Urteil des BGH vom 09.11.2006

Leitsatzentscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 111/05
Verkündet
am:
9. November 2006
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als
Urkundsbeamter
der
Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 839 E, H; GVO (F: 3. August 1992) § 20; GVO (F: 20. Dezember 1993)
§ 7
Zur Frage, welche Rechtsbehelfsmöglichkeiten ein Restitutionsantragsteller,
dessen Rückgabeantrag bei Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmi-
gung übersehen wurde, zur Meidung des Verlustes eines Amtshaftungsan-
spruchs ergreifen muss.
BGH, Urteil vom 9. November 2006 - III ZR 111/05 - OLG Dresden
LG Dresden
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Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger nehmen die Beklagte auf Ersatz für Schäden in Anspruch, die
sie erlitten haben, weil die Beklagte für die Veräußerung bestimmter, restituti-
onsbefangener Grundstücke eine Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilt hat,
obwohl zuvor Restitutionsanträge gestellt waren.
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Der Vater der Kläger zu 1 und 2 und Großvater der Kläger zu 3 bis 5 war
Eigentümer von Grundstücken in D. -L. mit einer Gesamtfläche von
14.573 m². Der Grundbesitz wurde 1950 enteignet und in Volkseigentum über-
führt. Zuletzt war die GPG M. Rechtsträgerin. Der Kaufmann W.
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strebte mit notariellem Vertrag vom 25. Juni 1990 im Wege der Reprivatisierung
nach dem Gesetz über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und
über Unternehmensbeteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 141) den
Erwerb dieses Grundbesitzes an; am 30. August 1990 wurde er als Eigentümer
ins Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 19. Oktober 1990 ver-
kaufte W. (im Folgenden: Verkäufer) diese und weitere ihm gehörende
Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 31.865 m² an die GAC
GmbH (im Folgenden: GAC) zu einem Preis von 280 DM/m²; von
dem Gesamtpreis von 8.922.200 DM entfielen 4.080.440 DM auf die hier betrof-
fenen Grundstücke. Nachdem das Vermögensamt der Beklagten im Hinblick
auf von der Beklagten bei der Treuhandanstalt angemeldete Rückübertra-
gungsansprüche das Genehmigungsverfahren noch durch Verfügung vom
16. April 1991 gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung ver-
mögensrechtlicher Ansprüche ausgesetzt hatte, erteilte sie für diesen Vertrag
und einen zwischen der GAC und der H. AG geschlossenen Vertrag
über die Einbringung der Grundstücke in eine BGB-Gesellschaft am 26. April
1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Die Erwerber wurden am 16. März
1992 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen.
Die Kläger zu 1 und 2 und der am 5. Mai 2000 verstorbene Vater
(Rechtsvorgänger) der Kläger zu 3 bis 5 stellten mit notarieller Urkunde vom
21. September 1990 einen Antrag auf Restitution des ehemaligen Grundbesit-
zes ihres Vaters. Der Antrag ging der Beklagten am 5. Oktober 1990 zu und
wurde am 19. Dezember 1990 auf deren Verlangen vom 6. November 1990 um
eine Aufstellung der Grundstücke ergänzt. Diese Unterlagen gerieten zunächst
bei der Beklagten zu anderen Akten.
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Am 22. Oktober 1991 erfuhr die Klägerseite bei einem Besuch vor Ort
von der Veräußerung der Grundstücke. Die Klägerin zu 1 machte die Beklagte
mit Schreiben vom 14. November 1991 darauf aufmerksam, dass zunächst
die Eigentumsverhältnisse zu klären seien. In gleichlautenden Schreiben vom
9. Dezember 1992 an die Beklagte, das Sächsische Landesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen und das Grundbuchamt stellten die Kläger, vertreten
durch ihren Anwalt, für den Fall, dass die Grundstücke nach dem 18. Oktober
1989 veräußert worden sein sollten, eine staatliche Genehmigung vorliege oder
beantragt sei und/oder eine Eintragung im Grundbuch erfolgt sei, vorsorglich
den Antrag, das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsver-
ordnung auszusetzen und/oder das Genehmigungsverfahren wieder aufzugrei-
fen und/oder einen Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs einzu-
tragen. Mit Schreiben vom 7. September 1994 legten sie gegen die "erteilten
GVO-Genehmigungen" Beschwerde/Widerspruch ein mit dem Antrag auf nach-
trägliche Aufhebung der Genehmigungen und auf Wiederaufgreifen nach der
Anmeldeverordnung. Das Regierungspräsidium wies diesen Widerspruch
- nach Abschluss des Restitutionsverfahrens - mit Bescheid vom 11. Oktober
2004 zurück.
