitenden Abdeckung (7, 8) des Moduls im Bereich seiner Leiste mit
einem Bezugspotential vorgesehen sind, vgl Patentanspruch 6 iVm Spalte 4, Zei-
len 36 bis 47.
Die diskutierte Beschränkung ist auch ursprünglich in der PCT-Anmeldung
PCT/DE 93/01173 offenbart, und zwar in den Ansprüchen 1 und 7 sowie in der
Beschreibung Seite 1, 1. und 3. Abs sowie Seite 5, 1. Abs.
Die in Rede stehende Beschränkung ist zwar in der Form einer Zweckangabe
gefaßt, jedoch für den Fachmann besagt diese Angabe vorliegend, dass die
Abdeckung des Moduls räumlich-körperlich so auszugestalten ist, dass diese sich
soweit auf die Leisten - die zur Aufnahme und Halterung des Moduls in dazu kor-
respondierenden Nuten zweier U-förmiger Schienen des Kunststoffträgers die-
nen - erstreckt, dass im Bereich dieser Leisten und, da diese Leisten nur im Bezug
zu den U-förmigen Schienen näher definiert sind, auch im Bereich dieser U-förmi-
gen Schienen des Kunststoffträgers die elektrische Kontaktierung mit einem
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Bezugspotential möglich ist, vgl BGH GRUR 1981, 259 Leitsatz, 260
Abschn. II. 2.a) "Heuwerbungsmaschine II".
III.
a) Der Gegenstand des beschränkt verteidigten Patentanspruchs 1 ist neu
(Art 54 EPÜ / § 3 PatG), da, wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur
erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns ergibt, in dem
Stand der Technik gemäß den von der Klägerin benannten Druckschriften und bei
der geltend gemachten Benutzungshandlung ein elektronisches Modul mit zwei
Leisten zur dessen Aufnahme und Halterung in korrespondierenden Nuten zweier
U-förmiger Schienen eines Kunststoffträgers nicht als bekannt nachzuweisen ist,
bei dem die Abdeckung bzw. die Abdeckungen des Moduls sich zur elektrischen
Kontaktierung eines Bezugspotentials bis auf die Leisten erstreckt bzw.
erstrecken.
b) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer
erfinderischen Tätigkeit (Art 56 EPÜ / § 4 PatG) des zuständigen Fachmanns -
eines berufserfahrenen, mit Konstruktion und Fertigung von elektromagnetisch
verträglichen elektronischen Modulen befaßten Diplom-Ingenieurs mit Fachhoch-
schulabschluß.
Die Literaturstelle "Speicher: Viel Leistung - wenig Platz" (a.a.O./K9) betrifft eine
scheckkartengroße IC-Speicherkarte, d.h. ein elektronisches Modul, das einen
Kunststoffrahmen (Rahmen) mit am Innenrand beidseitig eingelassenen Stützflä-
chen aufweist, auf denen eine Folie mit elektronischen Bauelementen sowie
metallische Abdeckungen (Deckplatte, untere Deckplatte) angeordnet sind, die
über in den Kunststoffrahmen (Rahmenkonstruktion) eingearbeitete Steckverbin-
der (Steckverbinder-Gehäusehälften) an das Massepotential geführt sind, vgl dort
Bild 2 mit zugehöriger Beschreibung auf Seite 43, li Sp Absatz "Mechanischer Auf-
bau". Der von den Stützflächen abgesetzt verstärkte Kunststoffrahmenteil stellt
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- auch nach der in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin vorgetragenen
Auffassung - die jeweils an zwei gegenüberliegenden Längsseiten des elektroni-
schen Moduls befindlichen Leisten zur Aufnahme und Halterung des Moduls in
dazu korrespondierenden Nuten zweier U-förmiger Schienen eines Kunststoffträ-
gers dar, vgl Bild 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung Seite 42, li Sp und
Seite 43, li Sp oben "Mechanischer Aufbau".
