Rechtsanwalt Nils Wittmiss

F-200 ASG Rechtsanwälte GmbH
10117, Berlin
01.10.2010

Betriebsrat hat Recht auf eigenen Farbdrucker

Aus Gründen der Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten kann ein Arbeitgeber den Betriebsrat nicht darauf verweisen, für die Erledigung des Schriftverkehrs und der weiteren Betriebsratsarbeit einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen, wenn dabei der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet und gespeichert wird. Zu diesem Ergebnis kam sowohl das Arbeitsgericht Bielefeld in erster als auch das Landesarbeitsgericht Hamm in zweiter Instanz. Der einen eigenen Farbdrucker begehrende Betriebsrat druckte bislang Dokumente über ein an das Netzwerk angeschlossene Kopierdruckkombigerät, welches sich im Flur vor dem Betriebsratsbüro befindet. An dieses Gerät übermittelte Druckaufträge werden auf einer Festplatte gespeichert und können zwar aus dem Datenverzeichnis manuell entfernt werden, bleiben aber auf der Festplatte erhalten, bis sie durch nachfolgende Druckaufträge überschrieben werden. Dementsprechend vertrat der Betriebsrat die Auffassung, die Arbeitgeberin müsse ihm einen eigenen Farbdrucker zur Verfügung stellen, da durch das Kombigerät im Flur insbesondere die Vertraulichkeit nicht gewahrt sei. Die Arbeitgeberin hingegen war der Ansicht, das im Flur stehende Kombigerät reiche aus und sei dem Betriebsrat auch zuzumuten, da auch der Niederlassungsleiter dieses Gerät nutze und an seinem Arbeitsplatz über keinen eigenen Drucker verfügt. Aufgrund der Kostenbelastung sei es erst recht nicht erforderlich, dem Betriebsrat einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht sprachen dem Betriebsrat einen Anspruch auf einen eigenen Farbdrucker aus § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu. Danach hat ein Arbeitgeber seinem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung sachliche Mittel und Informations- und Kommunikationstechnik im erforderlichen Umfang zu Verfügung zu stellen. Durch das Kombigerät auf dem Flur sei die Vertraulichkeit nicht hinreichend gewahrt. Der Betriebsrat verlange zu Recht, dass der Inhalt seiner Korrespondenz weder von der Arbeitgeberin noch von Dritten eingesehen werden kann. Auch hat die Arbeitgeberin dem Betriebsrat einen Farbdrucker zur Verfügung zu stellen, denn sie hängt unstreitig Bekanntmachungen im Betrieb in Farbdruck aus. Außerdem erhält der Betriebsrat farbliche Diagramme und Aufzeichnungen mit farblichen Hervorhebungen. Folglich müsse der Betriebsrat über die Möglichkeit zum Farbdrucken verfügen. Insoweit stehen dem nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch keine Kostenargumente entgegen, da Drucker eines Markenherstellers mit der Fähigkeit, farbig zu drucken, bereits für EUR 50,00 zu erwerben sind. LArbG Hamm, Beschl. v. 18.06.2010 Az.: 10 TaBV 11/10