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Mit Bescheid vom 17. Mai 1995 entschied das Amt zur Regelung offener
Vermögensfragen der Beklagten, dass die Kläger zu 1 und 2 und der Rechts-
vorgänger der Kläger zu 3 bis 5 restitutionsberechtigt seien, sich aber der An-
spruch wegen der Verfügung über die Grundstücke in einen Anspruch auf Er-
lösauskehr gegen den Verkäufer umgewandelt habe. Gegen diesen Bescheid
erhoben die Kläger und der Verkäufer nach erfolglosem Widerspruch jeweils
Klage vor dem Verwaltungsgericht. Während die Kläger ihre auf Rückübertra-
gung der Grundstücke gerichtete Klage zurückgenommen haben, wurde die
Klage des Verkäufers durch Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom
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24. März 1999 abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht wies seine Nichtzu-
lassungsbeschwerde durch Beschluss vom 18. Februar 2000 zurück. Mit Urteil
des Landgerichts Dresden vom 5. Dezember 2000 wurde der Verkäufer verur-
teilt, an die Kläger 4.080.440 DM nebst Zinsen zu zahlen. Diese Entscheidung
ist durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Juli 2003 (V ZR 387/02
- VIZ 2004, 31) rechtskräftig geworden.
Da die Kläger ihren Zahlungsanspruch gegen den Verkäufer, der in der
Zwangsvollstreckung die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, nicht
durchsetzen konnten, nehmen sie die Beklagte aus Amtshaftung auf Ersatz in
Anspruch. Ihre auf Zahlung von 2.086.295,80 € nebst Zinsen gerichtete Klage
hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.
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Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
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I.
Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob bei Erteilung der Grund-
stücksverkehrsgenehmigung am 26. April 1991 ein Restitutionsantrag der Klä-
ger bei der Beklagten in hinreichender Form vorgelegen habe. Da hierzu Be-
weisanträge der Parteien gestellt worden sind, ist revisionsrechtlich zugunsten
der Kläger hiervon auszugehen. Dann aber durfte die Genehmigung nicht erteilt
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werden, sondern das Genehmigungsverfahren war nach § 6 Abs. 2 der Anmel-
deverordnung in der bis zum 22. Juli 1992 geltenden Fassung bis zur abschlie-
ßenden Klärung der Restitutionsansprüche auszusetzen. Da es sich insoweit
um eine Amtspflicht handelte, die der Beklagten gegenüber den Restitutionsan-
tragstellern oblag (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 1998 - III ZR 292/96 -
BGHR DDR-GVVO § 1 Satz 2 Genehmigungserteilung 1), kommt eine Haftung
der Beklagten nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht.
II.
Das Berufungsgericht hat die Klage gleichwohl abgewiesen, weil es den
Klägern anlastet, sie hätten es schuldhaft unterlassen, den Schaden durch Ge-
brauch eines Rechtsmittels abzuwenden (§ 839 Abs. 3 BGB). Die unterlasse-
nen Rechtsschutzmaßnahmen stellten nicht nur Obliegenheitsverletzungen im
Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dar, sondern begründeten im Verhältnis der Klä-
ger zu dem von ihnen beauftragten Anwalt eine anderweitige Ersatzmöglichkeit
(§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Im Ein-
zelnen geht es um Folgendes:
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1.
a) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Kläger hätten spätestens
Ende Februar 1992 im Wege der einstweiligen Verfügung ein Veräußerungs-
bzw. ein Verfügungsverbot gegen den Verkäufer erwirken müssen, um die Ein-
tragung des Erwerbers als Eigentümer zu verhindern. Eine Glaubhaftmachung
des Verfügungsanspruchs und des Verfügungsgrundes sei ihnen ohne weiteres
möglich gewesen. Die anwaltlich vertretenen Kläger hätten die Notwendigkeit
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des Eilrechtsschutzes gekannt und noch mit Schreiben vom 20. Februar 1992
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung angekündigt. Auf Nachfra-
ge des Senats des Berufungsgerichts hätten sie keinen sachlichen Grund an-
gegeben, weshalb sie davon abgesehen hätten, einen entsprechenden Eilan-
trag zu stellen.
