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Baumangel arglistig verschwiegen – keine Verjährung!
Rechtsanwalt Mathias Münch vom 05.11.2014
- Inhalt
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- ) bzw. bei VOB/B-Verträgen innerhalb von 4 Jahren, soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Die
- Verjährung von Ansprüchen wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln verjährte nach altem Recht
- innerhalb von 30 Jahren, nach neuem Recht innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB), allerdings erst von dem
- eingebaut, ist kein einfacher “Abrechnungsfehler”. Vielmehr hat der Bauunternehmer hier entweder
- Zeitpunkt an, in dem der Auftraggeber Kenntnis des Mangels erhält (§ 199 Abs. 1 BGB). Nach den
LSG Sachsen - L 4 RA 72/98
Sächsisches Landessozialgericht vom 13.12.2000
- Inhalt
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- sind. Entscheidungsgründe: Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Mit Recht hat
- erforderlich. Im Vergleich mit den Vorbefunden des allgemeinen und neurologischen Status ergäben sich keine
- allgemeinärztliche und neurologische Status im Vergleich mit den Voruntersuchungen keine neuen Gesichtspunkte
- angegeben. Am 13.11.2000 wurde ein CT der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Im Termin der mündlichen
- Bandscheibenverhältnisse. In Vergleich zum Vor-CT von 1999 seien keine gravierenden Neuigkeiten erkennbar
OVG Nordrhein-Westfalen - 13 C 408/09
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2010
- Inhalt
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- Ausbildungsstätte als Teilhaberecht begrenzt ist und wie sich das in einem - regelmäßig nicht mit einer
- befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem
- Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG (lediglich) ein Recht auf Teilhabe an
- auf Grund eines 2 Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen
- 15. September 2000 zu entnehmen ist und beispielsweise auch in § 60 Abs. 3,4 Hochschulgesetz NRW
LG Kaiserslautern - 1 S 52/08
Landgericht Kaiserslautern vom 24.02.2009
- Inhalt
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- Überweisungsträgers begründet zumindest nicht in jedem Fall ein Recht des Schuldners, die Bezahlung
- mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt: 1. Auf die
- Berufung ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die Beklagte, die gemeinsam mit ihrem Ehemann
- in der Lage sein könnte, vermag ein solches Recht nicht zu begründen. Vielmehr obliegt es der
- Geschäftsstelle Landgericht Kaiserslautern IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit - Klägerin
LSG Hessen - L 6 An 373/74
Hessisches Landessozialgericht vom 13.03.2017
- Inhalt
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- zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um das Recht des Klägers auf Nachentrichtung von
- Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG wird kein selbständiges Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen begründet
- (AVG) besondere Nachentrichtungsfristen geschaffen. Das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen hängt
- , ergibt sich ein Nachentrichtungsrecht nur aus § 10 Abs. 2 a AVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist im
- Bindungswirkung rechtlich voraussetzt. Im vorliegenden Fall ist das Altersruhegeld des Klägers durch den
§ 23 ErbStG 1974
Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
- Inhalt
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- Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.(2) Der Erwerber hat das Recht
- Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.
- Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im
- voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz
- , die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulö
§ 21 EuRAG
Prüfungsleistungen
- Inhalt
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- ;ch. Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das
- (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in
- Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden
- Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine
- Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.
§ 6 VWDG
Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen
- Inhalt
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- diese ein Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41 des Bundeszentralregistergesetzes besitzen.
- (1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts oder der deutschen
- Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21
- Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90
§ 105 ZVG
- Inhalt
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- Versteigerungserlöses zu bestimmen.(2) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im
- , welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.(3) Die Terminsbestimmung soll an die
- Gerichtstafel angeheftet werden.(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs
- Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen
- . 3 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs
Wasserschäden am Wohnhaus, Zivilprozesskosten und die außergewöhnlichen Belastungen
martina heck vom 20.04.2016
- Inhalt
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- er aufgrund eines alten Rechts zum Anstauen befugt sei. Ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen
- Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude des Klägers ein. Der Turbinenbetreiber berief sich darauf, dass
- , dass dem Turbinenbetreiber ein entsprechendes Recht zustehe, es fehle insoweit an einer Eintragung
- , Gutachtenkosten, Rechtsanwaltsgebühren) in Höhe von insgesamt 7.195,42 EUR machte er im Rahmen seiner
- Prozesskosten zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Das Finanzgericht ist von
OLG Celle - 11 U 124/01
Oberlandesgericht Celle vom 06.12.2001
- Inhalt
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- übergegangen. Mit der Geltendmachung dieser Rechte ist die Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil
- Oberlandesgericht #######und den Richter am Amtsgericht #######für Recht erkannt: Die Berufung der
- verursachten Brandschadens vom 25. November 1999 im Hause #######in #######zu. Die ursprünglich wegen des
- und bisherigem Gläubiger nach Forderungsübergang ‘in Ansehung der Forderung’ im Sinne von § 407 Abs
- betroffen sein sollten, nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in die Vereinbarung vom 31. Januar
BPatG - 27 W (pat) 100/07
Bundespatentgericht vom 08.05.2007
- Inhalt
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- 8. Mai 2007 aufzuheben. II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht
- im Zusammenhang mit einem solchen Training. Dies gilt ausnahmslos für alle beanspruchten Waren
- für Senioren und vieles mehr. Es reicht daher aus, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung
- BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 100/07 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der
- Gründe I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8
BGH - III ZR 111/05
Bundesgerichtshof vom 09.11.2006
- Inhalt
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- Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG). Die Kläger weisen jedoch mit Recht darauf hin, dass
- in dieser Hinsicht vom Berufungsgericht nicht getroffen worden. Auch ist zweifelhaft, ob die im
- Rechts wegen Tatbestand 1Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz für Schäden in Anspruch, die sie
- und die H. AG in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen waren. Danach war zweifel- haft, ob
- . Herrmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
§ 216 AktG
Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
- Inhalt
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- (1) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerh
- erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des § 271 Abs. 3 gelten die Erhöhungsbetr
- öhung nicht berührt.(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere
- , stehen diese Rechte den Aktionären bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach
- der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Grundkapitals
FG Düsseldorf - 9 K 5484/99 F
Finanzgericht Düsseldorf vom 26.03.2002
- Inhalt
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- Rechts war zunächst mit 30 Jahren befristet, wurde aber im notariell beurkundeten Vertrag vom 1.2.1982
- : Der Eigentumsübergang an den Gebäuden auf dem Grundstück "E"- Straße "1" in "O" ist im Streitjahr
- Gebäuden auf dem Grundstück "E-" Strasse "1" in "O" ist im Streitjahr gewinnerhöhend zu
- , zur Erzielung von Einkünften bestellt wurde. 18 Der Vorteil ist in vollem Umfang im Streitjahr zu
- dieser Vorteil ist. 19 Die Höhe des damit der Klägerin im Streitjahr zufließenden Vorteils ist in einem