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Baumangel arglistig verschwiegen – keine Verjährung!

Rechtsanwalt Mathias Münch vom 05.11.2014
Inhalt
  • ) bzw. bei VOB/B-Verträgen innerhalb von 4 Jahren, soweit nichts anderes im Vertrag vereinbart ist. Die
  • Verjährung von Ansprüchen wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln verjährte nach altem Recht
  • innerhalb von 30 Jahren, nach neuem Recht innerhalb von 3 Jahren (§ 195 BGB), allerdings erst von dem
  • eingebaut, ist kein einfacher “Abrechnungsfehler”. Vielmehr hat der Bauunternehmer hier entweder
  • Zeitpunkt an, in dem der Auftraggeber Kenntnis des Mangels erhält (§ 199 Abs. 1 BGB). Nach den

LSG Sachsen - L 4 RA 72/98

Sächsisches Landessozialgericht vom 13.12.2000
Inhalt
  • sind. Entscheidungsgründe: Die statthafte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Mit Recht hat
  • erforderlich. Im Vergleich mit den Vorbefunden des allgemeinen und neurologischen Status ergäben sich keine
  • allgemeinärztliche und neurologische Status im Vergleich mit den Voruntersuchungen keine neuen Gesichtspunkte
  • angegeben. Am 13.11.2000 wurde ein CT der Lendenwirbelsäule durchgeführt. Im Termin der mündlichen
  • Bandscheibenverhältnisse. In Vergleich zum Vor-CT von 1999 seien keine gravierenden Neuigkeiten erkennbar

OVG Nordrhein-Westfalen - 13 C 408/09

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.01.2010
Inhalt
  • Ausbildungsstätte als Teilhaberecht begrenzt ist und wie sich das in einem - regelmäßig nicht mit einer
  • befindet, hat keinen Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist in dem
  • Ausbildungskapazitäten ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG (lediglich) ein Recht auf Teilhabe an
  • auf Grund eines 2 Gesetzes einschränkbares Recht des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen
  • 15. September 2000 zu entnehmen ist und beispielsweise auch in § 60 Abs. 3,4 Hochschulgesetz NRW

LG Kaiserslautern - 1 S 52/08

Landgericht Kaiserslautern vom 24.02.2009
Inhalt
  • Überweisungsträgers begründet zumindest nicht in jedem Fall ein Recht des Schuldners, die Bezahlung
  • mündliche Verhandlung mit Zustimmung der Parteien gemäß § 128 Abs. 2 ZPO für Recht erkannt: 1. Auf die
  • Berufung ist zulässig und auch in der Sache begründet. Die Beklagte, die gemeinsam mit ihrem Ehemann
  • in der Lage sein könnte, vermag ein solches Recht nicht zu begründen. Vielmehr obliegt es der
  • Geschäftsstelle Landgericht Kaiserslautern IM NAMEN DES VOLKES Urteil In dem Rechtsstreit - Klägerin

LSG Hessen - L 6 An 373/74

Hessisches Landessozialgericht vom 13.03.2017
Inhalt
  • zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um das Recht des Klägers auf Nachentrichtung von
  • Art. 2 § 49 a Abs. 2 AnVNG wird kein selbständiges Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen begründet
  • (AVG) besondere Nachentrichtungsfristen geschaffen. Das Recht zur Nachentrichtung von Beiträgen hängt
  • , ergibt sich ein Nachentrichtungsrecht nur aus § 10 Abs. 2 a AVG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist im
  • Bindungswirkung rechtlich voraussetzt. Im vorliegenden Fall ist das Altersruhegeld des Klägers durch den

§ 23 ErbStG 1974

Besteuerung von Renten, Nutzungen und Leistungen
Inhalt
  • Renten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen ergibt.(2) Der Erwerber hat das Recht
  • Jahressteuer ist spätestens bis zum Beginn des Monats zu stellen, der dem Monat vorausgeht, in dem die nächste Jahressteuer fällig wird.
  • Leistungen zu entrichten sind, können nach Wahl des Erwerbers statt vom Kapitalwert jährlich im
  • voraus von dem Jahreswert entrichtet werden. Die Steuer wird in diesem Fall nach dem Steuersatz
  • , die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abzulö

§ 21 EuRAG

Prüfungsleistungen
Inhalt
  • ;ch. Sie hat zum Gegenstand das Recht für das berufliche Verhalten der Rechtsanwälte, das
  • (1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in
  • Aufsichtsarbeit den Anforderungen genügt; andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden
  • Wahlfach, in dem der Antragsteller keine Aufsichtsarbeit geschrieben hat, und, falls eine
  • Aufsichtsarbeit den Anforderungen nicht genügt, zusätzlich das Fach dieser Arbeit.