b) Das Berufungsgericht verkennt nicht, dass die in Rede stehende
Rechtsschutzmöglichkeit nicht als Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB
anzusehen ist, weil sie sich nicht unmittelbar gegen die Erteilung der Grund-
stücksverkehrsgenehmigung richtet. Sie könnte indes für die Frage beachtlich
sein, ob den Klägern deshalb ein Mitverschulden an dem Ausmaß des erlitte-
nen Schadens zuzurechnen ist oder ob ihnen gegen ihren Anwalt eine ander-
weitige Ersatzmöglichkeit zusteht. Beides ist zu verneinen.
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aa) Richtig ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, dass die
Kläger aufgrund einer Bestätigung der Beklagten vom 11. Februar 1992 hätten
glaubhaft machen können, einen Restitutionsantrag gestellt zu haben. Auch der
Verfügungsgrund hätte mit der anstehenden Eigentumseintragung der Erwerber
begründet werden können.
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bb) Dagegen wäre das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs so zweifel-
haft gewesen, dass den Klägern die mit erheblichen Kosten verbundene Bean-
tragung einer einstweiligen Verfügung nicht zuzumuten gewesen wäre.
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(1) Die Kläger haben vorgetragen und belegt, dass zugunsten der GAC
seit dem 25. Juli 1991 eine Auflassungsvormerkung und eine Abtretung des
Eigentumsübertragungsanspruchs an die GAC und die H. AG
in Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen waren. Danach war zweifel-
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haft, ob die Rechtsposition der Käufer nach allgemeinen sachenrechtlichen
Grundsätzen (§§ 883, 888 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1966 - V ZR
200/63 - JZ 1966, 526 f = LM Nr. 1 zu § 888 BGB) durch die Eintragung eines
Verfügungsverbots hätte vereitelt werden können. In der Grundstücksverkehrs-
verordnung, und zwar auch noch in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. April 1991 (BGB. I S. 999), fehlte noch jegliche Regelung darüber, welche
Rechtsfolgen sich aus einer unrechtmäßig erteilten Genehmigung zivilrechtlich
ergaben. In der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung des Zwei-
ten Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I S. 1257; s.
auch die Neubekanntmachung vom 3. August 1992, BGBl. I S. 1477) war in
§ 20 Abs. 1 Satz 1 vorgesehen, dass die Rücknahme, der Widerruf oder die
sonstige Aufhebung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung die Wirksam-
keit des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäfts unberührt ließen, wenn das
Eigentum an dem Grundstück übertragen oder die Eintragung der Eigentums-
umschreibung oder einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Über-
tragung des Eigentums an dem Grundstück bei dem Grundbuchamt beantragt
worden war. Diese - im Zeitpunkt eines möglichen einstweiligen Verfügungsver-
fahrens noch nicht geltende - Fassung hätte es nahe gelegt, einer eingetrage-
nen Auflassungsvormerkung zivilrechtlich den Vorrang vor einem Verfügungs-
verbot einzuräumen. Allerdings ist für den (später eingeführten) Restitutionsan-
spruch nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VZOG in der Fassung von Art. 16 Nr. 15
RegVBG vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2182) etwas anderes geregelt:
Hiernach ist die Rückübertragung ausgeschlossen, wenn die Vermögensge-
genstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits rechtsgeschäftlich veräußert
oder Gegenstand des Zuschlags in der Zwangsversteigerung geworden sind;
§ 878 BGB ist entsprechend anzuwenden. Diese spezialgesetzliche Bestim-
mung verdeutlicht, dass einer Restitution nur der Vollzug des dinglichen Ge-
schäfts bzw. der hierauf bezogene Eintragungsantrag nach § 878 BGB entge-
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genstehen soll, nicht aber - im Umkehrschluss - die bloße Eintragung einer Auf-
lassungsvormerkung (vgl. BVerwG NJW 1995, 1508, 1509 und ihm folgend
BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 63/04 - NJW-RR 2005, 243, 244).