Demnach erstrecken sich bei diesem Modul die elektrisch leitenden Abdeckungen
nicht bis auf die - so definierten - Leisten. Weiterhin hat der Fachmann hier kei-
nerlei Anlaß, zur elektrischen Kontaktierung eines Bezugspotentials die Abdeckun-
gen bis auf die Leisten, d.i. bis auf den abgesetzt verstärkten Kunststoffrahmenteil,
zu führen, da bei diesem Stand der Technik die metallischen Abdeckungen bereits
über in den Kunststoffrahmen eingearbeitete Steckverbinder mit dem Massepoten-
tial kontaktiert sind, vgl Bild 2 und 3 mit zugehöriger Beschreibung Seite 43, li Sp.
Somit gelangt der Fachmann aufgrund dieser Literaturstelle allein nicht zum
Gegenstand des beschränkt verteidigten Patentanspruchs 1.
Auch der übrige genannte Stand der Technik iVm den geltend gemachten Benut-
zungshandlungen können dem Fachmann keinen Hinweis auf den Gegenstand
des verteidigten Patentanspruchs 1 geben.
Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung gibt auch die ebenfalls
elektronische Module betreffende Literaturstelle "Les cartes mémoires" (a.a.O./
K10) dem Fachmann keinen Hinweis, die Abdeckungen bis auf die Leisten der
Module zur elektrischen Kontaktierung eines Bezugspotentials zu führen. Denn in
dieser sich mit Normungsproblemen von über Steckverbindungen kontaktierten
Speicherkarten befassenden Druckschriften ist von einem speziellen Modulaufbau
mit Kunststoffrahmen, Leisten und metallischen Abdeckungen und deren gegen-
seitigen geometrischen Relationen, insbesondere von der Kontaktierung metalli-
scher Abdeckungen der Module - soweit welche nach Figur 2 vorhanden sein soll-
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ten - keine Rede, vgl dort die Figuren 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung, insbe-
sondere Seite 82, mittlere Spalte.
Somit vermag auch diese Druckschrift nicht, den Fachmann zur Lehre des vertei-
digten Patentanspruchs 1 anzuregen.
Das elektronische Module, insbesondere Speichermodule betreffende Datenblatt
"M… Corporation 1991" (a.a.O./K6 speziell Seiten 15, 41, 56 und
58) offenbart zwar einen inneren Aufbau eines Moduls (S 15) sowie dessen
Gebrauch mittels eines Adapters (S 41) oder eines Auswurf-Aufsatzes (Eject
Header S 56), jedoch ist auch in dieser Schrift von einem speziellen Modulaufbau
mit Kunststoffrahmen, Leisten und metallischen Abdeckungen und deren gegen-
seitiger geometrische Relation sowie insbesondere von der Kontaktierung metalli-
scher Abdeckungen dieser Module keine Rede ist. Auch der Hinweis auf Seite 58
dieser Schrift, dass die Endbuchstaben " ....XX" der Typenbezeichnung der Spei-
chermodule eine kundenspezifische Oberflächengestaltung der Speichermodule
und/oder kundenspezifische Angaben zu deren Programmcodes (XX indicates
customers artwork and/or program codes) bezeichnet, vermag den Fachmann
nicht zum Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 anzuregen.
Das IC-Karten betreffende Datenblatt M… Corp. "Specification of IC
Card Type MF32M1-L2DATXX" (a.a.O./K5) kann aus den gleichen Gründen eben-
sowenig wie das vorstehend abgehandelte Datenblatt dem Fachmann einen Hin-
weis auf den Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 geben. Mangels
Angaben in dieser Schrift über den speziellen Modulaufbau mit Kunststoffrahmen,
Leisten und metallischen Abdeckungen nebst deren gegenseitigen geometrischen
Relationen, insbesondere über die Kontaktierung metallischer Abdeckungen die-
ser Module vermag auch der Hinweis auf Seite 1/20, dass die Typen-Kennzeich-
nung " ...XX" der Identifikation der Kundenspezifikation z. Bsp. hinsichtlich des
Gehäusenoberflächen-Designs und der RAM-Daten dienten, den Fachmann nicht
dazu anzuregen, die metallischen Abdeckungen bis auf die Leisten zur elektri-
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schen Kontaktierung eines Bezugspotentials zu ziehen, wie dies der verteidigte
Patentanspruch 1 lehrt.