§ 6 VWDG

Datenübermittlung an das Auswärtige Amt und die deutschen Auslandsvertretungen
Inhalt
  • diese ein Recht auf unbeschränkte Auskunft im Sinne des § 41 des Bundeszentralregistergesetzes besitzen.
  • (1) Im Rahmen des Visumverfahrens werden auf Ersuchen des Auswärtigen Amts oder der deutschen
  • Auslandsvertretungen die in § 3 Absatz 1 bis 3 bezeichneten Daten über die in § 21
  • Verurteilungen mit einem Strafmaß bis zu drei Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 90

§ 105 ZVG

Inhalt
  • Versteigerungserlöses zu bestimmen.(2) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten und dem Ersteher sowie im
  • , welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.(3) Die Terminsbestimmung soll an die
  • Gerichtstafel angeheftet werden.(4) Ist die Terminsbestimmung dem Ersteher und im Falle des § 69 Abs
  • Falle des § 69 Abs. 3 dem für mithaftend erklärten Bürgen und in den Fällen
  • . 3 auch dem für mithaftend erklärten Bürgen sowie in den Fällen des § 81 Abs

Wasserschäden am Wohnhaus, Zivilprozesskosten und die außergewöhnlichen Belastungen

martina heck vom 20.04.2016
Inhalt
  • er aufgrund eines alten Rechts zum Anstauen befugt sei. Ein Sachverständigengutachten, das im Rahmen
  • Wasser in die Kelleranlagen im Gebäude des Klägers ein. Der Turbinenbetreiber berief sich darauf, dass
  • , dass dem Turbinenbetreiber ein entsprechendes Recht zustehe, es fehle insoweit an einer Eintragung
  • , Gutachtenkosten, Rechtsanwaltsgebühren) in Höhe von insgesamt 7.195,42 EUR machte er im Rahmen seiner
  • Prozesskosten zwangsläufig im Sinne von § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG erwachsen. Das Finanzgericht ist von

OLG Celle - 11 U 124/01

Oberlandesgericht Celle vom 06.12.2001
Inhalt
  • übergegangen. Mit der Geltendmachung dieser Rechte ist die Klägerin nicht deshalb ausgeschlossen, weil
  • Oberlandesgericht #######und den Richter am Amtsgericht #######für Recht erkannt: Die Berufung der
  • verursachten Brandschadens vom 25. November 1999 im Hause #######in #######zu. Die ursprünglich wegen des
  • und bisherigem Gläubiger nach Forderungsübergang ‘in Ansehung der Forderung’ im Sinne von § 407 Abs
  • betroffen sein sollten, nur im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in die Vereinbarung vom 31. Januar

BPatG - 27 W (pat) 100/07

Bundespatentgericht vom 08.05.2007
Inhalt
  • 8. Mai 2007 aufzuheben. II. Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Zu Recht
  • im Zusammenhang mit einem solchen Training. Dies gilt ausnahmslos für alle beanspruchten Waren
  • für Senioren und vieles mehr. Es reicht daher aus, dass das angesprochene Publikum die Bezeichnung
  • BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 100/07 _______________________ (Aktenzeichen) BESCHLUSS In der
  • Gründe I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 8

BGH - III ZR 111/05

Bundesgerichtshof vom 09.11.2006
Inhalt
  • Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG). Die Kläger weisen jedoch mit Recht darauf hin, dass
  • in dieser Hinsicht vom Berufungsgericht nicht getroffen worden. Auch ist zweifelhaft, ob die im
  • Rechts wegen Tatbestand 1Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz für Schäden in Anspruch, die sie
  • und die H. AG in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen waren. Danach war zweifel- haft, ob
  • . Herrmann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des

§ 216 AktG

Wahrung der Rechte der Aktionäre und Dritter
Inhalt
  • (1) Das Verhältnis der mit den Aktien verbundenen Rechte zueinander wird durch die Kapitalerh
  • erweitern sich diese Rechte entsprechend. Im Fall des § 271 Abs. 3 gelten die Erhöhungsbetr
  • öhung nicht berührt.(2) Soweit sich einzelne Rechte teileingezahlter Aktien, insbesondere
  • , stehen diese Rechte den Aktionären bis zur Leistung der noch ausstehenden Einlagen nur nach
  • der Höhe der geleisteten Einlage, erhöht um den auf den Nennbetrag des Grundkapitals

FG Düsseldorf - 9 K 5484/99 F

Finanzgericht Düsseldorf vom 26.03.2002
Inhalt
  • Rechts war zunächst mit 30 Jahren befristet, wurde aber im notariell beurkundeten Vertrag vom 1.2.1982
  • : Der Eigentumsübergang an den Gebäuden auf dem Grundstück "E"- Straße "1" in "O" ist im Streitjahr
  • Gebäuden auf dem Grundstück "E-" Strasse "1" in "O" ist im Streitjahr gewinnerhöhend zu
  • , zur Erzielung von Einkünften bestellt wurde. 18 Der Vorteil ist in vollem Umfang im Streitjahr zu
  • dieser Vorteil ist. 19 Die Höhe des damit der Klägerin im Streitjahr zufließenden Vorteils ist in einem