Auch in § 7 Abs. 1 GVO in der Fassung von Art. 15 § 1 RegVBG ist nur noch
davon die Rede, dass die Rücknahme, der Widerruf oder die sonstige Aufhe-
bung einer nach § 2 erforderlichen Genehmigung der Wirksamkeit des geneh-
migungspflichtigen Rechtsgeschäfts nicht entgegenstehen, wenn in dessen
Vollzug die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgt ist. Nach dieser
neueren Bestimmung kommt es daher nur auf den Vollzug des Eigentums-
wechsels an, nicht auf andere vorbereitende Akte; der Gesetzgeber wollte zur
Verfahrenserleichterung und, weil die Handhabung der früheren Vorschrift
erhebliche Probleme aufgeworfen hatte, auf den klaren und einwandfrei fest-
stellbaren Zeitpunkt der Eigentumsumschreibung abstellen (vgl. BT-Drucks.
12/5553 S. 158). Für den Rechtszustand im Frühjahr 1992 sprach indes, auch
mit Rücksicht auf die nur relative Wirkung des Unterlassungsgebots des § 3
Abs. 3 Satz 1 VermG, einiges dafür, dass sich die bereits eingetragene Auflas-
sungsvormerkung gegen ein Verfügungsverbot durchgesetzt hätte.
(2) Darüber hinaus ist es bedenklich, dass das Berufungsgericht - offen-
bar wie selbstverständlich - davon ausgegangen ist, die Kläger hätten ihren
Restitutionsanspruch glaubhaft machen können. Aus der Sicht des Restituti-
onsbescheids der Beklagten vom 17. Mai 1995 und des sich hieran anschlie-
ßenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das durch den Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2000 erledigt wurde, unterlag die
nach Gründung der DDR vorgenommene Enteignung den Vorschriften des
Vermögensgesetzes (§ 1 Abs. 1 Buchst. a VermG). Die Kläger weisen jedoch
mit Recht darauf hin, dass diese Einordnung mit Rücksicht darauf, dass der
Grundbesitz im Grundbuch als Bodenreformland eingetragen war, nicht unum-
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stritten war. Dem entspricht es, dass die Bemühungen, den gesamten Grund-
besitz des Rechtsvorgängers der Kläger, zu dem auch ein Rittergut gehörte, zu
enteignen, auf das Jahr 1946 zurückgingen. Die Kläger hätten sich zur Stützung
ihres Rechtsanspruchs in einem Eilverfahren auch nicht auf eine Einschätzung
durch das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen der Beklagten beziehen
können. Denn dieses Amt, das in erster Linie für die Beantwortung dieser Frage
zuständig gewesen wäre, war im Frühjahr 1992 noch nicht in eine Sachprüfung
eingetreten, sondern hatte die Kläger noch im Juni 1992 wissen lassen, da die
Grundstücke an der äußersten Südgrenze des Stadtgebiets lägen, würden die-
se Anträge voraussichtlich auch nicht innerhalb der nächsten vier Jahre in Be-
arbeitung genommen werden. Wie die weitere Entwicklung zeigt, ist der Ver-
käufer, gegen den sich der vom Berufungsgericht vermisste Eilantrag hätte rich-
ten müssen, nachdrücklich der Auffassung gewesen, vermögensrechtliche An-
sprüche seien nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen, und selbst
die Beklagte hat sich - ungeachtet des Bescheids des Amts zur Regelung offe-
ner Vermögensfragen vom 17. Mai 1995 - im verwaltungsgerichtlichen Verfah-
ren auf diesen Rechtsstandpunkt gestellt. Unter diesen Umständen kann nicht
ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass es den Klägern gelungen wä-
re, in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Kom-
plexität des Sachverhalts ihren Verfügungsanspruch glaubhaft zu machen.
2.
a) Das Berufungsgericht hält den Klägern weiter entgegen, sie hätten es
unterlassen, zeitnah, d.h. vor der Eintragung der GAC und der H.
AG als Eigentümer (16. März 1992), gegen die erteilte Grundstücksver-
kehrsgenehmigung Widerspruch gemäß § 68 VwGO einzulegen. Der eingelegte
Widerspruch hätte aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO entfaltet
und bewirkt, dass das genehmigte Rechtsgeschäft bis zur endgültigen Ent-
scheidung über den Widerspruch bzw. eine anschließende Klage grundbuch-
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rechtlich nicht hätte vollzogen werden dürfen. Auch wenn den Klägern noch
nicht bekannt gewesen sei, dass die Genehmigung erteilt war, hätten sie ange-
sichts der drohenden Grundbucheintragung der Käufer als Eigentümer nachfor-
schen müssen, ob es zur Erteilung einer Genehmigung gekommen sei.