Die IC-Karten betreffenden europäischen Offenlegungsschriften 0 417 648 (K3)
und 0 459 044 (K4) gehen ihrem Inhalt nach nicht über die Literaturstelle "Spei-
cher: Viel Leistung - wenig Platz" (a.a.O./K9) hinaus und vermögen daher eben-
falls nicht, das elektronische Modul gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1
nahezulegen
Die mit der Klagebegründung geltend gemachte Vorbenutzung bezieht sich auf
ein Muster
eines
elektronischen
Moduls
mit
der
Typenbezeichnung
MF32M1-L2DAT00, das zusammen mit dem Datenblatt "Specification of IC Card
Type MF32M1-L2DATXX" (a.a.O./Anlage K5) gemäß dem Schreiben der Klägerin
an die Nichtigkeitsbeklagte vom 15. März 1999 (Seite 1) ein Standard-Design der
Fa. Mitsubishi Electric Europe darstellt.
Zum Nachweis des Öffentlich-Werdens von Speicher-Karten (Memory Card) mit
der Typenbezeichnung MF 31M1-L2DAT 01 durch Verkauf wurde ein Auszug aus
einer Booking-Liste vom 21. Februar 1991 laut Anlage K8 vorgelegt.
Nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die geltend gemachte
offenkundige Vorbenutzung nicht mehr aufgegriffen hat, bleibt der klägerische Vor-
trag zur geltend gemachten Vorbenutzung unsubstantiiert. Daher kann es dahin-
gestellt bleiben, ob das ausgelieferte, aber nicht näher beschriebene Modul
MF 31M1-L2DAT 01 mit dem Modul MF32M1-L2DATXX im Hinblick auf das Streit-
patent wesensgleich ist, zumal das Modul MF32M1-L2DATXX gemäß Anlage K5
- wie vorstehend ausgeführt - das elektronische Modul gemäß dem verteidigten
Patentanspruch 1 auch nicht nahezulegen vermag.
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Somit ist das elektronische Modul gemäß dem verteidigten Patentanspruch 1 im
Hinblick auf den von der Klägerin genannten druckschriftlichen Stand der Technik
auch iVm der geltend gemachten Vorbenutzung patentfähig.
Die ebenfalls angegriffenen Unteransprüche 2 bis 5, die Ausgestaltungen der
Erfindung nach dem verteidigten Patentanspruch 1 enthalten, werden vom bestän-
digen Hauptanspruch getragen, ohne dass es hierzu weiterer Feststellungen
bedurfte (BPatGE 34, 215).
IV.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs.2 PatG iVm § 92 Abs.1 S.1 ZPO, wobei
der Senat die Verringerung des gemeinen Werts des Patents, soweit dieses ange-
griffen wurde, durch den Umfang der Nichtigerklärung mit einem Viertel veran-
schlagt hat. Hierbei ist der Senat davon ausgegangen, dass der klägerische
Angriff von Anfang an nur gegen die Patentansprüche 1 bis 5 gerichtet war. Zwar
deutete die Formulierung im ersten Teil des ursprünglich formulierten Antrags dar-
auf hin, dass die Klägerin eine vollständige Vernichtung des Streitpatents
anstrebte. Aber bereits in der im Antrag enthaltenen Begründung wurde nur auf
die mangelnde Patentfähigkeit der Ansprüche 1 bis 5 Bezug genommen, so dass
sich aus ihm der Umfang des Angriffs nicht eindeutig feststellen ließ. Das Gewollte
war dementsprechend durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei hat sich das Gericht
zum einen auf die Begründung der Klage gestützt, die ebenfalls nur die Ansprü-
che 1 bis 5 zum Gegenstand hatte. Zum anderen war zu berücksichtigen, dass die
Patentansprüche 6 bis 14 einen anderen technischen Gegenstand betreffen als
die ersten fünf Ansprüche, zu dem keinerlei Material genannt worden war und an
deren Nichtigerklärung die Klägerin auch vor dem Hintergrund des parallelen Ver-
letzungsprozesses erkennbar kein Interesse hatte.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 99 Abs.1 PatG
iVm § 709 S.1 ZPO.
Gutermuth
Dr. Meinel
Dr. Gottschalk
Baumgärtner
Lokys
Fa