b) Richtig sind die Überlegungen des Berufungsgerichts zu den Rechts-
folgen eines zeitnah eingelegten Widerspruchs. Das Grundbuchamt durfte nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Grundstücksverkehrsverordnung 1991 nicht mehr eintra-
gen, wenn die zuständige Behörde mitgeteilt hatte, dass gegen die Grund-
stücksverkehrsgenehmigung ein Rechtsbehelf eingelegt war und dieser auf-
schiebende Wirkung hatte. Insofern wäre durch die Einlegung eines Wider-
spruchs und eine rechtzeitige Benachrichtigung des Grundbuchamts durch die
Beklagte eine Eigentumsumschreibung auf die Erwerber, gegebenenfalls um
den Preis einer Schadensersatzpflicht der Beklagten diesen gegenüber wegen
zu Unrecht erteilter Grundstücksverkehrsgenehmigung (vgl. Senatsurteil vom
4. März 1999 - III ZR 29/98 - VIZ 1999, 346, 347), vermieden worden.
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Der Senat hält die Kläger jedoch nicht für verpflichtet, von sich aus Nach-
forschungen anzustellen, ob es zur Erteilung einer Grundstücksverkehrsge-
nehmigung gekommen war. Die Beklagte traf die Amtspflicht, die Kläger als
Restitutionsantragsteller, in deren Interesse die Grundstücksverkehrsgenehmi-
gung erforderlich war, in das Verwaltungsverfahren einzubeziehen. Geht man
davon aus, dass ihr der Restitutionsantrag der Kläger bei Erteilung der Geneh-
migung nicht präsent war, hätte sie ihnen die Genehmigung wenigstens im
Nachhinein zur Kenntnis geben müssen, als ihr der gestellte Restitutionsantrag
vor Augen geführt wurde. Das war spätestens im Herbst 1991 der Fall, als die
Klägerseite vor Ort von der Veräußerung der Grundstücke erfahren hatte und
eine Klärung der Eigentumsverhältnisse vor weiteren Planungen anmahnte. Die
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Beklagte war dieser Pflicht auch nicht dadurch enthoben, dass sie sich durch ihr
Verhalten möglicherweise "zwischen zwei Stühle" gesetzt hatte. Die Kläger
durften davon ausgehen, dass sich die Beklagte rechtmäßig verhielt und sie
über eine ihre Rechte beeinträchtigende Genehmigung informierte, wenn eine
solche erteilt war: Insbesondere deren Schreiben vom 14. November 1991, vom
12. Januar 1992 und vom 20. Februar 1992 lösten - jedes für sich - die Amts-
pflicht der Beklagten aus, den Klägern die Genehmigung bekannt zu geben.
Unter diesen Umständen ist eine weitergehende Nachforschungspflicht der Klä-
ger zu verneinen.
3.
a) Das Berufungsgericht meint, auch nach Kenntnis der Eigentumsüber-
tragung Mitte 1992 hätten die Kläger nach § 68 VwGO unverzüglich Wider-
spruch einlegen müssen, was zu einer schuldrechtlichen Rückabwicklung des
Rechtsgeschäfts geführt hätte. Dass dies nicht möglich gewesen sei, werde von
den Kläger selbst nicht behauptet. Dem ist nicht zu folgen.
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b) Nachdem der Eigentumsübergang vollzogen war, richteten sich die
Folgen einer Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung seit dem
22. Juli 1992 nach § 20 GVO 1992 und seit dem 25. Dezember 1993 nach § 7
GVO 1993. Vom Grundsatz her stand die Aufhebung der Genehmigung der
Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht entgegen, wenn in dessen Vollzug die
Grundbuchumschreibung erfolgt war. Daran ändert auch die aufschiebende
Wirkung eines eingelegten Widerspruchs nichts. Richtig ist die Überlegung des
Berufungsgerichts, dass der durch den Eigentumsübergang bewirkte Verlust
des Restitutionsanspruchs nach diesen Bestimmungen im Zuge einer schuld-
rechtlichen Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts wieder aufleben kann (vgl.
BVerwG VIZ 1998, 378, 379). Allerdings beschäftigt sich das Berufungsgericht
nicht hinreichend mit dem komplexen Inhalt des § 20 Abs. 2, 3 GVO 1992 und
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des § 7 Abs. 2, 3 GVO 1993 und beachtet die Darlegungs- und Beweislast für
die Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB nicht, die bei der Beklagten liegt. Nach
den genannten Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung ist zwar der Er-
werber verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es
ihm noch gehört, in dem Zustand zurückzuübereignen, in dem es sich im Zeit-
punkt der Bestandskraft der Aufhebung der Genehmigung befand. Der Verfü-
gungsberechtigte muss aber dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Ver-
pflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden ersetzen, es sei denn,
der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung
nicht auf deren Bestand vertrauen. Feststellungen sind in dieser Hinsicht vom
Berufungsgericht nicht getroffen worden. Auch ist zweifelhaft, ob die im Grund-
buch als Eigentümer eingetragene GAC und H. AG als Gesell-
schafter bürgerlichen Rechts überhaupt als Erwerber im Sinn des § 20 Abs. 2
Satz 1 GVO 1992/§ 7 Abs. 2 Satz 1 GVO 1993 anzusehen sind, weil der verfü-
gungsberechtigte Verkäufer die Grundstücke nur an die GAC verkauft hatte
(vgl. BT-Drucks. 12/2480 S. 62 zu § 20 Abs. 2 GVO 1992). Ferner hat sich das
Berufungsgericht nicht mit dem Vortrag der Kläger beschäftigt, die Grundstücke
seien nach der Errichtung von Gebäuden weiterveräußert worden. Ist nach den
genannten Bestimmungen das Grundstück zurückzuübereignen, kann das Ei-
gentum an dem Grundstück, oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungs-
berechtigten übertragen worden ist, der Anspruch auf Rückübereignung durch
das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen gemäß § 3 Abs. 1 VermG auf
den Berechtigten übertragen werden. In diesem Fall ist der Berechtigte aller-
dings verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten den Wert zu ersetzen, den die
Verwendungen des Erwerbers auf das Grundstück im Zeitpunkt der Rücküber-
tragung haben. Als Verwendung gilt hierbei auch die Errichtung von Bauwerken
und Anlagen. Der Berechtigte kann sich einer solchen Pflicht nur dadurch ent-
ziehen, dass er auf die Übertragung des Eigentums nach dem Vermögensge-
- 14 -
setz verzichtet und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des Verkehrswerts
verlangt, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung hat-
te (§ 20 Abs. 3 S. 4 GVO 1992/§ 7 Abs. 3 S. 4 GVO 1993). Da die Kläger vor-
getragen hatten, dass bereits im Herbst 1991 eine Grundschuld von 75 Mio. DM
auf den Grundstücken eingetragen und dass mit der Errichtung des Hotelkom-
plexes begonnen war, liegt es auf der Hand, dass ihnen die Grundstücke zu
einem vom Berufungsgericht nicht näher festgestellten Zeitpunkt, als ihnen die
Erteilung der Genehmigung bekannt gemacht wurde, nicht mehr unverändert
zurückübertragen werden konnten, sondern nur unter Inkaufnahme beträchtli-
cher finanzieller Aufwendungen. Es ist daher weder ausreichend festgestellt
noch ersichtlich, dass ein nach Vollzug der Grundbuchumschreibung eingeleg-
ter Widerspruch zu einer Rückübertragung des verkauften Grundbesitzes hätte
führen können. Es kommt deswegen auch nicht darauf an, dass die Kläger auf
eine baldige Bescheidung ihres Schreibens vom 9. Dezember 1992, das man
bei wohlwollender Auslegung als Widerspruch gegen die Grundstücksverkehrs-
genehmigung hätte ansehen können, und ihres Widerspruchs vom
7. September 1994 nicht gedrängt haben.
4.
a) Das Berufungsgericht meint, die Kläger könnten sich letztlich nach
dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr auf die Fehlerhaftigkeit der
Grundstücksverkehrsgenehmigung berufen. Denn sie hätten nicht nur das Wi-
derspruchsverfahren nicht ausreichend betrieben, sondern auch die Verpflich-
tungsklage, gerichtet auf die Restitution des Grundstücks, zurückgenommen.
Dies zeige, dass es ihnen in der Folgezeit nicht mehr auf die Rückübertragung
des Grundstücks und damit die Beseitigung der Grundstücksverkehrsgenehmi-
gung angekommen sei, sondern auf die (wohl) finanziell vorteilhaftere Erlösaus-
kehr. Von daher sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sich die Kläger nunmehr,
nachdem sich der Anspruch auf Erlösauskehr möglicherweise nicht mehr reali-
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- 15 -
sieren lasse, auf die angeblich fehlerhafte Erteilung der Grundstücksverkehrs-
genehmigung beriefen. Mit der Entscheidung für den Erlös - statt zielgerichtet
die Rückübertragung des Grundstücks zu verfolgen - hätten die Kläger auch
das Risiko der Durchsetzung des Anspruchs übernommen.
b) Diesen Überlegungen vermag der Senat nicht zu folgen. Die zeitlichen
Verzögerungen sowie das revisionsrechtlich zu unterstellende Übersehen der
Restitutionsanträge der Kläger sind der Beklagten anzulasten, die auch nach
den Hinweisen der Kläger im Herbst 1991 und im Frühjahr 1992 davon abgese-
hen hat, sich näher mit dem Vorgang zu befassen und vor allem den Klägern
die erteilte Genehmigung bekannt zu geben. Nach Vollzug der Grundbuchum-
schreibung war eine schuldrechtliche Rückübertragung nur noch möglich, wenn
der Verfügungsberechtigte oder - letztlich - die Kläger die Erwerber für ihre
Aufwendungen entschädigten. Wenn dem Berechtigten unter solchen Umstän-
den in § 20 Abs. 3 Satz 4 GVO 1992 und § 7 Abs. 3 Satz 4 GVO 1993 ein
Wahlrecht überlassen wird, ob er auf die Übertragung des Eigentums nach dem
Vermögensgesetz verzichtet und stattdessen Zahlung des Erlöses oder des
Verkehrswertes verlangt, den das Grundstück im Zeitpunkt der Erteilung der
Genehmigung hatte, kann ihm diese Berechtigung nicht unter Hinweis auf Treu
und Glauben genommen werden. Auch nach allgemeinen schadensersatzrecht-
lichen Grundsätzen kann die Entscheidung der Kläger hierfür nicht als Eingriff in
den Geschehensablauf angesehen werden, der die fehlerhaft erteilte Grund-
stücksverkehrsgenehmigung unerheblich werden ließ oder den Zurechnungs-
zusammenhang zu ihr in Frage stellte. Ein anwaltlich erteilter Rat in dieser
Richtung vermag daher auch keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839
Abs. 1 Satz 2 BGB zu begründen.
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III.
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Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-
den als richtig dar (§ 561 ZPO).
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Die Revisionserwiderung meint, die erhobene Verjährungseinrede sei
begründet, weil die Kläger in der ersten Jahreshälfte 1992 Kenntnis von sämtli-
chen haftungsbegründenden Umständen erlangt, erstmals aber am 13. Novem-
ber 1995 außerprozessual Amtshaftungsansprüche erhoben hätten. Feststel-
lungen in dieser Beziehung hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Nach dem
bisherigen Sachstand dürfte die Verjährungseinrede jedoch unbegründet sein.
Ob den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden war, hing davon ab, ob die
Grundstücke restitutionsbefangen waren. Die Kläger durften daher die Ent-
scheidung über ihren Restitutionsantrag abwarten. Dies geschah durch Be-
scheid der Beklagten vom 17. Mai 1995. Nachdem die Beklagte im verwal-
tungsgerichtlichen Verfahren den Rechtsstandpunkt des Verkäufers geteilt hat-
te, hatten die Kläger die für den Beginn der Verjährung erforderliche Kenntnis
jedenfalls nicht vor dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. März 1999.
Ferner kam als - einen Amtshaftungsanspruch ausschließende - anderweitige
Ersatzmöglichkeit der Anspruch auf Erlösauskehr gegen den Verkäufer in Be-
tracht, über den erstinstanzlich durch Urteil vom 5. Dezember 2000 entschieden
wurde. In der anhängigen Sache wurde das Klageverfahren bereits im Juli 2001
eingeleitet, nachdem der Verkäufer im Verfahren der Zwangsvollstreckung aus
dem erstinstanzlichen Urteil die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte.
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Die Sache ist daher zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen
und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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Schlick Wurm Streck
Dörr
Herrrmann
Vorinstanzen:
LG Dresden, Entscheidung vom 07.05.2004 - 7 O 3240/01 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 29.04.2005 - 6 U 957/04 -